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Entscheidung

2 StR 563/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be- schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi- onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abge- lehnt. Gründe: 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfah- rens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 - 3 - 2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se- natsbeschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli- chen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi- cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich. 2 Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt