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Beschluss

26 SchH 1/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0102.26SCHH1.23.00
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Leitsätze
1. Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss späterer Einzelkaufverträge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt (§ 328 BGB) und beinhaltet der Rahmenliefervertrag eine Schiedsvereinbarung, so unterfallen die in Ausübung des zugewandten Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufverträge der Schiedsvereinbarung, ohne dass hierin eine unzulässige Belastung des Dritten zu sehen ist. 2. Es ist im Zusammenhang mit einer in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht erforderlich, dass der begünstigte Dritte selbst eine eigene, der Form des § 1031 ZPO genügende Schiedsvereinbarung mit dem Versprechenden abschließt.
Tenor
Die Anträge auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Ansprüche der Antragsgegnerinnen sowie auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022, soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 6) für zuständig erklärt hat („Dispositive“ Nr. 1 und Nr. 2) sowie hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung („Dispositive“ Nr. 7), werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf bis zu 6.400.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss späterer Einzelkaufverträge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt (§ 328 BGB) und beinhaltet der Rahmenliefervertrag eine Schiedsvereinbarung, so unterfallen die in Ausübung des zugewandten Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufverträge der Schiedsvereinbarung, ohne dass hierin eine unzulässige Belastung des Dritten zu sehen ist. 2. Es ist im Zusammenhang mit einer in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht erforderlich, dass der begünstigte Dritte selbst eine eigene, der Form des § 1031 ZPO genügende Schiedsvereinbarung mit dem Versprechenden abschließt. Die Anträge auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Ansprüche der Antragsgegnerinnen sowie auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022, soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 6) für zuständig erklärt hat („Dispositive“ Nr. 1 und Nr. 2) sowie hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung („Dispositive“ Nr. 7), werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf bis zu 6.400.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorstehend bezeichneten Zwischenbescheid des Schiedsgerichts, soweit sich das Schiedsgericht in Dispositive Nr. 1 und 2 für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen für zuständig erklärt und in Dispositive Nr. 7 eine sie belastende Kostenentscheidung getroffen hat, und begehrt die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik China. Sie stellt zahlreiche pharmazeutische Produkte her, darunter auch aktive pharmazeutische Wirkstoffe („active pharmaceutical ingredient“, im Folgenden „API"), die zur Weiterverarbeitung in fertige pharmazeutische Produkte verkauft werden. Die Antragsgegnerinnen gehören sämtlich als sog. „X Division Companies“ zu „X“, dem Bereich der Y-Gruppe, der sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von patentfreien Arzneimitteln (Generika) und sog. Biosimilars befasst. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 schlossen die X AG und die Antragstellerin ein „API Frame Supply Agreement“, einen langfristigen Rahmenliefervertrag. Mit diesem Rahmenliefervertrag verpflichtete sich die Antragstellerin gegenüber der X AG zur Herstellung und Lieferung verschiedener pharmazeutischer Wirkstoffe. Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Präambel auch verbundenen Unternehmen der X AG ermöglichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zu beziehen. Wörtlich heißt es hierzu auf S. 1 des Rahmenliefervertrages: „WHEREAS, Supplier is a manufacturer of active pharmaceutical ingredients and is interested to supply Purchaser on a long term basis certain active pharmaceutical ingredients ("Products", as defined below); and WHEREAS, X is a manufacturer of pharmaceutical preparations containing Product and is interested to secure a long-term supply of Product for own use and/or use of Affiliated Companies; WHRERAS; this Agreement shall in addition allow Affiliated Companies of X to seperately purchase the Product under the terms and conditions of this Agreement (X or the respective Affiliate purchasing Products hereinafter referred to as „Purchaser“).” Unter Ziff. 1 (1) des Rahmenliefervertrages wird der Begriff „Affiliate“ wie folgt definiert: „Affiliate“ shall mean any corporation or business entity controlling, controlled by or under common control with a Party to this Agreement. For such purposes, „control“ shall mean the direct or indirect ownership of at least fifty percent (50%) of the voting interest in such corporation or other entity or the power in fact to control the management decisions of such entity.“ Unter Ziff. 1 (27) des Rahmenliefervertrages wird der Begriff „Purchaser“ wie folgt definiert: „‘Purchaser‘ shall mean X or an Affiliate of X or a Contract Manufacturer purchasing Products under this Agreement.“ Ziffer 3 (1) des Rahmenliefervertrags lautet: “During the term of this Agreement and in accordance with the terms and conditions set forth herein, Supplier hereby agrees to Manufacture and supply Products to Purchaser, and Purchaser hereby agrees to purchase Products from Supplier pursuant to individual Orders placed by Purchaser.” Zu den Zahlungsmodalitäten enthält Ziffer 5 (3) des Rahmenliefervertrages folgende Regelung: „All amounts invoiced in accordance with Section above shall be payable by Purchaser within 60 days upon receipt of the respective invoice.“ Unter der Überschrift MINIMUM ORDER QUANTITY; FORECASTS; ORDERS heißt es unter Ziffer 7 des Rahmenliefervertrages: „(1) […] (2) Purchaser shall place Orders for Product by sending an order form to Supplier by facsimile or in any other written or electronic form. Each Order shall refer to this Agreement and shall specify the Products ordered, the quantities ordered per Product and the requested Place of Delivery and Delivery Date. The Order shall allow Supplier the Lead Time set out for the specific Product in the Product Specific Schedule. […] An Order confirmed by Supplier by facsimile or in any other written or electronic form shall hereinafter be referred to as a "Confirmed Order". […].” Ziff. 19 Abs. 1 des Rahmenliefervertrages lautet wie folgt: „This Agreement shall exclusively be governed by German law (…).“ Als ausschließlicher Gerichtsstand wurde München vereinbart. Zudem enthielt der Rahmenliefervertrag verschiedene Anhänge. In Anhang 1 war unter der Überschrift „Appendix 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES“ im Einzelnen aufgeführt, welche Produkte zu welchem initialen Preis für welche Märkte bestimmt waren und an welche Gesellschaft jeweils die Lieferung innerhalb welcher Zeiträume ab Bestellung die Lieferung zu erfolgen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenliefervertrages wird auf die als Anlage AS 02 zu den Akten gereichte Kopie nebst „Appendix 1“, Anlagenband, Bezug genommen. In der Folgezeit wurden in regelmäßigen Abständen die Preise für die von der Antragstellerin hergestellten Produkte zentral ausgehandelt. Die Antragstellerin verhandelte hierbei mit dem X China Sourcing Office. Basis der Preisverhandlungen waren die jeweiligen Bedarfsanmeldungen der Antragsgegnerinnen. Die ausgehandelten Preise gab das X China Sourcing Office jeweils an die Antragsgegnerinnen weiter. Diese erfassten die Preise in ihrem jeweiligen Q-System. Bei Bestellungen generierten die Antragsgegnerinnen mit Hilfe von Q die jeweiligen „Purchase Orders“ und legten hierbei stets die zwischen der Antragstellerin und dem X China Sourcing Office zentral ausgehandelten Preise zugrunde. Individuelle Verhandlungen über Preise, Lieferungsmodalitäten, Gefahrtragung oder Gewährleistung zwischen den einzelnen Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Die X AG selbst bezog seit 2007 während der gesamten Laufzeit des Rahmenliefervertrags unstreitig keinerlei Produkte von der Antragstellerin. In der Folgezeit trafen die X AG und die Antragstellerin mehrere Zusatzvereinbarungen. Die erste Zusatzvereinbarung mit der Bezeichnung „Addendum to APPENDIX 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES“ vom 4. Mai 2010/ 31. Mai 2010/ 2. Juni 2010 (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 1) enthielt im Vergleich zu dem Rahmenliefervertrag eine größere Anzahl an herzustellenden Produkten und umfasste auf Seiten der Besteller weitere Unternehmen der X-Gruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AS 08, Anlage zur Antragsschrift, Anlagenband, verwiesen. Mit dem sogenannten „SECOND AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT“ vom 02./21. Juli 2015, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Anlage AS 09 zur Antragsschrift, Anlagenband; im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 2), vereinbarten die X AG und die Antragstellerin unter anderem die Ersetzung der Zusatzvereinbarung Nr. 1 durch den Annex 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 2. Unter Ziffer 2.3 heißt es wörtlich: „(…) Until (and including) 17 Mai 2018, X intends to use commercially reasonable efforts to have the relevant X division business Purchasers commit to purchase at least seventy per cent (70 %) of their individual calendar year Demand (as defined below) of a Product per Market as such Market is set out for each Product in the respective Product Specific Schedules of Appendix 1 (the „Demand Commitment“). „Demand“ for this purpose means the amount of Product required by the specific Purchaser for the production of a specific medicinal product(s) …) which is produced by it in person and intended to be marketed for sale by or on behalf of X Affiliates in the relevant Market specified in Appendix 1 (…). To measure compliance against the Demand Commitment obligation whilst the calculation is initially based on a per Product per Purchaser basis as described above, the Demand Commitment per Product will be considered to have been complied with if met in the average in a given calendar year (…). Furthermore, the Demand Commitment will only apply to the Products listed in the Appendix 1 in force as at 18 Mai 2015 and will not apply to any Product added or included into this Agreement later than such date unless specifically agreed otherwise. (…).