Beschluss
VI ZR 140/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen der Berücksichtigung vorgebrachter Fachliteratur und bestätigender Sachverständigenäußerungen verletzt das Berufungsgericht das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
• War die von der Klägerin vorgetragene Literatur für die Risikoabwägung der Behandlungsalternativen relevant, ist die unterlassene Prüfung entscheidungserheblich und führt zur Zurückverweisung.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zulässig teilweise Erfolg haben, ohne dass die Behandlungsmängel insgesamt vom Revisionsgericht zu prüfen sind.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch selektive Nichtberücksichtigung fachlicher Literatur bei Aufklärungsfragen • Bei Fehlen der Berücksichtigung vorgebrachter Fachliteratur und bestätigender Sachverständigenäußerungen verletzt das Berufungsgericht das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). • War die von der Klägerin vorgetragene Literatur für die Risikoabwägung der Behandlungsalternativen relevant, ist die unterlassene Prüfung entscheidungserheblich und führt zur Zurückverweisung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zulässig teilweise Erfolg haben, ohne dass die Behandlungsmängel insgesamt vom Revisionsgericht zu prüfen sind. Die Klägerin, 64 Jahre alt bei Erstoperation 2007, liess sich vom beklagten orthopädischen Facharzt eine McMinn-Oberflächenersatzprothese implantieren. Postoperativ persistierten starke Schmerzen, es kam zu Punktionen, Kapseldenervierung, einer Umimplantation auf konventionelle Schaftprothese 2009 und späteren weiteren Revisionsoperationen einschließlich Wechsel der Pfanne und Knochenbruch. Die Klägerin macht Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung geltend: Insbesondere habe der Beklagte die McMinn-Prothese trotz erhöhter Komplikationsrisiken und ohne hinreichende Information über die gleichwertige Alternative einer Standard-TEP eingesetzt. Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt die McMinn-Prothese für zumindest relativ indiziert und verneinte eine Aufklärungspflicht über die TEP, weil nach Ansicht des Gerichts die Risiken und Chancen 2007 nicht signifikant unterschiedlich gewesen seien. • Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich; der Tenor hebt die Zurückweisung der Berufung insoweit auf, als die Klage wegen unterlassener Aufklärung abgewiesen wurde, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Die Pflicht des Gerichts umfasst die sorgfältige Kenntnisnahme und Würdigung tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen der Parteien; das Berufungsgericht hat diesen Anspruch verletzt, indem es relevante Vorträge der Klägerin und bestärkende Sachverständigenangaben nicht berücksichtigt hat. • Sachverhaltliche Feststellungen: Die Klägerin legte eine Fachzeitschriftenveröffentlichung ("Der Orthopäde", April 2007) vor, wonach die Komplikationsrate bei Oberflächenersatz erhöht und das femoroazetabuläre Impingement primäre Fehlerursache sei; der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung prinzipiell die Relevanz dieser Risiken und die Bedeutung der Fachzeitschrift. • Fehler der Begründung: Das Berufungsgericht hat die zitierte Literatur und die Aussagen des Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt, stattdessen selektiv Akteninhalte gewürdigt und fälschlich angenommen, es bestünden 2007 keine signifikanten Risikounterschiede zwischen Kappen- und konventioneller Prothese. • Entscheidungserheblichkeit: Der Gehörsverstoß ist relevant; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der vorgelegten Literatur und der mündlichen Sachverständigenäußerungen zu einer anderen Würdigung der Aufklärungspflicht und damit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. • Abgrenzung der Erfolgsaussicht: Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung vermeintlicher Behandlungsfehler angreift, fehlt es an der notwendigen Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, sodass dieser Teil der Beschwerde keinen Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben und das Urteil des Kammergerichts insoweit aufgehoben, dass die Abweisung der Klage wegen unterlassener Aufklärung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht relevante Fachliteratur und bestätigende Ausführungen des Sachverständigen nicht berücksichtigt hat. Die Verletzung war entscheidungserheblich, da eine andere Beurteilung der Aufklärungspflicht möglich erscheint, wenn diese Angaben gebührend gewürdigt würden. Soweit die Beschwerde die behaupteten konkreten Behandlungsfehler betrifft, blieb sie ohne Erfolg, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts dargetan wurde.