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Urteil

5 KLs 12/24

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2024:1223.5KLS12.24.00
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Tenor

Der Angeklagte N. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte X. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Verfahren auf die Angeklagten wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften

für den Angeklagten N.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 1, 3 ff., 21 JGG,

für den Angeklagten X.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte X. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Verfahren auf die Angeklagten wird abgesehen. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten N.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 1, 3 ff., 21 JGG, für den Angeklagten X.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG. Gründe Hinweis zur Darstellung: Zunächst werden die persönlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung (Gliederungspunkt A) dargelegt. Ausnahmsweise werden im Anschluss zunächst die Gründe dargestellt, aus denen der Angeklagte X. im Hinblick auf den Anklagevorwurf vom 17.02.2024 (Gliederungspunkt B) freizusprechen war, weil sich jedenfalls im Hinblick auf das Geschehen vom 17.02.2024 sowie im Hinblick auf das damit in Zusammenhang stehende Geschehen vom 19.02.2024 Feststellungen haben treffen lassen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten X. zulassen und im Rahmen der Ahndungserwägungen betreffend die Tat vom 01.05.2024 (Gliederungspunkt C) Berücksichtigung gefunden haben. A. Persönliche Verhältnisse der beiden Angeklagten I. 1) Der zum Zeitpunkt des Urteils 19 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte X. wurde in E. in Tunesien als erstgeborenes Kind seiner Eltern geboren. Sein inzwischen verstorbener Vater war in Tunesien als Maler und Markthändler berufstätig, während seine Mutter einer Tätigkeit in der Landwirtschaft nachging. Der Angeklagte hat zudem eine Schwester, die heute 11 Jahre alt ist. Als der Angeklagte etwa 8 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Während seine Schwester bei der Mutter verblieb, zog der Angeklagte in den Haushalt seines Vaters. In Tunesien wurde der Angeklagte mit sieben Jahren eingeschult. Er besuchte die Schule bis zur fünften oder sechsten Klasse. Den Schulbesuch brach er sodann ohne Schulabschluss ab. In der Folgezeit ging er Gelegenheitstätigkeiten – unter anderem als Markthändler – nach. Im Jahr 2022 beschloss er sodann, Tunesien zu verlassen und nach Europa zu reisen. Gemeinsam mit mehreren „Leuten aus seinem Viertel“ – jedoch ohne Familienangehörige – machte er sich auf den Weg. Über Italien, Frankreich und Belgien, wo er sich jeweils nur für kurze Zeiträume aufhielt, gelangte er schließlich im November 2022 nach Deutschland. Nach seiner Registrierung in Q. wurde er zunächst der Stadt W. zugewiesen, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem er zwei oder drei Monate in W. gelebt hatte, wurde er dem U. zugewiesen. Er wurde vom Kreisjugendamt Y. in Obhut genommen und im „G01-Hotel“ in Y. untergebracht. Im Dezember 2022 wurde ihm die Zeugin H. vom Z.. als Vormündin bestellt. Ihr gegenüber trat der Angeklagte weitestgehend selbständig auf. Unterstützung seitens seiner Vormündin oder seitens der Wohngruppe nahm der Angeklagte nur selten in Anspruch. Dementsprechend nahm er auch kaum am Leben in der Wohngruppe teil, sondern war meistens alleine unterwegs. Weil der Angeklagte X. insbesondere in der Anfangszeit Probleme hatte, die in der Jugendhilfeeinrichtung geltenden Regeln einzuhalten – er beispielsweise verbotenerweise in der Unterkunft rauchte, sich nicht an die vereinbarten Rückkehrzeiten hielt oder mit Mitbewohnern in Konflikt geriet – wurde zeitweise ein Verweis aus der Jugendhilfeeinrichtung erörtert. Da es dem Angeklagten jedoch gelang, sein Verhalten anzupassen und zu verbessern, konnte ein solcher abgewendet werden. Über einen Zeitraum von etwa sechs bis acht Monaten nahm der Angeklagte an einem Deutschkurs der Abendrealschule teil, erreichte das Sprachniveau A2 und machte – auch nach dem Eindruck seiner Vormündin – deutliche sprachliche Fortschritte. Als der Angeklagte im November 2023 18 Jahre alt wurde, wurde die Vormundschaft beendet. Zudem wurde sein Asylantrag abgelehnt. Auch die Jugendhilfemaßnahme wurde beendet, weshalb der Angeklagte den Schulbesuch abbrechen, die Jugendwohngruppe verlassen und in eine Flüchtlingsunterkunft in der C.-straße umziehen musste. Dort hielt er sich jedoch nur selten auf. Stattdessen lebte er bei Freunden und zeitweise auf der Straße. Seit etwa Ende 2023 unterhielt er eine partnerschaftliche Beziehung zu der damals 24-jährigen Zeugin K. und lebte vor diesem Hintergrund zeitweise auch in deren Wohnung. Gemeinsam erwog das Paar, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, was jedoch daran scheiterte, dass die Zeugin G. seinerzeit auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war. Hinsichtlich der Regelungsbedürftigkeit seiner behördlichen Angelegenheiten – beispielsweise im Umgang mit der Ausländerbehörde und dem Jobcenter – zeigte sich der Angeklagte X. zwar problembewusst. Jedoch nahm er – weil er sich in sprachlicher Hinsicht nicht sicher genug fühlte, um mit den Behörden selbst in Kontakt zu treten – die Hilfe und Unterstützung der Zeugin G. in Anspruch. Im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Situation befürchtete der Angeklagte, bald abgeschoben zu werden. In Gegenwart seiner Freundin konsumierte der Angeklagte regelmäßig Marihuana, wobei dies jeweils nicht über den Konsum von einem Joint hinausging. Zudem konsumierte er jedenfalls vereinzelt auch Kokain und Pregabalin. Zu seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester in Tunesien unterhielt der Angeklagte X. seit seiner Einreise nach Deutschland nur sporadische Kontakte. Im März 2023 verstarb der Vater des Angeklagten bei einem Unfall in Tunesien. Strafrechtlich ist der Angeklagte X. bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Mit Entscheidung vom 03.01.2023 sah die Staatsanwaltschaft Aachen (204 Js 1968/22) in einem Verfahren wegen unerlaubter Einreise gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. 2) Mit Entscheidung vom 03.07.2023 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn (15 Js 442/23) in einem Verfahren wegen Diebstahls ebenfalls gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Nach der am 06.05.2024 erfolgten vorläufigen Festnahme befindet sich der Angeklagte X. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 06.05.2024 (65 Gs 222/24) seit demselben Tag im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I.. Der Zugangsdrogentest vom 07.05.2024 fiel im Hinblick auf die Substanzen Kokain und Cannabis positiv aus. Entzugserscheinungen traten in der Folgezeit jedoch nicht auf. Seit dem 18.06.2024 wird der Angeklagte in der Arbeitstherapiemaßnahme der Haftanstalt eingesetzt. In diesem Kontext war er vom 18.06.2024 bis zum 07.08.2024 dort zunächst als Hausarbeiter eingesetzt. Weil der Angeklagte mit den ihm übertragenen Tätigkeiten unterfordert wirkte und weil sich im Rahmen seiner Teilnahme am Sprachkurs „DaF“ (Deutsch als Fremdsprache) in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 08.08.2024 herausstellte, dass der Angeklagte über sehr gute mündliche Sprachkompetenzen verfügte, wird er seit dem 08.08.2024 in der Küche als Auszubildender eingesetzt. Dort verrichtet er die ihm übertragenen Tätigkeiten zuverlässig und pflichtbewusst. Auch ansonsten verhält er sich auf seiner Haftabteilung beanstandungsfrei. Sowohl gegenüber den Bediensteten als auch gegenüber den Mitinhaftierten pflegt der Angeklagte X. einen respektvollen und freundlichen Umgang. Auch mit ablehnenden Entscheidungen geht er geduldig und angemessen um. Disziplinarmaßnahmen oder Maßnahmen zur Konfliktregelung mussten bei dem Angeklagten X. nicht angeordnet werden. Vereinzelt ist er zu Beginn der Untersuchungshaft von seiner Freundin, der Zeugin G., besucht worden. Jedoch hat die Zeugin G. die Besuchskontakte im Verlaufe der Untersuchungshaft eingestellt und hat – anders als zu Beginn der Inhaftierung – auch nicht mehr als Ansprechpartnerin für die in der JVA für den Angeklagten X. zuständigen Sozialarbeiterin zur Verfügung gestanden. 2) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte N. wurde in B. in Marokko geboren. Zu seinen familiären Verhältnissen sowie zu dem Verlauf seiner Kindheit und Jugend in Marokko konnten keine verlässlichen Feststellungen getroffen werden. Im Oktober 2022 reiste er alleine nach Deutschland ein. Nach seiner Registrierung in Q. und Zwischenaufenthalten in weiteren deutschen Städten wurde er schließlich dem U. zugewiesen. Er wurde vom Kreisjugendamt Y. in Obhut genommen und in der Jugendhilfeeinrichtung des M. in Y. untergebracht. Im November 2022 wurde ihm der Zeuge F. als Vormund bestellt. Der Angeklagte stellte einen Asylantrag, der inzwischen abgelehnt wurde. Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Angeklagte N. Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In der Jugendhilfeeinrichtung des M. in Y. wurde der Angeklagte als sehr angepasster, um die Einhaltung von Regeln sowie um Integration bemühter, höflicher, hilfsbereiter und aufgeschlossener junger Mann wahrgenommen. Das Zusammenleben zwischen ihm, den Mitarbeiter/innen sowie den Mitbewohnern gestaltete sich konfliktfrei. Insbesondere pflegte er ein vertrauensvolles Verhältnis zu der für ihn zuständigen Bezugsbetreuerin, der Zeugin R.. In Gesprächen mit ihr brachte er Sorgen über seine Perspektive in Deutschland und eine etwaige drohende Abschiebung zum Ausdruck. Einen Großteil seiner Freizeit verbrachte der Angeklagte N. im Fitnessstudio. Nach seiner Ankunft in Y. besuchte der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten einen Deutschkurs am G02 und erreichte schnell das Sprachniveau A2. Altersbedingt wechselte er im Sommer 2023 auf das G03. Dort besuchte er die internationale Klasse und machte weiterhin gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache. Da er ein deutlich höheres Leistungsniveau als seine Mitschüler aufwies, wechselte er auf die Berufsschule in O., um dort den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 anzustreben. Da seine Noten gut waren, erschien dieses Ziel – bis zu seiner im vorliegenden Verfahren erfolgten Inhaftierung am 06.05.2024 – durchaus realistisch. Über den Schulunterricht hinaus nahm der Angeklagte an der sog. „Lernzeit“ – einer ergänzenden Hausaufgabenbetreuung – der Jugendhilfeeinrichtung teil. Für die Zeit nach dem Erreichen des Schulabschlusses erwog der Angeklagte, eine Ausbildung als Lagerist anzutreten. Eine enge Freundschaft unterhielt der Angeklagte N. zu einer Mitschülerin aus seiner Parallelklasse, der heute 18-jährigen Zeugin A., die aus Marokko stammende Eltern hat. Diese nahm den Angeklagten N. als sehr ruhigen, pflichtbewussten und fleißigen Mitschüler wahr, der Ärger aus dem Weg ging und weder Alkohol noch Drogen konsumierte. Die beiden trafen sich etwa drei bis vier Mal pro Woche. Bei diesen Gelegenheiten telefonierte der Angeklagte N. in Gegenwart der Zeugin A. auch regelmäßig mit seiner in Marokko lebenden Mutter und seinem Bruder. Dass der Angeklagte N. sich in seiner Freizeit auch regelmäßig mit dem Angeklagten X. traf, betrachtete die Zeugen A. vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte N. über den Angeklagten X. berichtete, dass dieser Drogen verkaufe, auch selber Drogen konsumiere, häufig aggressiv sei und sich sehr viel mit anderen streite, kritisch. Nach der Inhaftierung des Angeklagten N. hat die Zeugin A. den Kontakt zu dem Angeklagten N. vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs vom 01.05.2024 abgebrochen. Strafrechtlich ist der Angeklagte N. bislang nur einmal in Erscheinung getreten: Mit Entscheidung vom 23.12.2022 sah die Staatsanwaltschaft Aachen (202 Js 1441/22) in einem Verfahren wegen unerlaubter Einreise gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Nach der am 06.05.2024 erfolgten vorläufigen Festnahme befand sich der Angeklagte N. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 06.05.2024 (65 Gs 221/24) seit demselben Tag bis zum 23.12.2024 im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I.. Den Haftbefehl hat die Kammer durch Beschluss vom 23.12.2024 aufgehoben. Der Zugangsdrogentest vom 07.05.2024 fiel negativ aus. Es gelang dem Angeklagten schnell, sich in die Strukturen des Haftalltags zu integrieren. Er beteiligte sich aktiv am Vollzugsalttag, indem er regelmäßig die Freistunde besuchte und am abteilungsinternen Umschluss sowie den angebotenen Freizeitmaßnahmen teilnahm. Sein gesamtes Vollzugsverhalten wurde als beanstandungsfrei beschrieben. Er hielt sämtliche Regeln ein. Mit den Bediensteten und Mitinhaftierten ging er respektvoll und freundlich um. Seine Anliegen trug er höflich vor. Auch mit etwaigen ablehnenden Entscheidungen ging er angemessen um. Disziplinarmaßnahmen oder Maßnahmen zur Konfliktregelungen mussten bei dem Angeklagten N. nicht angeordnet werden. Schon zu Beginn seiner Inhaftierung wurde der Angeklagte in der anstaltsinternen Schlosserei zur Arbeit eingesetzt. Es folgte anschließend ein Arbeitseinsatz in der Tischlerei. Parallel dazu besuchte er an zwei Vormittagen der Woche den Unterricht für junge Untersuchungsgefangene. Sein dortiges Verhalten und auch sein Verhalten innerhalb der Arbeitseinsätze wird als angemessen, höflich und respektvoll beschrieben. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte N. in Vollzeit im Förderunterricht der Haftanstalt beschult. Von den zuständigen Lehrkräften wurde er als wissbegieriger, fleißiger und „hervorstechend guter“ Schüler beschrieben. Auf seinen eigenen Wunsch wurden ihm regelmäßig Zusatzaufgaben für die Fächer Deutsch und Mathematik ausgehändigt. Zwar ergab eine sprachunabhängige Intelligenztestung nur einen durchschnittlichen Intelligenzwert. Jedoch hob sich der Angeklagte N. durch seine überdurchschnittliche Disziplin und seinen Fleiß von den Mitschülern ab. Da der Angeklagte durch die Haftsituation stark belastet und traurig wirkte, wurde er dem psychologischen Dienst vorgestellt, der sodann wöchentlich Gesprächstermine mit dem Angeklagten durchführte. In jenen Gesprächen berichtete der Angeklagte von seiner Traurigkeit, Einsamkeit, seiner Scham, straffällig geworden zu sein und dem Gefühl, „alles verloren zu haben“, nachdem er sich große Mühe gegeben habe, in Deutschland Fuß zu fassen. Private Besuche erhielt er in der Haftanstalt von seiner ehemaligen Bezugsbetreuerin aus der Jugendhilfeeinrichtung des M., der Zeugin R.. II. 1) Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten X. Der Angeklagte X. hat seinen Werdegang sowie seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft entsprechend den vorgenannten Feststellungen zu Ziff. I.1) geschildert. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Voreintragungen des Angeklagten X. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszug. a) Soweit die Kammer darüber hinaus Feststellungen zu dem Vormundschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Vormündin getroffen hat, beruhen diese auf der Aussage der Zeugin H.. Die Zeugin H. hat ausgesagt, dass sie als Sozialarbeiterin des in Y. ansässigen Vereins SKF e.V. im Dezember 2022 die Vormundschaft für den damals 17-jährigen Angeklagten X. übernommen habe. Der Angeklagte habe zu jener Zeit bereits in der Jugendhilfeeinrichtung im L. Hotel in Y. gelebt. Er habe an der Abendrealschule an einem Sprachkurs teilgenommen. Dabei sei festzustellen gewesen, dass sich die sprachlichen Fähigkeiten über den Zeitraum des Vormundschaftsverhältnisses deutlich verbessert hätten. Ihr persönlicher Umgang mit dem Angeklagten habe sich stets problemlos und konfliktfrei gestaltet. Allerdings sei ihr aus der Jugendhilfeeinrichtung rückgemeldet worden, dass der Angeklagte X. durchaus Probleme mit der Einhaltung von Regeln gezeigt habe. So habe er ihm aufgetragene Aufgaben teilweise nicht erledigt, habe verbotenerweise in der Einrichtung geraucht oder sei mit Mitbewohnern in Konflikt geraten. Kurzzeitig sei ein Verweis des Angeklagten aus der Jugendhilfeeinrichtung thematisiert worden. Jedoch habe der Angeklagte sein Verhalten daraufhin wohl angepasst und verbessert. Im Ergebnis seien die Regelverstöße des Angeklagten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau schwer genug gewesen, um ihn der Einrichtung zu verweisen. Eine Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik habe der Angeklagte ihr gegenüber verneint. Auch habe sie selbst – trotz eines von der Wohneinrichtung geäußerten dahingehenden Verdachts – keine konkreten Hinweise für eine Alkohol- und/ oder Drogenproblematik des Angeklagten gehabt. Insbesondere habe er in ihrer Gegenwart zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen. Ihr gegenüber sei der Angeklagte zudem weitestgehend selbständig aufgetreten. Unterstützung ihrerseits oder seitens der Mitarbeiter/innen der Wohngruppe habe der Angeklagte kaum in Anspruch genommen. Dementsprechend habe er auch kaum am Leben in der Wohngruppe teilgenommen, sondern sei meistens alleine unterwegs gewesen. Da die Aussage der Zeugin H. von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen gewesen ist, erachtet die Kammer ihre Aussage für vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. b) Soweit die Kammer Feststellungen zu der Ausgestaltung der Partnerschaft zwischen dem Angeklagten X. und seiner Freundin getroffen hat, beruhen diese auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin G. . Die Zeugin G. hat zusammenfassend ausgesagt, dass sie – zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten X. – seit etwa 6 Monaten eine partnerschaftliche Beziehung mit dem diesem geführt habe. Zwar habe es etwa zwei Wochen bevor es zum verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 01.05.2024 gekommen sei, eine schwierige Phase zwischen ihnen gegeben, in welcher der Kontakt zwischen ihnen zeitweise abgebrochen sei. Im Grunde sei man aber noch ein Paar gewesen. Im Rahmen der Beziehung hätten sie sich nahezu täglich getroffen. Insbesondere nachdem der Angeklagte die Jugendhilfeeinrichtung im November 2023 habe verlassen müssen, habe er viel Zeit bei ihr verbracht. Gemeinsam hätten