Entscheidung
XI ZB 28/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010223BXIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIZB28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/22 vom 1. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklag- ten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bo- chum vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abge- laufen. Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsver- folgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbe- schwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB - 3 - 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsge- richt hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig ver- worfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Beschwerdewert: 1.289,57 € Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 10.08.2022 - 53 C 37/22 - LG Bochum, Entscheidung vom 24.11.2022 - I-11 S 93/22 -