Beschluss
20 U 110/19
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0625.20U110.19.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs gehört es, dass der Patient einen Überblick über die Risiken des Eingriffs (hier: Wechseloperation), gegenübergestellt den Risiken seiner Grunderkrankung (hier: gelockerte Hüftendoprothese), erhält, damit er die ihm allein vorbehaltene Entscheidung darüber treffen kann, ob er das eine Risiko gegen das andere austauschen möchte.(Rn.15)
2. Dazu gehört auch, dass die Risiken nicht nur tatsächlich benannt werden (hier: Nervschäden), sondern dass der Patient auch weiß, was das konkret für ihn bedeuten kann (hier: Lähmungen, Taubheit, Schmerzen). Da einem solchen Eingriff das Risiko einer Vielzahl von möglichen Nervverletzungen innewohnt, würde es den Patienten aber überfordern, Informationen über alle möglichen betroffenen Nerven und deren mögliche Schädigungsformen zu erhalten. Deshalb genügt eine überblicksmäßige Darstellung potentieller Folgen, verbunden mit einer Einschätzung, wie groß die Eintrittsgefahr konkret ist (Anschluss BGH Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 117/18).(Rn.15)
3. Wenn der Patient, weil er sich nicht vorstellen kann, wie sich Lähmungen, Taubheit und Bewegungseinschränkungen am Fuß konkret auswirken, dazu detaillierte Informationen haben möchte, hat er in Ausübung seines Selbstbestimmungs- und Informationsrechtes konkret nachzufragen.(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 35 O 262/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen
2. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 118.631,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs gehört es, dass der Patient einen Überblick über die Risiken des Eingriffs (hier: Wechseloperation), gegenübergestellt den Risiken seiner Grunderkrankung (hier: gelockerte Hüftendoprothese), erhält, damit er die ihm allein vorbehaltene Entscheidung darüber treffen kann, ob er das eine Risiko gegen das andere austauschen möchte.(Rn.15) 2. Dazu gehört auch, dass die Risiken nicht nur tatsächlich benannt werden (hier: Nervschäden), sondern dass der Patient auch weiß, was das konkret für ihn bedeuten kann (hier: Lähmungen, Taubheit, Schmerzen). Da einem solchen Eingriff das Risiko einer Vielzahl von möglichen Nervverletzungen innewohnt, würde es den Patienten aber überfordern, Informationen über alle möglichen betroffenen Nerven und deren mögliche Schädigungsformen zu erhalten. Deshalb genügt eine überblicksmäßige Darstellung potentieller Folgen, verbunden mit einer Einschätzung, wie groß die Eintrittsgefahr konkret ist (Anschluss BGH Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 117/18).(Rn.15) 3. Wenn der Patient, weil er sich nicht vorstellen kann, wie sich Lähmungen, Taubheit und Bewegungseinschränkungen am Fuß konkret auswirken, dazu detaillierte Informationen haben möchte, hat er in Ausübung seines Selbstbestimmungs- und Informationsrechtes konkret nachzufragen.(Rn.15) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 35 O 262/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen 2. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3. Der Berufungsstreitwert wird auf 118.631,50 € festgesetzt. I. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden aufgrund einer durch die Ärzte der Beklagten durchgeführten Hüftendoprothesen-Wechseloperation, in deren Folge es zu einer Nervschädigung des Nervus ischiadicus kam. Das Landgericht hat die auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler gestützte Klage sachverständig beraten durch Prof. Dr. F... abgewiesen. Behandlungsfehler seien nicht erkennbar, die Aufklärung sei sachgerecht gewesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge, auf die Bezug genommen wird, weiter. Er stützt sich nunmehr ausschließlich auf einen Aufklärungsfehlervorwurf mit der Begründung, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Risiko, eine Nervschädigung zu erleiden, bei der Wechseloperation gegenüber der Erstoperation erhöht gewesen sei. Die Beklagte beantragt Berufungszurückweisung und verteidigt das Urteil. II. Die Berufung war zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht gebietet, § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 5. März 2020 folgendes ausgeführt: „Der Kläger beschränkt in der Berufung ersichtlich seine Ansprüche auf Ansprüche aus Aufklärungsfehlern, da Angriffe zu den Ausführungen des Landgerichts zum Behandlungsfehler nicht erfolgt sind. Dabei rügt er im Wesentlichen, dass er über die Erhöhung des Risikos eines Nervschadens bei einer Wechseloperation gegenüber der Erstoperation nicht aufgeklärt worden sei und ihm die konkreten Folgen eines Nervschadens (Spitzfußstellung) nicht erläutert worden seien. Das Landgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger im Rahmen einer Aufklärung „im Großen und Ganzen“ nicht mitgeteilt werden musste, dass das Risiko einer Nervschädigung gegenüber der Erstoperation erhöht war. Soweit der Kläger sich insoweit ggfls. auf die Rechtsprechung des BGH dazu, wann Risikoerhöhungen aufklärungspflichtig sind, bezieht, darf der Senat darauf hinweisen, dass der BGH ausgesprochen hat, dass: - bei Alternativaufklärung, wenn also mehrere gleichwertige standardgemäße Behandlungsalternativen möglich sind, darauf hingewiesen werden muss, wenn sich ein Risiko bei einer Methode erheblich erhöht (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 13. Juni 2006, VI ZR 323/04, „Robodoc“, BGHZ 168, 103ff.; juris Rn. 13; BGH Beschluss vom 17. April 2018 – VI ZR 140/17 - juris Rn 7), - bereits beim Ersteingriff über eine mögliche Risikoerhöhung beim nicht ausschließbaren Folgeeingriff zu sprechen ist (BGH Urteil vom 9. Juli 1996 – VI ZR 101/95, VersR 1996, 1239), eine hier ersichtlich nicht einschlägige Fallgruppe, sowie, - eine Mitteilung des Risikos, das allen Eingriffen dieser Art immanent ist, den Aufklärungsfehler nicht entfallen lässt, wenn sich das aufgeklärte Risiko beim durchgeführten speziellen Eingriff als deutlich erhöht darstellt (BGH Beschluss vom 17. April 2018 – VI ZR 140/17 - juris Rn 7). Ein solcher Fall liegt aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hier nicht vor: - Eine Alternativaufklärungssituation fehlte mangels standardgemäßer gleichwertiger Behandlungsmethode, das Zuwarten bis zur vollständigen Lockerung war keine gleichwertige Behandlungsmethode; dass sich ein Patient selbst bei einem – hier nicht vorliegenden - vital indizierten Eingriff nicht behandeln lassen muss, sondern nach eigenem Ermessen abwarten kann, ist ein nicht aufklärungspflichtiger Allgemeinplatz. - Da nach den aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung der Kläger über die mit dem Revisionseingriff verbundenen Risiken zutreffend aufgeklärt wurde (dazu gleich), bedurfte es keines Rückgriffs auf eine Mitteilung allgemeiner Risiken. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs gehört es nach st. Rspr. des BGH, dass der Patient einen Überblick über die Risiken des Eingriffs (hier: Wechseloperation), gegenübergestellt den Risiken seiner Grunderkrankung (hier: gelockerte Hüftendoprothese), erhält, damit er die ihm allein vorbehaltene Entscheidung darüber treffen kann, ob er das eine Risiko gegen das andere austauschen möchte. Dazu gehört natürlich auch, dass die Risiken nicht nur tatsächlich benannt werden („Nervschäden“), sondern dass der Patient auch weiß, was das konkret für ihn bedeuten kann (Lähmungen, Taubheit, Schmerzen). Da einem solchen Eingriff jedoch das Risiko einer Vielzahl von möglichen Nervverletzungen innewohnt, würde es den Patienten überfordern, hier eine medizinische Vorlesung über alle möglichen betroffenen Nerven und deren mögliche Schädigungsformen zu erhalten. Daher genügt eine überblicksmäßige Darstellung potentieller Folgen, verbunden mit einer Einschätzung, wie groß die Eintrittsgefahr konkret ist (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2019, VI ZR 117/18 , VersR 2019, 688, juris Rn15). Das ist hier in ausreichendem Maße erfolgt. Der Zeuge hat, wie das Landgericht korrekt gewürdigt und der Kläger auch freimütig bestätigt hat, ausgesagt, er kläre darüber auf, dass es zwei Zugangswege gebe, die spezifische Risiken für dort verlaufende Nerven hätten, und dass Nervschädigungen zu Taubheit, Lähmungen und Bewegungseinschränkungen führen könnten, die sich auch verschlechtern könnten (Protokoll LG, S. 8, Bl 164 