sie als Paar erwogen, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, was jedoch daran gescheitert sei, dass sie seinerzeit auf Leistungen des Jobcenters angewiesen gewesen sei. Nach dem Ende der Jugendhilfemaßnahme sei der Angeklagte nicht mehr zur Schule gegangen. Wie er sodann seinen Alltag verbracht habe, habe sich ihrer Kenntnis entzogen. Bei der Regelung von Behördenangelegenheiten – insbesondere im Umgang mit der Ausländerbehörde und dem Jobcenter – habe sie den Angeklagten unterstützt. Zwar habe er – nach ihrem Eindruck – ein eigenes Problembewusstsein hinsichtlich der Regelungsbedürftigkeit seiner Angelegenheiten gehabt. Auch sei er in intellektueller Hinsicht dazu in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu überblicken. Jedoch habe er ihre Hilfe in Anspruch genommen, weil er sich in sprachlicher Hinsicht nicht sicher genug gefühlt habe, um mit den Behörden in Kontakt zu treten. Im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Situation habe der Angeklagte mehrfach seine Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass er möglicherweise bald abgeschoben werde. Ihr und ihrer Familie gegenüber habe sich der Angeklagte X. stets respektvoll verhalten. Auch habe er in ihrer Gegenwart lediglich Marihuana konsumiert. Zwar habe er regelmäßig in ihrer Gegenwart Marihuana geraucht. Jedoch sei es stets bei nur einem Joint geblieben. Auf sein Verhalten habe sich der Konsum von Marihuana nicht merkbar ausgewirkt. Allenfalls habe er sich nach dem Konsum von Marihuana noch etwas ruhiger als ohnehin schon verhalten. Von darüberhinausgehendem Drogenkonsum und aggressiven Verhaltensweisen des Angeklagten X. sei ihr nur von dessen Freundeskreis berichtet worden. Sie habe gehört, dass der Angeklagte Kokain und „Lyrica“ genommen habe, um „nachts vor dem Kiosk präsent“ sein zu können. In diesem Zusammenhang sei ihr mitgeteilt worden, dass der Angeklagte im Bereich des Kiosks wohl Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt habe. Näheres wisse sie dazu allerdings nicht. Der Angeklagte habe ihr immer nur gesagt, dass er „Geld machen müsse“, was sie dahingehend verstanden habe, dass er damit einen Drogenhandel gemeint habe. Von Freunden des Angeklagten X. habe sie gehört, dass der Konsum von Lyrica ihn aggressiv gemacht habe. Sie selbst habe den Angeklagten aber zu keinem Zeitpunkt aggressiv erlebt. Allenfalls sei er ihr vereinzelt – insbesondere zu Beginn ihrer Beziehung – etwas „hyperaktiv“ vorgekommen. Im Verlaufe der Beziehung sei das jedoch immer seltener vorgekommen. So habe er sich im Jahr 2024 nur bei ein oder zwei Gelegenheiten in der beschriebenen Art und Weise auffällig verhalten. Wenn der Angeklagte in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, habe er ihr im Nachhinein stets versichert, dass der Konflikt von anderer Seite ausgegangen sei. Auffällig sei gewesen, dass der Angeklagte ihr gegenüber immer ganz anders aufgetreten sei, als er ihr von dessen Freundeskreis beschrieben worden sei. Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin G. für glaubhaft. Die Zeugin hat sehr differenzierte Angaben zu dem Eindruck gemacht, den sie im Verlaufe der Beziehung von der Persönlichkeit des Angeklagten X. gewonnen habe. Dabei hat sie sich nicht nur auf entlastende Umstände beschränkt, sondern auch belastende Umstände vorgebracht. Stets hat die Zeugin differenziert dargelegt, welche Erkenntnisse über den Angeklagten sie aus eigenen Begegnungen mit ihm und welche Erkenntnisse sie aus anderen Quellen gewonnen habe. c) Soweit die Kammer auch Feststellungen zu der Führung des Angeklagten im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I. getroffen hat, beruhen diese auf der Aussage der Zeugin D. , die in der JVA I. als Sozialarbeiterin für den Angeklagten zuständig ist und die das Vollzugsverhalten des Angeklagten wie festgestellt geschildert hat. Da die Aussage der Zeugin D. von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen gewesen ist, erachtet die Kammer ihre Aussage für vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. 2) Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N. Die getroffenen Feststellungen unter Ziff. I.2) zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N. beruhen auf dessen eigenen Angaben, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der Zeugen A., R. und F.. Soweit der Angeklagte N. darüber hinaus Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und dem Verlauf seiner Kindheit und Jugend in Marokko gemacht hat, haben sich an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben erhebliche Zweifel ergeben. So hat der Angeklagte N. sich dahingehend eingelassen, dass er den Haushalt seiner Eltern bereits mit neun oder zehn Jahren verlassen habe, weil es zu Konflikten – insbesondere mit seinem Vater – gekommen sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Schule auch nur bis zur dritten Klasse besucht. Alleine sei er sodann von B. nach GB. gereist, wo er jahrelang auf der Straße gelebt und sich Lebensmittel „erbettelt“ habe. Um dem Leben auf der Straße zu entfliehen, habe er sich dann auf den Weg nach Europa begeben. Kontakt zu seinen Eltern habe er seit dem Verlassen des Elternhauses zu keiner Zeit mehr gehabt. Er wisse daher auch nicht, ob er Geschwister habe. Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit jener Angaben des Angeklagte N., weil die Zeugin A. – wie nachfolgend dargestellt – glaubhaft ausgesagt hat, dass sie bei Telefonaten zwischen dem Angeklagten N. und dessen Mutter sowie dessen Bruder anwesend gewesen sei und dass sie nach der Inhaftierung des Angeklagten N. im Mai 2024 auch selbst Kontakt zu der Mutter des Angeklagten N. habe herstellen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte N. noch Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie hatte, haben sich auch – wie ebenfalls nachfolgend dargestellt – aus der Aussage des Zeugen F. ergeben. a) Die Feststellungen zu der Inobhutnahme des Angeklagten N. durch das Kreisjugendamt Y., seiner Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung UY., seinem dortigen Verhalten, seinem schulischen Werdegang in Deutschland sowie zu seinem Asylverfahren beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen R. und F.. Die Zeugin R. hat ausgesagt, dass sie als Bezugsbetreuerin in der Jugendhilfeeinrichtung UY. für den Angeklagten N. zuständig gewesen sei. In dieser Funktion habe sie den Angeklagten N. im November 2022, als dieser dort aufgenommen worden sei, kennengelernt. Von vornherein habe der Angeklagte einen netten, aufgeschlossenen und hilfsbereiten Eindruck auf sie gemacht. Er habe sämtliche Regeln eingehalten und sei sehr um Integration in der Wohngruppe bemüht gewesen. Das Zusammenleben zwischen ihm, den Mitarbeiter/innen und den anderen Bewohnern habe sich konfliktfrei gestaltet. In vertraulichen Gesprächen habe er ihr von seinen Sorgen über seine Perspektive in Deutschland und eine etwaige drohende Abschiebung zum Ausdruck gebracht. Nach seiner Ankunft in Y. habe der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten zunächst einen Deutschkurs am G02 besucht und schnell das Sprachniveau A2 erreicht. Altersbedingt sei er im Sommer 2023 auf das G03 gewechselt. Dort habe er die internationale Klasse besucht und weiterhin gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Da er ein deutlich höheres Leistungsniveau als seine Mitschüler aufgewiesen habe, sei er auf die Berufsschule in O. gewechselt, um dort den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 anzustreben. Da seine Noten gut gewesen seien, sei dieses Ziel durchaus als realistisch bewertet worden. Über den Schulunterricht hinaus habe der Angeklagte an der sog. „Lernzeit“ – einer ergänzenden Hausaufgabenbetreuung – der Jugendhilfeeinrichtung teilgenommen. Für die Zeit nach dem Erreichen des Schulabschlusses habe der Angeklagte erwogen, zunächst einige Praktika zu absolvieren, um sodann eine Ausbildung als Lagerist anzustreben. In seiner Freizeit habe er Sport getrieben und habe viel Zeit im Fitnessstudio verbracht. Im gesamten Verlauf der Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung sei der Angeklagte zu keiner Zeit durch Aggressionen aufgefallen. Auch habe es keine Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Angeklagten gegeben. Hinsichtlich seiner Familiengeschichte habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass er das Elternhaus bereits mit 11 oder 12 Jahren verlassen habe und alleine auf der Straße gelebt habe. Kontakt zu seiner Familie habe er danach nicht mehr gehabt. Sie, die Zeugin, habe das nicht hinterfragt und insoweit auch nicht weiter nachgehakt. Vor dem Hintergrund des durchweg positiven Eindrucks, den der Angeklagte in der Jugendhilfeeinrichtung hinterlassen habe, sei man in der Jugendhilfeeinrichtung anlässlich der Öffentlichkeitsfahndung nach der Tat vom 01.05.2024 schockiert über den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf gewesen. Nach seiner Festnahme habe sie den Angeklagten mehrfach in der JVA I. besucht. Der Zeuge F. hat die Aussage der Zeugin R. zu den Umständen der Unterbringung des Angeklagten N. im UY. sowie zu dem freundlichen, höflichen und strebsamen Auftreten des Angeklagten in der Unterkunft sowie in der Schule bestätigt. Ergänzend hat der Zeuge F. ausgesagt, dass er als Berufsbetreuer im November 2022 zum Vormund des Angeklagten N. bestellt worden sei. In dieser Funktion habe er insbesondere das Asylverfahren des Angeklagten begleitet. Der Asylantrag des Angeklagten sei zwar abgelehnt worden. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage sei jedoch derzeit noch bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängig. Hintergrund für die Ablehnung des Asylantrags seien unter anderem Zweifel der Behörden an den Darstellungen des Angeklagten zu seinen Lebensverhältnissen in Marokko gewesen. Zwar habe er, der Zeuge F., die Angaben des Angeklagten im Asylverfahren als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Soweit es um die Frage gehe, ob der Angeklagte noch Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie habe, sei jedoch anzumerken, dass er, der Zeuge F., im zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten einen Anruf von einer mit dem Angeklagten befreundeten Familie aus YA. erhalten habe, die sich auf Beziehungen zur Mutter des Angeklagten in Marokko berufen habe. Hinsichtlich des persönlichen Eindrucks, den er von dem Angeklagten N. gewonnen habe, hat der Zeuge F. ausgesagt, dass der Angeklagte stets höflich und freundlich aufgetreten sei. Anhaltspunkte für aggressive Verhaltensweisen, Drogen- oder Alkoholkonsum des Angeklagten hätten sich im gesamten Zeitraum seiner Zuständigkeit nicht ergeben. Vielmehr sei der Angeklagte sehr fokussiert auf seinen Schul- und Bildungsweg gewesen. Im Hinblick auf sein Asylverfahren habe der Angeklagte belastet und besorgt gewirkt. Für den Fall einer Haftentlassung komme eine erneute Unterbringung des Angeklagten im UY. in Betracht. Da der Angeklagte jegliche pädagogische Unterstützung annehme, komme aber auch eine Unterbringung des Angeklagten in anderen Jugendhilfeeinrichtungen in Frage. Da die Aussagen der Zeugen R. und F. von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen gewesen sind, erachtet die Kammer ihre Aussagen für vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. b) Soweit die Kammer Feststellungen zu dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten N. und der Zeugin A. getroffen hat, beruhen diese auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin A. . Diese hat ausgesagt, dass sie Schülerin in einer Parallelklasse des Angeklagten auf der Berufsschule O. gewesen sei. Sie habe den Angeklagten auf dem Flur kennengelernt und ihn – vor dem Hintergrund, dass ihre eigenen Eltern aus Marokko stammten – gefragt, ob er aus Marokko komme. Dies habe der Angeklagte bejaht, woraufhin man sich von nun an auf Arabisch miteinander unterhalten habe. Im Laufe der Zeit habe sich zwischen ihnen eine Freundschaft entwickelt. Sie hätten sich in ihrer Freizeit schätzungsweise drei bis vier Mal pro Woche getroffen und Zeit zusammen verbracht. Sie seien oft gemeinsam zur Schule gegangen. Auch nach der Schule seien zusammen nach Hause gegangen. Man habe miteinander geredet, sei spazieren gegangen; hingegen seien sie eher nicht gemeinsam ins Kino oder in den Club gegangen. Ansonsten habe der Angeklagte N. viel Sport im Fitnessstudio betrieben. Mit seinen Mitbewohnern in der Jugendhilfeeinrichtung sei er gut zurechtgekommen. Nach ihrem Eindruck sei der Angeklagte ein sehr ruhiger, pflichtbewusster und fleißiger Mitschüler gewesen. In der Schule habe er sich sehr angestrengt und gute Noten erzielt. Teilweise habe sie ihm auch ein wenig bei den Aufgaben geholfen. Über seine familiären Verhältnisse in Marokko und seine Fluchtgeschichte habe der Angeklagte N. ihr nicht viel erzählt. Jedoch habe er regelmäßig mit seiner Mutter und seinem Bruder in Marokko telefoniert. Bei solchen Telefonaten sei sie mehrfach zugegen gewesen. Als sich der Angeklagte nach dem Tatgeschehen vom 01.05.2024 versteckt gehalten habe, habe der Angeklagte sie über einen fremden Instagram-Account auch mehrfach per Audioanruf kontaktiert. Bei einem dieser Anrufe habe er sie gebeten, seine Familie in Marokko über seine Situation zu informieren. Dementsprechend habe sie daraufhin tatsächlich die Mutter und den Bruder des Angeklagten kontaktiert. Insbesondere sei es ihr gelungen, den Bruder via Instagram zu erreichen. Daraufhin habe die Mutter des Angeklagten ihr über Instagram eine Sprachnachricht übermittelt und sie gebeten, dem Angeklagten mitzuteilen, dass dieser sich bei der Polizei stellen möge. Im Allgemeinen habe sich der Angeklagte bemüht, Konflikten aus dem Weg zu gehen. Alkohol und Drogen habe er ihres Wissens ebenfalls nicht konsumiert. Allerdings sei der Angeklagte N. mit dem Angeklagten X. eng befreundet gewesen. Sie selbst habe den Angeklagten X. nur bei einer Gelegenheit persönlich kennengelernt. Bei der fünfminütigen Begegnung habe sie keine Auffälligkeiten an dem Verhalten des Angeklagten X. festgestellt. Insbesondere habe sie bei jener Begegnung keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass der Angeklagte X. unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden habe. Jedoch habe der Angeklagte N. über den Angeklagten X. berichtet, dass dieser Drogen verkaufe, selber Drogen konsumiere, häufig aggressiv sei und sich sehr oft mit anderen Leuten streite. Dabei habe der Angeklagte N. keine konkreten Begebenheiten, sondern das Verhalten des Angeklagten X. im Allgemeinen geschildert. Vor dem Hintergrund jener Schilderungen habe sie es kritisch betrachtet, dass der Angeklagte N. so viel Zeit mit dem Angeklagten X. verbracht und diesen als „besten Freund“ bezeichnet habe. Nach der Festnahme des Angeklagten N. habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen und ihn auch nicht in der JVA besucht, weil sie nichts mit jemandem zu tun haben wolle, der „so etwas“ – gemeint ist der Vorwurf vom 01.05.2024 – „gemacht“ habe. Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin A. für glaubhaft. Die Zeugin hat sehr differenzierte Angaben zu ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten N. sowie zu dem Eindruck gemacht, den sie im Verlaufe der Zeit von der Persönlichkeit des Angeklagten N. gewonnen habe. c) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Voreintragungen des Angeklagten N. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszug. d) Soweit die Kammer auch Feststellungen zu der Führung des Angeklagten N. im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I. getroffen hat, beruhen diese auf der Aussage der Zeugin IS. , die in der JVA I. als Sozialarbeiterin für den Angeklagten zuständig gewesen ist und die das Vollzugsverhalten des Angeklagten wie festgestellt geschildert hat. Da die Aussage der Zeugin IS. von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen gewesen ist, erachtet die Kammer ihre Aussage für vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. B. Freispruch des Angeklagten X. im Hinblick auf den Vorwurf vom 17.02.2024(Anklagevorwurf zu Ziff. 2) I. Soweit dem Angeklagten X. durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 05.07.2024 (10 Js 180/24 kap) unter Ziff. 2) vorgeworfen worden ist, am 17.02.2024 im Bereich des G05 in Y. eine gefährliche Körperverletzung – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels eines gefährlichen Werkzeugs – gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Zeugen JQ., FE. und AK. begangen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. II. Konkret ist dem Angeklagten X. durch die Anklageschrift vom 05.07.2024 unter Ziff. 2) insoweit Folgendes vorgeworfen worden: „Am 17.02.2024 gegen 22:00 Uhr hielten sich der 17-jährige MM., der 16-jährige FE. und der 19-jährige AG. im Bereich des G04 auf. Der Angeschuldigte X. sowie der gesondert verfolgte FQ., die in Begleitung von drei weiteren unbekannten Personen waren, suchten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Streit mit der anderen Gruppe und bildeten einen Kreis um die Geschädigten. Sodann zogen der Angeschuldigte X. sowie seine Begleiter Pfeffersprays und sprühten auf die Geschädigten ein, wobei der XX. aufgrund der Wirkung des Pfeffersprays bewusstlos zu Boden ging und der FE. und der PI. zumindest Schmerzen erlitten.“ III. Die Hauptverhandlung vor der Kammer hat folgende Feststellungen ergeben: Am 17.02.2024 gegen 22:00 Uhr hielt sich der damals 18-jährige Angeklagte X. gemeinsam mit dem aus Ägypten stammenden, damals 17-jährigen gesondert Verfolgten FQ. sowie drei weiteren etwa gleichaltrigen, männlichen, aus Nordafrika stammenden Personen an einer Außentreppe im Bereich des G05 in Y. auf. Vier Personen der Gruppe hielten sich am oberen Ende der Treppe auf, während eine Person aus der Gruppe am unteren Ende der Treppe stand. Als die aus Guinea stammenden, teils 16, teils 17 Jahre alten Zeugen JQ., AK. und FE. die Treppe hinuntergegangen waren, spuckte eine der vier am oberen Ende der Treppe stehenden Personen dem Zeugen JQ. von oben auf den Kopf. Als der Zeuge JQ. dies bemerkte, wandte er sich der Personengruppe zu und fragte, was das solle. Daraufhin gingen auch die vier – ursprünglich am oberen Ende der Treppe stehenden – Personen die Treppe hinunter und bewegten sich gemeinsam mit der bereits untenstehenden Person auf die drei Zeugen zu. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den drei Zeugen JQ., AK. und FE. einerseits sowie der fünfköpfigen Gruppe um den Angeklagten X. andererseits. In jener Situation diskutierte der Angeklagte X., der etwas französisch spricht, in erster Linie mit dem Zeugen FE.. Der Zeuge FE., der den Angeklagten X. von früheren Begegnungen aus dem Stadtbild, bei denen man sich wechselseitig gegrüßt hatte, wiedererkannte, war um eine Deeskalation zwischen den beiden streitenden Personengruppen bemüht. Er äußerte gegenüber dem Angeklagten X., dass es doch gar keinen Grund gebe, sich zu streiten und dass die Sache aus Sicht der Zeugen erledigt sei, wenn man sie nun einfach weitergehen lasse. Tatsächlich ließ sich der anfangs aggressiv und aufgebracht wirkende Angeklagte X. von dem Zeugen FE. beruhigen. In jenem Moment – als sich die Situation aus Sicht der Zeugen bereits beruhigt hatte – holte jedoch zumindest eine Person aus der fünfköpfigen Personengruppe um den Angeklagten X. eine Dose Pfefferspray hervor und sprühte damit in Richtung der Zeugen. Der Zeuge AK. wurde nicht getroffen und blieb unverletzt. Dem Zeugen FE. gelang es noch rechtzeitig, seinen Arm schützend vor sein Gesicht zu halten, weshalb er nur wenig von dem Spray in die Augen bekam. Jedoch traf das Spray den Zeugen JQ. im Gesicht, der daraufhin zu Boden fiel und sich eine Schürfwunde am Knie zuzog. Der Angeklagte X. und seine vier Begleiter liefen sodann davon. Die Zeugen JQ. und FE. empfanden die reizende Wirkung des Pfeffersprays – insbesondere im Bereich der Augen – als schmerzhaft und klagten über tränende und gerötete Augen. Während sich der Zeuge JQ. zur Versorgung seiner Augenverletzung zurück zu seiner Unterkunft begab, blieben die Zeugen FE. und AK. vor Ort und riefen die Polizei. Die herbeigerufenen Polizeibeamten nahmen die Anzeige auf und teilten den Zeugen FE. und AK. sowie dem später in seiner Unterkunft aufgesuchten Zeugen JQ. vor dem Hintergrund, dass die Zeugen die Tatverdächtigen namentlich nicht benennen konnten, mit, dass sie – im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens mit den Tatverdächtigen – keinesfalls die Konfrontation suchen sollten, sondern allenfalls Fotos von den Tatverdächtigen machen sollten. Eine ärztliche Versorgung der Augenreizungen der Zeugen JQ. und FE. war nicht erforderlich. Vielmehr klangen die Symptome nach einigen Stunden folgenlos ab. Am 19.02.2024 traf der Zeuge AK. nach dem Besuch der Schule in der Stadt zufällig auf den gesondert Verfolgten FQ. und erkannte diesen als einen der fünf Tatverdächtigen vom 17.02.2024 wieder. Entsprechend des Ratschlags der Polizeibeamten sprach der Zeuge AK. den gesondert Verfolgten FQ. nicht direkt an, sondern holte sein Smartphone hervor und fotografierte ihn damit. Als der gesondert Verfolgte FQ. dies bemerkte, stellte er den Zeugen AK. zur Rede und forderte diesen auf, das Foto zu löschen. Der Zeuge AK. kam der Aufforderung jedoch nicht nach, sondern entfernte sich aus der Situation. Im Laufe des Tages berichtete er den Zeugen FE. und JQ. von seiner Begegnung mit dem gesondert Verfolgten FQ.. Als sich die Zeugen AK. und JQ. am Nachmittag des 19.02.2024 in dem Jugendkulturzentrum XE. in Y. aufhielten, kam der gesondert Verfolgte FQ. herein. Er erblickte die Zeugen AK. und JQ., wandte sich ab und ging wieder hinaus. Die Zeugen AK. und JQ., die angesichts der Begegnung vom 17.02.2024 ein ungutes Gefühl hatten, verblieben in dem Jugendkulturzentrum bis dieses gegen 20 Uhr schloss. Anschließend machten sie sich auf den Heimweg. Nach wenigen Metern erblickten sie die fünfköpfige Personengruppe, mit der sie bereits am 17.02.2024 aneinandergeraten waren. Unter ihnen befanden sich erneut der gesondert Verfolgte FQ. und der Angeklagte X.. Um einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen, beschlossen die Zeugen einen anderen Weg nach Hause zu nehmen. Sie drehten sich um und entfernten sich von der Gruppe. Der gesondert Verfolgte FQ., der Angeklagte X. sowie deren drei unbekannt gebliebene Begleiter folgten den Zeugen AK. und JQ. jedoch, um den Zeugen AK. wegen des Fotos, das dieser von dem gesondert Verfolgten FQ. gefertigt hatte, zur Rede zu stellen. Auf Höhe des Hotels „II.“ – an der Kreuzung TD.-straße – holten sie die Zeugen ein und umstellten sie. Sodann holte jedenfalls einer der Beteiligten aus der fünfköpfigen Personengruppe eine Dose mit Pfefferspray hervor und sprühte dem Zeugen AK. damit in das Gesicht. Aufgrund des Umstands, dass es in der gleichen personellen Konstellation am 17.02.2024 bereits zum Pfefferspray-Einsatz gegen die Zeugen gekommen war, hielt der Angeklagte X. es jedenfalls für möglich und nahm in Kauf, dass einer seiner Begleiter auch im Rahmen der Verfolgung und Umstellung der Zeugen am 19.02.2024 Pfefferspray zur Anwendung bringen würde. Anschließend entfernten sich der gesondert Verfolgte FQ., der Angeklagte X. sowie deren drei Begleiter. Der Zeuge AK. empfand die reizende Wirkung des Pfeffersprays – insbesondere im Bereich der Augen – als schmerzhaft und klagte im Anschluss über tränende und gerötete Augen. Die Reizung klang nach einigen Stunden folgenlos ab. Der Zeuge JQ. wurde von dem Pfefferspray nicht getroffen und blieb unverletzt. IV. 1) Der Angeklagte X. hat sich zu dem Vorwurf zu Ziff. 2) der Anklage vom 05.07.2024 nicht eingelassen. 2) Die unter Ziff. III getroffenen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den Aussagen der Zeugen FE., JQ. und AK.. a) Der Zeuge FE. hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er am Abend des 17.02.2024 mit zwei Freunden – den Zeugen JQ. und AK. – eine Geburtstagsfeier im Bereich des G05 besucht habe. Nach dem Ende der Feier hätten sie sich gegen 22 Uhr auf den Heimweg gemacht. Als sie eine Außentreppe in der Nähe der Bushaltestelle am G06 hinuntergegangen seien, hätten sie eine Personengruppe passiert, die aus vier jungen Männern – augenscheinlich nordafrikanischer Herkunft – bestanden habe und die sich am oberen Ende der Treppe aufgehalten habe. Er – der Zeuge FE. – sei vorgegangen. Hinter ihm seien die Zeugen JQ. und AK. die Treppe hinuntergegangen. Als sie das untere Ende der Treppe bereits erreicht hätten, habe der Zeuge JQ. plötzlich aufgebracht mitgeteilt, dass ihm jemand aus der Personengruppe am oberen Ende der Treppe auf den Kopf gespuckt habe. Der Zeuge JQ. habe sich der Personengruppe zugewandt und diese gefragt, was das solle. Daraufhin seien die vier Personen vom oberen Ende der Treppe herunter- und auf sie – die Zeugen – zugekommen. Zudem habe sich ein weiterer junger Mann nordafrikanischer Herkunft, der zunächst am unteren Ende der Treppe gestanden habe und der dadurch aufgefallen sei, dass er deutlich größer als alle anderen Beteiligten gewesen sei, zu den vier Personen dazugestellt. Die nun fünfköpfige Personengruppe, die untereinander arabisch gesprochen habe, habe sich vor ihnen – den drei Zeugen – aufgestellt. In jenem Moment habe er, der Zeuge FE., festgestellt, dass sich unter ihnen der Angeklagte X. befunden habe. Der Angeklagte X. sei ihm von früheren Begegnungen in der Stadt bekannt gewesen, bei denen man sich jeweils flüchtig gegrüßt habe. Zwar sei ihm der Name des Angeklagten X. nicht bekannt gewesen. Jedoch habe er von diesem gewusst, dass dieser Tunesier sei und ein bisschen französisch spreche. Der Angeklagte X. sei nicht derjenige gewesen, der von Anfang an am unteren Ende der Treppe gestanden habe. Vielmehr habe er zu den vier Personen gehört, die vom oberen Ende der Treppe nach unten gekommen seien. Als er in jener Situation den Angeklagten X. erkannt habe, habe er vor dem Hintergrund, dass man sich bei früheren Gelegenheiten freundlich gegrüßt habe und dass er gewusst habe, dass dieser französisch spreche, das Gespräch mit diesem gesucht. Anfangs habe der Angeklagte X. einen sichtlich aufgebrachten und aggressiven Eindruck auf ihn gemacht. Jedoch habe er, der Zeuge FE., versucht, die Situation zu beruhigen. Er habe dem Angeklagten X. auf Französisch erklärt, dass es doch gar keinen Grund gebe, sich zu streiten, und dass die Sache aus Sicht der Zeugen erledigt sei, wenn man sie nun einfach weitergehen lasse. Tatsächlich habe sich der Angeklagte X. im Verlaufe des Gesprächs beruhigt. Jedoch hätten sich in jenem Moment – als die Angelegenheit aus Sicht der Zeugen bereits erledigt gewesen sei – die vier Begleiter des Angeklagten X. zwischen diesen und sie – die drei Zeugen – gestellt. Er, der Zeuge FE., habe nur noch gesehen, wie mehrere der vor ihnen stehenden Männer in die Jacke gegriffen hätten, um etwas hervorzuholen. Ob auch der Angeklagte X. eine derartige Bewegung gemacht habe, habe er nicht beobachten können, da dieser hinter seinen vier Begleitern gestanden habe und er nur noch dessen Kopf habe erkennen können. Ohne dass er es einer einzelnen Person aus der fünfköpfigen Personengruppe habe zuordnen können und ohne eine dahingehende hörbare Absprache der vor ihnen stehenden Personen, sei plötzlich aus der Richtung der fünfköpfigen Personengruppe Pfefferspray in ihre Richtung – die Richtung der drei Zeugen – gesprüht worden. Wer und wieviele Personen aus der Gruppe letztlich Pfefferspray gesprüht hätten, habe er aufgrund der Schnelligkeit des Ablaufs nicht wahrnehmen können. Soweit im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.02.2024 protokolliert worden sei, dass „alle fünf“ Personen Pfefferspray hervorgeholt hätten, habe es sich lediglich um einen Rückschluss seinerseits aus dem Umstand gehandelt, dass sich mehrere der vor ihnen stehenden Personen gleichzeitig in die Jacke gegriffen hätten. Eine entsprechende Pfefferspraydose in der Hand einer der Personen habe er selbst jedoch nicht mehr wahrnehmen können. Ihm sei es noch gelungen, sich schützend den Arm vor das Gesicht zu halten, sodass er nur wenig Pfefferspray in die Augen bekommen habe. Dennoch habe das Spray in seinen Augen gebrannt und Schmerzen verursacht. Weil seine Augen getränt hätten, habe er nur noch wahrnehmen können, dass die fünfköpfige Personengruppe weggelaufen sei. Im Anschluss habe sich herausgestellt, dass der Zeuge JQ. das Spray offenbar direkt in das Gesicht bekommen habe. Dieser habe über starke Beschwerden geklagt und habe sich zur Versorgung seiner Augen zurück zur Unterkunft begeben. Indes seien er, der Zeuge FE., sowie der unverletzt gebliebene Zeuge AK. vor Ort geblieben und hätten die Polizei gerufen. Da sie die Tatverdächtigen nicht namentlich hätten benennen, sondern nur hätten beschreiben können, hätten die eingetroffenen Polizeibeamten ihnen angeraten, im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens mit den Tatverdächtigen keinesfalls die Konfrontation zu suchen, sondern allenfalls Fotos von den Tatverdächtigen zu machen. Eine ärztliche Versorgung der Augenreizung sei bei ihm, dem Zeugen FE., nicht erforderlich gewesen. Vielmehr seien die Symptome nach einigen Stunden folgenlos abgeklungen. Im Nachgang des Geschehens vom 17.02.2024 habe er in den sozialen Medien nach Fotos der Tatverdächtigen gesucht. Dabei sei er insbesondere auch auf ein Foto – ein sog. „Selfie“ – gestoßen, auf dem der Angeklagte X. zusammen mit einer weiteren Person abgebildet gewesen sei. Jenes – auf Bl. 51 der Fallakte 2 – abgedruckte Foto habe er daraufhin auch an die Zeugen JQ. und AK. weitergeleitet. Bei dem weiteren Vorfall vom 19.02.2024 sei er, der Zeuge FE., selbst nicht zugegen gewesen. Jedoch habe der Zeuge AK. ihm im Nachhinein erzählt, dass dieser an jenem Tag einen der „Täter“ vom 17.02.2024 zunächst in der Stadt angetroffen und fotografiert habe. Jenes Foto habe der Zeuge AK. ihm – dem Zeugen FE. – im Nachgang auch gezeigt. Weiterhin hätten die Zeugen AK. und JQ. berichtet, dass jener „Täter“ im Verlaufe des späten Abends in die Jugendfreizeiteinrichtung „XE.“ gekommen sei und sie dort erblickt habe. Den Darstellungen der Zeugen AK. und JQ. zufolge, habe der „Täter“ daraufhin seine Freunde angerufen. Als die Zeugen AK. und JQ. das „XE.“ im Verlaufe des Abends verlassen hätten, hätten genau jene fünf Personen, mit denen es bereits am 17.02.2024 die Auseinandersetzung gegeben habe, den Zeugen AK. und JQ. aufgelauert. Die Gruppe habe sie verfolgt, umstellt und dieses Mal dem Zeugen AK. Pfefferspray in das Gesicht gesprüht. Der Zeuge AK. hat ausgesagt, dass er am Abend des 17.02.2024 mit seinen beiden Freunden – den Zeugen FE. und JQ. – eine Geburtstagsfeier in der Nähe des G05 in Y. besucht habe. Nach der Feier hätten sie sich auf den Heimweg begeben. Als sie eine Außentreppe im Bereich des G05 hinuntergegangen seien, seien sie einer Gruppe aus fünf jungen Männern – augenscheinlich nordafrikanischer Herkunft – begegnet. Vier der Männer hätten sich am oberen Ende der Treppe aufgehalten. Ein weiterer junger Mann aus der Gruppe habe am unteren Ende der Treppe gestanden. Als sie – die Zeugen – am unteren Ende der Treppe angelangt seien, habe der Zeuge JQ. geäußert, dass er von einem der Männer vom oberen Ende der Treppe angespuckt worden sei. Als sie die Personengruppe darauf angesprochen hätten, seien die vier Männer die Treppe hinuntergekommen und hätten sich vor ihnen aufgestellt. Auch die fünfte Person, die bereits unten gestanden habe, sei hinzugekommen. Es habe sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung entwickelt. Im Laufe der Diskussionen habe sich der Zeuge FE. in erster Linie mit dem jungen Mann unterhalten, der von vornherein unten gestanden habe. Plötzlich und unerwartet sei sodann seitens der fünfköpfigen Personengruppe mit Pfefferspray gesprüht worden. Nach seiner Wahrnehmung hätten jedenfalls vier von fünf Personen mit Pfefferspray gesprüht. Die einzige Person, bei der er sich im Hinblick auf den Einsatz von Pfefferspray unsicher sei, sei diejenige Person gewesen, die sich mit dem Zeugen FE. unterhalten habe. Er, der Zeuge AK., habe sich noch rechtzeitig mit dem Arm schützen können. Er sei von dem Pfefferspray nicht getroffen worden und sei unverletzt geblieben. Demgegenüber seien die Zeugen FE. und JQ. von dem Pfefferspray getroffen worden und hätten danach über Schmerzen und tränenden Augen geklagt. Insbesondere der Zeuge JQ. sei so stark getroffen worden, dass er sich der Situation zur Versorgung seiner Augen sofort entzogen habe. Die fünfköpfige Personengruppe sei in die andere Richtung weggelaufen. Einer von ihnen habe im Weglaufen noch eine Saftflasche nach ihnen – den Zeugen AK. und FE. – geworfen. Er, der Zeuge AK., sei so wütend gewesen, dass er sich dazu habe hinreißen lassen, die Saftflasche zurückzuwerfen. Der Zeuge FE. habe versucht, ihn zu beruhigen. Dieser habe zu ihm gesagt: „Lass es sein! Ich kenne einen von ihnen. Wir gehen zur Polizei“. Dementsprechend hätten sie die Polizei gerufen und den Sachverhalt geschildert. Die Polizeibeamten hätten ihnen geraten, im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens mit der Tätergruppe die Konfrontation zu vermeiden und stattdessen Fotos zu machen. Zwei Tage später – am 19.02.2024 – habe er nach dem Besuch der Schule in der Stadt zufällig einen der „Täter“ vom 17.02.2024 wiedergesehen. Entsprechend des Ratschlags der Polizeibeamten habe er die Person jedoch nicht direkt angesprochen, sondern sein Smartphone hervorgeholt und ihn fotografierte. Als der junge Mann dies bemerkt habe, habe dieser ihn zur Rede gestellt und ihn aufgefordert, das Foto zu löschen. Er, der Zeuge AK., sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich aus der Situation entfernt. Im Laufe des Tages habe er den Zeugen FE. und JQ. von seiner Begegnung mit einem der „Täter“ berichtet. Am Nachmittag des 19.02.2024 habe er sich sodann gemeinsam mit dem Zeugen JQ. in dem Jugendkulturzentrum XE. in Y. aufgehalten. Plötzlich sei genau jene Person hineingekommen, die er bereits nach der Schule fotografiert habe. Die Person habe sie – die Zeugen AK. und JQ. – erblickt, sich sodann abgewandt und sei wieder herausgegangen. Angesichts der Begegnung vom 17.02.2024 und des Aufeinandertreffens vom selben Tag hätten sie bereits ein „ungutes“ Gefühl gehabt und seien in dem Jugendkulturzentrum geblieben, bis dieses gegen 20 Uhr geschlossen habe. Anschließend hätten sie sich auf den Heimweg begeben. Bereits nach wenigen Metern hätten sie die fünfköpfige Personengruppe erblickt, mit der sie bereits am 17.02.2024 aneinandergeraten seien. Um einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen, hätten sie beschlossen, umzudrehen und einen anderen Weg nach Hause zu nehmen. Jedoch sei die fünfköpfige Personengruppe ihnen gefolgt. Sie hätten noch versucht, ihre Verfolger abzuschütteln, indem sie immer wieder abgebogen seien und die Straßenseite gewechselt hätten. Jedoch sei die Personengruppe weiter hinter ihnen geblieben. Auf Höhe des Hotels „II.