Beschluss
19 Sch 17/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0826.19SCH17.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des am 15.11.2021 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. administrierten Schiedsverfahren N01 durch die Schiedsrichterin H. als Vorsitzende und die Schiedsrichter E. und K. erlassene Schiedsspruches wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung des am 15.11.2021 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. administrierten Schiedsverfahren N01 durch die Schiedsrichterin H. als Vorsitzende und die Schiedsrichter E. und K. erlassene Schiedsspruches wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Verfahren hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht N. und die Richterin am Landgericht P. auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2022 b e s c h l o s s e n: Der Antrag auf Aufhebung des am 15.11.2021 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. administrierten Schiedsverfahren N01 durch die Schiedsrichterin H. als Vorsitzende und die Schiedsrichter E. und K. erlassene Schiedsspruches wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I. Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung eines Schiedsspruchs. In dem Schiedsverfahren N01 verfolgte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Wesentliche einen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien bestehende sog. J.-Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und einen Anspruch aus § 313 BGB auf Herabsetzung des Nutzungsentgelts, das sie nach für eine nach dem Vertrag für die Überlassung von Hohlraum an die Antragsgegnerin zu zahlen hat sowie daraus folgend einen Anspruch auf Rückzahlung nach ihrer Meinung zu viel gezahlten Nutzungsentgelts und auf Feststellung hinsichtlich der Begrenzung des künftig zu zahlenden Nutzungsentgeltes. Die Antragstellerin ist (…) zur Speicherung von Erdgas und betreibt den Erdgasspeicher J. („Speicher J."). Sie ist partielle Rechtsnachfolgerin der Z., die mit Ausgliederungsvertrag vom 00.00.0000 den Geschäftsbereich „Gasspeicherbetrieb“ einschließlich aller Rechte und Pflichten aus dem J.-Vertrag auf die Antragstellerin übertrug. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der in die V. umfirmierten S. und Eigentümerin der sog. J.-Kavernen, die sie der Antragstellerin in Ausführung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages „über die Miete von Gaskavernen im D. J." („J.-Vertrag“) vom 00.00.0000 als Gasspeicher zur Verfügung stellt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Übergangs der Parteien des J.-Vertrags zu den heutigen Prozessparteien wird auf Rz. 24 ff. des Schiedsspruchs (Anlage AS1, Bl. 42 ff. GA) Bezug genommen. Bei den Kavernen handelt es sich um Untertageanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Q. im Kreis F., die Bestandteil des Speichers J. sind. Dieser Speicher ist ein sog. Kavernenspeicher bestehend aus Untertageanlagen, oberirdischen Gasanlagen und eingefülltem Kissengas. Die Obertageanlagen errichtete die Antragstellerin; sie trug auch die Kosten für die Bereitstellung des Kissengases. In dem J.-Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin neben der Erstellung der Untertageanlagen (§§ 4, 6.4 des Vertrags) u.a. zum Betrieb gemäß behördlichen Anforderungen, zur Überwachung, Wartung und Instandhaltung sowie zur entgeltlichen Zurverfügungstellung der Kavernen als Gasspeicher (§ 6 des Vertrags). Die Antragstellerin verpflichtete sich neben der Errichtung der oberirdischen Gasanlage und des Leitungssystems für den Anschluss der Kavernen (§§ 10.2, 5.3) zur Zahlung eines Nutzungsentgelts (§ 11.2), eines Infrastruktur- und Stilllegungsentgelts (§ 11.4) und eines Betriebsentgelts (§ 11.5). Zum J.-Vertrag wurden drei Ergänzungsverträge abgeschlossen. Der dritte Ergänzungsvertrag wurde am 00/00/00.00.0000 geschlossen; er hatte insbesondere eine Anpassung des Entgelts für die J.-Kavernen zum Inhalt. So wurde in § 3.1 des Vertrags festgelegt, welches Entgelt für den anfänglichen geometrischen Gesamt-Hohlraum für den Fall, dass dieser ein Volumen von 11.600.000 m³ erreicht oder übersteigt, geschuldet ist. In § 3.2 wurde festgelegt, was gelten sollte, wenn das entsprechende Volumen nicht erreicht würde. Nach den entsprechenden Bestimmungen hat die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten ab dem Jahr 0000 rund 42 Mio. € Mietzins pro Jahr zu zahlen. Am 00/00/00.00.0000 schlossen die Parteien einen „Vergleichsvertrag in Ansehung der Kavernensicherungsmaßnahmen“. Hintergrund des Anschlusses war, dass bei der Herstellung der J.-Kavernen mangelhafte Teile verbaut worden waren, sodass zur Beseitigung des Risikos eines Abrisses des Rohrstrangs Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden mussten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 begehrte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erhob sie Schiedsklage und stellte mit der Schiedsklagebegründung vom 00.00.0000 zuletzt die folgenden Anträge: 1. Es wird festgestellt, dass der J.-Vertrag vom 00.00.0000 in der Fassung des Dritten Ergänzungsvertrages vom 00/00.00.0000, sowie des Vergleichsvertrages vom 00/00/00.00.0000 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 55.313.280,82 nebst Zinsen in der Höhe von 5% auf die in der Spalte „zu verzinsender Rückzahlungsbetrag“ der Anlage SK 5 genannten Beträge für die dort jeweils in der Spalte „Zinszeitraum“ genannten Zeiträume zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin nicht verpflichtet ist, ein Nutzungsentgelt gemäß § 11.2.1 des J.-Vertrags vom 00.00.0000 in der Fassung des Dritten Ergänzungsvertrags vom 00/00.00.0000 von mehr als durchschnittlich EUR 1,29 pro m³ ANFÄNGLICHEN GEOMETRISCHEN GESAMT-HOHLRAUMS in der Höhe von 11.550.000 m³ und Jahr an die Schiedsbeklagte zu bezahlen. 4. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin sämtliche im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Schiedsbeklagte stellte zuletzt folgende Anträge: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Die Schiedsklägerin trägt sämtliche Kosten des Schiedsverfahrens i.S.v. Art. 32 DIS-SchO zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz ab Erlass des Schiedsspruchs und bis zum Datum der Zahlung. Für den Fall, dass dem Schiedsklageantrag zu 1) stattgegeben wird, beantragt die Schiedsbeklagte hilfsweise widerklagend (Art. 7.5 i.V.m. Art. 5.2 (iii) DIS-SchO): 3. Die Schiedsklägerin wird dazu verurteilen, den Ergänzungsvertrag IV in der am 00.00.0000 übersandten Fassung (Anhang zu Anlage CC-68) zu unterzeichnen. Für den Fall, dass dem hilfsweise geltend gemachten Schiedsklagewiderantrag zu 3) nicht stattgegeben wird, beantragt die Schiedsbeklagte äußerst hilfsweise: 4. Die Schiedsklägerin wird zum Abschluss eines Ergänzungsvertrags verurteilt, dessen Wortlaut nach dem Ermessen des Schiedsgerichts die wirtschaftlichen Ergebnisse des Vergleichsvertrags im J.-Vertrag umsetzt, um sicherzustellen, dass dem mietrechtlichen Schriftformerfordernis Genüge getan ist. 5. Die Schiedsklägerin trägt auch sämtliche Kosten der hilfsweise erhobenen Widerklage zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz ab Erlass des Schiedsspruchs und bis zum Datum der Zahlung. Zur Schiedswiderklage beantragte die Schiedsklägerin, 1. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Schiedsbeklagte trägt sämtliche Kosten der Widerklage zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz ab Erlass des Schiedsspruchs und bis zum Datum der Zahlung. Zur Begründung der Schiedsklage trug die Antragstellerin im Hinblick auf den Schiedsklageantrag zu 1. u.a. vor, der J.-Vertrag unterliege als Mietvertrag den strengen Anforderungen an die Schriftform gemäß § 550 BGB. Der Dritte Ergänzungsvertrag und der Vergleichsvertrag würden die Anforderungen an die Schriftform verletzen, was zur Folge habe, dass der J.-Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und damit auch kündbar sei. Als Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB könne der Vertrag ebenfalls als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten. Im Hinblick auf die Schiedsklageanträge zu 2. und 3. machte die Schiedsklägerin geltend, zwei Geschäftsgrundlagen seien seit dem Abschluss des J.-Vertrags erheblich gestört mit der Folge, dass der Vertrag hinsichtlich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts gemäß § 313 BGB anzupassen sei. Zum einen beruhe der J.-Vertrag auf der Geschäftsgrundlage, dass die Schiedsklägerin die errichteten Speicheranlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betreiben könne und insbesondere die mit der Gasspeicherung am Markt erzielbaren Entgelte eine attraktive Kapitalverzinsung ermöglichten, zumindest aber die Kosten für den Speicher J. abdeckten. Zum anderen sei die Geschäftsgrundlage des J.-Vertrags, dass die Nutzung der Untertageanlagen durch die Schiedsklägerin einen Wert habe, der mit der Gegenleistung der Schiedsklägerin in einem angemessenen Äquivalenzverhältnis stehe (vgl. Schiedsklagebegründung vom 00.00.0000, Rz. 45f., 360 ff., 442; Anlage AS2, Bl. 180 ff. GA; Schiedsklagereplik vom 31.01.2020, Rz. 801 ff., 1044 ff.; Anlage AS3, Bl. 331 ff. GA) Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die seitens der Antragstellerin angestellten Erwägungen zur Störung der Geschäftsgrundlage entgegen getreten. Hierzu hat sie u.a. das Bestehen der Markterwartung einer zunehmenden Nachfrage nach Gasspeichern bestritten (vgl. im Einzelnen Schiedsklageerwiderung vom 13.09.2019, Rz. 105 ff., Bl. 1718 GA; Schiedsklageduplik vom 30.06.2020, Rz. 772 ff., Bl. 1967 ff. GA; Post-Hearing-Brief vom 01.04.2021, Rz. 1496 ff., Bl. 2169 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Wiedergabe des Parteivorbringens in dem Schiedsspruch vom 15.11.2021 (vgl. Rz. 214 ff., Rz. 292ff, Anlage AS1, Bl. 90 ff. GA) Bezug genommen. Am 18.03.2019 ordnete das Schiedsgericht die Teilung des Verfahrens in einen Verfahrensabschnitt zum Anspruchsgrund und einen Verfahrensabschnitt zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Vertragsanpassung an, wobei die Antragstellerin diesem Vorgehen widersprach. Das Schiedsgericht führte vom 18. bis 22.01.2021 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Vernehmung von sieben Zeugen und sechs Sachverständigen durch. Mit Endschiedsspruch vom 15.11.2021 wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab. Zur Begründung führte es im Hinblick auf den unter Ziffer 1 gestellten Antrag im Wesentlichen aus, weder durch den Dritten Ergänzungsvertrag noch durch den Vergleichsvertrag werde das Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB verletzt (vgl. hierzu Rz. 287 ff. des Schiedsspruchs, Anlage AS1, Bl. 107 GA). Weil zudem keine Anpassung gemäß §313 BGB erfolge, könne die begehrte Feststellung auch nicht auf eine Grundlagenstörung nach § 313 BGB gestützt werden (Rz. 471 des Schiedsspruchs). Im Hinblick auf die Anträge zu 2. und 3. führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus, dass bei Realisierung eines Risikos, das einer der Parteien endgültig zugewiesen sei, kein Anspruch oder Recht aus § 313 BGB begründet werden könne. Die Antragstellerin trage nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eingetretene Änderungen nicht von der vertraglichen Risikoverteilung erfasst seien und die Parteien Änderungen der Umstände oder das Fehlgehen ihrer Erwartungen nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätten (vgl. Rz. 380 des Schiedsspruchs, Anlage AS 1, Bl. 131 GA). Sie habe indes nicht nachweisen können, dass das realisierte Risiko von der Antragsgegnerin zumindest mitzutragen sei. Der J.-Vertrag sei ein Mietvertrag. Das Risiko, das sich realisiert habe, sei das Risiko der gewinnbringenden Verwendung des Mietobjektes. Dabei handele es sich um ein nach der gesetzlichen und auch der konkreten vertraglichen Risikoverteilung dem Verwendungsrisiko der Antragstellerin als Mieterin der Untertageanlagen zugewiesenes Risiko. Auch die von den Parteien angeführten Gerichtsurteile zur Mittragung des Verwendungsrisikos aufgrund eines Zu-eigen-Machens des Verwendungszwecks der Mietsache durch den Vermieter führten zu keiner Verschiebung der Risikoverteilung. Im vorliegenden Fall sei die zur Errichtung der Untertageanlagen verpflichtete Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ferner ein erhebliches Investitionsrisiko eingegangen, um der Antragstellerin das Mietobjekt zur Verfügung stellen zu können. Nichts spräche dafür, dass die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Risiko der Amortisation dieser Investition durch eine Beteiligung am Verwendungsrisiko der Mieterin hätte erhöhen wollen, ohne das Verwendungsrisiko auch beeinflussen zu können. Die Zuteilung des Risikos der gewinnbringenden Verwendung des Mietobjekts an die Schiedsklägerin allein nach den gesetzlichen Bestimmungen genüge, um das Anpassungsbegehren der Schiedsklägerin abzulehnen (vgl. Schiedsspruch, Rz. 424, Bl. 144 GA, Rz. 383, Bl. 132 ff. GA). Überdies weise auch die vereinbarte Festpreisabrede in Kombination mit der langen Laufzeit des Mietvertrags der Schiedsklägerin das Verwendungsrisiko vertraglich zu (vgl. Schiedsspruch, Rz. 465, Bl. 154 GA, Rz. 425 ff., Bl. 144 ff. GA), wobei es die Frage, ob der vereinbarte Festpreis eine Risikoübernahme der Schiedsklägerin darstelle, ergänzend (im Sinne einer weiteren unabhängigen Begründung) untersucht habe (Rz. 447, Bl. 150 GA). In der Regel liege in der Vereinbarung eines Festpreises eine (stillschweigende) Risikoübernahme für Umstandsänderungen, die einen Einfluss auf die Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen haben und damit auch den am Markt für die streitgegenständliche Leistung erzielbaren Preis beeinflussten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nicht gegeben. Denn zum einen sei die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten. Zum anderen habe die Antragstellerin das verwirklichte Risiko auch voraussehen können. Wegen der weiteren Erwägungen des Schiedsgerichts wird auf den Endschiedsspruch vom 15.11.2021 (Anlage AS1, Bl. 42 ff. GA) ergänzend Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Aufhebungsantrag. Sie ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) aufzuheben. Er verletze das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und beruhe auch auf dieser Rechtsverletzung. Ein Gehörsverstoß sei zu bejahen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass der wesentliche Kern des Vorbringens einer Partei bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in Erwägung gezogen worden sei. Das Schiedsgericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Erwägung gezogen, wonach ihre Investitionen in die Errichtung der Obertageanlage und die Einlagerung des Kissengases für den Betrieb der Untertageanlage als Gasspeicher Voraussetzung für jegliche Wertschöpfung aus der Untertaganlage seien und sich die Antragsgegnerin den Nutzungszweck des Speichers deswegen notwendigerweise zu eigen machen müsse. Die Nutzung der J.