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Entscheidung

5 StR 271/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR271.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 271/17 vom 5. September 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 5. Septem- ber 2017 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 2. Mai 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe- nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung be- durfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rück- wirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfä- higes Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14). 1 - 3 - Im Übrigen kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Be- tracht, wenn eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklag- ten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erfor- derlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorlie- gen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Ver- letzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Ju- li 2015 – 1 StR 52/15 mwN). Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO sind vorliegend nicht gegeben, da die vom Landge- richt getroffene Feststellung sowie der Vortrag der Nebenklägervertreterin die dort geforderten schweren Schäden nicht belegen (vgl. dazu auch § 238 Abs. 2 StGB und Fischer, StGB, 64. Aufl., § 238 Rn. 35). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über die so- fortigen Beschwerden der Nebenklägerin und der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 25 mwN). Mutzbauer 2 3 4