“ habe die Gruppe sie schließlich eingeholt, umstellt und unvermittelt mit Pfefferspray angegriffen. Anschließend seien die fünf Angreifer weggelaufen. Er habe das Pfefferspray in das Gesicht bekommen. Es habe in den Augen gebrannt, weshalb seine Augen getränt hätten und er zunächst nichts mehr habe sehen können. Jedoch seien die Beschwerden nach einigen Stunden wieder abgeklungen. Gemeinsam mit dem Zeugen JQ. habe er sich zurück zur Unterkunft begeben und habe den dortigen Betreuern von dem Vorfall berichtet, woraufhin diese die Polizei gerufen hätten. Sicherheitshalber sei er auch einem Arzt vorgestellt worden. Im Hinblick auf die „Angreifer“ vom 19.02.2024 hat der Zeuge AK. bekundet, dass es sich sicher um genau jene fünf Personen gehandelt habe, mit denen man auch bereits am 17.02.2024 aneinandergeraten sei. Neben der Person, die er am Mittag des 19.02.2024 auf der Straße fotografiert habe, sei bei beiden Vorfällen auch sicher jene Person dabei gewesen, von dem der Zeuge FE. ein Foto in den sozialen Medien gefunden habe. Dieses aus den sozialen Medien stammenden Foto – welches auf Bl. 51 der Fallakte 2 abgedruckt ist – habe der Zeuge FE. ihm bereits vor dem Aufeinandertreffen vom 19.02.2024 weitergeleitet gehabt. Es sei die auf dem sog. „Selfie“ hinten stehende Person – gemeint ist der dort abgebildete Angeklagte X. – gewesen, die sowohl bei der Auseinandersetzung am 17.02.2024 als auch bei dem „Angriff“ vom 19.02.2024 dabei gewesen sei. Hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche konkreten Tatbeiträge vom 17.02.2024 er dem auf dem Foto auf Bl. 51 der Fallakte 2 abgebildeten Angeklagten X. zuordnen könne, hat der Zeuge AK. ausgesagt, dass jene Person bei dem Vorfall vom 17.02.2024 eine der vier Personen gewesen sei, die sich anfangs am oberen Ende der Treppe aufgehalten hätten und später heruntergekommen seien. Nach seiner Wahrnehmung und Erinnerung hätten alle vier Personen, die von oben heruntergekommen seien, mit Pfefferspray gesprüht. Nur jene Person, die sich mit dem Zeugen FE. unterhalten habe und die nach seiner Erinnerung von vornherein unten gestanden habe, habe nicht mit Pfefferspray gesprüht. Auf Vorhalt, dass der Zeuge FE. den auf dem Foto auf Bl. 51 der Fallakte 2 abgebildeten Angeklagten X., als diejenige Person identifiziert habe, mit der er sich unterhalten habe und die sich zum Zeitpunkt des Pfefferspray-Einsatzes bereits wieder beruhigt gehabt und hinter den übrigen vier Begleitern gestanden habe, hat der Zeuge AK. bekundet, dass der Zeuge FE. sich im Zweifel besser an die Identität und das konkrete Verhalten jener Person erinnere, da dieser sich mit ihr unterhalten und befasst habe. Er könne nicht ausschließen, dass er bei seiner Erinnerung, wonach der Angeklagte X. am 17.02.2024 Pfefferspray eingesetzt habe, einem Irrtum unterliege. Im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche konkreten Tatbeiträge er dem Angeklagten X. bei dem Vorfall vom 19.02.2024 zuordnen könne, hat der Zeuge AK. ausgesagt, dass dieser sicher einer der fünf Verfolger gewesen sei. Sämtliche fünf Verfolger hätten sie umstellt und mit Pfefferspray gesprüht. Auf Vorhalt des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.02.2024, wonach es bei dem Vorfall vom 19.02.2024 – anders als beim Vorfall vom 17.02.2024 – „nur einer“, nämlich der „Gigant“, gewesen sei, der gesprüht habe, hat der Zeuge zunächst bekräftigt, dass nach seiner heutigen Erinnerung alle fünf Verfolger Pfefferspray eingesetzt hätten. Erst auf nochmalige Nachfrage nach der konkreten Verteilung der Tatbeiträge hat der Zeuge eingeräumt, dass ihm eine sichere Zuordnung der Tatbeiträge nicht möglich sei, indem er wörtlich bekundet hat: „Wie soll ich sagen, wer da Pfefferspray eingesetzt hat? Auch wenn nur einer gesprüht hätte, würde ich sagen, dass alle angegriffen haben.“ Der Zeuge JQ. hat ausgesagt, dass er am 17.02.2024 gemeinsam mit seinen Freunden – den Zeugen FE. und AK. – eine Geburtstagsfeier besucht habe. Als sie nach der Feier auf dem Heimweg eine Außentreppe in der Nähe der Bushaltestelle am G06 heruntergegangen seien, seien sie an einer Gruppe junger Männer vorbeigegangen, die sich am oberen Ende der Treppe aufgehalten hätten. Wie viele Männer es gewesen seien, wisse er nicht mehr. Beim Hinabsteigen der Treppe habe er plötzlich bemerkt, dass ihm einer der Männer von hinten auf den Kopf gespuckt habe. Unten stehend habe er die Gruppe angesprochen und gefragt, was das solle. Daraufhin seien die Personen die Treppe heruntergekommen und hätten sich um sie – die Zeugen – herum aufgestellt. Dabei hätten die Personen ihre Hände in den Jackentaschen gehabt. Zudem sei eine weitere Person hinzugekommen, die bereits unten gestanden habe und die offenbar zu der Gruppe dazu gehört habe. Jene Person habe – anders als der Rest der Gruppe – französisch gesprochen und sei – anders als die anderen Personen aus der Gruppe – nicht aggressiv, sondern friedlich gewesen. Sie habe sich insbesondere mit dem Zeugen FE. unterhalten und habe sich sogar entschuldigt. Während der Diskussionen habe er, der Zeuge JQ., dann plötzlich Pfefferspray in das Gesicht bekommen. Wie viele Personen und wer genau mit dem Pfefferspray gesprüht habe, habe er nicht wahrnehmen können. Infolge des Pfefferspray-Einsatzes sei er zu Boden gefallen und habe sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen. Das Spray habe in seinen Augen gebrannt und Schmerzen verursacht. Er habe zunächst nicht mehr richtig sehen können. Zudem habe er Atemnot gehabt. Er habe sich aufgerichtet und sei in Richtung Bushaltestelle geflüchtet. Auf das Eintreffen der Polizei habe er nicht mehr gewartet. Stattdessen habe er sich zurück zu seiner Unterkunft begeben, um dort seine Augen zu versorgen. Von den Betreuern seien ihm Medikamente aus der Apotheke geholt worden. Einen Arzt habe er nicht aufsuchen müssen. Vielmehr seien die Symptome nach einigen Stunden folgenlos abgeklungen. In der Unterkunft sei er zudem von den durch die Zeugen FE. und JQ. informierten Polizeibeamten aufgesucht worden, denen er den Sachverhalt geschildert habe. Die Polizeibeamten hätten auch ihm den Rat erteilt, im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens mit der Tätergruppe die Konfrontation zu vermeiden und stattdessen Fotos zu machen. Im Hinblick auf das auf Bl. 51 der Fallakte 2 abgebildete Foto, welches aus den Social-Media-Recherchen des Zeugen FE. stammt und welches neben dem Angeklagten X. eine weitere Person abbildet, hat der Zeuge JQ. ausgesagt, dass die hintere auf dem Bild abgelichtete Person – der Angeklagte X. – bei dem Vorfall vom 17.02.2024 mit absoluter Sicherheit zugegen gewesen sei. Es habe sich um diejenige Person gehandelt, die vergleichsweise friedlich mit dem Zeugen FE. gesprochen habe. Tatsächlich sei es auch dem Zeugen AK. in den Folgetagen gelungen, ein Foto von einem der Angreifer zu machen. Jenes Foto habe der Zeuge AK. ihm, dem Zeugen JQ., gezeigt. Er sei sich damals – wie auch heute – sicher, dass der von dem Zeugen AK. fotografierte junge Mann bei dem Vorfall vom 17.02.2024 dabei gewesen sei. Am Abend des 19.02.2024 hätten er, der Zeuge JQ., und der Zeuge AK. sich gemeinsam in dem Jugendkulturzentrum XE. aufgehalten, als plötzlich derjenige „Angreifer“ vom 17.02.2024 hineingekommen sei, den der Zeuge AK. am selben Tag bereits fotografiert habe. Der Mann habe sie – die Zeugen – gesehen und sei sogleich wieder aus dem Jugendkulturzentrum herausgegangen. Als das „XE.“ gegen 20 Uhr geschlossen habe, hätten sie den Heimweg angetreten. Bereits nach wenigen Metern hätten sie die Gruppe gesehen, mit der sie bereits am 17.02.2024 aneinandergeraten seien. Sie – die Zeugen – hätten sich umgedreht und versucht, einen anderen Weg zu nehmen. Jedoch habe die Gruppe sie verfolgt und schließlich eingeholt. Plötzlich habe der Zeuge AK. laut aufgeschrien, woraufhin die Personengruppe weggelaufen sei. Es habe sich herausgestellt, dass jemand aus der anderen Personengruppe dem Zeugen AK. Pfefferspray in das Gesicht gesprüht habe. Denn der Zeuge AK. habe beklagt, nicht mehr sehen zu können. Zudem habe er tränende, gerötete Augen gehabt. Wer aus der anderen Personengruppe das Pfefferspray eingesetzt habe, habe er, der Zeuge JQ., nicht gesehen. Die Zeugin PK’in SY. hat ausgesagt, dass sie am Abend des 17.02.2024 – gemeinsam mit einem Kollegen – die Strafanzeige der Zeugen FE., AK. und JQ. aufgenommen habe. Zunächst hätten sie nur die Zeugen FE. und AK. angetroffen und nach entsprechender Zeugenbelehrung zum Sachverhalt befragt. Da beide Zeugen kaum Deutsch, sondern in erster Linie Französisch gesprochen hätten, habe man sich zur Vereinfachung der Verständigung eines Online-Übersetzungsprogramms bedient. Die Zeugen FE. und AK. hätten übereinstimmend angegeben, dass sie gegen 22:00 Uhr im Bereich einer Außentreppe in der Nähe der Bushaltestelle am G06 in Y. mit einer fünfköpfigen, „arabisch aussehenden“ Personengruppe aneinandergeraten seien, nachdem einer aus der anderen Gruppe dem Zeugen JQ. auf den Kopf gespuckt habe. Im Rahmen der sodann entstandenen verbalen Auseinandersetzung habe „eine Person“ aus der anderen Gruppe sodann mit einer Dose Pfefferspray in ihre Richtung gesprüht. Der Zeuge AK. sei unverletzt geblieben. Der Zeuge FE. habe sich noch mit dem Arm schützen können und habe nur ein wenig Pfefferspray abbekommen. Hingegen sei der Zeuge JQ. direkt im Gesicht getroffen worden und zu Boden gefallen. Der Zeuge FE. habe geäußert, dass er eine der Personen „vom Sehen her“ kenne. Sie stamme aus Tunesien und spreche Französisch. Die Angaben der Zeugen FE. und AK. seien angesichts des Umstands, dass der Zeuge FE. tränenden und gerötete Augen gehabt habe, plausibel gewesen. Im Anschluss an die Befragung der Zeugen FE. und AK. habe man den Zeugen JQ. in dessen Wohnunterkunft aufgesucht. Auch dieser habe tränende und gerötete Augen gehabt. Außerdem habe er eine Schürfwunde am rechten Knie aufgewiesen. Nach entsprechender Belehrung habe der französisch sprechende Zeuge, dessen Bekundungen ebenfalls mithilfe eines Online-Übersetzungsprogramms in die deutsche Sprache übersetzt worden seien, die Angaben der Zeugen FE. und AK. bestätigt. Im Moment des Pfefferspray-Einsatzes hätten alle Personen aus der anderen Gruppe im Kreis um sie herumgestanden. Alle Personen hätten ihre Hände in den Jackentaschen gehabt. Plötzlich habe eine etwas kleinere Person eine Dose Pfefferspray herausgeholt und damit in ihre Richtung gesprüht. Im Hinblick auf die Details der Sachverhaltsaufnahme hat die Zeugin PK’in SY. darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation mit den Zeugen vor dem Hintergrund der Sprachbarriere schwierig dargestellt habe. Die Verständigung sei letztlich nur rudimentär „mit Händen und Füßen“ sowie unter Hinzuziehung eines Online-Übersetzungsprogramms gelungen. Der Zeuge PK PQ. hat berichtet, dass er die Strafanzeige der Zeugen AK. und JQ. vom 19.02.2024 aufgenommen und die Zeugen nach entsprechender Belehrung zum Sachverhalt befragt habe. Da die Zeugen nur wenig Deutsch gesprochen hätten, seien ihre auf Französisch getätigten Angaben durch eine Betreuerin der Unterkunft, in der die Zeugen gelebt hätten, ins Deutsche übersetzt worden. Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass ihnen nach dem Vorfall vom 17.02.2024 angeraten worden sei, die Tätergruppe – im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens – nicht direkt zu konfrontieren, sondern Fotos von den Tätern zu machen. Dementsprechend habe der Zeuge AK. am 19.02.2024 ein Foto von einem der „Angreifer“ vom 17.02.2024 getätigt. Weil der Tatverdächtige dies bemerkt habe, sei ein Streit entstanden, in dessen Folge der Tatverdächtige dem Zeugen AK. – etwa vor der Einfahrt zur Tiefgarage G07, im Bereich der ST.-straße – mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht habe. Anschließend sei der Tatverdächtige gemeinsam mit dem Rest seiner Gruppe geflüchtet. Der Zeuge AK. habe nur eine leichte Augenverletzung davongetragen. Der Zeuge JQ. sei unverletzt geblieben. Der Zeuge AK. habe im Rahmen der Anzeigenaufnahme das Foto vom 19.02.2024 vorgezeigt, dass er von dem Tatverdächtigen gemacht habe. Die Betreuerin habe daraufhin angeben können, dass es sich bei der fotografierten Person um einen ehemaligen Bewohner einer von ihr betreuten Wohneinrichtung in Y., nämlich den 17-jährigen, aus Ägypten stammenden gesondert Verfolgten FQ. handele. Er, der Zeuge PK PQ., habe die Angaben der Zeugen damals dahingehend verstanden, dass der Pfefferspray-Einsatz sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigung des Fotos von dem gesondert Verfolgten FQ. ereignet habe. Jedoch sei im Hinblick auf die Details zu berücksichtigen, dass sich bei der Kommunikation mit den französischsprachigen Zeugen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gezeigt hätten. Der Zeuge KHK VY. hat ausgesagt, dass er die polizeilichen Ermittlungen im Hinblick auf die Strafanzeigen vom 17.02.2024 und 19.02.2024 geführt habe. Bei den Ermittlungen sei es schwerpunktmäßig zunächst darum gegangen, überhaupt die Tatverdächtigen zu identifizieren. In diesem Zusammenhang habe er die Zeugen FE., AK. und JQ. jeweils am 28.02.2024 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die französische Sprache vernommen. Im Hinblick auf den Vorfall vom 17.02.2024 hätten die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass sie an jenem Abend an einer Außentreppe im Bereich des G05 in Y. mit einer Gruppe von fünf arabisch sprechenden, jungen Männern aneinandergeraten seien, nachdem einer der Männer dem Zeugen JQ. auf den Kopf gespuckt habe. Im Rahmen eines sodann folgenden Streitgesprächs sei seitens der anderen Personengruppe mit Pfefferspray gesprüht worden. Bei der Frage, wer und wieviele Personen aus der anderen Gruppe Pfefferspray zum Einsatz gebracht hätten, seien die Aussagen der Zeugen auseinandergegangen. Der Zeuge AK. habe berichtet, dass alle vier Personen, die sich zunächst am oberen Ende der Treppe aufgehalten hätten, ein Pfefferspray bei sich gehabt hätten und dieses auch eingesetzt hätten. Hingegen habe die Person, die von vornherein unten gestanden habe, nicht mit Pfefferspray gesprüht. Der Zeuge JQ. habe angegeben, dass er glaube, dass „alle“ mit Pfefferspray gesprüht hätten, wobei er sich bei demjenigen, der sich auf Französisch mit ihnen unterhalten habe nicht sicher sei. Der Zeuge FE. habe angegeben, dass „alle fünf“ Personen Pfefferspray herausgeholt und ihnen in das Gesicht gesprüht hätten. Hinsichtlich des Geschehens vom 19.02.2024 hätten die Zeugen AK. und JQ. übereinstimmend berichtet, dass sie an jenem Abend nach dem Besuch des „XE.“ von derselben fünfköpfigen Personengruppe, mit der sie am 17.02.2024 bereits aneinandergeraten seien, verfolgt worden seien. Als die Gruppe sie eingeholt habe, sei dem Zeugen AK. Pfefferspray in das Gesicht gesprüht worden. Während der Zeuge JQ. angegeben habe, nicht gesehen zu haben, wer das Pfefferspray eingesetzt habe, habe der Zeuge AK. berichtet, dass nur einer – nämlich der „Gigant“ – mit Pfefferspray gesprüht habe. Im Hinblick auf die Identifizierung möglicher Tatverdächtiger habe der Zeuge AK. ein Foto vorgelegt, dass er bereits im Tagesverlauf des 19.02.2024 von einem der „Angreifer“ vom 17.02.2024 gefertigt habe. Die Zeugen AK. und JQ. hätten übereinstimmend angeben, dass jene Person sowohl bei der Auseinandersetzung vom 17.02.2024 als auch bei dem Angriff vom 19.02.2024 zugegen beteiligt gewesen sei. Auf jenem Foto sei zweifelsohne der bereits polizeilich bekannte sowie erkennungsdienstlich behandelte 17-jährige ägyptische Staatsangehörige FQ. zu sehen gewesen. Des Weiteren habe der Zeuge FE. im Rahmen seiner Vernehmung ein Foto vorgelegt, welches er nach dem Geschehen vom 17.02.2024 in den sozialen Medien gefunden habe. Beide auf dem sog. „Selfie“ sichtbaren Personen seien bei dem Geschehen vom 17.02.2024 als Teil der fünfköpfigen Gruppe beteiligt gewesen. Ein Abgleich mit der bereits bei früherer Gelegenheit erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten X. habe ergeben, dass es sich bei ihm ohne jeden Zweifel um die hintere auf dem „Selfie“ abgebildete Person gehandelt habe. Die Identität der vorderen auf dem Selfie erkennbaren Person sei aus polizeilicher Sicht bis heute unbekannt. Er, der Zeuge KHK VY., habe daraufhin sowohl den gesondert Verfolgten FQ. als auch den Angeklagten X. zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Während der Angeklagte X. unentschuldigt nicht erschienen sei, sei der gesondert Verfolgte FQ. am 22.03.2024 in Begleitung seiner Betreuerin zur Vernehmung in die Dienststelle gekommen. Nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs und entsprechender Beschuldigtenbelehrung habe der gesondert Verfolgte FQ. in Abrede gestellt, am 17.02.2024 Pfefferspray gegen die Zeugen JQ., FE. und AK. eingesetzt zu haben. Zutreffend sei indes, dass er sich an jenem Abend unter anderem in Begleitung des Angeklagten X. im Bereich des G04 aufgehalten und auf eine Gruppe von drei „Afrikanern“ getroffen sei. Einer von den „Afrikanern“ habe ihm – dem gesondert Verfolgten FQ. – grundlos einen Schlag in das Gesicht versetzt. Er habe daraufhin aber nichts unternommen. Zutreffend sei auch, dass einer der Afrikaner ihn am 19.02.2024 fotografiert habe. Weitere Nachfragen habe der gesondert Verfolgte FQ. sodann aber nicht mehr beantwortet, sodass seine Vernehmung abgebrochen worden sei. Der gesondert Verfolgte FQ. sei vor dem Hintergrund, dass er wegen zahlreicher weiterer Verfahren aus polizeilicher Sicht als jugendlicher Intensivstraftäter eingeordnet worden sei, im Nachgang der Vernehmung vom 22.03.2024 als Proband im Haus des Jugendrechts aufgenommen worden. Anfangs sei er für die Behörden noch erreichbar gewesen. Er habe seinerzeit als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling im BD. gelebt. Ende April 2024 sei er jedoch vollständig „untergetaucht“. Sein Aufenthaltsort sei bis heute unbekannt. Fahndungsmaßnahmen seien bis heute erfolglos verlaufen. b) Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen PK’in SY., PK PQ. und KHK VY. sind glaubhaft. Die Zeugen haben die Umstände und den Inhalt der von ihnen jeweils durchgeführten Zeugenbefragungen sowie ihre jeweiligen Ermittlungshandlungen nachvollziehbar und lebensnah sowie ruhig und konzentriert geschildert. Ihre Angaben waren durchweg sachlich. Soweit der Zeuge KHK VY. berichtet hat, dass es sich bei der hinteren Person, die auf dem von dem Zeugen FE. im Rahmen von Social-Media-Recherchen entdeckten Foto abgebildet ist, um den Angeklagten X. handele, gibt es daran nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme des entsprechenden Fotos auf Bl. 51 der Fallakte 2 sowie einer abgleichenden Inaugenscheinnahme des Angeklagten X. auch zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel. c) Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugen FE., AK. und JQ., soweit diese mit den getroffenen Feststellungen in Einklang stehen. Alle drei Zeugen erschienen der Kammer glaubwürdig. Die Zeugen sind erkennbar darum bemüht gewesen, nur tatsächlich Erinnertes zu schildern. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten X. oder des gesondert Verfolgten FQ. haben sich in ihren Aussagen nicht gezeigt. Vielmehr haben die Zeugen sehr differenzierte Angaben zu der Entstehung und Entwicklung beider Auseinandersetzungen mit der anderen Personengruppe gemacht. Von sich aus haben die Zeugen offenbart, dass es bei der Auseinandersetzung vom 17.02.2024 zumindest eine Person aus der anderen Gruppe gegeben habe, die nicht aggressiv, sondern jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt um Kommunikation und Deeskalation bemüht gewesen sei. Auch haben die Zeugen etwaige Erinnerungsunsicherheiten offengelegt. Zudem haben sie weder die Geschehensabläufe an sich, noch die von den Geschehensabläufen für sie selbst ausgehenden Verletzungsfolgen dramatisiert. Die Aussagen der Zeugen sind im Hinblick auf die äußeren Geschehensabläufe auch grundsätzlich glaubhaft. Die Zeugen haben sowohl das Rand- wie auch das Kerngeschehen in jeder Hinsicht lebensnah, nachvollziehbar und differenziert geschildert. Insoweit sind die von ihnen geschilderten Vorgänge logisch und in sich schlüssig. Angesichts des Detailreichtums ihrer Aussagen, der Nachvollziehbarkeit der räumlichen, zeitlichen und situativen Verknüpfungen sowie der von ihnen in diesem Zusammenhang geschilderten schlüssigen Kommunikation und Interaktion zwischen ihnen und der anderen Personengruppe verbleiben keine Zweifel, dass die Zeugen jeweils erlebnisbasierte Erinnerungen geschildert haben. Soweit es die Frage betrifft, ob der Angeklagte X. bei dem Vorfall vom 17.02.2024 zu der fünfköpfigen Personengruppe gehörte, haben alle drei Zeugen bekundet, dass sie sich insoweit absolut sicher seien. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge FE. ausgesagt hat, dass er dem Angeklagten X. schon vor dem Vorfall vom 17.02.2024 mehrfach in der Stadt begegnet sei, dass er ihn bei diesen Gelegenheiten auch jeweils gegrüßt habe und ihn an dem Abend vom 17.02.2024 – vor dem Hintergrund, dass er gewusst habe, dass dieser Tunesier sei und französisch spreche – gezielt angesprochen habe, hat die Kammer an der Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung der Zeugen keine Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge FE. dem Zeugen AK. – ausweislich dessen Aussage – bereits unmittelbar nach der Flucht der Tätergruppe am 17.02.2024 mitgeteilt habe: „Lass es sein! Ich kenne einen von ihnen. Wir gehen zur Polizei“. Das von dem Zeugen FE. im Rahmen seiner Social-Media-Recherche sodann zeitnah nach der Tat aufgefundene und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Foto, welches auf Bl. 51 der Fallakte 2 abgedruckt ist, zeigt zwei Personen, von denen die hintere Person zweifellos der Angeklagte X. ist. Dass der Angeklagte X. bei dem Vorfall vom 17.02.2024 zugegen war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der gesondert Verfolgte FQ. jenen Umstand im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22.03.2024 gegenüber dem Zeugen KHK VY. eingeräumt hat. Auch steht nach der Aussage des Zeugen AK. zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte X. bei dem Vorfall vom Abend des 19.02.2024 zu der fünfköpfigen Personengruppe gehörte, welche die Zeugen AK. und JQ. verfolgte, einholte und schließlich umstellte. Insoweit hat der Zeuge AK. bekundet, dass er sich absolut sicher sei, dass der Angeklagte X. einer der fünf Verfolger vom 19.02.2024 gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge AK. zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 19.02.2024 bereits das von dem Zeugen FE. über soziale Medien entdeckte und an ihn weitergeleitete Foto von dem Angeklagten X. kannte und die Gelegenheit hatte, sich zwischen dem Vorfall vom 17.02.2024 und dem Vorfall vom 19.02.2024 das Erscheinungsbild des Angeklagten X. einzuprägen und zu vergegenwärtigen, erachtet die Kammer die Wiedererkennungsleistung des Zeugen AK. auch insoweit für zuverlässig. Soweit es das konkrete Verhalten des Angeklagten X. im Rahmen der Auseinandersetzung vom 17.02.2024 betrifft, ist die Kammer von der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugen FE. und JQ. überzeugt. Beide Zeugen haben nachvollziehbar bekundet, dass der Angeklagte X. bei dem Geschehen vom 17.02.2024 derjenige junge Mann aus der anderen Personengruppe gewesen sei, der sich nach anfänglicher Aufregung beruhigt habe und sich in französischer Sprache mit dem Zeugen FE. unterhalten habe. Dass der Angeklagte X. bei dem Geschehen vom 17.02.2024 selbst Pfefferspray zum Einsatz gebracht hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Sowohl der Zeuge FE. als auch der Zeuge JQ. haben bekundet, schon gar nicht konkret wahrgenommen zu haben, wer und ggf. wie viele Personen aus der anderen Gruppe Pfefferspray zum Einsatz gebracht hätten. Soweit der Zeuge FE. bekundet hat, dass er noch gesehen habe, wie sich die vier unmittelbar vor ihm stehenden Personen gleichzeitig in die Jacke gegriffen hätten, hat er klargestellt, dass er eine solche Bewegung von dem Angeklagten X., der zu diesem Zeitpunkt hinter jenen vier Personen gestanden habe, nicht habe wahrnehmen können. Angesichts des von den beiden Zeugen geschilderten friedlichen und um Vermittlung bemühten Verhaltens des Angeklagten X., erscheint die Annahme, dass der Angeklagte X. in jener Situation mit Pfefferspray gesprüht hätte, nicht plausibel, sondern vielmehr fernliegend. Soweit der Zeuge AK. hiervon abweichend anfänglich bekundet hat, dass der Angeklagte X. nach seiner Erinnerung zu den vier Personen gehört habe, die anfänglich am oberen Ende der Treppe gestanden hätten und dass nach seiner Wahrnehmung alle vier ursprünglich oben stehenden Personen mit Pfefferspray gesprüht hätten, hat der Zeuge AK. auf Vorhalt der Angaben des Zeuge FE. eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, bei seiner diesbezüglichen Wahrnehmung oder Erinnerung einem Irrtum zu unterliegen. Denn auch nach seiner Erinnerung habe es eine Person in der anderen Gruppe gegeben, die sich friedlich mit dem Zeugen FE. unterhalten habe und die nicht mit Pfefferspray gesprüht habe. Da der Zeuge FE. sich in der konkreten Situation deutlich länger und intensiver mit jener Person befasst habe, könne dieser sich im Zweifel besser an deren Identität erinnern. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge FE. ausgesagt hat, dass er dem Angeklagten X. schon vor dem Vorfall vom 17.02.2024 mehrfach in der Stadt begegnet sei, dass er ihn bei diesen Gelegenheiten auch jeweils gegrüßt habe und ihn an dem Abend vom 17.02.2024 – vor dem Hintergrund, dass er gewusst habe, dass dieser Tunesier sei und französisch spreche – gezielt angesprochen habe, erachtet auch die Kammer die Aussage des Zeugen FE. für zuverlässiger. Dafür, dass der Pfefferspray-Einsatz vom 17.02.2024 Gegenstand eines gemeinsamen Tatplans gewesen wäre, in den der Angeklagte X. eingeweiht gewesen wäre, haben sich aus den Aussagen der Zeugen FE., AK. und JQ. – ebenso wie aus der sonstigen Beweisaufnahme – keinerlei Hinweise ergeben. Ebenso wenig hat sich feststellen lassen, dass der Angeklagte X. bei dem Geschehen vom 19.02.2024 selbst Pfefferspray zum Einsatz gebracht hätte. Denn die Zeugen AK. und JQ. haben jeweils bekundet, selbst nicht konkret wahrgenommen zu haben, wer aus der fünfköpfigen Personengruppe mit dem Pfefferspray gesprüht habe. Soweit der Zeuge AK. anfänglich ausgesagt, dass nach seinem Eindruck „alle fünf“ Verfolger Pfefferspray eingesetzt hätten, hat er auf konkrete Nachfrage nach der konkreten Verteilung der Tatbeiträge eingeräumt, dass ihm eine sichere Zuordnung der Tatbeiträge nicht möglich sei, indem er wörtlich bekundet hat: „Wie soll ich sagen, wer da Pfefferspray eingesetzt hat? Auch wenn nur einer gesprüht hätte, würde ich sagen, dass alle angegriffen haben.“ Anders als bei dem Geschehen vom 17.02.2024 haben sich bei dem Geschehen vom 19.02.2024 jedoch Umstände feststellen lassen, die den sicheren Rückschluss zulassen, dass der Angeklagte X. im Rahmen seiner Beteiligung an der Verfolgung und Umstellung der Zeugen AK. und JQ. zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm , dass zumindest einer seiner Begleiter Pfefferspray gegen die die beiden Zeugen zur Anwendung bringen würde. Denn anders als bei dem Geschehen vom 17.02.2024 handelte es sich am 19.02.2024 nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen der beiden Gruppen, in welches der Angeklagte X. hineingeriet. Durch die Verfolgung und Umstellung der beiden Zeugen war eine Konfrontation zwischen den Personengruppen absehbar. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass es in der gleichen personellen Konstellation am 17.02.2024 bereits zum Pfefferspray-Einsatz gegen die Zeugen gekommen war, den sicheren Rückschluss zu, dass der Angeklagte X. den Pfefferspray-Einsatz am 19.02.2024 zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. V. Da die Kammer nach alledem weder feststellen konnte, dass der Angeklagte X. bei dem Geschehen vom 17.02.2024 das Pfefferspray selbst zur Anwendung brachte, noch, dass er an einem etwaigen gemeinsamen Tatplan, der den Einsatz von Pfefferspray am 17.02.2024 umfasste, beteiligt war, war er insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Hingegen ist das Geschehen vom 19.02.2024 nicht anklagegegenständlich gewesen. C. Schuldspruchhinsichtlich beider Angeklagter bezüglich des Tatvorwurfs vom 01.05.2024(Anklagevorwurf zu Ziff. 3) I. 1) Persönliche Verhältnisse des Geschädigten AS. Der am 26.01.1994 geborene Geschädigte AS. war zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens vom 01.05.2024 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Vor dem Hintergrund, dass sein Vater bereits im Jahr 2002 und seine Mutter wenige Monate vor dem Geschehen vom 01.05.2024 verstorben waren, pflegte er ein enges Verhältnis zu seinem älteren und einzigen Bruder, dem 35-jährigen Zeugen und Nebenkläger UR.. Obwohl der Nebenkläger in DU. und der Geschädigte in Y. lebten, trafen sich die beiden Brüder häufig; insbesondere auch deshalb, weil der Nebenkläger in den Wochen und Monaten vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen eine Weiterbildungsmaßnahme in Y. absolvierte. Der Geschädigte AS. lebte in einer Wohngemeinschaft in Y.. Er ging einer Berufstätigkeit als Koch in einem UG. Restaurant nach. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen waren bei dem Geschädigten in der Vergangenheit nicht diagnostiziert worden. Insbesondere war dem Geschädigten nicht bekannt, dass bei ihm ein Aneurysma im Bereich des Gehirns bestand. Der Geschädigte konsumierte regelmäßig Cannabis. Wenn er am Wochenende feiern ging, nahm er zudem gelegentlich Kokain. 2) Vortatgeschehen a) Ablauf des 30.04.2024 aus Sicht des Geschädigten bis 23:45 Uhr Am 30.04.2024 trafen sich der Geschädigte AS. und der Nebenkläger gegen 15 Uhr am G06 in Y.. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte kurz zuvor einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hatte, der mit einer Gehaltserhöhung verbunden war, waren er und sein Bruder gut gelaunt. Sie holten sich etwas zu Essen und zu Trinken und begaben sich in den Park am G08. Dort setzten sie sich hin, unterhielten sich und tranken im Verlaufe der Zeit jeder schätzungsweise fünf bis sechs Dosen à 0,33 Liter eines Wodka-Mischgetränks. Betäubungsmittel konsumierte der Geschädigte in Gegenwart des Nebenklägers nicht. Gegen 23 Uhr begleitete er seinen Bruder zum Bahnhof, damit dieser den letzten Zug nach DU. nehmen konnte. Auch der Geschädigte kündigte an, nun nach Hause gehen zu wollen. Als der Nebenkläger den Geschädigten gegen 23:45 Uhr noch einmal anrief, um sich vor dem Hintergrund, dass dieser bereits bei der Verabschiedung erheblich alkoholisiert gewirkt hatte, zu erkundigen, ob bei ihm alles in Ordnung sei, teilte der Geschädigte seinem Bruder mit, dass er noch unterwegs sei. Der Geschädigte war weiterhin bei guter Laune. Von etwaigen Konflikten oder gesundheitlichen Beschwerden berichtete er dem Nebenkläger nichts. b) Aufeinandertreffen des Geschädigten AV. mit den Zeuginnen LR. und QJ. im G08 Im weiteren Verlauf der Nacht traf der Geschädigte AV. im G08 auf die ihm bis dahin unbekannten Zeuginnen LR. und QJ.. Er sprach sie an und fragte, ob sie „Hanfsamen“ kaufen wollten. Die Zeuginnen, auf die der Geschädigte einen sichtlich alkoholisierten, aber freundlichen und gut gelaunten Eindruck machte, nahmen das Angebot nicht ernst, lehnten ab und gingen schließlich weiter. c) Ablauf des 30.04.2024 aus Sicht der beiden Angeklagten Der Angeklagte N. verbrachte den Nachmittag des 30.04.2024 zunächst mit seiner Freundin, der Zeugin A.. Als die Zeugin A. gegen 17 Uhr mit dem Bus nach Hause fuhr, blieb der Angeklagte N. in der Stadt. Dort traf er sich mit dem Angeklagten X. und dem mit diesem befreundeten 33-jährigen Zeugen LM.. Zu dritt hielten sie sich zunächst in der Innenstadt auf, wo sich der Angeklagte X. ein schwarzes T-Shirt kaufte. Kurz vor 22 Uhr bestiegen die beiden Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen LM. einen Bus aus der UG. Innenstadt in Richtung Y., um sich zu der Anschrift des Zeugen LM. zu begeben. Dort aßen sie etwas. Der Angeklagte X. schnitt sich die Haare. Anschließend – schätzungsweise gegen 23 Uhr – fuhren die beiden Angeklagten und der Zeuge LM. wiederum gemeinsam mit dem Bus in die UG. Innenstadt. Sie begaben sich in die ST.-straße und hielten sich in der Folgezeit im Bereich des dort unter der Anschrift ST.-straße 18 gelegenen „BU. Kiosk“ sowie im Bereich eines auf derselben Straßenseite, aber etwas von der Straße zurückgesetzten Aufgangs einer Außentreppe an der Anschrift ST.-straße 16 auf. d) Erstes Aufeinandertreffen des Geschädigten AV. und des Angeklagten X. Im Verlaufe der Nacht – die genaue Uhrzeit konnte nicht festgestellt werden – traf auch der Geschädigte AV. in dem Bereich vor dem „BU. Kiosk“ in der ST.-straße ein. Er hielt sich zunächst alleine vor dem Kiosk auf. Nach einiger Zeit wurde er dort zufällig von der ihm bekannten Zeugin SA. und deren Freund YF. angetroffen, die sich mit ihm unterhielten. Auf die Zeugin SA. und deren Begleiter machte der Geschädigte einen sehr redseligen und merklich alkoholisierten, aber gut gelaunten und entspannten Eindruck. Als der Geschädigte AV. sich mit der Zeugin SA. und deren Freund unterhielt, stellte sich plötzlich der Angeklagte X. dazu, wodurch das Gespräch unterbrochen wurde. Wortlos hielt der Angeklagte X. dem Geschädigten AV. die Faust hin, um diesen zu begrüßen, woraufhin der Geschädigte den Faustgruß erwiderte. Als der Angeklagte X. dem Freund der Zeugin SA. die Faust hinhielt, hielt der Geschädigte seine Hand dazwischen und teilte dem Angeklagten X. mit, dass die Zeugin SA. und deren Freund jetzt gehen müssten. Tatsächlich entfernten sich die Zeugin SA. und ihr Freund, während der Geschädigte und der Angeklagte X. sich gemeinsam in Richtung der an der Anschrift ST.-straße 16 befindlichen Metalltreppe begaben. Die Zeugin SA. hatte den Angeklagten X. sofort wiedererkannt, weil sie bereits im Januar 2024 bei einer Begegnung mit ihm in der ST.-straße aneinandergeraten war. Damals hatte der Angeklagte sich in einer Gruppe aus fünf bis sechs jungen Männern bewegt, welche die Diskothekenbesucher vor dem Kiosk wiederholt und aufdringlich gefragt hatten, ob diese Drogen kaufen wollten. Als die Zeugin SA. das verneint hatte, wurde sie aus der Gruppe heraus angepöbelt. Insbesondere war in jenem Moment der Angeklagte X. grundlos und aggressiv mit den Worten „Was willst Du? Was willst Du?“ auf sie zugegangen. In jenem Moment waren auch weitere Männer aus der Gruppe des Angeklagten X. dazu gekommen, von denen jedenfalls einer mit Pfefferspray gedroht hatte. Im Ergebnis war es damals jedoch – auch wegen des schlichtenden Eingriffs von Freunden der Zeugin SA. – gelungen, die Situation zu beruhigen. e) Aufenthalt des Geschädigten AV. im Kiosk Um 00:43:10 Uhr betrat der Geschädigte AV. den Kiosk und begrüßte den dortigen Kioskbetreiber, den Zeugen XG., sowie den dortigen Sicherheitsmitarbeiter, den Zeugen PJ.. Anschließend begab er sich in den hinteren Bereich des Kiosks und entnahm aus den dortigen Kühlschränken zwei Dosen eines Wodka-Energy-Mischgetränks. Während sich der Geschädigte AV. im hinteren Bereich des Kiosks an den Kühlschränken aufhielt, betrat um 00:44:14 Uhr auch der Angeklagte X. den Kiosk. Jedoch blieb dieser im Eingangsbereich des Kiosks stehen, überreichte aus einem Bündel von Geldscheinen einzelne Geldscheine an den ebenfalls im Eingangsbereich des Kiosks stehenden Kunden des Kiosks, den Zeugen RT., und verließ den Kiosk um 00:44:24 Uhr, ohne, dass es in der Zwischenzeit zu einer Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten AV. gekommen war. Der Geschädigte AV. begab sich im Anschluss zu der im Eingangsbereich befindlichen Kasse. Dort erwarb er neben den zwei Getränkedosen noch eine Schachtel Zigaretten. Während des Bezahlvorgangs, der aufgrund der intoxikationsbedingten Verlangsamung des Geschädigten mehrere Minuten dauerte, war der Geschädigte darum bemüht, mit der Kassiererin, der Zeugin QB., sowie mit weiteren Kunden – unter anderem mit dem Zeugen RT. – ins Gespräch zu kommen, welche die Kontaktaufnahmen jedoch weitestgehend ignorierten. Auf die Zeugin QB. und den Zeugen RT. machte der Geschädigte AV. einen sichtlich alkoholisierten und sehr kommunikativen, aber friedlichen sowie freundlichen Eindruck. Um 00:47:35 Uhr verließ der Geschädigte den Kiosk, wobei er in einer Hand die zwei Dosen und in der anderen Hand die Zigarettenschachtel sowie das Wechselgeld festhielt. Während seines gesamten Aufenthalts im Kiosk verhielt sich der Geschädigte stark verlangsamt und zeigte erhebliche Gang- und Standunsicherheiten, indem er immer wieder seitlich sowie vor- und zurückschwankte. Im Anschluss stellte sich der Geschädigte – aus Blickrichtung des Kiosks – links neben den Eingang des Kiosks, wobei er mit dem Rücken zu der dortigen Schaufensterfront des Kiosks stand. Auch vor dem Kiosk fiel der Geschädigte den dortigen Passanten durch seine Kontaktfreudigkeit auf. Unter anderem bot er mehreren, ihm nicht näher bekannten Personen vergeblich eine seiner soeben erworbenen Getränkedosen an. f) Aufenthalt der Angeklagten X. und N. im Kiosk Um 00:49:50 Uhr betraten die Angeklagten X. und N. gemeinsam den Kiosk. Als der Angeklagte X. den Bildschirm entdeckte, der das Bild der Überwachungskamera übertrug, nahm er den Angeklagten N. in den Arm, wandte sich der Überwachungskamera zu, winkte hinein und gestikulierte mit einem Luftkuss in Richtung der Kamera. Anschließend begrüßte er den Kioskbetreiber, den Zeugen XG., mit einer Umarmung und kaufte an der Kasse eine Schachtel Zigaretten. Er drückte dem Zeugen XG. einen Geldschein in die Hand, gab diesem gestikulierend zu verstehen, dass man noch etwas zu trinken kaufen wolle, wandte sich sodann dem Angeklagte N. zu und gab diesem zu verstehen, dass er noch etwas zu trinken aus den Kühlschränken im hinteren Bereich des Kiosks holen solle. Der Angeklagte N. begab sich daraufhin in den hinteren Bereich des Kiosks und entnahm aus dem dortigen Kühlschrank zwei alkoholfreie Getränkedosen – eine Cola und einen Energy-Drink. Als der Angeklagte N. mit den zwei Dosen in den Händen wieder in den Kassenbereich zurückkehrte, fragte er den Angeklagten X., ob diese schon bezahlt seien. Der Angeklagte X., der schon dabei war, den Kiosk zu verlassen, drehte sich noch einmal um und drückte dem Angeklagten N. etwas Geld in die Hand. Anschließend wandte er sich wieder dem Ausgang zu, nahm den Security-Mitarbeiter des Kiosks in den Arm und verließ sodann um 00:50:45 Uhr den Kiosk. Der Angeklagte N. begab sich zu dem Zeugen XG., um die Getränke zu bezahlen. Am Ende einer länger andauernden Diskussion mit dem Kioskbetreiber, forderte dieser den Angeklagten N. auf, ihm einen Wangenkuss zu geben, was der Angeklagte N. auch tat. Sodann nahm der Zeuge XG. den Angeklagten N. in den Arm und begleitete ihn um 00:51:45 Uhr nach draußen, wobei er ihm zum Abschied schließlich noch einen Luftkuss „zuwarf“. Ein weiteres Mal betrat der Angeklagte X. den Kiosk um 00:54:05 Uhr. Er überreichte der Kassiererin, der Zeugin QB., Kleingeld und erhielt im Gegenzug mehrere Geldscheine aus der Kasse. Sodann verließ er den Kiosk – nachdem er den Kioskbetreiber noch ein weiteres Mal umarmt hatte – um 00:54:30 Uhr. g) Aufenthaltsort der beiden Angeklagten und des Geschädigten in den Minuten vor dem Tatgeschehen Der Angeklagte N. hielt sich spätestens ab 00:55 Uhr nicht mehr unmittelbar vor dem Kiosk, sondern in dem Bereich der Metalltreppe auf, die außen an das Gebäude mit der Anschrift ST.