-Kavernen zur Gasspeicherung sei einziger Verwendungszweck der Untertageanlagen; nur mit der Vermarktung von Gasspeicherkapazitäten könne aus diesen ein Erlös erzielt werden. Es verstoße daher gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn die Antragsgegnerin die unveränderte Durchführung des Vertrags verlange, obwohl die den J.-Vertrag ermöglichende Investition der Antragstellerin aufgrund eines Marktrisikos fehlgeschlagen sei, das untrennbar mit eben dieser Nutzung zur Gasspeicherung verbunden sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit diesem Kernvortrag der Antragstellerin finde sich an keiner Stelle des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht habe unter Rz. 403 f. des Schiedsspruchs unter dem Aspekt des „gemeinsamen Projekts“ lediglich die – im Ergebnis verneinte – Frage aufgeworfen, ob die Parteien ein über die Vermietung hinausgehendes „übergeordnetes Ziel“ verfolgt hätten. Hiervon sei die in ihrem Vorbringen aufgeworfene Frage des Zu-eigen-Machens des Verwendungszwecks indes zu unterscheiden. Ihrem Argument liege zugrunde, dass sich die Antragsgegnerin als Voraussetzung der eigenen Wertschöpfung durch Vermietung der Untertageanlagen deren Verwendungszweck als integraler Bestandteil des Speichers gerade bei der Verfolgung ihrer Eigeninteressen habe zu eigen machen müssen. Sie habe bei der Frage der Risikoverteilung den Aspekt ihrer Investition als Wertschöpfungsvoraussetzung der Antragsgegnerin stets zum Kernargument ihrer Argumentation gemacht (vgl. Schiedsklagereplik vom 31.01.2020, Rn. 896 ff., Bl. 502 GA, Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung, S. 36, Bl. 750 GA). Diese Kernargumentationslinie der Antragstellerin habe das Schiedsgericht völlig außer Acht gelassen, obwohl es das Kriterium des Zu-eigen-Machens des Verwendungszwecks im Schiedsspruch selbst für eine Risikoverteilung auf beide Parteien für entscheidend erachtet habe. Dies ergebe sich etwa daraus, dass es unter Rz. 395 ff. (vgl. Bl. 136 GA) auf diverse Gerichtsurteile eingegangen sei, wonach der Vermieter bzw. Verpächter das jeweilige Verwendungsrisiko mitgetragen habe, weil er sich den Verwendungszweck der Mietsache zu Eigen gemacht hatte. Der Schiedsspruch beruhe auch auf der Gehörsverletzung, weil bei einer Würdigung des Vorbringens eine andere Entscheidung jedenfalls möglich gewesen sei. Das Schiedsgericht habe sich zudem nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin zu der konkreten Reichweite des von den Parteien jeweils zu tragenden Risikos auseinandergesetzt. So habe sie unter Verweis auf ein eingeholtes Gutachten (sog. I.-Gutachten) ausführlich dargelegt und nachgewiesen, dass die Investitionen für die Herstellung der Untertageanlagen anhand der Zuflüsse zu der Antragsgegnerin bereits im Jahr 0000 – und mithin lange vor Ablauf der dreißigjährigen Vertragslaufzeit – vollständig amortisiert gewesen seien und diese bis zum Vertragsende sogar einen Übergewinn i. H. v. knapp 300 Millionen € erwirtschaftet hätte. Nach dem mit der Schiedsklage verfolgten Anpassungsbegehren erhielte die Antragsgegnerin über die Laufzeit des J.-Vertrages immer noch einen positiven Wertbeitrag aus ihrer Investition in Höhe von rund 102 Millionen €. Sie habe dargelegt, dass die Rechtsprechung bei langfristigen Verträgen wie dem J.-Vertrag eine Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren mit Blick auf § 138 BGB und den Grundsatz von Treu und Glauben nur gebilligt habe, wenn diese durch das Amortisationsinteresse eines Vertragspartners gerechtfertigt gewesen sei. Vorliegend hätten diese Wertungen der Rechtsprechung die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten J.-Vertrag gestützt, weil die erhebliche Benachteiligung der Antragstellerin gerade nicht durch ein anerkennenswertes Amortisationsinteresse der Antragsgegnerin gedeckt sei. Auf diese Argumentation sei das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch ebenfalls nicht eingegangen. Hierin liege ebenfalls eine Gehörsverletzung, weil die gesamte Herleitung der Antragstellerin zur Vertragsanpassung an den Berechnungen des hinzugezogenen Sachverständigen zum Amortisationsinteresse und einer angemessenen Marge aufseiten der Antragsgegnerin ausgerichtet gewesen sei. Der Schiedsspruch beruhe auch auf der Verletzung, zumal das Schiedsgericht seine Entscheidung gegen die Mitübernahme des verwirklichten Risikos durch die Antragsgegnerin maßgeblich gerade auf Überlegungen zum Interesse der Antragsgegnerin an der Amortisation der Investitionskosten nebst einer „angemessenen Gewinnmarge“ gestützt habe. Darüber hinaus begründe auch die fehlende Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vortrag der Antragstellerin zur Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Untertageanlagen bei der Bemessung des an die Antragsgegnerin zu zahlenden Entgelts einen Verstoß gegen den ordre public i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Sie habe dargelegt, dass beide Parteien die geplante Verwendung der J.-Kavernen bei der Bemessung der zu zahlenden Entgelte berücksichtigt und sich insoweit den Verwendungszweck zu Eigen gemacht hätten. Das im J.-Vertrag vereinbarte Nutzungsentgelt sei von den mit der Nutzung der Speicherkapazitäten als sicher zu erwartenden profitablen Erlösen abgeleitet worden und sei nicht lediglich anhand der Errichtungskosten bemessen worden. Die Aussage des Schiedsgerichts, die Antragstellerin habe dargelegt, dass die Preisbildung für die von der Antragstellerin unter dem J.-Vertrag zu zahlenden Nutzungsentgelte allein nach dem „cost plus“-Prinzip erfolgt sei (Schiedsspruch, Rz. 401), belege, dass sich das Schiedsgericht mit dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin inhaltlich nicht befasst habe. Die Frage, inwiefern der Verwendungszweck der J.-Kavernen als Gasspeicher bei der Preisbildung berücksichtigt worden sei, sei auch aus Sicht des Schiedsgerichts ein wesentliches Element der Prüfung gewesen, so dass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei ausreichender Würdigung des übergangenen Vorbringens auf der Hand liege. Auch die fehlende Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen der Antragstellerin zur Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze begründe eine Gehörsverletzung. Sie habe dargetan, dass ihr aufgrund des erlittenen massiven Kapitalwertverlustes ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar und die Opfergrenze überschritten sei. Sie habe unter Verweis auf sachverständige Berechnungen und Aussagen dargetan, dass sie aufgrund der Marktverwerfungen zwischen den Jahren 0000 und 0000 einen Kapitalwertverlust i. H. von 486 Millionen € erlitten habe. Sie habe auch umfassend zu der Veränderung der Speicherentgelte vorgetragen und hierzu Beweis angeboten. Das Schiedsgericht sei hierauf nicht eingegangen, obwohl es sich unter Rz. 430 ff. und 433 ff. des Schiedsspruchs explizit auch mit der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze befasst habe. Es habe sich weder mit dem Tatsachenvorbringen zum Kapitalwertverlust in Höhe von 486 Millionen € noch mit dem Verfall der mit dem Speicher J. erzielbaren Entgelte um 72% bzw. 83,4% auseinander gesetzt. Auf dem Gehörsverstoß beruhe der Schiedsspruch auch; denn bei Berücksichtigung des Vorbringens komme eine andere Entscheidung aufgrund Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls in Betracht. Dem Beruhen der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß stehe nicht entgegen, dass das Schiedsgericht in Rz. 447 des Schiedsspruchs ausgeführt habe, es handele sich bei den Entscheidungsgründen zur Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze im Kontext einer Festpreisvereinbarung um eine weitere unabhängige Begründung gegenüber den Urteilsgründen zur einseitigen Tragung des gesetzlichen und vertraglichen Risikos durch die Antragstellerin. Denn dem sei nicht die Ansicht des Schiedsgerichts zu entnehmen, auch bei Überschreiten der Opfergrenze sei gleichwohl die Entscheidung aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten. Zudem erfordere die vom Schiedsgericht selbst herangezogene Rechtsprechung zum Überschreiten der Opfergrenze gerade in den Fällen einer einseitigen Verteilung des gesetzlichen und vertraglichen Risikos eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Schließlich stelle auch die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin zur fehlenden Vorhersehbarkeit der eingetretenen Marktveränderungen einen Verstoß gegen den ordre public i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO dar. Sie habe ausführlich zu den Markterwartungen bei Abschluss des J.-Vertrages sowie zur Bewertung des Speicherprojekts im Jahr 0000 vorgetragen und sei umfangreich auf die tatsächlich eingetretenen, nicht vorhersehbaren Umstandsänderungen im Hinblick auf Marktentwicklungen und Bewertung des Speicherprojekts aus Sicht des Jahres 0000 eingegangen. Sie habe auch vorgetragen, dass die getroffene Festpreisabrede das Verständnis der Parteien aus Sicht des Jahres 0000 widergespiegelt habe, wonach es der Antragstellerin möglich sein werde, Erlöse zu erzielen, die die Kosten beider Parteien einschließlich der Nutzungsentgelte für die J.-Kavernen deckten. Dieser Erwartung zuwiderlaufende Preisschwankungen im Gas- oder Gasspeichermarkt hätten die Parteien nicht befürchtet und auch nicht befürchten müssen. Auf die Frage der Vorhersehbarkeit sei das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der getroffenen Festpreisabrede eingegangen und habe hierzu lediglich pauschal ausgeführt, die Änderung der Geschäftsgrundlage beruhe auf einem „Bündel“ von Ereignissen, die die Gemeinsamkeit aufwiesen, dass die Energiespeicherung im Laufe der Zeit nicht mehr rentabel geworden sei. Wenn es sich mit ihrem Vorbringen im Einzelnen hinreichend auseinander gesetzt hätte, sei eine andere Entscheidung in Betracht gekommen. Die Antragstellerin beantragt, den am 15.11.2021 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. administrierten Schiedsverfahren N01 durch die Schiedsrichterin H. als Vorsitzende und die Schiedsrichter E. und K. erlassene Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin begehre letztlich eine unzulässige révision au fond, weil sie mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs nicht einverstanden sei. Das Schiedsgericht habe ihre Position zur Kenntnis genommen, verstanden und gewürdigt, sei aber sodann zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangt. Dies begründe indes keine Gehörsverletzung. Soweit die Antragstellerin Gehörsverletzungen behaupte, weil ihr Vorbringen zu ihren Investitionen als Wertschöpfungsvoraussetzung übergangen worden sei, handele es sich lediglich um einen Randaspekt ihrer Gesamtargumentation hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Vertragsanpassung sowie hinsichtlich der Auswirkungen der Risikoverteilung der Parteien des J.-Vertrags auf ein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB. Die Antragstellerin habe insoweit die Auffassung vertreten, von der gesetzlichen und der konkret vertraglich vereinbarten Risikoverteilung, der zufolge Verwendungs- und Marktrisiken vom Mieter zu tragen sind, sei im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, da sich die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin das Verwendungsrisiko bezüglich der Kavernen zu eigen gemacht habe. Bei demjenigen Vorbringen, hinsichtlich dessen die Antragstellerin nunmehr Gehörsverletzungen behaupte, habe es sich lediglich um untergeordnete, ihren Kernvortrag unterstützende Teilaspekte ihres übergeordneten Arguments zum angeblichen Zueigenmachen des Verwendungszwecks gehandelt. Mit dem Kernvorbringen der Antragstellerin habe sich das Schiedsgericht unter Rz. 395 ff. ausführlich auseinandergesetzt. Mit dem Gedanken, dass „Zitat wurde entfernt“ , habe sich das Schiedsgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht mehr befassen müssen, zumal es diesen Aspekt im Rahmen der Zusammenfassung des Standpunkts der Antragstellerin bezüglich der Zumutbarkeit (Rz. 330) erwähnt habe. Auf die Frage der Zumutbarkeit habe das Schiedsgericht im Übrigen nicht mehr eingehen müssen, da es hierauf nach seiner rechtlichen Würdigung nicht mehr angekommen sei. Jedenfalls aber beruhe der Schiedsspruch auch nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung; denn das Schiedsgericht hätte die Schiedsklage auch allein aufgrund der Vereinbarung eines Festpreises über die gesamte Laufzeit des auf 30 Jahre geschlossenen Mietvertrags abgewiesen (Rz. 447 f.), die nach seinen Ausführungen eine weitere, unabhängige Begründung für das Verwendungsrisiko der Antragstellerin darstelle. Auch das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich des „konkreten Anpassungsverlangens“ im Zusammenhang mit der vorgenommenen Kapitalwertbetrachtung habe, ebenso wie ihre Ausführungen zu § 138 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrags, keinen „Kernvortrag“ dargestellt. Ihr entsprechender Vortrag habe sich auf – nach der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts grundsätzlich irrelevante – Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen der konkreten Vertragsanpassung bezogen. Auf diese habe das Schiedsgericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung, wonach die Antragstellerin alleine das Risiko für sämtliche von ihr behauptete Umstandsänderungen trug, indes nicht mehr eingehen müssen. Dennoch habe es sich mit den von der Antragstellerin angeführten Zumutbarkeitserwägungen und diesbezüglich sowohl mit dem Vorbringen im Hinblick auf den vermeintlich negativen Kapitalwert der Kavernen, als auch mit dem Einwand der Verletzung von § 138 BGB im Rahmen seiner Ausführungen zur vertraglichen Risikoverteilung befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach Treu und Glauben erforderlich sei, zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keine Verluste erleide, sondern Gewinne erziele. Auch die angebliche Nichtbeachtung des Vortrags zur Berücksichtigung des Verwendungszwecks bei der Entgeltbemessung stelle keine Gehörsverletzung dar. Selbst wenn die vom Schiedsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung falsch sei und die Mietzinsen nicht nach der "cost plus"-Methode festgelegt worden seien, begründe eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Verstoß gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Parteien im Hinblick auf die Frage, auf welche Partei bezüglich der relevanten Kosten abzustellen sei, gewürdigt und berücksichtigt (Rz. 296, 365). Zudem stelle ein Rechtsanwendungs- oder Subsumtionsfehler des Schiedsgerichts keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Eine angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Vortrag der Antragstellerin zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen "Zumutbarkeit" und "Vorhersehbarkeit" des § 313 Abs. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor. Eine rechtliche Würdigung dieses Vortrags sei entbehrlich gewesen, da das Schiedsgericht zu der Entscheidung gelangt sei, dass die Verteilung der vertraglichen Risiken eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ausschließe (vgl. Seite 89, Rz. 377). Jede weitere Erörterung etwaiger anderer Tatbestandsvoraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB sei vor diesem Hintergrund entbehrlich und eine weitere Prüfung der "Zumutbarkeit" und "Vorhersehbarkeit" somit weder erforderlich noch geboten gewesen. Im Schiedsverfahren könne insoweit kein strengerer Maßstab gelten als für staatliche Gerichtsverfahren. Dennoch habe das Schiedsgericht sogar Zumutbarkeitserwägungen und Erwägungen zur Vorhersehbarkeit der eingetretenen Markveränderungen im Rahmen seiner Ausführungen zu den rechtlichen Konsequenzen der Festpreisvereinbarung in seine Begründung einfließen lassen (Rz. 430 ff., Rz. 442). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin vom 18.02.2021 auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.11.2021 war zurückzuweisen, denn er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als die Antragstellerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs begehrt. Gemäß § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig. Der Antrag wurde auch fristgerecht eingereicht. Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Frist läuft ab „dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat“ (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 72, beck-online). Vorliegend wurde der Schiedsspruch am 19.11.2021 zugestellt (vgl. Bl. 174 ff. A). Hierdurch hat die dreimonatige Frist zu laufen begonnen; sie endete hiernach am 19.02.2022. Der vorliegende Antrag wurde am 18.02.2022 und damit fristgerecht eingereicht. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine umfassende inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts findet nicht statt (keine révision au fond; BGH, Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 95/06, juris; BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZB 40/13, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20, juris). Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 – I-4 Sch 02/06, juris; Münch a.a.O., Rn. 8; Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1059 Rn. 27). Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das dem deutschen ordre public widerspricht. Der deutsche ordre public umfasst z.B. die deutschen Grundrechte, den Anspruch auf rechtliches Gehör, grundlegende Bestimmungen des europäischen und deutschen Wettbewerbsrecht und das europäische Verbraucherschutzrecht (Wils-ke/Markert a.a.O., Rn. 60 ff.). Der deutsche ordre public ist nicht bereits dann verletzt, wenn der Schiedsspruch gegen zwingendes Recht verstößt (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – I ZB 3/14, juris). Eine Verletzung des ordre public setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht“ (BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15 –, juris; BGH, Beschluss vom 06.07.2017 – I ZB 11/16, juris; BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – I ZB 3/14, juris). Die verletzte Norm muss „Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers“ sein (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08 –, juris). Systematisch ist zwischen materiellem und prozessualem ordre public zu unterscheiden (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1059 Rn. 48; vgl. Senat, Beschluss vom 11.05.2010 - 19 Sch 34/09, beck-online). Die Antragstellerin beruft sich auf einen Aufhebungsgrund aufgrund einer Verletzung ihres aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit auf einen verfahrensrechtlichen ordre-public-Verstoß. Es kann dahinstehen, ob man Gehörsverletzungen unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 1059 Rn. 68), als allgemeine Verfahrensverstöße unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzungen unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17; vgl. Senat, u.a. Beschluss vom 04.05.2018 – 19 Sch 20/17; Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17; Beschluss vom 15.06.2010 – 19 Sch 14/11; Beschluss vom 11.05.2010 – 19 Sch 34/09; Beschluss vom 21.11.2008 – 19 Sch 12/08; jew. m.w.N. und alle abrufbar unter juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020 – 26 Sch 14/18) fasst. Denn eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Aufhebungsgründe hinsichtlich der Abweisung des Schiedsklageantrags zu 1) weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich sind. Die Antragstellerin bezieht sich ausdrücklich nur auf Aufhebungsgründe betreffend die Abweisung der Anträge zu 2) und 3). Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Annahme des Schiedsgerichts, ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB liege nicht vor. Allenfalls, soweit das Schiedsgericht unter Rz. 471 des Schiedsspruchs ausführt, die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Feststellung könne auch nicht auf eine Grundlagenstörung nach § 313 BGB gestützt werden, , wäre denkbar, dass sich die im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Prüfung des Schiedsgerichts geltend gemachten Gehörsverletzungen – bejahendenfalls – auch auf eine Abweisung des Schiedsklageantrags zu 1) auswirken könnten. Dies kann jedoch, da eine Verletzung nicht erkennbar ist, letztlich dahinstehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2001 - 19 Sch 27/10, juris). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensstoff vor dem Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 = NJW 1991, 2823, beck-online). Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit hatte, sich zu erklären, oder wenn das Gericht Tatsachen oder Rechtsauffassungen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1970 – 2 BvR 210/70, juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - XII ZR 98/17, juris). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17, juris; BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18, juris). Zudem kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18, juris). Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17, juris). Art. 103 Abs. 1 GG gibt indes keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2003 – 2 BvR 1/03, juris). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, juris; BGH, Beschluss, 21.02.2008 - IX ZR 62/07, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 1/08, beck-online). Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, juris); eine Verletzung kann daher nicht damit begründet werden, dass das Schiedsgericht von einer Rechtsauffassung der Antragstellerin abweicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20, juris). Zudem ist auch zu beachten, dass ein Gericht nicht gehalten ist, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – I ZB 4/07, juris). Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris). Vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2016 − 6 Sch 1/16, beck-online). 1. Soweit die Antragstellerin eine Gehörsverletzung darin zu erblicken meint, dass das Schiedsgericht im Hinblick auf die Frage des Zueigenmachens des Verwendungszwecks der J.-Kavernen ihre Argumentation zu der Investition der Antragstellerin als Wertschöpfungsvoraussetzung für die Antragsgegnerin nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat, liegt eine solche unter Berücksichtigung des Inhalts des Parteivorbringens und der Ausführungen in dem angegriffenen Schiedsspruch im Ergebnis nicht vor. a. Das Argument, wonach die Investition der Antragstellerin Voraussetzung für die Wertschöpfung der Antragsgegnerin – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – aus der Nutzung der J.-Kavernen gewesen sei, hat die Antragstellerin bei näherer Betrachtung ihres Vorbringens lediglich als Indiz für ihr Kernargument eines „Zueigenmachen des Verwendungszwecks“ der Gasspeicherung und deren Bedeutung für die vertragliche Risikoverteilung verwendet. Dies ergibt sich bereits aus der diesbezüglichen Überschrift in der Schiedsklagereplik (Anlage AS 3, Bl. 331 ff. GA) „(„aa) Zugeigenmachen der Gasspeicherung als Verwendungszweck“, S. 172, Rz. 896 ff), aber auch daraus, dass die Antragstellerin inhaltlich auf die Bedeutung ihrer Investition für die Antragsgegnerin lediglich im Zusammenhang mit der Frage des „Zueigenmachens“ eingeht und diese eher am Rande ihrer zum Teil sehr umfassenden Ausführungen (vgl. Schiedsklagereplik, Rz. 901) erörtert. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. bis 22.01.2021 hat die Antragstellerin die Bedeutung ihrer Investition lediglich im Zusammenhang mit der Frage eines Zueigenmachens des Verwendungszwecks angesprochen (vgl. Bl. 35 f. des als Anlage AS 5, Bl. 714 ff. eA, vorgelegten Protokolls der mündlichen Verhandlung). Mit der Frage des Zueigenmachens hat sich das Schiedsgericht indes ausführlich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung unter Befassung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Herausarbeitung der aus seiner Sicht maßgeblichen Unterschiede der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte befasst (vgl. Schiedsspruch, Anlage AS 1, Bl. 42 ff. GA, Rz. 395 ff.), ein Zueigenmachen jedoch im Ergebnis verneint (vgl. Schiedsspruch, Rz. 412, 423). b. Dass das Schiedsgericht insoweit der seitens der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt ist, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Denn – wie ausgeführt – garantiert die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, juris). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Überprüfung des Schiedsspruchs aufgrund des Verbots der révision au fond ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZB 40/13, juris). Im Übrigen ist eine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. c. Die Begründung des Schiedsspruchs lässt die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts erkennen. Sie brauchte sich nicht mit jedem einzelnen Punkt des Parteivorbringens zu befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris). Dass das Schiedsgericht das unterstützende Argument der Antragstellerin, ihre Investition sei Wertschöpfungsvoraussetzung für die Antragsgegnerin gewesen, nicht ausdrücklich diskutiert hat, begründet keine Gehörsverletzung. Die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte – sind nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, lässt sich nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1967 – 2 BvR 639/66, juris, stRspr; BGH, Urteil vom 14.05.1992 – III ZR 169/90 –, Rn. 15, juris). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Kernvorbringen des Vorbringens der Antragstellerin war im Schiedsverfahren – wie dargelegt – die Frage des Zueigenmachens des Verwendungszwecks der Gasspeicherung durch die Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang musste das Schiedsgericht aber nicht jedes einzelne Indiz und Beweismittel zur Untermauerung ihrer Position ausdrücklich erörtern (BGH a.a.O). Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken und muss zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH, Beschluss vom 29.09.1983 – III ZR 213/82, beck-online m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – I ZB 11/20, juris). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Schiedsspruch jedenfalls gerecht. 2. Eine Gehörsverletzung liegt, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht darin, dass das Schiedsgericht sich nicht mit der konkreten Reichweite des jeweils zu tragenden Risikos auseinandergesetzt hätte. Die Antragstellerin hat hierzu insbesondere auf ihr Vorbringen zu voraussichtlichen Übergewinnen der Antragsgegnerin auf der Basis des von ihr eingeholten „J.-Gutachtens“ sowie auf die zitierte Rechtsprechung zu Verträgen mit langen Vertragslaufzeiten und die diesbezügliche Bedeutung des § 138 BGB und des Grundsatzes von Treu und Glauben Bezug genommen. Dass das Schiedsgericht die entsprechende Argumentation, insbesondere im Hinblick auf die nach Treu und Glauben vorgenommenen Wertungen der Rechtsprechung, grundsätzlich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus der Wiedergabe des Parteivorbringens unter Rz. 334 des Schiedsspruchs, aber auch aus den Ausführungen unter Rz. 436 und 443. a. Im Übrigen ist diesbezüglich zunächst von Bedeutung, dass das Schiedsgericht seiner rechtlichen Prüfung die Erwägung vorangestellt hat, dass aus „prozessökonomischen Gründen innerhalb der Analyse des § 313 BGB vorrangig die Frage der Risikoverteilung“ zu prüfen sei. Denn auch wenn der Prüfungspunkt der Risikoverteilung rechtsdogmatisch unterschiedlich verortet werde, bestehe jedoch Einigkeit, dass kein Anspruch oder Recht aus § 313 BGB begründet werden könne, wenn sich ein Risiko realisiere, das einer Partei endgültig zugewiesen sei. Da die Prüfung vorliegend zu dem Ergebnis führe, dass „die Schiedsklägerin das Risiko der von ihr behaupteten Marktverwerfungen“ trage und daher eine Anpassung nach § 313 BGB ausgeschlossen sei, erübrigten sich „Erwägungen zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen von § 313 BGB“ (vgl. hierzu Rz. 376 f. des Schiedsspruchs). Dass das Schiedsgericht bereits aufgrund der angenommenen Risikoverteilung einen Anspruch aus § 313 BGB verneint und weitere Tatbestandsmerkmale – sowie die hierzu erfolgte Argumentation der Parteien – nicht mehr geprüft hat, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Hierbei ist das Schiedsgericht vielmehr lediglich dem auch für staatliche Gerichte geltenden Grundsatz gefolgt, dass bei einer Klageabweisung nur das zu verneinende Tatbestandsmerkmal, hingegen nicht alle Tatbestandsmerkmale zu erörtern sind, weil in diesem Fall schlicht nicht interessiert, ob auch anspruchsbegründende Merkmale vorliegen (vgl. Elzer, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 01.07.2022, ZPO § 313 Rn. 265). Erwägungen etwa zu dem – auch nach der Beurteilung des Schiedsgerichts – gesondert zu beurteilenden Merkmal der „Zumutbarkeit“ eines Festhaltens am unveränderten Vertrag (vgl. hierzu Schiedsspruch, Rz 374) waren hiernach von vornherein nicht veranlasst – obgleich das Schiedsgericht sie dennoch angestellt hat (vgl. hierzu unten, c.). Die entsprechende Auffassung des Schiedsgerichts ergibt sich entgegen der seitens der Antragstellerin geäußerten Auffassung auch hinreichend klar aus den vorzitierten Passagen des Schiedsspruchs. Ob das Schiedsgericht die einseitige Risikoverteilung zu Lasten der Schiedsklägerin zu Recht angenommen und einen Anspruch aus § 313 BGB zutreffend verneint hat, ist aufgrund des Verbots der révision au fond vorliegend nicht zu prüfen. Eine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public ist auch insoweit weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. b. Das Vorbringen, welche Übergewinne der Antragsgegnerin welchen erwartbaren Verlusten der Antragstellerin unter Zugrundelegung des eingeholten „J.