“ Unter der Überschrift „4. PRICE“ enthält die Zusatzvereinbarung Nr. 2 folgende Regelung: “The Parties acknowledge and agree that Supplier intends to offer the relevant Purchasers competitive pricing for the Products. In light of this, in the event that X or its Affiliate believes for any reason that the pricing of (1) any particular Product or (ii) a medicinal product containing a Product is or is likely to become uncompetitive or commercially unviable, X may give written notice to Supplier requesting renegotiation of a lower price for the relevant Product or Products („Renegotiation Notice“). (…).“ Außerdem enthielt die Zusatzvereinbarung Nr. 2 unter Ziffer 21. 2.9. eine Schiedsvereinbarung des folgenden Inhalts: „(1) This Agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the laws of Germany, without regard to its conflicts of law provisions and excluding the United Nations Convention of Contracts for the International Sale of Goods. (2) Any dispute, controversary or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in Stadt1 (Germany) in accordance with the V Centre (Stadt1) Arbitration Rules (see www.(...).com).“ In „ANNEX 1 TO AMENDMENT NO. 2“ sind unter der Rubrik „X Ordering & Delivery Sites (Legal Names)“ verbundene Unternehmen aufgeführt. Für alle dort genannten Gesellschaften ist als „Demand Commitment“ ein einheitliches Volumen von 70 % angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AS 8 zur Antragsschrift, Anlagenband, Bezug genommen. Im Rahmen eines im Mai/Juni 2016 zustande gekommenen „THIRD AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT“ wurde der Anhang erneut angepasst und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestätigt. In „ANNEX 1 TO AMENDMENT NO 3“ sind wiederum verbundene Unternehmen und die jeweiligen Produkte und Liefermengen aufgelistet. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018, auf das Bezug genommen wird (Anlage AG 11, Anlagenband), übermittelte die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 3) mit dem Betreff „Object: Price List for 2018 API Supply“ ein Schreiben, in dem unter Bezugnahme auf vorangegangene Korrespondenz unwiderruflich Preise mitgeteilt wurden. Wörtlich heißt es dort u.a. „Further to our recent correspondence, A is pleased to confirm its irrevocable commitment to the 2018 Price List for the supply of the active pharmaceutical ingredients mentioned in the enclosed Pricing Annex („API“) to the companies listed therein (collectively „Y“). (…)“ Die Antragsgegnerinnen bezogen bis Mitte 2018 von der Antragstellerin unter anderem Valsartan, Irbesartan und Losartan (Blutdrucksenker). Die mittels Q unter Verwendung der zentral ausgehandelten Preise von den einzelnen Antragsgegnerinnen jeweils generierten Bestellscheine („Purchase Orders“) enthielten keinen schriftlichen Verweis auf den Rahmenliefervertrag. Ob den Purchase Orders stets Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Antragsgegnerinnen beigefügt waren und diese Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln enthielten, ist streitig. Wegen der Einzelheiten sowie der genauen Gestaltung der Purchase Orders wird auf das Vorbringen der Antragstellerin auf S. 11 ff. der Antragsschrift (Bl. 38 ff. d.A.) sowie die „repräsentativen Zusammenstellungen der Purchase Orders“, Anlagen AS 12 - AS 14 zur Antragsschrift, Anlagenband, Bezug genommen. Auch die jeweiligen Auftragsbestätigungen der Antragstellerin verwiesen nicht ausdrücklich auf den Rahmenliefervertrag. Im Rahmen der Prüfung, ob das jeweils auf zentraler Ebene vereinbarte Gesamtauftragsvolumen von 70 % des Gesamtbedarfs von den verbundenen Unternehmen abgerufen wurde, berücksichtigte die Antragstellerin unstreitig sämtliche Einzelbestellungen der jeweiligen Einkäufer, so auch diejenigen der hiesigen Antragsgegnerinnen. Ab Juni 2018 musste X insgesamt 2.308 Chargen Valsartan in insgesamt 23 Ländern zurückrufen, weil Verunreinigungen in dem Valsartan-API der Antragstellerin aufgefunden wurde. Zwischen Juni 2018 und Dezember 2019 kam es zu einem sog. „Stock-out“ von Valsartan-Produkten bei X (sogenanntes „Valsartan-Event“). Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Schriftsatz vom 27. März 2023, Bl. 83 ff. d.A., Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin vorgerichtlich mit den Mängelrügen konfrontiert worden war, reagierte sie unter anderem mit einem Schreiben an die X AG und die X Private Ltd. vom 26. Juli 2018 (Anlage AG 18), in dem es unter anderem sinngemäß heißt, die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Vereinbarungen aus dem Rahmenliefervertrag eingehalten würden. Wegen des Inhalts weiterer außergerichtlicher Korrespondenz wird auf das Vorbringen der Antragsgegnerinnen auf S. 50 ff. des Schriftsatzes vom 27. März 2023, Bl. 132 ff. d.A., Bezug genommen. Am 2. April 2020 erklärte die X AG die ordentliche Kündigung des Rahmenliefervertrages mit Wirkung zum 17. Mai 2021. Die X AG sowie die hiesigen Antragsgegnerinnen erhoben am 6. April 2020 Schiedsklage gegen die hiesige Antragstellerin. Danach, nämlich am 16. Dezember 2020 beziehungsweise am 31. Dezember 2021, unterzeichneten die X AG und die Antragstellerin mit Wirkung zum 10. Dezember 2020 ein „FOURTH AMENDMENT TO THE API SUPPLY AGREEMENT“ zum Rahmenliefervertrag (Anlage AS 7; im Folgenden als „Zusatzvereinbarung Nr. 4“ bezeichnet). Mit dieser Zusatzvereinbarung einigten sich die X AG und die Antragstellerin darauf, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Schiedsklausel des Rahmenliefervertrags zu ändern und durch eine neue Schiedsvereinbarung zu ersetzen. Die in der vierten Zusatzvereinbarung aufgeführte Schiedsvereinbarung ist wie folgt formuliert: “Section 19 (2) of the Agreement shall read as follows: (2) Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach or invalidity thereof, shall be submitted to the International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce and shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce ("ICC"). (i) The dispute shall be resolved by three arbitrators. The co-arbitrators, in consultation with the respective parties, shall within 45 days from the confirmation or appointment of the co-arbitrators agree on the third arbitrator who will act as president of the tribunal. (ii) The seat of the arbitration is Frankfurt, Germany. (iii) The language of the arbitration shall be English and Mandarin whereby the following shall apply: (a) All briefs, witness statements and expert reports shall be submitted in both English and Mandarin. For meeting any deadlines, the filing of the English language version shall be sufficient. The Mandarin version shall be submitted within 14 days alter the submission of the English language version of these documents. No translation of footnotes shall be required for the Mandarin versions; (b) Procedural correspondence or procedural orders shall be in English and no translation in Mandarin shall be required; (c) Exhibits to briefs, witness statements or expert reports need not be trans-lated into Mandarin; (d) Any documents to be produced as part of document production shall be produced in in their original language with no translations being necessary; (e) Witnesses and experts may testify in the hearing in any language, with simultaneous interpretation. (iv) The arbitral tribunal will issue the award simultaneously in English and with an accompanying certified translation into Mandarin, with the English language version controlling. (v) The arbitration and the existence of an arbitral proceeding shall be kept confidential by the parties (except to the extent required otherwise by applicable law)." Nachdem das bereits anhängige Schiedsverfahren zunächst vor dem V Centre geführt worden war, haben sich die Parteien des Schiedsverfahrens einvernehmlich darauf verständigt, dass das Verfahren von der International Chamber of Commerce (ICC) administriert und den Schiedsregeln der ICC in ihrer Fassung vom 1. Januar 2021 unterstellt werden soll. Das Schiedsverfahren wird seither als ICC-Schiedsverfahren geführt. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter B, der Schiedsrichterin C und dem Schiedsrichter D. Wegen der Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen auf S. 9 f. des angegriffenen Zwischenbescheids Bezug genommen (Anlage AS 5 zur Antragsschrift, Anlagenband). Gegenstand des anhängigen Schiedsverfahrens sind insbesondere von der X AG und den Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin geltend gemachte Schadensersatz- und Freistellungsansprüche. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die von den Antragsgegnerinnen im „Request for Arbitration“ vom 6. April 2020 geltend gemachte Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 8.611.800 USD sowie um einen Antrag aller Schiedsklägerinnen - also der X AG sowie der hiesigen Antragsgegnerinnen - auf Feststellung, dass die Antragstellerin für alle künftigen Schäden haftet, die aus ihren Vertragsverletzungen resultieren. Den Wert dieses Feststellungsantrags haben die Schiedsklägerinnen mit 12.160.000 USD beziffert. Die Schiedsklage wurde zwischenzeitlich danach erweitert. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 12.12.2024 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 (Anlage AS 3) - vor Abschluss der Zusatzvereinbarung Nr. 4 - sowie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 (Anlage AS 4) gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor Beantwortung der Klage die aus ihrer Sicht bestehende Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Am 10. und 11. Mai 2022 hat vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts stattgefunden. Das Schiedsgericht hat im Rahmen des durchgeführten Zuständigkeitsverfahrens zwei Schriftsatzrunden durchgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernommen. Mit Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2022 hat sich das Schiedsgericht für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche der X AG sowie der hiesigen Antragsgegnerinnen zuständig erklärt und der Antragstellerin Kosten in Höhe von 385.261 € nebst Zinsen auferlegt. Zur Begründung hat das Schiedsgericht mit dem Zwischenentscheid, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage AS 5, Anlagenband), im Wesentlichen ausgeführt, der Rahmenliefervertrag stelle auf Basis des anwendbaren deutschen Rechts einen echten Vertrag zugunsten der auf Seiten von X beteiligten Einkäufer dar. Von ihren im Rahmenvertrag unmittelbar eingeräumten Rechten hätten die Antragsgegnerinnen in der Folgezeit durch Erteilung der Purchase Orders auch Gebrauch gemacht. Dies folge aus dem Wortlaut sowie dem Zweck des Rahmenliefervertrages. Hieraus ergebe sich, dass die hiesigen Antragsgegnerinnen ihre Ansprüche vor dem Schiedsgericht geltend machen können. Der Zwischenentscheid ist der Antragstellerin am 29. Dezember 2022 per E-Mail (Anlage AS 6) zugegangen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 27. Januar 2023 eingegangenen Antrag nunmehr die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 21. Dezember 2022 sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6. Nicht angegriffen hat die Antragstellerin hingegen die Entscheidung des Schiedsgerichts hinsichtlich seiner Zuständigkeit für das Schiedsverfahren zwischen der X AG und der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist der Ansicht, zwischen ihr und den Antragsgegnerinnen liege keine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO in Verbindung mit § 1031 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO vor. Eine Schiedsbindung der Parteien komme gemäß § 1029 ZPO in Verbindung mit § 1031 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn die Bestellungen der Antragsgegnerinnen eindeutig und unmissverständlich auf die Schiedsklausel im Rahmenliefervertrag und seinen vier Zusatzvereinbarungen oder jedenfalls auf den Rahmenliefervertrag Bezug nähmen, so dass ein Wille zur Schiedsbindung und zum Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit deutlich werde. Diese Voraussetzungen seien allesamt nicht erfüllt. Die aus den Bestellungen der Antragsgegnerinnen begründeten Lieferverträge nähmen keinen eindeutigen und unmissverständlichen Bezug auf die Schiedsvereinbarung, den Rahmenliefervertrag oder die vier Zusatzvereinbarungen zum Rahmenliefervertrag. Entgegen der Annahmen des Schiedsgerichts seien die Antragsgegnerinnen sowie die angeblichen Ansprüche derselben auch nicht anderweitig von der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung erfasst. Die vorgeblichen Ansprüche der Antragsgegnerinnen seien keine Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem in der Schiedsvereinbarung in Bezug genommenen Rahmenliefervertrag mit seinen vier Zusatzvereinbarungen ergäben. Eine Schiedsbindung scheide auch deshalb aus. Auch bei Zugrundelegung der Annahmen und der Auslegung des Schiedsgerichts und der Antragsgegnerinnen könne keine Schiedsbindung begründet werden. Das Schiedsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rahmenliefervertrag ein Vertrag zu Gunsten Dritter sei, die Bestellungen der Antragsgegnerinnen dem Rahmenliefervertrag unterfielen, die Parteien eine Schiedsbindung gewollt hätten und die Schiedsvereinbarung die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerinnen erfasse. Dabei bleibe nämlich unberücksichtigt, dass bereits keine Schiedsbindung gemäß §§ 1029, 1031 ZPO begründet worden sei. Unberücksichtigt bleibe auch, dass die objektiven Beweismittel den fehlenden Willen der Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin zur Schiedsbindung und zum Ausschluss der ordentlichen Gerichtbarkeit sowie die fehlende Bezugnahme auf den Rahmenliefervertrag zum Zeitpunkt der Bestellungen der Antragsgegnerinnen eindeutig belegten. Ein wirksamer Vertrag zugunsten Dritter bezüglich eines Anspruchs auf Abschluss eines Vertrags könne nur angenommen werden, wenn der berechtigte Dritte aktiv den Anspruch auf Abschluss des Vertrags zu bereits festgelegten Bedingungen geltend machen könne und geltend mache. Müsse der Dritte jedoch aktiv werden, um eine Verpflichtung zu vermeiden, so liege darin eine unzulässige Drittbelastung. Lege man die Annahmen und Auslegung des Schiedsgerichts zugrunde, wäre es denklogisch für die Antragsgegnerinnen nur dann möglich gewesen, die Geltung der im Rahmenliefervertrag festgelegten Bedingungen zu vermeiden, wenn diese bei Übermittlung ihrer Bestellungen an die Antragstellerin explizit ausgeschlossen worden wäre. Damit hätten die Antragsgegnerinnen gerade aktiv werden müssen, um den Vertragsschluss zu den im Rahmenliefervertrag festgelegten Bedingungen zu vermeiden. Eine solche vertragliche Ausgestaltung des Rahmenliefervertrags und die Auslegung der Bestellungen der Antragsgegnerinnen, die das Schiedsgericht angenommen habe, begründeten eine automatische Bindung der Antragsgegnerinnen an die Bedingungen des Rahmenliefervertrags. Der Rahmenliefervertrag wäre dann ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Auch deshalb könnten weder die Antragsgegnerinnen noch die angeblichen Ansprüche derselben von der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung erfasst sein. Diesen offensichtlichen Widerspruch habe das Schiedsgericht nicht erklären können. Es stelle sich die Frage, was die Antragsgegnerinnen im Rahmen ihrer Bestellungen (noch) hätten tun müssen, um die Bedingungen des Rahmenliefervertrags zu vermeiden, ohne gerade aktiv die Geltung des Rahmenliefervertrags auszuschließen. Dies sei die entscheidende Frage, die nach Lektüre des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts unbeantwortet bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 27. Januar 2023 (Bl. 2 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 03. März 2023 (Bl. 28 ff. d.A.) und vom 27. November 2023 (Bl. 192 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter Herrn B, der Schiedsrichterin Frau C und dem Schiedsrichter Herrn D, im Hinblick auf Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 6) unzuständig ist und 2. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022 (Aktenzeichen: ...), soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 6) für zuständig erklärt („Dispositive“ Nr. 1 und Nr. 2) sowie bezüglich der gesamten Kostenentscheidung („Dispositive“ Nr. 7) aufzuheben. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Zwischenentscheids vom 29. Dezember 2023, soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen für zuständig erklärt, bezüglich der gesamten Kostenentscheidung sowie auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie machen geltend, das Schiedsgericht habe sich zu Recht für zuständig erklärt. Der Rahmenliefervertrag sei als echter Vertrag zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen zu verstehen, weil dieser den Einkäufern unmittelbar eigene klagbare Ansprüche einräume. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Rahmenliefervertrags, aber auch aus dessen Sinn und Zweck. Dass es sich bei dem Rahmenliefervertrag nur um eine rein faktische, nicht einklagbare Begünstigung der Einkäuferinnen gehandelt habe, sei fernliegend. Der Rahmenliefervertrag stelle auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Insoweit habe das Schiedsgericht nicht unterstellt, dass die Einkäufer „automatisch“ ohne deren Zutun Vertragsparteien sie belastender Bestellvorgänge geworden seien. Ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liege nur dann vor, wenn durch ihn eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten ohne dessen Autorisierung entstehen solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall; denn Rechtspflichten für die Einkäufer seien erst aus der Ausübung des Rechts entstanden, Bestellungen bei der Antragstellerin aufzugeben. Werde die Verpflichtung des Dritten aber nicht durch den Vertrag selbst, sondern erst durch weitere Umstände begründet, handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Einkäufer seien nach den Feststellungen des Schiedsgerichts nicht verpflichtet gewesen, Bestellungen unter dem Rahmenliefervertrag zu tätigen. Es habe daher der gesonderten Prüfung bedurft, inwieweit die Einkäufer das ihnen im Rahmenliefervertrag eingeräumte Recht tatsächlich ausgeübt hätten. Hierzu habe das Schiedsgericht mit ausführlicher Begründung nach der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass eine Vielzahl objektiver Anhaltspunkte dafürspreche, dass die Bestellungen der Antragsgegnerinnen unter Einbeziehung des Rahmenliefervertrags getätigt worden seien. Dass es an einer ausdrücklichen Verweisung auf den Rahmenliefervertrag gefehlt habe, stehe dieser zutreffenden Würdigung des Schiedsgerichts nicht entgegen. Insbesondere lege bereits die Existenz des Rahmenliefervertrages nahe, dass die designierten Einkäufer diesen auch ausführten. Zudem seien die Preise nach der Vertragspraxis der Parteien des Rahmenliefervertrages jährlich zentral für die X Gruppe ausgehandelt und einheitlich zugrunde gelegt worden. Individuelle Verhandlungen zwischen den Einkäufern und der Antragstellerin hätten nicht stattgefunden. Insoweit habe die Beweisaufnahme im Zuständigkeitsverfahren eindeutig ergeben, dass auch die hiesige Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass sämtliche Bestellungen seitens der Einkäufer unter dem Rahmenliefervertrag erfolgt seien. So habe die Antragstellerin bei der Ermittlung der Gesamtbestellmenge von X zum Abgleich mit der im Rahmenliefervertrag vereinbarten Gesamtbestellmenge die jeweiligen Einzelbestellungen der Antragsgegnerinnen aufaddiert. Schiedsvereinbarungen in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter erstreckten sich allerdings nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch auf den begünstigten Dritten. Hieraus folge auch, dass es keiner (weiteren) gesonderten schriftlichen Schiedsabrede mit dem begünstigten Dritten bedürfe. Es komme für die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 1031 Abs. 1, Abs. 3 ZPO vielmehr nur auf die zu erstreckende Schiedsvereinbarung an. Eine der zu erstreckenden Schiedsvereinbarung entgegenstehende anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Soweit den Purchase Orders Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt worden seien, sei dies automatisch aufgrund der Funktionsweise von Q erfolgt und habe keinen eigenen Erklärungswert. Ohnehin habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden gewesen sei. Zudem habe die Schiedsvereinbarung des Rahmenliefervertrags Vorrang vor den Schiedsklauseln in den AGB der Antragsgegnerinnen. Im Übrigen treffe nicht zu, dass diese zu dem Rahmenliefervertrag in Widerspruch stünden. Vielmehr verweise ein erheblicher Teil der AGB auf einen möglichen Rahmenliefervertrag, dem für den Fall seiner Existenz Vorrang vor den AGB eingeräumt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf den Schriftsatz vom 27. März 2023 (Bl. 83 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. II. Die Anträge bleiben erfolglos. Die in der Sache auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Anträge sind gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. Die Antragstellerin hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 sowie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 rechtzeitig vor der Klageerwiderung erhoben. Zudem hat sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der am 29. Dezember 2022 erfolgten Zustellung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022 mit ihrer bei dem Oberlandesgericht am 27. Januar 2023 per beA eingegangenen Antragsschrift im Sinne des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO fristgemäß gestellt. Die gestellten Anträge sind allerdings unbegründet. Die Antragstellerin macht zwar zu Recht geltend, dass sie mit den Antragsgegnerinnen keine eigenen, formwirksamen Schiedsvereinbarungen getroffen hat. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 getroffene Schiedsvereinbarung, welche die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 enthaltene Schiedsvereinbarung ersetzt hat, ist wirksam und entfaltet auch Wirkung zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen. 1. Soweit die X AG und die Antragstellerin mit der Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. Juli/21. Juli 2015 (Anlage AS ) in Abänderung der in § 19 des Rahmenliefervertrags enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung erstmals eine Schiedsvereinbarung getroffen und diese Schiedsvereinbarung im Rahmen der Zusatzvereinbarung Nr. 4 durch eine neue Schiedsvereinbarung ersetzt haben, sind beide Schiedsvereinbarungen für sich genommenen im Verhältnis zwischen der X AG und der Antragstellerin gemäß § 1029 Abs. 1, § 1031 ZPO wirksam zustande gekommen. Insbesondere wurden beide Schiedsvereinbarungen gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO formwirksam geschlossen. Dass diese Schiedsvereinbarungen jedenfalls im Verhältnis zwischen den an ihrem Abschluss unmittelbar Beteiligten - der X AG und der Antragstellerin - Wirksamkeit entfaltet, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. 2. Die im Rahmen der Zusatzvereinbarung Nr. 2 im Jahr 2015 getroffene Schiedsvereinbarung entfaltet in subjektiver Hinsicht auch Drittwirkung zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen und ermöglichte diesen, die Antragstellerin wegen der objektiv von der Schiedsvereinbarung umfassten Ansprüche vor dem in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 bezeichneten Schiedsgericht in Hamburg in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der getroffenen Schiedsvereinbarungen (§§ 133, 157 BGB), die der Senat aufgrund eigener Entscheidung ohne Bindung an die Würdigung des Schiedsgerichts vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03, juris Rn. 17 ff.; vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2014, § 1040 Rn. 23). a) Die Auslegung der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen wie auch des Rahmenliefervertrags als solchem unterfällt deutschem Recht. In Fällen mit Auslandsbezug hat die Auslegung einer Schiedsvereinbarung anhand derjenigen Regeln zu erfolgen, die für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung heranzuziehen sind (sog. Schiedsvereinbarungsstatut, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1029 Rn. 77, 107 m.w.N.). Auch die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (BGH, Urteil vom 08. November 2018 - I ZR 24/18, juris Rn. 11). Weder die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 noch die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 getroffene Schiedsvereinbarung enthält eine ausdrückliche Regelung des Schiedsvereinbarungsstatuts. Wenn - wie hier - keine Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung selbst getroffen wurde, ist regelmäßig das Statut des Hauptvertrages heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, juris Rn. 29 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 44/16, juris Rn. 48). Den Hauptvertrag sowie sämtliche im Nachgang getroffenen Zusatzvereinbarungen haben die Parteien vorliegend ausdrücklich deutschem Recht unterstellt und die Anwendbarkeit des internationalen Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit subsidiär das Recht des Schiedsortes für maßgeblich erachtet wird (so Zöller/Geimer, a.a.O. § 1029 Rn. 107 m.w.N.; von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 22 ff.), folgt daraus nichts Anderes, denn sowohl der in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 vereinbarte Schiedsort Hamburg als auch der in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 vereinbarte Schiedsort Frankfurt liegen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts steht zwischen den Parteien im Übrigen nicht im Streit. b) Die Antragsgegnerinnen waren in den persönlichen Anwendungsbereich der im Rahmen der Zusatzvereinbarung Nr. 2 getroffenen Schiedsvereinbarung einbezogen. aa) Insoweit macht die Antragstellerin im Ausgangspunkt zu Recht geltend, dass die subjektive Reichweite einer Schiedsklausel grundsätzlich auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger beschränkt ist (BGH, Beschluss vom 09. März 2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 66). Nur diejenigen müssen eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss unmittelbar beteiligt waren. Denn die Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt. Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden (BGH, Beschluss vom 09. März 2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 66 m.w.N.), Zöller/Geimer aaO Vorbemerkungen zu §§ 1025-1066 Rn. 4). Insbesondere begründet die Konzernzugehörigkeit als solche keine Bindung der Konzerngesellschaften an eine zwischen einem konzernzugehörigen Unternehmen und einem Dritten getroffene Schiedsvereinbarung (von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09. März 2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 67 f.), so dass sich die Schiedsbindung der hiesigen Antragsgegnerinnen nicht allein daraus ergibt, dass es sich bei ihnen um verbundene Unternehmen der X AG handelt. Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte ist deshalb die Ausnahme (BGH, Beschluss vom 09. März 2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 66 ff.). Sie kommt etwa in Fällen der Rechtsnachfolge oder der Interzession in Betracht (so bereits BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, juris Rn. 20 m.w.N.; BGH; Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89, juris Rn. 8 f.). Daneben ist es nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht darüber hinaus grundsätzlich zulässig, eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter zu treffen (Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2006 - I - 17 U 162/05, juris Rn. 28; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. November 2017 - 4 U 44/16, juris Rn. 51; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 70; Kröll NJW 2015, 835, Schütze, SchiedsVZ 2014, 274). bb) Insbesondere ist es nach verbreiteter Auffassung zulässig, in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Die im Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger getroffene Schiedsvereinbarung wirkt jedenfalls zu Gunsten des Drittbegünstigten (RG, Urteil vom 27. November 1934 - VII ZR 183/34, RGZ 146, 52, 57; BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 - VII ZR 188/64, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78, juris Rn. 37 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17, juris Rn. 29 [dort das Vorliegen eines Vertrags zu Gunsten Dritter verneinend]; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2019 - 6 Sch 2/19, juris Rn. 25 