-straße 16 anschließt. Zwischen jener Metalltreppe, die im Vergleich zu der Geschäftszeile, zu welcher der Kiosk gehört, noch etwas von der Straße und dem Gehweg nach hinten versetzt ist, und dem Eingang des Kiosks liegen mindestens zehn Meter. Unter anderem befinden sich zwischen dem Kiosk und der Metalltreppe noch zwei in dem Gebäude ST.-straße 16 befindliche Ladenlokale – zunächst unmittelbar an den Kiosk angrenzend ein Friseursalon sowie daran wiederum anschließend eine Kunstgalerie – mit jeweils eigener Schaufensterfront. Der Angeklagte X. hielt sich hingegen ab spätestens 00:55 Uhr unmittelbar vor dem Eingang des Kiosks auf. In diesem Bereich stand zu diesem Zeitpunkt – aus Blickrichtung des Kiosks – direkt links neben dem Eingang mit dem Rücken zur linksseitigen Schaufensterfront des Kiosks auch der Geschädigte AV.. Zwar nahm der Zeuge XG. den Angeklagten X. um 00:56:00 Uhr noch einmal in den Arm und begleitete den in diesem Zeitpunkt wild gestikulierenden Angeklagten X. von dem Kiosk weg, an dem Schaufenster des neben dem Kiosk befindlichen Friseursalons vorbei in Richtung der Metalltreppe. Der Angeklagte X. kehrte jedoch nicht zu der Metalltreppe zurück, sondern blieb zwischen dem Schaufenster des Friseursalons und jenem der Kunstgalerie stehen. Dort zündete der Zeuge XG. dem Angeklagten X. eine Zigarette an. Der Angeklagte setzte sich daraufhin jedoch sofort wieder in Bewegung in Richtung des Kiosk-Eingangs. Dabei rempelte er den mittig vor dem Friseursalon stehenden Zeugen FC. an. Er hob entschuldigend seine Hände in die Luft und umarmte den Zeugen FC.. Sodann bewegte er sich um 00:56:30 Uhr Arm in Arm mit dem Zeugen FC. wieder in den Bereich vor dem Kiosk, an dessen Eingang nach wie vor der Geschädigte AV. stand und wohin in der Zwischenzeit auch der Zeuge XG. zurückgekehrt war. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten X. und dem Angeklagten N. fand im Zeitraum von 00:55 Uhr bis zu dem Beginn des Tatgeschehens nicht mehr statt. 3) Tatgeschehen a) Ablauf der Tathandlungen Vor dem Kiosk sprach der Geschädigte AV., der nach wie vor mit dem Rücken zu der links neben dem Kiosk-Eingang befindlichen Schaufensterfront stand, den Angeklagten X. an. Der Geschädigte bot dem Angeklagten X. eine seiner kurz zuvor im Kiosk erworbenen Getränkedosen an. Der Angeklagte X. war sich unsicher, ob der Geschädigte ihm die Dose schenken wollte oder nur darum bitten wollte, die Dose kurz zu halten. Unabhängig davon hatte er „keine Lust“, sich mit dem Geschädigten AV. zu befassen. Als er weitergehen wollte, hielt der Geschädigte AV. den Angeklagten X. an der Schulter fest und zog an ihm, was der Angeklagte X. als unangenehm empfand. Obwohl der Angeklagte X. die sich insbesondere in einer ausgeprägten Standunsicherheit sowie einer deutlichen Verlangsamung der Bewegungsabläufe äußernde massive Alkoholisierung des Geschädigten AV. bemerkt hatte, nahm er den Griff des Geschädigten AV. an seine Schulter zum Anlass, zuzuschlagen. Mit einer Zigarette im Mund, die linke Hand in Richtung des Geschädigten ausgestreckt, versetzte der Angeklagte X. dem Geschädigten AV. zwischen 00:57:28 Uhr und 00:57:30 Uhr rückwärtsgehend mit seiner rechten Faust drei wuchtige Faustschläge, die den Geschädigten jeweils im Bereich des Kopfes trafen. Bei allen drei Schlägen holte der Angeklagte X. aus, indem er seine rechte Faust über seinen eigenen Kopf hob, dabei den Ellenbogen – auf eigener Kopfhöhe – nach hinten anwinkelte, um sodann jeweils einen wuchtigen, von oben nach vorne und unten führenden – mithin bogenförmigen –, zielgerichteten Schlag in den Kopfbereich des Geschädigten auszuführen. Nach den drei Faustschlägen, bei denen der Geschädigte weder Gegenwehr noch irgendwelche Schutzreaktionen zeigte, ließ der Angeklagte X. von dem Geschädigten AV. ab. Er entfernte sich einige Schritte von dem Geschädigten, indem er rückwärts in Richtung der Metalltreppe ging. Sein Blick war dabei jedoch durchgehend auf den Geschädigten gerichtet. Von dem Angeklagten X. unbemerkt, hatte sich – noch während der Angeklagte X. den letzten Schlag ausgeführt hatte – aus dessen Rücken der Angeklagte N. angenähert. Er war mit zügigen Schritten aus Richtung der Metalltreppe auf die bereits im Gange befindliche tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten AV. zugegangen und hatte sowohl die Faustschläge wie auch den Umstand beobachtet, dass der Geschädigte weder Gegenwehr noch Schutzreaktionen zeigte. Unmittelbar nach der Ausführung des dritten Schlages des Angeklagten X. – zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte X. bereits von dem Geschädigten AV. abgelassen hatte, einen Schritt nach hinten gegangen war und dabei war, sich weiter nach hinten zu entfernen, dem Geschädigten AV. jedoch sowohl mit dem Oberkörper als auch mit dem Kopf noch zugewandt war – entschloss sich der Angeklagte N., den Geschädigten AV. „wegzutreten“. Von dem Angeklagten X. weiterhin unbemerkt, nahm er Anlauf. Er lief zwei, drei Schritte an, wobei er nun an dem sich in jenem Moment von dem Geschädigten rückwärts wegbewegenden Angeklagten X., dessen Blick weiterhin ausschließlich auf dem Geschädigten ruhte, vorbeilief und diesen mit der Hand kurzzeitig an der Schulter berührte. Der Anlauf des Angeklagten N. mündete um 00:57:31 Uhr in einer flüssigen Bewegung darin, dass er sein linkes Bein als Standbein durchgestreckt auf den Boden stellte und mit dem rechten Bein wuchtig nach vorne trat, wobei sein rechter Oberschenkel sich im Moment des Tritts in etwa auf eigener Hüfthöhe befand. Der Tritt des Angeklagten N. traf den Geschädigten, der anschließend zu Boden fiel. Wo der Tritt den Geschädigten traf und in welcher genauen Haltung und Position der Geschädigte sich nach dem dritten und letzten Faustschlag des Angeklagte X. befand, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, mit welchem Körperteil der Geschädigte auf dem Boden auftraf, als er zu Boden fiel. Unmittelbar nach dem Tritt wandte sich der Angeklagte N. von dem Geschädigten ab und ging zurück in jene Richtung, aus der er gekommen war. Als der sich von dem Geschädigten rückwärts wegbewegende Angeklagte X., dessen Blick weiterhin durchgehend auf den Geschädigten gerichtet war, sah, wie der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, stoppte er ab, verlagerte seinen Oberkörper kurz zurück in Richtung des Ortes, an dem der Geschädigte zu Boden ging, bewegte sich dann letztlich aber doch gemeinsam mit dem Angeklagten N. in Richtung der Metalltreppe davon. Da die Zeugin LR., die auf das Geschehen aufmerksam geworden war, ihnen hinterherging und versuchte, ein Foto von ihnen zu machen, entfernten sich die beiden Angeklagten über die Straße „PE.“ in Richtung des G09. b) Subjektives Vorstellungsbild der Angeklagten bei Ausführung ihrer jeweiligen Tathandlungen Der Angeklagte X., dem die erhebliche Alkoholisierung und die damit einhergehende Standunsicherheit wie auch die deutliche Verlangsamung der Bewegungsabläufe des Geschädigten AV. bekannt waren und der bemerkte, dass der Geschädigte AV. keinerlei Gegenwehr oder Schutzreaktionen zeigte, hielt bei Ausführung seiner drei Faustschläge in den Bereich des Kopfes des Geschädigten für möglich und nahm in Kauf, dass dieser sich infolge der Faustschläge – einerseits aufgrund der außerordentlichen Wucht der Faustschläge, andererseits aber auch aufgrund der naheliegenden Gefahr eines unkontrollierten Sturzes mit dem Kopf auf den Boden – lebensbedrohliche Verletzungen würde zuziehen können. Indes hatte der Angeklagte X. bei Ausführung der drei Faustschläge keine Kenntnis davon, dass sich der Angeklagte N. von hinten annäherte. Auch hielt er ein etwaiges Eingreifen des Angeklagten N. zum Zeitpunkt der Ausführung der Faustschläge weder für möglich noch nahm er ein solches in Kauf. Der Angeklagte N. hatte – mangels vorheriger Begegnung mit dem Geschädigten AV. – keine konkrete Kenntnis von dessen massiver Alkoholisierung und den davon ausgehenden Beeinträchtigungen seiner Bewegungsabläufe. Indes nahm er bei seiner Annäherung wahr, dass der Geschädigte durch drei wuchtige Faustschläge des Angeklagten X. im Bereich des Kopfes getroffen wurde und dabei keinerlei Schutzreaktionen oder gar Gegenwehr zeigte. Unabhängig davon, wo der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, hielt er angesichts des Anlaufs, den er nahm, und der massiven Kraftentfaltung, die damit verbunden war, für möglich und nahm in Kauf, dass der – aufgrund der vorangegangenen Faustschläge gegen den Kopf in seinen Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkte – Geschädigte infolge des Trittes unkontrolliert zu Boden würde stürzen und sich dabei lebensbedrohliche Verletzungen im Kopfbereich würde zuziehen können. Bei der Ausführung des Trittes handelte der Angeklagte N. in der Absicht, den Angeklagten X. bei dessen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten zu unterstützen. Gleichwohl war ihm dabei aber auch bekannt, dass der Angeklagte X. von seiner Annäherung und dem sodann beabsichtigten Tritt keine Kenntnis hatte. c) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten Hinsichtlich beider Angeklagter kann ausgeschlossen werden, dass ihre Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben und dass ihre Steuerungsfähigkeit tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war. 4) Verletzungen und Eintritt des Todes des Geschädigten AS. Der Geschädigte blieb bewusstlos am Boden liegen. Da er – äußerlich sichtbar – lediglich eine blutende Verletzung oberhalb der linken Augenbraue sowie eine weitere blutende Verletzung am linken Ohr aufwies, unterschätzten viele der um den Kiosk herumstehenden Passanten den Ernst der Situation. So unternahmen die Angestellten des Kiosks zunächst den Versuch, den Geschädigten dadurch wieder zu Bewusstsein zu bringen, dass sie ihm Wasser in das Gesicht schütteten. Erst als die mit Ersthilfemaßnahmen vertrauten Zeugen CY. und ED. hinzukamen, wurde der Geschädigte AV. durch diese in die stabile Seitenlage gelegt und ein Notruf abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der nach wie vor bewusstlose Geschädigte bereits eine blasse Hautfarbe sowie einen starren Blick. Als die Zeugen CY. und ED. feststellten, dass die Atmung des Geschädigten nachließ und er keinen Puls mehr hatte, legten sie den Geschädigten zur Einleitung von Reanimationsmaßnahmen wieder auf den Rücken. Sie führten bis zum Eintreffen des Rettungswagens eine Herz-Rhythmus-Massage und eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch. Die Reanimationsmaßnahmen wurden anschließend durch die Besatzung des Rettungswagens fortgesetzt. Der Geschädigte wurde mittels Rettungswagen in das YH.-Krankenhaus in Y. verbracht. Nach ca. 30-minütiger Reanimation zeigte sich im Schockraum schließlich wieder eine unterstützungspflichtige Kreislaufaktivität des Geschädigten. Bei den sodann durchgeführten computertomographischen Untersuchungen wurde eine massive subarachnoidale Blutung – eine Einblutung in die weichen Hirnhäute – festgestellt, die beide Großhirnhemisphären betraf und bis in den Spinalkanal reichte. Als Merkmal eines hypoxischen Hirnschadens zeigte sich bereits eine abgeblasste Mark-Rinden-Differenzierung. Zudem wurde ein ca. 5x5 mm großes Aneurysma der linken Arteria Vertebralis – der linken Wirbelsäulenschlagader – im V4-Segment festgestellt. Angesichts des Befundes eines infolge einer schweren Subarachnoidalblutung eingetretenen schweren hypoxischen Hirnschadens und angesichts des Umstands, dass der Geschädigte keinerlei Reaktionen mehr auf neurologische Tests zeigte, wurden seitens der behandelnden Ärzte – nach Einholung von neuologischem und neurochirurgischen Konsil – keine Erfolgschancen mehr für eine notfallmäßige neurochirurgische Intervention gesehen. Der Hirntod des Geschädigten wurde am 03.05.2024 um 15:25 Uhr festgestellt. Eine im Krankenhaus kurz nach der Einlieferung des Geschädigten bei diesem durchgeführte Urinkontrolle erbrachte den Nachweis von Cannabis, Kokain, Amphetamin, Metamphetamin und Ecstasy, ohne dass jedoch Wirkstoffkonzentrationen ermittelt wurden. Zudem ergab die Untersuchung der dem Geschädigten am 01.05.2024 um 01:57 Uhr im Krankenhaus entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,99 Promille. Der Geschädigte trug infolge der tätlichen Auseinandersetzung folgende Verletzungen davon, wobei rückblickend nicht mehr feststellbar ist, welche Verletzung konkret durch welche Verletzungshandlung oder gar durch den Sturz verursacht wurde: - oberhalb der linken Augenbraue: eine etwa 1 cm lange Zusammenhangsdurchtrennung der Haut oberhalb seiner linken Augenbraue, welche mit einer etwa 1,8 cm langen, schmalstreifigen Hauteinblutung einherging, sowie korrespondierend hiermit eine 5 x 5 cm durchmessende Einblutung in den linken Schläfenmuskel, - am linken Ohr: zwei kleinfleckige Oberhautdefektbildungen im äußeren Knorpelbereich an der Oberseite des linken Ohres, zwei schmalstreifige Oberhautdefektbildungen mit einer maximalen Länge von 1 cm an der Rückseite des oberen Anteils des linken Ohres, eine Schwellung sowie eine großflächige Hauteinblutung des linken Ohres, - in der linksseitigen Hals- und Nackenregion: großflächige Einblutungen in das Weichgewebe der linken Halsseite sowie das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur der linken Nackenregion bis tief in die Muskulatur, - am linken Arm: Hautabschürfung am linken Ellenbogen, - am linken Bein: ein Hämatom auf der Fläche des linken Oberschenkels mit einem Durchmesser von etwa 2 cm sowie hiermit korrespondierende Unterblutung, dünnschichtige Einblutung auf einer Fläche von 4 x 3 cm an der linken Kniestreckseite. Außerdem wurden im Rahmen der Obduktion des Geschädigten - ein scharfkantiger Abbruch an der Innenseite des vorderen linken Schneidezahns, - eine kleinfleckige Einblutung der Mundvorhofschleimhaut der rechten Unterlippe, - eine umblutete Bruchbildung des rechten oberen Schildknorpelhorns - sowie eine Bruchbildung an der dritten linken Rippe festgestellt. Jedoch kann im Hinblick auf jene Verletzungen nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch Rettungs- und Reanimationsbemühungen – insbesondere die durchgeführten Herz-Rhythmus-Massagen und Intubationsmaßnahmen – verursacht wurden. Ursächlich für den Eintritt des Todes des Geschädigten war indes die bereits im CT vom 01.05.2024 festgestellte massive Subarachnoidalblutung, welche zu einer Kompression des Hirnstamms und schließlich zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden führte. Die schwere Blutung wurde durch eine Ruptur eines bei dem Geschädigten bereits vor der Auseinandersetzung vom 01.05.2024 bestehenden, 5 x 5 mm großen Aneurysmas der linken Vertebralarterie im V4-Segment ausgelöst. Da bei dem Geschädigten zum Tatzeitpunkt eine schwere Alkoholintoxikation bestand, er zudem – jedenfalls nicht ausschließbar – unter dem Einfluss zahlreicher Betäubungsmittel – insbesondere Kokain, Amphetamin, Metamphetamin und Ecstasy – stand und die vorgenannten Faktoren das Risiko einer Aneurysma-Ruptur insbesondere im Zusammenhang mit stressbedingten Blutdruckspitzen massiv erhöhen, kann schon nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine traumatische Einwirkung auf den Kopf des Geschädigten – in Betracht kommen vorliegend neben den drei Faustschlägen des Angeklagten X. insbesondere der Tritt des Angeklagten N., im Hinblick auf den nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser den Geschädigten am Kopf traf, sowie auch ein nicht näher feststellbarer Sturz des Geschädigten auf den Boden – für die Ruptur des Aneurysmas mitursächlich war. Erst recht kann nicht festgestellt werden, welche der in Betracht kommenden traumatischen Einwirkungen – einer der Faustschläge des Angeklagten X., der Tritt des Angeklagten N. oder ein etwaiger Sturz des Geschädigten auf den Boden – die Ruptur des Aneurysmas mitauslöste. 5) Nachtatgeschehen aus Sicht der Angeklagten Als sich die Angeklagten X. und N. unmittelbar nach dem Tatgeschehen in Richtung G08 entfernten, teilte der Angeklagte X. dem an der Metalltreppe an der Anschrift ST.-straße 16 stehenden Zeugen LM. im Vorbeigehen mit, dass es eine Schlägerei gegeben habe. Der Zeuge LM. blieb in der Folgezeit im Bereich der ST.-straße und des Kiosks und beobachtete aus der Entfernung die Rettungsbemühungen um den Geschädigten. Einige Minuten später rief der Angeklagte X. den Zeugen LM. an, der sich weiterhin in der Nähe des Kiosks befand. Der Angeklagte X. bat den Zeugen LM. nachzuschauen, wie sich die Situation um den Geschädigten vor dem Kiosk weiterentwickelt hatte. Nachdem der Geschädigte durch den Rettungswagen abtransportiert worden war, begab sich der Zeuge LM. unter einem Vorwand in den Kiosk und erkundigte sich bei dem Zeugen XG., wie es dem Geschädigten gehe. Der Zeuge XG. teilte dem Zeugen LM. mit, dass der Geschädigte verstorben sei. Daraufhin rief der Zeuge LM. den Angeklagten X. zurück und informierte diesen darüber, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass der Geschädigte tot sei. Der Angeklagte X., der daraufhin am Telefon einen überraschten und verängstigten Eindruck auf den Zeugen LM. machte, fragte: „Wie? Er ist gestorben?“. Der Angeklagte X. nahm dies zum Anlass, dem Zeugen LM. im Rahmen des Telefongesprächs folgenden Sachverhalt zu schildern: Der Geschädigte sei betrunken gewesen und habe ihn – den Angeklagten X. – vor dem Kiosk geschubst. Daraufhin habe er – der Angeklagte X. – den Geschädigten mehrfach geschlagen. Er habe aber keine Gegenstände oder Waffen benutzt. Auch die Tathandlung des hinzugekommenen Angeklagten N. sei aus seiner Sicht nicht gravierend gewesen. Er könne sich nicht erklären, wie der Geschädigte dabei habe zu Tode kommen können. Von einem etwaigen Tatbeitrag eines dritten Täters berichtete der Angeklagte X. dem Zeugen LM. nichts. Die Angeklagten X. und N. beschlossen, unterzutauchen und sich zu verstecken. Am Vormittag des 01.05.2024 wandte sich der Angeklagte N. mit mehreren Sprachnachrichten an seine Freundin, die Zeugin A.. Im Rahmen der Sprachnachrichten, welche die Zeugin A. im Nachgang löschte, teilte er ihr hinsichtlich des Geschehensablaufs aus der vorangegangenen Nacht folgendes mit: Er habe zunächst etwas weiter vom späteren Tatort weggestanden. Von da aus habe er gesehen, wie der Angeklagte angefangen habe, sich mit dem Geschädigten zu streiten. Dann hätten der Angeklagte X. und der Geschädigte plötzlich angefangen, sich zu schlagen. Der Angeklagte X. habe dabei keine Flasche als Schlagwerkzeug verwendet. Er – der Angeklagte N. – sei in Richtung der Auseinandersetzung gegangen. Eigentlich habe er schlichten wollen. Im Ergebnis habe er den Geschädigten jedoch „weggetreten“. Einen etwaigen Tatbeitrag eines dritten Täters erwähnte der Angeklagte N. im Rahmen der Sprachnachrichten nicht. Er teilte der Zeugin A. zudem mit, dass er und der Angeklagte X. sich bei einem Tunesier versteckt halten würden und dass er ihr nicht sagen könne, wo genau sie sich aufhalten würden. Am Nachmittag des 01.05.2024 ordnete der ermittlungsrichterliche Eildienst des Amtsgerichts Paderborn die Veröffentlichung von Standbildern der Überwachungskamera aus dem Kiosk zum Zwecke der Öffentlichkeitsfahndung an. Die Standbilder zeigten die beiden Angeklagten, die seitens der eingerichteten Mordkommission aufgrund der Täterbeschreibungen bereits vernommener Zeugen schon frühzeitig als Tatverdächtige ermittelt, aber noch nicht zweifelsfrei identifiziert worden waren. Trotz der Öffentlichkeitsfahndung hielten sich die Angeklagten zunächst noch mehrere Tage versteckt. Am 06.05.2024 um 00:50 Uhr stellten sie sich schließlich freiwillig auf einer Polizeidienststelle in Y. und wurden vorläufig festgenommen. 6) Auswirkungen des Todes des Geschädigten für den Nebenkläger Durch den Tod seines Bruders verlor der Nebenkläger eine seiner wichtigsten Bezugspersonen. Die finanziellen Belastungen, die durch die Beerdigung und die Trauerfeier entstanden, konnten indes durch eine – unter anderem von der Zeugin SA. und den Mitarbeitern des BU. Kiosk – initiierte Spendenaktion aufgefangen werden. Der Angeklagte N. hat sich in der Hauptverhandlung persönlich bei dem Nebenkläger entschuldigt. II. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie ergänzend auf der in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. 1) Einlassungen der beiden Angeklagten a) Der Angeklagte X. hat sich im Wege einer von ihm als richtig bestätigten Verteidigererklärung, die keine Rückfragen zugelassen hat, dahingehend eingelassen, dass er sich am 01.05.2024 gegen 00:50 Uhr an dem Kiosk unter der Anschrift ST.-straße 18 aufgehalten habe. Vor dem Kiosk habe ihn der Geschädigte angesprochen. Er glaube, dass der Geschädigte ihm eine Dose habe anbieten wollen oder dass der Geschädigte gewollt habe, dass er – der Angeklagte X. – die Dose mal halten würde. Er habe das nicht verstanden. Er habe keine Lust auf den Geschädigten gehabt und habe weitergehen wollen. Jedoch habe der Geschädigte ihn nicht gehen lassen wollen. Als er trotzdem weitergegangen sei, habe der Geschädigte ihn an der Schulter festgehalten und an ihm gezogen. Das sei ihm unangenehm gewesen. Er habe dann leider falsch reagiert. Er habe sich umgedreht und habe dem Geschädigten – weil er von diesem genervt gewesen sei – dreimal mit der Faust in das Gesicht geschlagen, damit dieser ihn in Ruhe und loslassen würde. Der Geschädigte habe ihn dann auch losgelassen, woraufhin er – der Angeklagte – weitergegangen sei. Als er ein paar Schritte gegangen sei, sei jemand an ihm vorbei- und auf den Geschädigten zugelaufen. Damit habe er – der Angeklagte X. – nichts zu tun gehabt. Er habe nicht gewollt, dass sich jemand einmischen würde. Er habe auch nicht gewusst, was nun passieren würde. Für ihn sei das Geschehen bereits abgeschlossen gewesen. Er sei weitergegangen. Derjenige, der an ihm vorbeigelaufen sei, habe den Geschädigten dann getreten. Das habe er – der Angeklagte X. – erst recht nicht gewollt. Er habe ja auch schon einige Schritte entfernt gestanden. Der Geschädigte sei dann hingefallen. Währenddessen habe er sich weiter von dem Geschehen entfernt, da er hiermit „nichts zu tun“ gehabt habe. Wegen seiner Schläge sei der Geschädigte jedenfalls nicht hingefallen. Als er sich entfernt habe, habe der Geschädigte noch gestanden und die Situation sei abgeschlossen gewesen. Er habe auch zu keiner Zeit mit demjenigen, der an ihm vorbeigelaufen sei, abgesprochen, dass dieser ihm helfen oder gar handgreiflich werden solle. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der andere an ihm vorbeigelaufen sei, habe er diesen noch gar nicht bemerkt gehabt. Er bedauere sehr, was dann passiert sei. Er fühle sich dafür aber nicht verantwortlich. Dass er zugeschlagen habe, sei falsch gewesen. Er hätte sich stattdessen losreißen und einfach weggehen sollen. Jedoch sei dem Geschädigten durch seine Schläge – die Schläge des Angeklagten X. – „nichts Schlimmeres passiert“. Er habe trotzdem Angst gehabt, „tiefer in die Sache hineingezogen zu werden“ und habe sich zunächst bei Freunden versteckt. Alle seien sehr aufgeregt gewesen. Nach zwei Tagen habe er sich dann freiwillig bei der Polizei gestellt. Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme der Überwachungskamera aus dem an den Kiosk angrenzenden Friseursalon zwischen 00:54:59 und 00:59:59 Uhr (vgl. Darstellung unter Gliederungspunkt Ziff. II. 8) und II. 9)), hat sich der Angeklagte X. im Wege einer ergänzenden Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, dass er diejenige auf den Videoaufnahmen sichtbare Person gewesen sei, welche eine lange schwarze Hose, ein kurzärmliges schwarzes T-Shirt und sowie eine nach hinten ausgerichtete schwarze Kappe auf dem Kopf trage und welche die dort sichtbaren Faustschläge ausführe. b) Der Angeklagte N. hat sich im Wege einer von ihm als richtig bestätigten Verteidigererklärung, welche Rückfragen nicht zugelassen hat, dahingehend eingelassen, dass er sich am 01.05.2024 gegen 00:50 Uhr ebenfalls im Bereich des Kiosks in der ST.-straße aufgehalten habe. Er habe wahrgenommen, dass sein Begleiter in eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten geraten sei. Sein Begleiter sei von dem Geschädigten festgehalten worden. Daraufhin habe sein Begleiter den Geschädigten dreimal geschlagen. Er – der Angeklagte N. – habe das gesehen. Er habe nicht lange nachgedacht, sei zügig auf den Geschädigten zugegangen und habe diesen getreten. Er habe den Geschädigten ungefähr im Bereich der Hüfte oder des Oberschenkels getroffen. Wo er ihn genau getroffen habe, könne er nicht mehr sagen. Auf jeden Fall habe er ihn im Bereich des „Körpers“, hingegen definitiv nicht am Kopf getroffen. Danach sei er weggegangen. „Nie im Leben“ habe er damit gerechnet, dass der Geschädigte im späteren Verlauf versterben würde. Es sei weder seine Absicht gewesen, dass der Geschädigte „einen solchen Schaden“ erleiden würde, noch habe er sich das überhaupt vorgestellt. Da er ihn „nur am Körper“ getroffen habe, habe er sich nicht vorstellen können, dass der Geschädigte möglicherweise versterben würde. Außer dem Tritt, der ein großer Fehler gewesen sei, habe er nichts gemacht. Insbesondere habe er den Geschädigten nicht geschlagen. Was ihn zu dem Tritt bewogen habe, könne er rückblickend nicht mehr sagen. Es sei eine sehr spontane Entscheidung gewesen, die er zutiefst bereue. Als er im Anschluss erfahren habe, dass der Geschädigte verstorben sei, habe er – obwohl er sich sicher gewesen sei, nicht für den Tod des Geschädigten verantwortlich zu sein – große Angst gehabt, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Nach einigen Tagen des Versteckens habe er sich dann aber bei der Polizei gestellt. c) Die Kammer folgt den Einlassungen der beiden Angeklagten nur, soweit sie den getroffenen Feststellungen entsprechen. Insbesondere soweit sie die äußeren Abläufe der Tathandlungen betreffen, sind die Einlassungen der beiden Angeklagten weitestgehend durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem an den Kiosk angrenzenden Friseursalon (vgl. Darstellung unter Gliederungspunkt Ziff. II. 8) und II. 9)) bestätigt worden. Soweit die Einlassungen der beiden Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweichen und insbesondere soweit sie – beispielsweise im Hinblick auf das jeweilige subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten – keine bzw. keine vollständigen Angaben enthalten, stützt die Kammer ihre Überzeugung von den insoweit getroffenen Feststellungen auf die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismittel. Im Einzelnen: 2) Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Geschädigten AS. (Ziff. I. 1)), zu dem Tagesablauf des 30.04.2024 aus Sicht des Geschädigten bis 23:45 Uhr (Ziff. I. 2a)) sowie zu den Auswirkungen, die der Tod des Geschädigten auf das Leben des Nebenklägers gehabt hat (Ziff. I. 6)), beruhen auf der glaubhaften Aussage des als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligten Zeugen UR. , der jene Umstände – wie festgestellt – geschildert hat. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen UR., der die persönlichen Verhältnisse seines Bruders sowie sein Treffen mit dem Geschädigten vom Nachmittag bis zum späten Abend des 30.04.2024 einerseits sichtlich betroffen, andererseits aber auch sehr konzentriert und differenziert geschildert. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten sind in seiner gesamten Aussage – auch soweit es um die Folgen des Todes seines Bruders für sein eigenes Leben gegangen ist – nicht zutage getreten. Soweit es die von dem Zeugen UR. beschriebenen zeitlichen Abläufe des Nachmittags und des Abends vom 30.04.2024 betrifft, lassen diese sich mit den übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse vor dem BU. Kiosk in Einklang bringen. 3) Soweit die Kammer Feststellungen zu den Umständen des nächtlichen Aufeinandertreffens des Geschädigten AV. mit den Zeuginnen LR. und QJ. im G08 (Feststellungen zu Ziff. I. 2b)) getroffen hat, beruhen diese auf den jedenfalls insoweit glaubhaft und zuverlässig erscheinenden Aussagen der Zeuginnen LR. und QJ. . So hat die Zeugin LR. diesbezüglich berichtet, dass sie dem Geschädigten AS., den sie bis dahin nicht gekannt habe, am späten Abend des 30.04.2024 oder am frühen Morgen des 01.05.2024 ein erstes Mal im G08 begegnet sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Geschädigte sie und ihre Freundin, die Zeugin QJ., angesprochen und sie gefragt, ob sie „Hanfsamen“ haben wollten. Sie – die Zeuginnen – hätten das Angebot nicht ernst genommen, abgelehnt und seien schließlich weitergegangen. Bei der Begegnung habe der Geschädigte zwar einen sichtlich alkoholisierten, aber freundlichen und gut gelaunten Eindruck auf sie gemacht. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen – wie Kopfschmerzen, Unwohlsein oder Übelkeit – habe er zu diesem Zeitpunkt nicht geklagt. Die Zeugin QJ. hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie sich am späten Abend des 30.04.2024 gemeinsam mit ihrer Freundin – der Zeugin LR. – zeitweise im G08 aufgehalten habe. Dort habe der Geschädigte, den auch sie vorher nicht gekannt habe, angesprochen und ihnen „Gras“ oder Haschisch – insoweit sei sie sich nicht mehr sicher – angeboten. Sie könne auch nicht mehr sicher sagen, ob er es ihnen habe schenken oder verkaufen wollen. Jedenfalls hätten sie das Angebot nicht angenommen. Der Geschädigte sei bei der Begegnung sehr nett, aber augenscheinlich alkoholisiert und „auch ein bisschen aufdringlich“ gewesen. Die Kammer erachtet die Aussagen der insoweit glaubwürdig erscheinenden Zeuginnen LR. und QJ. – soweit sie das Aufeinandertreffen mit dem Geschädigten im G08 betreffen – für glaubhaft und zuverlässig. Denn die Zeuginnen haben die Begegnung sowohl im Hinblick auf den Inhalt des kurzen Gesprächs als auch im Hinblick auf ihren jeweiligen Eindruck von der Stimmung und dem Zustand des Geschädigten übereinstimmend geschildert. Ausweislich der Aussage der Zeugin IL. , die glaubhaft berichtet hat, die Zeugin LR. am Morgen des 01.05.2024 polizeilich vernommen zu haben, und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokolls jener Vernehmung der Zeugin LR. vom 01.05.2024, schilderte die Zeugin LR. die Umstände der Begegnung mit dem Geschädigten im G08 bereits am frühen Morgen des 01.05.2024 bereits so, wie sie dies auch in der Hauptverhandlung getan hat. Hingegen ist die Zeugin QJ. im Ermittlungsverfahren nicht vernommen worden. 4) Soweit die Kammer auch Feststellungen zu dem Tagesablauf des 30.04.2024 aus Sicht der beiden Angeklagten getroffen hat (Ziff. I. 2 c)), stützt sie diese auf die insoweit glaubhaften Aussagen der glaubwürdig erscheinenden Zeugen A. und LM. . a) Die Zeugin A. hat diesbezüglich berichtet, dass sie den Nachmittag des 30.04.2024 gemeinsam mit dem Angeklagten N. verbracht habe. Sie hätten sich an seiner Unterkunft getroffen und seien anschließend gemeinsam durch die Stadt gegangen. Gegen 17 Uhr sei sie mit dem Bus nach Hause gefahren, während der Angeklagte N. in der Stadt geblieben sei. Bei der Verabschiedung habe der Angeklagte N. ihr noch mitgeteilt, dass er sich noch mit Freunden – unter anderem dem Angeklagten X. – treffen wolle. Die Stimmung des Angeklagten N. sei zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen – „ganz normal“ – gewesen. Bis zum nächsten Morgen habe sie dann keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten N. gehabt. Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin A. auch insoweit für glaubhaft. Insbesondere lassen sich ihre Angaben mit den Bekundungen des Zeugen LM. zu dem weiteren Tagesablauf aus Sicht des Angeklagten N. in Einklang bringen. Zudem hat sich die Aussage der Zeugin A. – ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin XC. , die berichtet hat, die Zeugin A. am 15.05.2024 vernommen zu haben, und ausweislich der zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin A. vom 15.05.2024 – im Hinblick auf das Treffen mit dem Angeklagten N. am Nachmittag des 30.04.2024 auch als konstant erwiesen. b) Der Zeuge LM. hat im Hinblick auf den Ablauf des Nachmittags und des Abends des 30.04.2024 ausgesagt, dass er sich am späten Nachmittag des 30.04.2024 – schätzungsweise gegen 17 oder 18 Uhr – mit den mit ihm befreundeten Angeklagten X. und N. in der Stadt getroffen habe. Zu dritt hätten sie sich zunächst in der Innenstadt aufgehalten, wo der Angeklagte X. sich unter anderem ein schwarzes T-Shirt gekauft habe. Schätzungsweise gegen 22 Uhr seien sie mit dem Bus nach Y. gefahren, um in seiner Wohnung gemeinsam etwas zu essen. Der Angeklagte X. habe sich dort zudem die Haare geschnitten. Mit dem letzten Bus – schätzungsweise gegen 23 Uhr – seien sie sodann wiederum zu dritt in die Innenstadt gefahren. Sie hätten sich in die ST.-straße begeben und hätten sich in der Folgezeit hauptsächlich im Bereich des dortigen „BU. Kiosk“ sowie im Bereich eines auf derselben Straßenseite, aber etwas von der Straße zurückgesetzten Aufgangs einer Außentreppe an der Anschrift ST.-straße 16 aufgehalten. Im Hinblick auf die Stimmungslage der beiden Angeklagten hat der Zeuge LM. ausgesagt, dass die beiden Angeklagten sich völlig normal verhalten hätten. Der Angeklagte X. sei im Allgemeinen etwas extrovertierter als der Angeklagte N.. Er sei immer lustig und lache viel. Hingegen sei der Angeklagte N. deutlich ruhiger und introvertierter. Von dem Angeklagten N. wisse er, dass dieser niemals Alkohol oder Drogen konsumiert habe. So habe der Angeklagte N. auch an jenem Abend – jedenfalls in seiner Gegenwart – keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert. Im Hinblick auf den Angeklagten X. sei ihm bekannt gewesen, dass dieser – ohne, dass er nähere Angaben zu den einzelnen Substanzen und Konsumgewohnheiten machen könne – schon auch mal Alkohol und Drogen konsumiert habe. Von etwaigen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten X. wisse er nichts. Im Verlaufe des Abends hätten der Angeklagte X. und er – der Zeuge LM. – gemeinsam einen Joint geraucht. Von darüberhinausgehendem Alkohol- oder Drogenkonsum des Angeklagten X. im Laufe des 30.04.2024 sei ihm jedoch nichts bekannt gewesen. Auffälligkeiten an dem Verhalten des Angeklagten X. habe es ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe er nicht betrunken oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt. Auch habe es im Verlaufe des Abends – bis zu der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung – noch keinen Stress oder Ärger gegeben. Die Kammer erachtet die Aussage des glaubwürdig erscheinenden Zeugen LM. für glaubhaft. Der Zeuge hat trotz des Freundschaftsverhältnisses zu den beiden Angeklagten sehr sachliche und differenzierte Angaben zu dem Ablauf des Abends des 30.04.2024 sowie zu seinem Eindruck von der Stimmungslage der beiden Angeklagten gemacht. In seiner Aussage sind weder sachfremde Ent- noch Belastungstendenzen zutage getreten. Im Hinblick auf die zeitlichen Verhältnisse steht seine Aussage zum einen im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin A. und zum anderen mit der Aussage der Zeugin XC. . Letztere hat ausgesagt, dass im Rahmen der Fahndung nach den beiden damals tatverdächtigen Angeklagten anhand eines Fotos einer Überwachungskamera aus einem Bus der Firma SW. habe nachvollzogen werden können, dass die beiden Angeklagten und der Zeuge LM. um 21:50 Uhr an der Haltestelle G06 einen Bus der Linie 6 betreten hätten, den sie um 21:54 Uhr an der Haltestelle Hauptbahnhof wieder verlassen hätten. Insoweit hat der Zeuge LM. auf Vorhalt jener Erkenntnisse nachvollziehbar erläutert, dass man am Hauptbahnhof in einen Bus in Richtung MC. habe umsteigen müssen. Soweit der Zeuge LM. den Angeklagten X. als im Allgemeinen vergleichsweise extrovertiert und den Angeklagten N. als vergleichsweise ruhig und introvertiert beschrieben hat, deckt sich dies mit den auf dem Video der Überwachungskamera aus dem Kiosk erkennbaren Verhaltensweisen der beiden Angeklagten. Auch soweit der Zeuge LM. geschildert hat, dass er keine Ausfallerscheinungen bei den beiden Angeklagten festgestellt habe, steht dies mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung in Einklang. Schließlich hat sich die Aussage des Zeugen LM. – ausweislich der Bekundungen des im Ermittlungsverfahren mit der Vernehmung des Zeugen LM. betrauten Zeugen JE. und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokolls der Vernehmung vom 24.05.2024 – auch als konstant erwiesen. 