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Entscheidung

5 StR 347/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR347.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 347/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers vom 6. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt. Gründe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug ge- sondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe- nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezug- nahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzun- gen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 2 StR 563/08, NStZ-RR 2009, 190). Eine derartige Erklärung hat der Neben- kläger jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig, dem ein Bescheid der Stadt Braunschweig über die Gewährung von Leistungen nach SGB XII vom 17. Juni 2015 und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Nebenklägers vom 27. April 2016 zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Ver- pflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhält- nisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17). 1 - 3 - Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 2