m.w.N.; KG, Urteil vom 08. Oktober 1979 - 12 U 3206/78, NJW 1980, 1342; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1031 Rn. 19 m.w.N.; Anders/Gehle, § 1029 Rn. 41; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 70; Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearbeitung 2020, § 328 Rn. 377 [für Gerichtsstandsvereinbarungen] und Rn. 381 [für Schiedsgerichtsklauseln]; Münch in MünchKommZPO, 6. Aufl. 2022, § 1029 Rn. 58; Schinkels in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 328 BGB (Stand: 20.03.2023) Rn. 37; Schütze, NJW 2014, 275 ff.; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 18.76; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 7.433; siehe ferner BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78, juris Rn. 37 ff. im Zusammenhang mit der Ausübung eines gesellschaftsrechtlichen Eintrittsrechts; vgl. ferner BayObLG, Beschluss vom 07. Juni 2023 - 101 AR 126/23e, IWRZ 2023, 295 [für eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag zu Gunsten Dritter]; zustimmend Kittner, GWR 2023, 278). Weder der drittbegünstigende Vertrag noch die im Deckungsverhältnis getroffene, den Dritten bindende Schiedsvereinbarung sind in dieser Konstellation als unzulässige Verträge zu Lasten Dritter anzusehen. Denn ein unzulässiger Vertrag zu Lasten eines Dritten liegt nicht vor, wenn die belastende Wirkung für den Dritten lediglich einen Reflex darstellt oder die Belastung nur darin besteht, dass die zugewendeten Begünstigung eingeschränkt wird (Mäsch in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2024, § 328 Rn. 133 f. m.w.N.). Enthält der drittbegünstigende Vertrag zugleich eine Schiedsvereinbarung, so eröffnet diese deshalb dem Dritten unmittelbar die Möglichkeit, wegen seiner eigenen Ansprüche gegen den Versprechenden das Schiedsgericht anzurufen. Soweit dem Dritten zugleich verwehrt bleibt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, wohnt diese Beschränkung der Zuwendung von Beginn an inne und hindert die Schiedsbindung des Dritten nicht. Denn obgleich die Schiedsvereinbarung eine Prozessvereinbarung darstellt, modifiziert sie die dem Dritten durch den ihn begünstigenden Vertrag verliehenen Rechte. Der Dritte erwirbt den Anspruch gleichsam belastet mit der Einschränkung, den Anspruch vor dem Schiedsgericht geltend zu machen (Staudinger/Klumpp, a.a.O. Rn. 381; Zöller/Geimer, a.a.O.). Die Schiedsvereinbarung stellt sich als Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung dar; es ist also nicht in das einseitige Belieben des Erwerbers gestellt, ob er sie mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will und es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des ihn begünstigenden Vertrages zu informieren. Dabei ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob die Schiedsabrede in einer besonderen Urkunde oder in dem (begünstigenden) Hauptvertrag selbst enthalten ist; denn die Möglichkeit zur Information besteht in beiden Fällen in gleichem Maße (BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78, juris Rn. 41 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als der begünstigte Dritte gemäß § 333 BGB stets das Recht hat, das ihm zugewandte Forderungsrecht mit vernichtender Wirkung ex tunc zurückzuweisen. Er muss sich das - mit einer Schiedsvereinbarung verknüpfte - Forderungsrecht gegen den Versprechenden nicht aufdrängen lassen; die Ausübung des Zurückweisungsrechts ist in das freie Belieben des Dritten gestellt (Erman/Bayer, a.a.O., § 333 Rn. 1 f.; Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearb. 2020, § 330 Rn. 2). cc) Ausgehend von diesen vorgenannten Grundsätzen ergibt die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2018 - I ZB 24/18, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 09. März 2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 77 ff.), dass die zwischen der X AG und der Antragstellerin im Rahmen der Zusatzvereinbarung Nr. 2 geschlossene Schiedsvereinbarung in subjektiver Hinsicht auch Schiedsbindung zu Gunsten der Antragsgegnerinnen entfaltete und ihnen die Möglichkeit gab, als Drittbegünstigte des Rahmenliefervertrages (§ 328 BGB) ihre eigenen etwaigen Schadensersatzansprüche vor dem Schiedsgericht gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Dasselbe gilt für die mit der Zusatzvereinbarung Nr. 4 getroffene Schiedsvereinbarung. Denn der im Jahr 2007 geschlossene und in der Folgezeit mehrfach modifizierte Rahmenliefervertrag zwischen der X AG und der Antragstellerin stellt einen echten Vertrag zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen dar. (1) Bei einem echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner. Im Gegensatz dazu ist der Schuldner bei einem unechten (ermächtigenden) Vertrag zu Gunsten Dritter lediglich ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten, während das Recht, die Leistung an den Dritten zu verlangen, alleine dem Gläubiger zusteht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2024, Einf v § 328 Rn. 1). Ob ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei dem von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung zukommt. Das Recht des Dritten muss nicht sofort entstehen und kann auch bedingt oder befristet begründet werden (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 3). Die an den Dritten zu erbringende Leistung kann jeden rechtlich zulässigen Inhalt haben; auch der Vorvertrag kann zu Gunsten des Dritten ausgestaltet werden (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O Rn. 1; MünchKommBGB - Gottwald, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 21). Anerkannt ist deshalb auch, dass dem Dritten im Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Versprechenden zugewandt werden kann (MünchKommBGB-Gottwald, a.a.O. m.w.N.). In Betracht kommen grundsätzlich auch Vorverträge, Optionsverträge oder Rahmenverträge zu Gunsten Dritter, durch die der Dritte das Recht erlangt, mit dem Versprechenden einen Vertrag zu festgelegten Bedingungen abzuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, juris Rn. 12 [zu einem in einem Vertrag zu Gunsten Dritter eingeräumten Ankaufsrecht]; allgemein Bayer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 328 Rn. 5 m.w.N; ders., „Der Vertrag zugunsten Dritter“, 1995, S. 140 f. m.w.N.; Schinkels in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 328 BGB (Stand: 20.03.2023) Rn. 23; vgl. auch Preuß in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 328 Rn. 2). Derartige Verträge stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine unzulässigen Verträge zu Lasten Dritter dar, denn Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag werden für den Dritten nur aufgrund des von ihm selbst vorgenommenen Vertragsschlusses begründet (Bayer, a.a.O. S. 141 Fußnote 58). (2) Um einen derartigen drittbegünstigenden Rahmenliefervertrag handelt es sich auch vorliegend. (a) Im Streitfall spricht bereits der Wortlaut des im Jahr 2007 geschlossenen Rahmenliefervertrags dafür, dass die jeweiligen „Purchaser“, zu denen definitionsgemäß die „Affiliates“- also die verbundenen Unternehmen - der X AG zählten, jeweils einen eigenen klagbaren Anspruch gegen die Antragstellerin erworben haben, der darauf gerichtet war, Einzelkaufverträge über die in den jeweiligen Anhängen zum Rahmenliefervertrag sowie den späteren Zusatzvereinbarungen im einzelnen bezeichneten Produkte zu den zentral ausgehandelten Preisen abzuschließen. Bereits in der Präambel des Rahmenliefervertrags wird die zentrale Erwägung vorangestellt, dass den verbundenen Unternehmen der X AG erlaubt sein sollte, die jeweiligen Produkte separat zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erwerben („shall … allow“). Dass die Antragstellerin nicht lediglich berechtigt sein sollte, die verbundenen Unternehmen zu den Konditionen des Rahmenliefervertrages zu beliefern, sondern sich vielmehr die verbundenen Unternehmen selbst kraft eigener Rechtsposition im Verhältnis zur Antragstellerin auf den Rahmenliefervertrag berufen durften, ergibt sich bereits aus der Formulierung in der Präambel selbst, in der diese begünstigende Wirkung des Rahmenliefervertrages explizit benannt ist. Dass es sich bei dieser Erwägung nicht lediglich um eine Absichtserklärung ohne rechtliche Relevanz oder die Einräumung einer bloßen Ermächtigung der Antragstellerin handelte, die Erfüllung auch gegenüber den Purchasern vorzunehmen, sondern dass den verbundenen Unternehmen vielmehr ein eigener (klagbarer) Anspruch auf Abschluss separater Einzelkaufverträge zu den zentral ausgehandelten Bedingungen zustehen sollte, zeigt sich auch am Wortlaut der Regelungen in Ziffern 3 (1), 7 und 9 des Rahmenliefervertrags. Dort war nicht nur ausdrücklich die Lieferbereitschaft der Antragstellerin gerade gegenüber den jeweiligen Bestellern vorgesehen, zu denen ausweislich der Definition in Ziffer 1 (1) i.V.m. Ziffer 1 (27) des Rahmenliefervertrags auch die verbundenen Unternehmen der X AG zählten. Vielmehr waren sämtliche Bestell- und Liefermodalitäten so ausgeformt, dass (allein) die jeweiligen Purchaser eine Bestellbestätigung sowie die Lieferung und gemäß Ziffer 5. (1) des Rahmenliefervertrags die Rechnung erhalten sollten. Allein die jeweiligen Purchaser waren zudem gemäß Ziffer 5 (3) des Rahmenliefervertrags verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Auch die Überprüfung der Qualität der jeweiligen Lieferungen und die Geltendmachung von Mängelrechten oblag ausweislich Ziffer 9 des Rahmenliefervertrages allein den Bestellern selbst. (b) Bei der Willenserforschung sind neben dem Wortlaut auch der mit einer Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19, juris Rn. 82; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, juris Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2022 - IV ZB 34/21, juris Rn. 26). Auch diese Begleitumstände sowie der mit dem Rahmenliefervertrag verfolgte Zweck sprechen dafür, dass es sich bei diesem um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter handelt. Denn das Regelwerk zielt ersichtlich darauf ab, die X AG, die selbst in der Folgezeit unstreitig keinerlei Produkte unter dem Rahmenliefervertrag bestellt oder erhalten hat, aus dem späteren operativen Geschäft und sämtlichen organisatorischen Abläufen rund um die Bestellung, Lieferung und Bezahlung der Produkte vollständig herauszuhalten. Allein die Verhandlung der Gesamtliefermenge, beziehungsweise - aus Sicht der Antragstellerin - der Gesamt-Abnahmeverpflichtung der X-Gruppe sowie der der gesamten Unternehmensgruppe zugeordneten Preise, sollte nach dem im Rahmenliefervertrag und den Zusatzvereinbarungen zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Parteien auf zentraler Ebene stattfinden und die erzielten Verhandlungsergebnisse sollten entsprechend einheitlich festgelegt werden. Eine solche Vertragsgestaltung ist praktisch aber nur dann umsetzbar, wenn die jeweiligen verbundenen Unternehmen sich im Verhältnis zur Antragstellerin unmittelbar und in rechtsverbindlicher Weise darauf berufen können, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, die Einzelkaufverträge mit ihnen auf Basis der Konditionen des Rahmenliefervertrags abzuschließen. (c) Dieses Verständnis wird durch die über Jahre hinweg - auch bereits in dem Zeitraum vor Abschluss der Zusatzvereinbarung Nr. 2 - gelebte Vertragspraxis sämtlicher Beteiligter und vor allem durch das Verhalten der Antragstellerin in der Folgezeit bestätigt. Auch die Historie der Vertragsbeziehung stellt insoweit einen für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Begleitumstand dar (MünchKommBGB/Busche, a.a.O., § 133 Rn. 63). Denn auch wenn Willenserklärungen und Verträge mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Inhalt erhalten, kann späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 103/19, juris Rn. 85 m.w.N.). Bis zur Kündigung des Rahmenliefervertrages wurde nicht nur in Form der Zusatzvereinbarungen Nr. 2 und Nr. 3 die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit der X-Unternehmensgruppe (einschließlich der Antragsgegnerinnen) dadurch intensiviert, dass deren Abnahmeverpflichtung auf zuletzt 70 Prozent ihres Gesamtbedarfs für die jeweiligen Produkte ausgedehnt wurde, sondern auch dadurch, dass die Zahl der Purchaser (über die hiesigen Antragsgegnerinnen hinaus) und die Zahl der herzustellenden/verkauften Produkte in der Folgezeit gestiegen ist. In diesem Zusammenhang wurden die Preise ausschließlich auf zentraler Ebene verhandelt und einvernehmlich bei allein Einzelkaufverträgen der Purchaser zugrunde gelegt. Die X AG - als einzige unmittelbar am Abschluss des Rahmenliefervertrags und der Zusatzvereinbarungen beteiligte Gesellschaft der X-Unternehmensgruppe - hat allerdings in dem gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit nicht ein einziges Produkt selbst erworben. Wären der Rahmenliefervertrag sowie die im Nachgang getroffenen Zusatzvereinbarungen alleine im Verhältnis der Antragstellerin zu der X AG rechtlich bindend und würde der Rahmenliefervertrag keine echte Bindungswirkung zu Gunsten der Antragstellerin entfallen, so liefe das Vertragswerk des Rahmenliefervertrages letztlich leer. Dies gilt umso mehr, als ebenso unstreitig ist, dass die Antragsgegnerinnen selbst keinerlei eigene Verhandlungen über Preise, Garantien und sonstige Modalitäten mit der Antragstellerin geführt hat. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche allerdings dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien des Rahmenliefervertrages und ist mit dessen Sinn und Zweck nicht vereinbar. (d) Der Rahmenliefervertrag sowie die später getroffenen Zusatzvereinbarungen sind hinsichtlich des Personenkreises der Drittbegünstigten auch hinreichend bestimmt. Bereits durch die Definition im ursprünglichen Rahmenliefervertrag haben die Parteien unmissverständlich klargestellt, dass als Purchaser neben der X AG auch deren verbundene Unternehmen anzusehen sind. Ebenso sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens im Einzelnen definiert. Hinzu kommt, dass in den Anhängen zu dem Rahmenliefervertrag sowie den späteren Änderungen bis einschließlich der Zusatzvereinbarung Nr. 3 die jeweiligen Purchaser sowie die von diesen jeweils abzunehmenden Produkte und Lieferkontingente im Einzelnen aufgelistet waren und die jeweiligen Purchaser auch in den mit der Antragstellerin zentral ausgehandelten Preislisten aufgeführt waren, wodurch die - bereits für sich genommen hinreichend bestimmte - Umschreibung der Drittbegünstigten im Rahmenliefervertrag in der Folgezeit zusätzlich auskonturiert wurde (vgl. hierzu auch die Bestellliste der Antragstellerin, Anlage AS 11, Anlagenband). Dass die hiesigen Antragsgegnerinnen nicht als konzernverbundene Unternehmen der X AG agiert hätten oder die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen in Unkenntnis von deren Konzernzugehörigkeit und Eigenschaft als Purchaser im Sinne des Rahmenliefervertrages beliefert hätte, macht die Antragstellerin auch nicht geltend. 3. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Purchaser sind sachlich von der Schiedsvereinbarung umfasst, weil die jeweiligen Einzelkaufverträge über Valsartan-, Irbesartan- und Losartan-API zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin in Ausübung des durch den drittbegünstigenden Rahmenliefervertrag eingeräumten Optionsrechts der Antragsgegnerinnen zustande gekommen sind und deshalb insgesamt dem durch den Rahmenliefervertrag enthaltenen Regelungswerk unterfallen. Die Antragstellerin dringt insoweit nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Antragsgegnerinnen versäumt hätten, im Rahmen der Einzelbestellungen in ausreichender Form auf den Rahmenliefervertrag zu verweisen, weshalb die Einzelbestellungen isoliert von diesem zu beurteilen seien und sachlich nicht der Schiedsvereinbarung unterfielen. Vielmehr umfasst die Schiedsvereinbarung sachlich auch die von den Antragsgegnerinnen im Einzelnen mit den jeweiligen Purchase Orders initiierten Einzelkaufverträge, weil diese bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) als unter dem Rahmenliefervertrag zustande gekommen anzusehen sind. a) Auch die sachliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung ist, sofern - wie hier - deutsches Recht anwendbar ist, im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Typischerweise ist im Hinblick auf die objektive Reichweite einer Schiedsvereinbarung von einer weiten Auslegung auszugehen. Es ist daher regelmäßig anzunehmen, dass die Parteien einen Streit umfassend dem Schiedsgericht zuweisen wollen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 77 f.; Musielak/Voit, § 1029 Rn. 23 ff.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 12/21, juris Rn. 14 ff.). Die in Rahmenverträgen enthaltene Schiedsvereinbarung erstreckt sich typischerweise auch auf die ihn laufend vollziehenden Einzelkaufverträge; denn es ist in der Regel - so auch vorliegend - davon auszugehen, dass im Rahmen der dauerhaft angelegten Geschäftsverbindung sämtliche entstehenden Streitigkeiten einheitlich vor dem Schiedsgericht entschieden werden sollen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 22/06, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 26 SchH 1/18; OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 34 SchH 7/17, juris Rn. 103) b) In der Zusatzvereinbarung Nr. 2 wurde insoweit zunächst vereinbart, dass das V Centre in Stadt1 für jede Rechtsstreitigkeit zuständig sein soll, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag resultiert („Any dispute, controversary or claim arising out of or relating to this Agreement…shall be settled by arbitration in Stadt1 …“). Als maßgebender Vertrag („this agreement“) ist der Rahmenliefervertrag aus dem Jahr 2007 im Zusammenhang mit den bis dahin getroffenen Zusatzvereinbarungen zu sehen, denn die Zusatzvereinbarung Nr. 2 nimmt auf den Rahmenliefervertrag ausdrücklich Bezug und sollte nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien an die Stelle der dortigen Gerichtsstandsvereinbarung treten. Diese Schiedsvereinbarung ist hinreichend bestimmt und umfasst sachlich im Ausgangspunkt auch sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Einzelbestellungen, die in Umsetzung des Rahmenliefervertrages von den jeweiligen Purchasern veranlasst und von der Antragstellerin abgewickelt wurden. Eine zeitliche Beschränkung enthält diese erste Schiedsvereinbarung der Parteien nicht; sie umfasst daher insbesondere sämtliche Einzelkaufverträge, welche die verbundenen Unternehmen der X AG in der Folgezeit nach ihrem Zustandekommen unter Bezugnahme auf den Rahmenliefervertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen haben, also auch diejenigen, die möglicherweise von dem „Valsartan-Event“ betroffen sein können. Dies stellt auch die Antragstellerin - zumindest im Ausgangspunkt - nicht in Abrede. Soweit die Antragsgegnerinnen sich wegen behaupteter mangelhafter Leistungen der Antragstellerin auf kaufrechtliche Mängelansprüche und Sekundäransprüche berufen, handelt es sich deshalb jedenfalls dann um Forderungen im Zusammenhang mit dem Rahmenliefervertrag („arising … relating to…“), wenn die Bestellungen unter Geltung des Rahmenliefervertrages erfolgt sind und die Einzelkaufverträge dem Anwendungsbereich des Rahmenvertrags unterstellt wurden. c) Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Denn auch wenn einige Aspekte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen könnten, dass die jeweiligen Bestellvorgänge keinen Bezug zum Rahmenliefervertrag aufweisen, ist bei der im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Gesamtschau