-Gutachtens“ gegenüberstanden und ob sich die Antragstellerin bei dieser Sachlage trotz der langen Vertragslaufzeit an dem unveränderten Vertrag festhalten lassen musste, stellt primär eine Frage der Zumutbarkeit dar und war daher folgerichtig vom Schiedsgericht nicht mehr zu prüfen. Dass die Antragstellerin ihre entsprechende Argumentation unter einem anderen Prüfungspunkt verortet wissen wollte, lässt sich dem Schiedsklagevorbringen auch nicht entnehmen; auch dort finden sich Gewinn- und Verlustbetrachtungen unter Verweis auf das eingeholte Gutachten bei den Ausführungen zur Zumutbarkeit und zum Umfang des konkreten Anpassungsverlangens (Schiedsklagebegründung, Rz. 403 ff., 435 ff.; Schiedsklagereplik, Rz. 968 f.). Dies entspricht im Übrigen auch ihrer Darstellung im vorliegenden Aufhebungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 08.07.2022, Rz. 197, Bl. 3392 eA). c. Darüber hinaus ist der Antragstellerin jedoch auch entgegenzuhalten, dass der Schiedsspruch – etwa im Zuge der Befassung mit der Rechtsprechung zur Übernahme des Verwendungsrisikos (vgl. Schiedsspruch, etwa Rz. 400, 412, 422) und im Rahmen der Erörterung der Bedeutung der getroffenen Festpreisabrede (etwa Rz. 434, 437) sehr wohl eine Auseinandersetzung mit den übernommenen finanziellen Risiken und den Auswirkungen der vereinbarten Vertragsdauer enthält. Hierbei ist das Schiedsgericht zwar nicht im Einzelnen auf die seitens der Antragstellerin vorgenommene Kapitalwertbetrachtung eingegangen, hat indes ausgeführt, es sprächen „gute Gründe für die Annahme, dass die Anmietung der Kavernen (…) jedenfalls seit 0000 (…) nicht mehr wirtschaftlich war“ und jedenfalls bei heutiger Betrachtung der Speicher J. als alleinstehendes Projekt insolvenzreif wäre (vgl. Schiedsspruch Rz. 437). Es führe jedoch nicht zu einem mit Gerechtigkeitserwägungen in Widerspruch führendem Ergebnis, wenn die Schiedsklägerin, die selbst keine Verluste erleide, weiterhin an den Festpreis gebunden bleibe. Darüber hinaus sei das Erzielen eines Verlustes allein gerade nicht ausreichend, um die Grenze der Unzumutbarkeit zu erreichen; es sei überdies fraglich, ob die Gewinnerzielung die einzige Motivation der Schiedsklägerin für den Abschluss des Vertrags gewesen sei. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass das Schiedsgericht die konkreten Ausführungen der Schiedsklägerin im Rahmen der angestellten Kapitalwertbetrachtung nicht zur Kenntnis genommen hätte. Vielmehr waren die konkreten seitens der Antragstellerin ermittelten Werte für die vorgenommene rechtlichen Würdigung aufgrund der dargestellten Gründen schlicht unerheblich und daher – auch unter Berücksichtigung der geringeren Begründungsanforderungen für Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – I ZB 11/20, juris; vgl. hierzu auch oben) – nicht im Einzelnen zu erörtern. So hat das Schiedsgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass der Eintritt und der Umfang eines Verlustes der Schiedsklägerin selbst im Falle der Insolvenzreife des in Rede stehenden Projekts nach seiner Würdigung bedeutungslos waren und auch unter Berücksichtigung der Vertragsdauer nicht zu einer Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag führten. Die seitens der Antragstellerin konkret ermittelten Kapitalwerte waren hiernach nicht mehr von Belang. Gleiches gilt aufgrund der Erwägung, dass die die Schiedsklägerin aufgrund der Feststellungen des Schiedsgerichts ja selbst keine Verluste erlitten hatte und bereits dies der Unzumutbarkeit entgegenstehe. Ob die diesbezüglichen Erwägungen des Schiedsgerichts im Ergebnis überzeugend oder rechtlich zutreffend sind, ist – wie dargestellt – seitens des Senats nicht zu prüfen. 3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist schließlich auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf den bei der Entgeltbemessung des J.-Vertrags zugrunde gelegten geplanten Verwendungszweck nicht in Erwägung gezogen hätte. Die entsprechende Argumentation hat das Schiedsgericht gerade nicht übergangen, sondern gewürdigt und maßgeblich im Zusammenhang mit der Thematisierung zur Übernahme des Verwendungsrisikos im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. So hat es unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen Darlegungs- und Beweislast im Schiedsspruch ausgeführt, die Schiedsklägerin habe nach der Überzeugung des Schiedsgerichts weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass die Parteien den Verwendungszweck der Kavernen bei der Bildung des Preises berücksichtigt hätten (vgl. Schiedsspruch, Rz. 401). Hierzu hat es insbesondere auf die Aussagen von in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen und Zeugen verwiesen, die sich nicht zur Preisbildung allgemein oder spezifisch dahingehend geäußert hätten, ob bei der Bestimmung der Höhe des Mietzinses auf den möglichen Ertrag abgestellt worden sei, den die Schiedsklägerin aufgrund der geplanten Nutzung als Gaskavernen voraussichtlich erzielen werde. Hieraus folgt, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin behauptete Möglichkeit einer Preisbemessung auf Basis der erzielbaren Erlöse in Betracht gezogen hatte, sie im vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht für erwiesen erachtet hatte. Soweit es darüber hinaus ausgeführt hat, die Schiedsklägerin habe dargelegt, der Preis sei nach dem Prinzip einer „cost-plus“-Methode festgesetzt worden, ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass dies ihrem wörtlichen Vorbringen in der Schiedsklagereplik vom 31.01.2020 entspricht (vgl. Schiedsklagereplik, Rz. 946, Bl. 519 GA). Dass sich das Schiedsgericht trotz dieses Vortrags nicht unkritisch von einer Preisbildung auf dieser Grundlage ausgegangen ist, sondern die Möglichkeit einer Preisfindung auf Basis erzielbarer Erlöse in Betracht gezogen und untersucht hat, ergibt sich aus den weiteren Darlegungen im Schiedsspruch sowie der ausführlichen Auseinandersetzung mit der seitens der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 04.10.2012 – 8 U 391/11). Schließlich ist der Antragstellerin entgegen zu halten, dass ihre Argumentation einer Entgeltbemessung im Wesentlichen auch unter dem Oberbegriff des Zueigenmachens des Verwendungsrisikos erfolgt ist (vgl. die als AS 2, Bl. 179 ff. GA, vorgelegte Schiedsklagebegründung vom 28.02.2018, etwa Rz. 51 ff., Schiedsklagereplik, vom 31.01.2020, Rz. 900 ff.), mit welchem sich das Schiedsgericht ausführlich auseinander gesetzt hat und hinsichtlich dessen eine ebenso ausführliche Auseinandersetzung mit allen hierzu angeführten Indizien von vornherein nicht erforderlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris). 4. Hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin zu einer Gehörsverletzung in Bezug auf ihren Vortrag zur Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze wird zunächst auf obige Ausführungen Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der entsprechenden Argumentation war unter Berücksichtigung der gewählten Prüfungsreihenfolge von vornherein nicht erforderlich. Dennoch hat das Schiedsgericht Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Vereinbarung einer vertraglichen Festpreisabrede angestellt (vgl. Schiedsspruch, Rz. 430 ff., Bl. 145 ff. GA). Darüber hinaus würde der Schiedsspruch auf einer etwaigen Gehörsverletzung aber auch nicht beruhen. So hat das Schiedsgericht ausgeführt, das nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mieterin zugeschriebene Verwendungsrisiko gelte auch im Rahmen des J.-Vertrags, „selbst wenn die Parteien im J.-Vertrag einige gesetzliche Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert haben (Abschnitt bb)). Bestätigt wird diese Risikoverteilung durch die Vereinbarung eines Festpreise über eine lange Laufzeit (Abschnitt cc)).“ (vgl. hierzu Schiedsspruch, Rz. 382). Hieran wird deutlich, dass das Schiedsgericht die Bedeutung zur Festpreisvereinbarung – und die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit – lediglich als weiteres – und letztlich nicht entscheidendes – Argument für das bereits zuvor gefundene Ergebnis einer Risikoverteilung zu Lasten der Antragstellerin angesehen hat. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der Formulierung unter Rz. 424 des Schiedsspruchs, wo das Schiedsgericht – bevor es auf die Bedeutung der Festpreisabrede und in diesem Zusammenhang auf Zumutbarkeitserwägungen eingeht, ausführt: „ Die Zuteilung des Risikos der gewinnbringenden Verwendung des Mietobjekts an die Schiedsklägerin allein nach den gesetzlichen Bestimmungen genügt nach dem oben in Rz. 383-394 Ausgeführten, um das Anpassungsbegehren der Schiedsklägerin abzulehnen “. Dieses Ergebnis wird ebenfalls deutlich an der Formulierung unter Rz.447 des Schiedsspruchs, wo es heißt: „ Ergänzend (im Sinne einer weiteren unabhängigen Begründung) zur Frage der Allokation des Verwendungsrisikos hat das Schiedsgericht die Frage untersucht, ob der Festpreis, den die Parteien vereinbart haben, eine Risikoübernahme seitens der Schiedsklägerin darstellt. Dies hat da Schiedsgericht im Ergebnis bejaht.“ Selbst wenn das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin zu den von ihr behaupteten Kapitalwertverlusten nicht hinreichend gewürdigt hätte und man insoweit eine Gehörsverletzung bejahen wollte, wäre die Entscheidung somit – auch bei einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit – schlussendlich nicht anders ausgefallen. Die anderweitige Würdigung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vermag aus den genannten Gründen nicht zu überzeugen. 5. Soweit die Antragstellerin eine Gehörsverletzung in der Nichtbeachtung ihres Vorbringens zur fehlenden Vorhersehbarkeit der eingetretenen Marktveränderungen erblickt, kann auch eine solche nicht bejaht werden. a. Auch diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass es auf Fragen der Vorhersehbarkeit unter Berücksichtigung der seitens des Schiedsgerichts vorgenommenen Prüfungsreihenfolge und der sich anschließenden rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die vertragliche Risikoverteilung nicht mehr ankam. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Gehörsverletzung aus. b. Dennoch sind Ausführungen des Schiedsgerichts zu den seitens der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Bedeutung der getroffenen Festpreisabrede erfolgt (vgl. Schiedsspruch, Rz. 439 ff.). Soweit die Antragstellerin meint, das Schiedsgericht habe sich der Würdigung ihres diesbezüglichen umfassenden Tatsachenvortrags verschlossen, indem es schlicht pauschal festgestellt habe, dass die Umstandsänderung nach ihrem Vorbringen auf einem „Bündel“ von Ereignissen beruht habe, verkennt sie, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit ihren jeweiligen Einzelargumenten in diesem Zusammenhang aus verschiedenen Gründen nicht geboten war. Zunächst gilt auch hier der Grundsatz, dass sich das Schiedsgericht zwar mit wesentlichen Verteidigungsmitteln befassen, aber nicht zu jedem Punkt ihres Parteivorbringens Stellung nehmen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris). Das Vorbringen der Antragstellerin zur Vorhersehbarkeit der eingetretenen Umstandsänderung hat das Schiedsgericht, wie sich aus dem Inhalt des Schiedsspruchs ergibt (Schiedsspruch, Rz. 441 ff.) jedenfalls seinem Kern nach erfasst und rechtlich gewürdigt. Darüber hinaus verkennt die Antragstellerin, dass die verkürzte, zusammenfassende Darstellung ihrer Argumentation nicht auf einer Nichtbeachtung derselben, sondern darauf beruht, dass das Schiedsgericht sie schlicht nicht für erheblich gehalten hat (vgl. hierzu wörtlich Schiedsspruch, Rz. 441). Denn – so das Schiedsgericht – alle Argumente hinsichtlich der fehlenden Vorhersehbarkeit der Antragstellerin liefen schließlich darauf hinaus, dass sie den Wegfall der Rentabilität der Investition nicht habe voraussehen können. Die Verknüpfung zwischen den auf dem Gasmarkt erzielbaren Preisen und dem Gasspeichermarkt in Bezug auf die Rentabilität des letzteren sei jedoch offensichtlich; das Risiko des Wegfalls der Rentabilität habe der Antragstellerin bereits im Jahr 0000 bewusst sein müssen. In Anbetracht der langen Vertragslaufzeit kombiniert mit einer Festpreisabrede könne davon ausgegangen werden, dass sie erhebliche Schwankungen der Rentabilität der geplanten Nutzung nicht unbedacht gelassen habe, so dass sie durch die getroffene Abrede das entsprechende Risiko übernommen habe. Von vernünftig handelnden und verständigen Vertragsparteien sei zu erwarten, dass sie sich der „Begrenztheit ihrer Erkenntnismöglichkeiten“ bewusst seien. Gerade bei sehr langen Laufzeiten müsse ihnen klar sein, dass sie vernünftigerweise nicht absehen könnten, dass die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung für die ganze Vertragsdauer erhalten bliebe“ (vgl. Schiedsspruch Rz. 443 f.). Hieraus ergibt sich, dass das Schiedsgericht die Argumentation der Antragstellerin zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist. Hieraus folgt indes keine Gehörsverletzung; denn die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens – wie ausgeführt – nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, juris). Das Schiedsgericht hat das von der als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich – wie ausgeführt – in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14, juris). c. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls auch an einem Beruhen des Schiedsspruchs auf der vermeintlichen Gehörsverletzung, da das Schiedsgericht Erwägungen zur Vorhersehbarkeit – ebenso wie diejenigen zur Zumutbarkeit – lediglich hilfsweise angestellt hat (vgl. nur Schiedsspruch, Rz. 447). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 ZPO. Verfahrenswert: 290.464.625,00 € A. N. P.