Beschluss
XII ZR 98/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es entscheidungserhebliche tatsächliche Einwendungen einer Partei gegen ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ersichtlich nicht zur Kenntnis nimmt.
• Trägt ein Vermieter/Zwangsverwalter Heiz- und Wasserkosten nach dem Rauminhalt der (direkt oder indirekt) beheizten Räume um, trifft ihn die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, welche Räume in Ansatz zu bringen sind.
• Das Bereithalten oder Heranziehen von Unterlagen durch das Gericht, zu denen die betroffene Partei nicht Stellung nehmen konnte, kann ebenfalls einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt bei Nichtberücksichtigung von Einwendungen gegen gerichtliches Sachverständigengutachten • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es entscheidungserhebliche tatsächliche Einwendungen einer Partei gegen ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ersichtlich nicht zur Kenntnis nimmt. • Trägt ein Vermieter/Zwangsverwalter Heiz- und Wasserkosten nach dem Rauminhalt der (direkt oder indirekt) beheizten Räume um, trifft ihn die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, welche Räume in Ansatz zu bringen sind. • Das Bereithalten oder Heranziehen von Unterlagen durch das Gericht, zu denen die betroffene Partei nicht Stellung nehmen konnte, kann ebenfalls einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Streitgegenstand war die Nachforderung von Heiz- und Wasserkosten für 2009–2012 in Höhe von rund 23.459 €. Kläger war der als Zwangsverwalter eingesetzte Betreiber des Grundstücks; Beklagte hatte bis Ende 2012 zwei Lagerhallen gemietet. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger stellte Mängel bei Erfassung und Verteilung der Heizkörper fest. Daraufhin verteilte der Kläger die Kosten nach umbautem Raum der als beheizt angesehenen Flächen. Die Beklagte bestritt, dass alle (auch indirekt durch Raumverbund beheizten) Räume erfasst worden seien und beantragte weiteres Sachverständigengutachten; das Oberlandesgericht hielt dies für untauglich und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Gegen dieses Urteil richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde war zulässig nach § 544 ZPO und führte zur Zulassung der Revision (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Oberlandesgericht hat entscheidungserhebliche tatsächliche Einwendungen der Beklagten gegen das gerichtlich erhobene Gutachten ersichtlich nicht berücksichtigt, weil es die beantragte weitere Begutachtung als untauglich abtat, ohne auf den Kernvortrag der Beklagten einzugehen (Art. 103 Abs. 1 GG). • Beweiswürdigung und Darlegungs- bzw. Beweislast: Der Kläger, der die Abrechnung nach dem Rauminhalt der beheizten Räume vornimmt, muss darlegen und ggf. beweisen, welche Räume in Ansatz zu bringen sind; das OLG hat diese Darlegungspflicht verkannt. • Untauglichkeit eines weiteren Gutachtens nicht ausgeschlossen: Nicht auszuschließen ist, dass ein weiterer Sachverständiger auf Grundlage vorhandener Pläne und örtlicher Beurteilung den damaligen beheizten Zustand bestimmen könnte; das OLG hat eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. • Verwendung von Unterlagen ohne Gelegenheit zur Stellungnahme: Das OLG stützte seine Schlussfolgerung zur Nichtbeheizung des Kellers auf einen Plan, zu dessen Vorlage oder Übergabe an die Beklagte im Protokoll keine Anhaltspunkte bestehen; damit wurde das rechtliche Gehör weiter verletzt. • Rechtsfolge: Wegen der möglichen Relevanz des nicht berücksichtigten Vorbringens und der ggf. erforderlichen weiteren Beweisaufnahme ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte in der Sache Erfolg: Der BGH hat die Revision zugelassen, das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Entscheidungsmaßgeblich war die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das OLG entscheidungserhebliche Einwendungen der Beklagten gegen das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis genommen und die Darlegungs- und Beweislast des Klägers verkannt hat. Zudem stützte sich das OLG auf Unterlagen, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatte. Aufgrund dieser Mängel muss das Oberlandesgericht die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen prüfen, gegebenenfalls weitere Beweise erheben und dann erneut entscheiden; auch über die Kosten der Revision ist neu zu entscheiden.