sämtlicher für den Vertragsinhalt bedeutender Umstände davon auszugehen, dass die zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin jeweils zustande gekommenen Einzelkaufverträge in Ausübung des durch den Rahmenliefervertrag eingeräumten Optionsrechts geschlossen wurden. Die Antragstellerin dringt im Ergebnis insbesondere nicht damit durch, dass es sich um völlig vom Rahmenliefervertrag losgelöste Einzelbestellungen gehandelt hätte, weil in den jeweiligen Purchase Orders eine ausdrückliche (schriftliche) Bezugnahme auf den Rahmenliefervertrag fehlt und zudem AGB mit eigenen Gerichtsstandsvereinbarungen beigefügt waren. aa) Vielmehr legt bereits der Wortlaut, vor allem aber der Regelungszusammenhang der Purchase Orders und deren Bestätigungen durch die Antragstellerin nah, dass die Einzelkaufverträge wenn nicht sogar ausdrücklich, so doch zumindest unmissverständlich konkludent auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen haben. So weisen die Purchase Orders und die Confirmed Orders schon deshalb eine unverkennbare inhaltliche Nähe zu dem Rahmenliefervertrag auf, weil dort unter Ziffer 7 das Prozedere der Bestellung und deren Bestätigung durch die Antragstellerin im Einzelnen geregelt ist und sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen an das dort niedergelegte Verfahren gehalten haben. Denn unstreitig ging die Initiative zu den konkreten Einzelbestellungen wie in Ziffer 7 Abs. 2 des Rahmenliefervertrags jeweils von den Antragsgegnerinnen aus, die schriftlich („by facsimile or in any other written or electronic form“) unter Nennung des jeweils benötigten Produkts die jeweils benötigten Mengen abgerufen haben, woraufhin die Antragstellerin wie in Ziffer 7 Abs. 3 des Rahmenliefervertrages vorgesehen entsprechende Bestätigungen erteilt und in der Folgezeit auch vereinbarungsgemäß geliefert hat. Ein solches Vorgehen, das sich mit dem zuvor im Rahmenliefervertrag ausgehandelten Prozedere deckt, spricht bereits dafür, dass die Antragstellerin und die jeweiligen Antragsgegnerinnen bei dem Abschluss der Einzelkaufverträge im Geltungsbereich des Rahmenliefervertrages agiert haben. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Antragsgegnerinnen um diejenigen verbundenen Unternehmen der X AG handelt, die in den Anhängen zum Rahmenliefervertrag und den Zusatzvereinbarungen ausdrücklich als Berechtigte genannt waren und die Bestellungen inhaltlich mit den dort jeweils aufgeführten Produktlisten beziehungsweise Abnahmemengen korrespondierte. Vor allem aber wurden bei den einzelnen Bestellvorgängen die zentral ausgehandelten Preise zugrunde gelegt. Insoweit steht außer Streit und wird durch die Korrespondenz der Parteien belegt, dass diese Preise für das hohe Lieferkontingent der X Gruppe, die zuletzt 70 Prozent ihres Gesamtbedarfs der fraglichen Produkte von der Antragstellerin bezogen hatte, einheitlich ausgehandelt und hierbei von der Antragstellerin wettbewerbsfähige („competitive“) Preise angeboten wurden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung Nr. 2 und kann bei verständiger Würdigung als Einräumung eines „Mengenrabatts“ verstanden werden. Es mag zwar zutreffen, dass - wie die Antragstellerin meint - den Antragsgegnerinnen jeweils trotz Bestehens des Rahmenliefervertrages unbenommen war, selbständige Einzelkaufverträge losgelöst vom Rahmenliefervertrag zu schließen. Es scheint allerdings zumindest ungewöhnlich, dass solchen Einzelkaufverträgen dann keinerlei eigene Verhandlungen über Preise, Vertrags- und Liefermodalitäten vorausgegangen sein sollen und den verbundenen Unternehmen der X AG auch bei isoliert geschlossenen Einzelkaufverträgen (über entsprechend kleinere Mengen) die zentral ausgehandelten Preise zu Gute gekommen wären. Eigene Vertragsverhandlungen haben aber unstreitig zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin nicht stattgefunden. Es ist vor diesem Hintergrund lebensfremd anzunehmen, dass die Antragsgegnerinnen ohne konkrete eigene Absprachen zu den Liefermodalitäten (einschließlich Gefahrübergang, pp.), den Preisen, möglichen Haftungsbeschränkungen und Regelungen zur Rechnungstellung am Rahmenliefervertrag vorbei über Jahre hinweg erhebliche Mengen an Arzneimittelprodukten bezogen haben sollen, wie dies die Antragstellerin behauptet. Dass auch für die Antragstellerin kein Zweifel daran bestand, dass die Einzelbestellungen unter dem Rahmenliefervertrag erfolgt sind, folgt im Übrigen daraus, dass die Antragstellerin diese Einzelbestellungen unstreitig unter dem Gesamtlieferkontingent verbucht hat. Denn nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien des Rahmenliefervertrages und der Zusatzvereinbarungen sollten die jeweiligen Einzelbestellungen der verbundenen Unternehmen in die Ermittlung des Gesamtbedarfs der X Gruppe und deren Abnahmekontingent einfließen. Unstreitig sind die Einzelbestellungen in der Folgezeit stets der Unternehmensgruppe zugerechnet und deren Gesamtbestellkontingent zugeordnet worden. Hierzu hätte aber kein Anlass bestanden, wenn es sich bei den Einzelbestellungen um von dem Rahmenliefervertrag losgelöste Bestellvorgänge gehandelt hätte. Zudem wurde der Rahmenliefervertrag nach seinem Zustandekommen im Jahr 2007 bis zu seiner Kündigung mehrfach modifiziert und ergänzt. Hätten die Antragsgegnerinnen allerdings - wie die Antragstellerin behauptet - stets ohne Bezugnahme zum Rahmenliefervertrag unabhängige Einzelkaufverträge geschlossen, so verbliebe für den Rahmenliefervertrag nur ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich - zumal die X AG unstreitig selbst keine Bestellungen getätigt hat. Bei der Auslegung ist allerdings davon auszugehen, dass vertragliche Festlegungen einen rechtserheblichen Inhalt haben sollten. Deshalb ist einem Verständnis der Vorzug zu geben, bei dem sich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. August 2018 - III ZR 267/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, juris Rn. 17). bb) Dass die Antragsgegnerinnen bei den jeweils erteilten „Purchase Orders“ nicht ausdrücklich schriftlich auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen haben, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Denn dem Rahmenliefervertrag oder den in der Folgezeit getroffenen Zusatzvereinbarungen lässt sich nicht entnehmen, dass die vorgenommenen Einzelbestellungen der verbundenen Unternehmen nur dann als Ausübung und Geltendmachung des im Rahmenliefervertrags zugewandten Anspruchs auf Kontrahierung zu werten sein sollte, wenn bei den einzelnen Bestellvorgängen ausdrücklich schriftlich auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen wird. In der Präambel des Rahmenliefervertrages heißt es insoweit lediglich, dass die verbundenen Unternehmen das Recht hatten, zu den Bedingungen („under the terms and conditions“) eigene Verträge abzuschließen. Soweit es im Folgenden heißt, jede Bestellung soll auf den Rahmenliefervertrag Bezug nehmen („Each Order shall refer to this Agreement“), lässt sich hieraus kein Schriftformerfordernis für diese Bezugnahme entnehmen, so dass dies einer sinngemäßen Bezugnahme auf den Rahmenliefervertrag nicht entgegensteht, wenn sich diese - wie vorliegend - unmissverständlich aus den Umständen ergibt. Da nach §§ 133, 157 BGB von einer ausreichenden Bezugnahme auf den Rahmenliefervertrag auszugehen ist, erstreckt sich die dortige Regelung in Ziffer 19 und die diese Regelung ersetzende Schiedsverereinbarung unter Ziffer 2.9 der Zusatzvereinbarung Nr. 2 („The wording in Section 19 … shall be deleted in its entirety and replaced by the following wording …“) auch auf die hier relevanten Purchase Orders der Antragsgegnerinnen betreffend Valsartan-, Irbesartan- und Losartan-API. cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass den Purchase Orders der Antragsgegnerinnen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Selbst wenn diese, wie von der Antragstellerin behauptet wird, anderslautende Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln beinhaltet hätten, würde die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder den oben unter aa) dargestellten inhaltlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Einzelbestellungen und dem Rahmenvertrag beseitigen, noch zum Wegfall der zu Gunsten der Antragsgegnerinnen begründeten Schiedsbindung führen. Insoweit verweist die Antragstellerin zwar im Ausgangspunkt zu Recht auf die Regelung in § 2 des Rahmenliefervertrages, der sich zu möglichen Widersprüchen zwischen den Regelungen des Rahmenliefervertrages und den jeweiligen individuellen Bestellungen verhält. Hiernach hat der Inhalt der jeweiligen bestätigten Einzelbestellung („the respective Confirmed Order“) grundsätzlich Vorrang vor dem Inhalt des Rahmenliefervertrages. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trotz der offenkundigen Widersprüche zu den Inhalten des Rahmenliefervertrages einverstanden gewesen wäre, und diese deshalb bereits nicht Gegenstand der Einzelkaufverträge geworden sein dürften (§ 305 BGB), ergibt sich die Unbeachtlichkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln aus § 305b BGB. Hiernach haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelung ist - da die Geltung deutschen Rechts im Rahmenliefervertrag sowie der Zusatzvereinbarung Nr. 2 vereinbart wurde - anwendbar. Es ist bei verständiger Würdigung nach einer beidseits interessengerechten Auslegung des Rahmenliefervertrags nicht anzunehmen, dass der dort statuierte grundsätzliche Vorrang des Einzelkaufvertrags auch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen betreffen sollte, weil andernfalls die individuell ausgehandelten Rahmenbedingungen, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien die gesamte Geschäftsbeziehung der Antragstellerin mit der X-Unternehmensgruppe einheitlichen Parametern unterstellen sollte, ausgehebelt würde. dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt dieses Auslegungsergebnis auch nicht zu einer Aushöhlung des in § 1031 ZPO normierten Schriftformerfordernisses für die Schiedsvereinbarung oder dazu, dass die Einzelbestellungen sich als Verträge zu Lasten der verbundenen Unternehmen darstellen würden. Denn es ist im Zusammenhang mit einer in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltenen Schiedsvereinbarung gerade nicht erforderlich, dass der begünstigte Dritte selbst eine eigene, der Form des § 1031 ZPO genügende Schiedsvereinbarung mit dem Versprechenden abschließt (Zöller/Geimer, a.a.O. Rn. 18). Vielmehr entfaltet die für sich genommen (formwirksame) Schiedsvereinbarung, die Teil eines im Verhältnis des Versprechenden und Versprechensempfängers geschlossenen Vertrages zu Gunsten Dritter ist, ohne weiteres unmittelbare Wirkung im Verhältnis zu dem Drittbegünstigten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78, juris Rn. 39 f.). Zum anderen gelten die obigen Ausführungen unter 2. entsprechend, wonach sich die Schiedsvereinbarung als Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung darstellt und es nicht in das einseitige Belieben des Erwerbers gestellt ist, ob er sie mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will (BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78, juris Rn. 41 m.w.N.). Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss späterer Einzelkaufverträge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt (§ 328 BGB) und beinhaltet der Rahmenliefervertrag eine Schiedsvereinbarung, so unterfallen die in Ausübung des zugewandten Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufverträge ohne Weiteres der Schiedsvereinbarung, ohne dass hierin eine unzulässige Belastung des Dritten zu sehen ist. Denn dem Dritten steht es frei, die ihm zugewandte Möglichkeit des Abschlusses von Einzelkaufverträgen wahrzunehmen oder hiervon - etwa mit Blick auf eine von ihm als ungünstig eingestufte - Schiedsvereinbarung Abstand zu nehmen. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin insoweit auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. November 2018 - I ZB 24/18, juris. Soweit der Bundesgerichtshof dort eine unzulässige Schiedsbindung verneint hat, weil der begünstigte Verbraucher aufgrund eines formularmäßig vereinbarten Wahlrechts zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und dem Schiedsverfahren nicht gegen seinen Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werde, lässt sich daraus nicht folgern, dass eine im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsvereinbarung dem begünstigten Dritten nur dann den Weg zum Schiedsgericht eröffnet, wenn dieser zugleich (ausdrücklich) die Wahl zu den ordentlichen Gerichten hat. Denn die Entscheidungsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof von der oben dargestellten Auffassung abweichen und aussprechen wollte, dass der begünstige Dritte sich auf eine im Deckungsverhältnis getroffene Schiedsvereinbarung nur berufen kann, wenn ihm alternativ der Weg zu den ordentlichen Gerichten offensteht. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ausdrücklich vereinbartes Wahlrecht auch dann zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer in einem Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltenen Schiedsvereinbarung wäre, wenn das Vertragswerk individuell im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgehandelt wurde und es sich - wie vorliegend - bei den begünstigten Dritten nicht um Verbraucher handelt. ee) Die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 getroffene Schiedsvereinbarung, durch die die vorherige Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 19 des Rahmenliefervertrages aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in zeitlicher Hinsicht weder ausdrücklich noch nach den Umständen eine zeitliche Begrenzung. Sie erstreckt sich - anders als die Schiedsvereinbarung, über deren Reichweite der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2019 zu entscheiden hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 26 SchH 1/18, juris; hierzu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZB 23/19, juris) - damit zeitlich jedenfalls auf alle Bestellvorgänge, die nach ihrem Abschluss getroffen worden sind, insbesondere also auch auf diejenigen Bestellvorgänge, die Gegenstand der Mängelrügen der Antragsgegnerinnen und Grundlage für die geltend gemachten Ersatzansprüche sind (vgl. hierzu die Darstellung zu den im Schiedsverfahren streitgegenständlichen „Purchase Orders“, S. 5 ff. der „Response to the Notice of Arbitration“ der Antragstellerin, Anlage AS 3 zur Antragsschrift, Anlagenband). 4. Diese einmal eingetretene und von den Antragsgegnerinnen auch tatsächlich wahrgenommene Schiedsbindung ist nach Rechtshängigkeit des zunächst vor dem Schiedsgericht in Hamburg eingeleiteten Schiedsverfahrens auch nicht dadurch entfallen, dass die X AG mit der Antragstellerin im Rahmen der - hier letztlich maßgeblichen - Zusatzvereinbarung Nr. 4 eine weitere Schiedsvereinbarung getroffen und sich beide zudem darauf verständigt haben, das bereits anhängige Verfahren vor der International Chamber of Commerce weiterzuführen. Insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass die Verweisung des Schiedsverfahrens von dem ursprünglich angerufenen Schiedsgericht in Hamburg an das ICC-Schiedsgericht nach Frankfurt als solche nicht im Streit steht (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 05.12.2024). Lediglich ergänzend ist hierzu festzustellen, dass sich auch diese letzte Zusatzvereinbarung Nr. 4 subjektiv, inhaltlich und zeitlich auch auf die in dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens bereits vor dem Schiedsgericht in Hamburg anhängigen Ansprüche der Antragsgegnerinnen, §§ 133, 157 ZPO erstreckt. Die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung Nr. 2 gelten entsprechend. Soweit zugleich auch die Zuständigkeit des von den Antragsgegnerinnen angerufenen Schiedsgerichts beseitigt und das Schiedsverfahren vor das Schiedsgericht in Frankfurt gezogen wurde, beruhte dies auf dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Parteien des Schiedsverfahrens, die sich einheitlich den ICCRegularien unterwerfen wollten. Das Schiedsgericht hat sich in dem angegriffenen Zwischenbescheid nach alledem aus zutreffenden Erwägungen für zuständig erklärt. Eine andere Beurteilung ist nach eigener Würdigung des Senats nicht geboten. Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Antragstellerin angefochtene Kostenentscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden und bleibt der Aufhebungsantrag auch insoweit ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.12.2024 weiteren Vortrag gehalten hat, handelte sich nicht um neues entscheidungserhebliches Vorbringen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 6. Der Streitwert ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § ZPO auf einen für angemessen erachteten Bruchteil des Hauptsachestreitwerts der Schiedsklage anzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 26 SchH 4/15, juris). Als angemessen erachtet der Senat vorliegend - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2024 - einen Bruchteil in Höhe von 1/3 der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche (vgl. OLG München, Beschluss vom 05. Juni 2007 - Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 28). Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind gemäß § 40 GKG allein die Ansprüche, derer sich die hiesigen Antragsgegnerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Januar 2023 berühmt haben. Es handelt sich hierbei nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien im - gemeinsam verfassten - Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 12. Dezember 2024, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, um Zahlungsansprüche der Antragsgegnerinnen in Höhe von insgesamt 8.611.800 USD sowie einen Feststellungsantrag, dessen Wert die Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren mit 12.160.000 USD beziffert haben. Die Antragstellerin dringt insoweit nicht mit ihrem Einwand durch, dass diese Bezifferung der Antragsgegnerinnen für sie nicht nachvollziehbar und deshalb für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung ist. Denn für die Wertfestsetzung ist der Streitgegenstand maßgeblich, also dasjenige, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will. Deshalb ist grundsätzlich der geforderte Betrag maßgebend, auch wenn die Realisierbarkeit gering oder aussichtslos erscheint (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 2; arg. e. § 308 ZPO). Da es sich bei der Wertangabe in Höhe von 12.160.000 USD bereits um die Angabe in Bezug auf den Feststellungsantrag handelt, ist ein weiterer Abschlag nicht vorzunehmen. Die Summe aus den Zahlungsansprüchen und dem Feststellungsantrag beträgt 20.771.800 USD. Ein Drittel hiervon beträgt 6.923.933,33 USD. Umgerechnet mit dem hier maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt der Antragsstellung (1 USD = 0,9204 €) führt dies zu einem Gebührenstreitwert von 6.372.788,24 €. Gemäß § 34 GKG handelt es sich um die Gebührenstufe bis zu 6.400.000 €. Die seit der hiesigen Antragsstellung erfolgten Klageerweiterungen im Schiedsverfahren bleiben hingegen für die Festsetzung des hiesigen Wertes außer Betracht. Denn für die gerichtliche Wertfestsetzung ist nach § 40 GKG aus Gründen der Vereinfachung der Wertermittlung und -festsetzung ungeachtet späterer Veränderungen auf den Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden und diesen einleitenden Antrag abzustellen (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 40 GKG Rn. 1, 3 m.w.N.).