d.A.). Zudem hat er mitgeteilt, dass beide Zugangswege Hauptnervenbahnen betreffen, die für die Versorgung des Fußes mitverantwortlich sind (Protokoll LG S. 10, Bl. 166 d.A.). Welche konkreten Folgen die Schädigung eines solchen Nerven für den Fuß haben kann (hier konkret eingetreten: Spitzfußstellung) geht über den Rahmen einer Aufklärung „im Großen und Ganzen“ hinaus. Wenn der Kläger dazu hätte Informationen haben wollen, weil er sich nicht vorstellen kann, wie sich Lähmungen, Taubheit und Bewegungseinschränkungen am Fuß konkret auswirken, hätte er in Ausübung seines Selbstbestimmungs- und Informationsrechtes konkret nachfragen müssen. Der Zeuge musste ersichtlich nicht damit rechnen, dass der Kläger keine Vorstellung davon hatte, was Lähmungen, Taubheit und Bewegungseinschränkungen am Fuß, die sich verschlechtern können, konkret heißen kann. Der Zeuge hat auch dieses Risiko nicht etwa in der Art dargestellt „das kennen Sie ja schon vom Voreingriff“, was ihn ggfls. verpflichtet hätte, das gegenüber dem Voreingriff evtl. erhöhte Risiko mitzuteilen. Sondern der Zeuge hat konkret auf den Eingriff bezogene Risiken mitgeteilt und keineswegs verharmlost. Das genügt den Anforderungen einer ausreichenden Risikoaufklärung.“ Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 11.5.2020 fest. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe sich nicht mit dem Urteil des OLG Köln I-5 U 202/18 vom 15.7.2015 auseinander gesetzt, darf der Senat darauf hinweisen, dass das OLG Köln in Rn 38 (nach juris) sein Urteil darauf gestützt hat, dass im dortigen Fall der aufklärende Arzt „bei seiner Anhörung schon nicht angegeben (hat), die Auswirkungen und Folgen einer Nervenverletzung gegenüber der Klägerin näher erläutert zu haben“; dies ist nach der oben angesprochenen Beweiswürdigung des Landgerichts vorliegend jedoch der Fall gewesen („Taubheit, Lähmungen, Bewegungseinschränkungen am Fuß, die sich verschlechtern können“). Dem konnte der Kläger ausreichend entnehmen, dass sich ggfls. auch noch verschlechternde Bewegungseinschränkungen am Fuß seine aktive und sportliche Lebensführung potentiell gefährden konnten. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des LG Münster (108 O 166/13) sowie nachfolgend das OLG Hamm 3 U 141/15 beruft, sind auch hier die Fälle nicht vergleichbar: dort lag ein wegen vielfacher Voroperationen erhöhtes Risiko der Schädigung des Nervus femoralis vor, aufgeklärt wurde aber maximal darüber, dass Nervschädigungen „sehr selten“ seien (vgl OLG Hamm a.a.O, Rn 22-23 nach juris: entsprechende Eintragung im Aufklärungsbogen). Multiple Voroperationen gab es hier nicht, ebenso keine verharmlosende Aufklärung derart, dass das Nervschädigungsrisiko „sehr selten“ sei. Betrachtet man den Aufklärungsbogen zur hier vorgenommenen Operation, findet sich dort auf S. 3 der Hinweis „Die Wechseloperation ist ein deutlich größerer, schwierigerer und mit höheren Risiken verbundener Eingriff als die Erstoperation“, und später „Nervverletzungen .... Vor allem, wenn Hauptnerven (...) betroffen sind, können erhebliche Beeinträchtigungen wie z.B. eine Fußheberschwäche, Beinlähmung oder andere Bewegungsstörungen verbleiben.“ Dies zusammen mit der Aussage des Zeugen, er orientiere sich gemeinsam mit dem Patienten am Aufklärungsbogen (Protokoll Landgericht S. 7, Bl. 163 d.A.), der Tatsache, dass auch an diesen Stellen Anstreichungen mit Kugelschreiber bestehen, die nach Aussage des Zeugen „eine Gedächtnisstütze, dass ich nichts vergesse“ darstellen (Protokoll Landgericht S. 9, Bl. 165 d.A.), sowie der Aussage des Zeugen zu dem, was er noch handschriftlich eingetragen hat („Taubheit, Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen ..., die sich auch verschlechtern können“, Protokoll Landgericht S. 8, Bl.- 164 d.A.) lässt beim Senat keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts, dem Kläger seien die Operationsrisiken in ausreichender Art dargestellt worden, aufkommen. Der Senat bewegt sich daher mit seiner Auffassung vollständig im Rahmen der BGH Rechtsprechung zur Risikoaufklärung, ohne dass grundsätzliche Abweichungen zu anderen OLG-Entscheidungen ersichtlich wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.