5) Die Feststellungen zum ersten Aufeinandertreffen des Angeklagten X. und des Geschädigten AV. (Feststellungen zu Ziff. I. 2 d)), beruhen auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin SA. . Die Zeugin SA. hat ausgesagt, dass sie in der Nacht auf den 01.05.2024 mit Freunden – unter anderem der Zeugin ED. – in der Stadt unterwegs gewesen sei. Sie und ihre Freunde hätten vorgehabt, sich in die Diskothek NV. zu begeben, deren Zugang sich direkt links neben dem BU. Kiosk – nämlich unter der Anschrift ST.-straße 20 – befinde. Direkt vor dem BU. Kiosk seien sie dann zufällig auf den Geschädigten AV. getroffen, der sich dort alleine aufgehalten habe. Da ihr Freund gut mit dem Geschädigten befreundet gewesen sei, habe man sich mit dem Geschädigten unterhalten. Auf sie – die Zeugin SA. – habe der Geschädigte einen sehr redseligen und stark alkoholisierten, aber gut gelaunten und entspannten Eindruck gemacht. Als man sich mit dem Geschädigten unterhalten habe, habe sich plötzlich der Angeklagte X. dazu gestellt, wodurch das Gespräch unterbrochen worden sei. Wortlos habe der Angeklagte X. dem Geschädigten AV. die Faust hingehalten, um diesen zu begrüßen, woraufhin der Geschädigte den Faustgruß erwidert habe. Als der Angeklagte X. ihrem Freund die Faust hingehalten habe, habe der Geschädigte seine Hand dazwischen gehalten und dem Angeklagten X. mitgeteilt, dass sie – die Zeugin SA. und ihr Freund – jetzt gehen müssten. Tatsächlich hätten sie sich daraufhin auf die andere Straßenseite begeben, während der Geschädigte und der Angeklagte X. sich gemeinsam in Richtung der an der Anschrift ST.-straße 16 befindlichen Metalltreppe entfernt hätten. Das Aufeinandertreffen zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten X. habe auf sie befremdlich gewirkt. Es habe eine angespannte, aber keine bedrohliche oder aggressive Stimmung geherrscht. Man habe den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte und der Angeklagte X. etwas zu klären gehabt hätten. Anders könne sie sich nicht erklären, warum der Geschädigte sie – die Zeugin und ihren Freund – weggeschickt habe. Im Anschluss an das Aufeinandertreffen hätten sie – die Zeugin SA. und ihre Freunde – sich dann auf der anderen Straßenseite aufgehalten. Von dem Tatgeschehen an sich hätten sie nichts mitbekommen. Erst als sich vor dem Kiosk eine Menschenmenge gebildet habe, sei ihre Freundin – die Zeugin ED. – dorthin gegangen, um nachzuschauen, was dort los sei. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihnen aufgeregt mitgeteilt, dass es der Geschädigte sei, der dort auf dem Boden liege. Als Gruppe hätten sie sich dann zu dem Kiosk begeben und festgestellt, dass der Geschädigte bewusstlos vor dem Kiosk gelegen habe. Er sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Passanten hätten gerufen, dass man ihn in die stabile Seitenlage legen müsse. Als die Helfer festgestellt hätten, dass der Geschädigte nicht mehr geatmet habe, hätten sie mit der Reanimation begonnen. Während die Ersthelfer reanimiert hätten, habe sie versucht, die Leute fernzuhalten. Im Hinblick auf den Angeklagten X. hat die Zeugin SA. ausgesagt, dass sie ihn bei dem Aufeinandertreffen vor dem Kiosk sofort wiedererkannt habe, weil sie mit ihm bereits im Januar 2024 bei einer Begegnung in der ST.-straße aneinandergeraten sei. Der Angeklagte habe zu einer Gruppe aus fünf bis sechs jungen Männern gehört, welche die Diskothekenbesucher im Bereich des Kiosks penetrant gefragt hätten, ob diese Drogen kaufen wollten. Ob der Angeklagte X. selbst Drogen angeboten habe, könne sie aber nicht mehr mit Sicherheit sagen. Bei der Begegnung im Januar 2024 sei es aber sicher der Angeklagte X. gewesen, der sie – nachdem sie einen Drogenkauf abgelehnt hatte – grundlos mit den Worten „Was willst Du? Was willst Du?“ angegangen sei. In jenem Moment seien auch Freunde des Angeklagten X. dazu gekommen, von denen einer mit einem Pfefferspray gedroht habe. Die Situation habe jedoch auch unter Mitwirkung ihrer Freunde, die ebenfalls hinzugekommen seien, geschlichtet werden können. Die Zeugin SA. erschien der Kammer glaubwürdig. Die Zeugin war erkennbar darum bemüht, nur tatsächlich Erinnertes zu bekunden. Erinnerungsunsicherheiten hat sie von sich aus offenbart. Die von ihr wahrgenommenen Sachverhalte hat sie sachlich, konzentriert und differenziert geschildert. Auch soweit die Zeugin SA. den Angeklagten X. im Hinblick auf ihre eigene Begegnung mit ihm im Januar 2024 belastet hat, sind in ihrer Aussage keine sachfremden oder übermäßigen Belastungstendenzen zutage getreten. Denn sie hat klargestellt, dass sie nicht sicher sagen könne, ob es bei jener Begegnung auch der Angeklagte X. selbst gewesen sei, der ihr Drogen angeboten habe. Zudem sei es im Ergebnis gelungen, die Situation zu schlichten. Weiterhin hat sie im Hinblick auf das Aufeinandertreffen zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten X. aus der Nacht vom 01.05.2024 klargestellt, dass die Situation auf sie selbst nicht bedrohlich oder aggressiv gewirkt habe. Auch hat sie von vornherein betont, dass sie Tathandlungen aus der Nacht vom 01.05.2024 nicht wahrgenommen habe. Ihre Aussage ist sowohl im Hinblick auf das von ihr geschilderte Aufeinandertreffen zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten X. aus der Nacht auf den 01.05.2024 als auch im Hinblick auf ihre eigene Begegnung mit dem Angeklagten X. im Januar 2024 glaubhaft. Denn die von der Zeugin geschilderten Vorgänge sind logisch und in sich schlüssig. Angesichts des Detailreichtums ihrer Aussage, der Nachvollziehbarkeit der räumlichen, zeitlichen und situativen Verknüpfungen sowie der von ihr in diesem Zusammenhang geschilderten schlüssigen Interaktion zwischen den jeweils Beteiligten verbleiben keine Zweifel, dass die Zeugin jeweils erlebnisbasierte Erinnerungen geschildert hat. Ausweislich der Aussage der mit der Vernehmung der Zeugin SA. im Ermittlungsverfahren betrauten Zeugen XC. und ausweislich der zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin SA. vom 13.05.2024 hat sich ihre Aussage zudem – sowohl im Hinblick auf das Aufeinandertreffen aus der Nacht vom 01.05.2024 als auch im Hinblick auf die Begegnung aus dem Januar 2024 – als konstant erwiesen. 6) Feststellungen zu einem der Tat vorausgehenden Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten N. und dem Geschädigten vermochte die Kammer indes nicht zu treffen. Solche konnten insbesondere nicht auf die Aussage der Zeugin PM. gestützt werden. Die Zeugin PM. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie seinerzeit in der Diskothek MF. gearbeitet habe. Als sie in der Nacht auf den 01.05.2024 – schätzungsweise zehn bis fünfzehn Minuten, bevor es zu der Tat gekommen sei – vor der Diskothek eine „Raucherpause“ gemacht habe, habe sie beobachtet, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Bereich einer dortigen Metalltreppe die beiden Angeklagten lautstark mit dem späteren Geschädigten gestritten hätten. Die verbale Auseinandersetzung, bei der wechselseitig geschrien worden sei, habe etwa zwei Minuten angedauert. Worum es gegangen sei, habe sie nicht hören können. Jedenfalls habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Als sie wieder in die Diskothek gegangen sei, habe sie ihrem Arbeitskollegen noch berichtet, dass sie befürchte, dass es da draußen gleich eskalieren werde. Hintergrund für diese Befürchtung sei gewesen, dass die Gruppe von jungen Männern, die sich an der Metalltreppe aufgehalten habe und in der sich auch die beiden Angeklagten regelmäßig bewegt hätten, bereits in der Vergangenheit immer wieder Passanten angepöbelt und in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt habe. Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen aus der Nacht auf den 01.05.2024 habe sie – weil sie sich zu jener Zeit in der Diskothek aufgehalten habe – nicht gemacht. Die Kammer vermochte auf die Aussage der Zeugin PM. Feststellungen nicht zu stützen, da diese im Ermittlungsverfahren stark abweichende Angaben tätigte, die die Zuverlässigkeit ihrer Wahrnehmungen zweifelhaft erscheinen lassen. So hat die Zeugin XC. ausgesagt, dass die Zeugin PM. ihr im Rahmen einer – nach Einleitung der Öffentlichkeitsfahndung – durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom 02.05.2024 berichtet habe, dass sie von der gegenüberliegenden Straßenseite gegen 00:10 Uhr oder 00:20 Uhr eine einseitige und aggressive Provokation seitens des mit einem roten Trikot gekleideten Tatverdächtigen mit den lockigen Haaren aus der Öffentlichkeitsfahndung gegenüber dem späteren Geschädigten wahrgenommen habe. Insoweit habe die Zeugin PM. geschildert, dass sie gesehen habe, wie der spätere Geschädigte und ein männlicher Begleiter aus Richtung OY.-straße in Richtung Kiosk gegangen seien. Als sie an der Metalltreppe entlanggegangen seien, habe der Tatverdächtige mit dem roten Trikot und den lockigen Haaren angefangen, den Geschädigten aggressiv anzupöbeln. Die anderen Personen aus der Gruppe des rot gekleideten Tatverdächtigen hätten sich daran aber nicht beteiligt. Auch hätten der Geschädigte und sein Begleiter auf die Provokationen nicht reagiert und seien einfach weitergegangen. Auch das zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Protokoll der Vernehmung der Zeugin PM. vom 02.05.2024 hat insoweit ergeben, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren bekundete, dass es sich um eine einseitige Provokation des rot gekleideten Tatverdächtigen – des Angeklagten N. – gehandelt habe, auf die der spätere Geschädigte nicht reagiert habe und an der sich auch keine weitere Person aus der Gruppe des Angeklagten N. beteiligt habe. Wörtlich bekundete die Zeugin PM. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung: „ Ich kann hier definitiv sagen, dass diese Aggression zunächst nur von dieser Person mit den Locken ausging. Die anderen aus der Gruppe haben da nichts gemacht. Und auch die beiden Männer haben soweit ich das gesehen habe, in dem Moment nichts gemacht, die haben nicht reagiert. “ Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren hat die Zeugin PM. in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie sich durch die Geschehnisse aus der Nacht auf den 01.05.2024 auch heute noch stark belastet fühle. Sie leide seit jener Nacht unter Panikattacken und versuche, das Erlebte zu verdrängen. Heute wisse sie einfach nicht mehr genau, wie die Situation auf der anderen Straßenseite sich zugetragen habe. 7) Soweit die Kammer unter Ziff. I. 2 e) Feststellungen zu dem Aufenthalt, dem Verhalten und dem Zustand des Geschädigten AV. im Kiosk getroffen hat, beruhen diese ebenso wie die unter Ziff. I. 2 f) getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen Aufenthalt, dem Verhalten und dem Zustand der beiden Angeklagten in dem Kiosk auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras aus dem Kiosk . Im Hinblick auf die Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Kiosk hat der Zeuge FL. glaubhaft ausgesagt, dass er die Festplatte der Videoüberwachungsanlage auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Kioskinhabers noch in der Nacht auf den 01.05.2024 sichergestellt habe. Die darauf befindlichen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen mit den Dateinamen „2_01_H_20240430_230002.mp4“ und „2_02_H_20240430_230005.mp4“ haben den in den Feststellungen näher beschriebenen Aufenthalt des Geschädigten, die verschiedenen Aufenthalte des Angeklagten X. und den Aufenthalt des Angeklagten N. in dem Kiosk aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln – jeweils ohne Tonspur – bildlich dokumentiert. Während die der Datei „2_01_H_20240430_230002.mp4“ zuzuordnende Kamera aus Blickrichtung des Kioskeingangs den Eingangs- und Kassenbereich abgefilmt hat, hat die der Datei „2_02_H_20240430_230005.mp4“ zuzuordnende Kamera den hinteren Bereich des Kiosks, in dem sich die Kühlschränke befinden, sowie Teile des Kassenbereichs erfasst. Keine der Kameras aus dem Kiosk hat jedoch den Bereich des vor dem Kiosk befindlichen Gehwegs erfasst, in dem sich die Tat ereignete. Durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführte Inaugenscheinnahme beider Videodateien konnten die in den Feststellungen unter Ziff. I. 2 e) und Ziff. I. 2 f) näher beschriebenen äußeren Bewegungsabläufe und Handlungen des Geschädigten sowie der beiden Angeklagten in dem Kiosk festgestellt werden. Im Hinblick auf den Zustand des Geschädigten konnte dabei festgestellt werden, dass dieser in seinen Bewegungsabläufen stark verlangsamt war und während seines gesamten Aufenthalts im Kiosk erhebliche Gang- und Standunsicherheiten zeigte, indem er immer wieder seitlich sowie vor- und zurückschwankte. Zudem zeigen die Aufnahmen, dass der Geschädigte während des mehrere Minuten dauernden Bezahlvorgangs ersichtlich darum bemüht war, mit der Kassiererin, der Zeugin QB., sowie mit weiteren Kunden – unter anderem mit dem Zeugen RT. – ins Gespräch zu kommen, welche die Kontaktaufnahmen jedoch weitestgehend ignorierten. Im Hinblick auf das Verhalten der beiden Angeklagten in dem Kiosk konnte bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen festgestellt werden, dass keiner von ihnen Gang- oder Standunsicherheiten oder sonstige Ausfallerscheinungen zeigte. Soweit der Angeklagte X. – beispielsweise aufgrund der zahlreichen von ihm initiierten Umarmungen der in dem Kiosk befindlichen Personen – durch ein deutlich selbstbewussteres und extrovertierteres Verhalten als der Angeklagte N. in Erscheinung trat, lässt sich dies mit den von den Zeugen LM. beschriebenen Persönlichkeiten der beiden Angeklagten gut in Einklang bringen. Soweit die Kammer unter Ziff. I. 2e) festgestellt hat, dass sich der Geschädigte – nachdem er den Kiosk verlassen hatte – aus Blickrichtung des Kiosks links neben den Eingang des Kiosks stellte, wobei er mit dem Rücken zu der dortigen Schaufensterfront stand, beruht dies – ebenso wie die Feststellungen zu seinem dortigen Verhalten – nicht auf den Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Kiosk, die diesen Bereich nicht erfassten, sondern auf den noch darzustellenden Zeugenaussagen. Im Hinblick auf das Verhalten und den Zustand des Geschädigten AV. sowie der beiden Angeklagten während ihrer Aufenthalte in dem Kiosk, konnte die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen darüber hinaus auf die Aussage der Zeugin QB. sowie die an späterer Stelle dargestellten Aussagen der Zeugen XG. und PJ. stützen. Die Zeugin QB. hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie in der Nacht auf den 01.05.2024 als Kassiererin in dem BU. Kiosk gearbeitet habe. Den Tathergang selbst habe sie nicht beobachtet, weil sie zu jener Zeit an der Kasse gestanden habe und nicht nach draußen geschaut habe. Sie sei erst dadurch aufmerksam geworden, dass draußen jemand geschrien habe. Sie habe noch weiter abkassiert und habe erst anschließend nachgesehen, was draußen passiert sei. Dabei habe sie festgestellt, dass der Geschädigte regungslos auf dem Boden vor dem Kiosk gelegen habe. Die „Jungs aus dem Kiosk“ wie auch andere Passanten hätten sich in jenem Moment bereits um den Geschädigten gekümmert. Später sei dann auch der Rettungswagen eingetroffen. Sie, die Zeugin QB., habe weder die beiden Angeklagten noch den Geschädigten persönlich gekannt. Allerdings habe sie sowohl den Geschädigten als auch die beiden Angeklagten vor dem Tatgeschehen in dem Kiosk gesehen. Die beiden Angeklagten hätten sich unauffällig verhalten. Mit ihnen habe sie sich aber auch kaum beschäftigt oder unterhalten. Hingegen habe sich der Geschädigte durchaus auffällig verhalten. Er sei alleine in den Kiosk gekommen, habe sich zwei Dosen eines Wodka-Mischgetränks aus dem Kühlschrank genommen und sei sodann zur Kasse gekommen. Er habe einen sehr betrunkenen Eindruck auf sie gemacht, weil er nicht mehr gerade gelaufen und hin- und hergeschwankt sei. Zudem habe er die ganze Zeit im Weg gestanden und keinen Platz für die anderen Kunden des Kiosks gemacht. Dabei sei er aber keinesfalls aggressiv, sondern die ganze Zeit freundlich gewesen. Indes habe er etwas „aufdringlich“ auf sie gewirkt, weil er sie so lange angesehen habe und ihr dabei wiederholt Komplimente gemacht habe. Weil der Geschädigte den Bereich vor der Kasse auch nach dem Bezahlvorgang nicht verlassen, sondern weiter das Gespräch mit ihr gesucht habe, sei der Betreiber des Kiosks – der Zeuge XG. – hinzugekommen und habe sie unter einem Vorwand, gebeten, den Kassenbereich zu verlassen, um auch den Geschädigten zum Verlassen des Kiosks zu veranlassen. Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin QB. für vollumfänglich glaubhaft. Sämtliche Bekundungen der Zeugin sind durch die in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras aus dem Kiosk bestätigt worden. 8) Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, wo sich die Angeklagten X. und N. in den Minuten vor dem Tatgeschehen – konkret ab 00:55 Uhr – aufhielten (Feststellungen zu Ziff. I. 2g)), beruhen diese Erkenntnisse auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video , welches durch die Überwachungskamera des an den Kiosk angrenzenden Friseursalons aufgezeichnet wurde. Im Hinblick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem an der Anschrift ST.-straße 16 befindlichen Friseursalon hat der Zeuge JE. glaubhaft ausgesagt, dass ihm jene Aufnahmen durch die Inhaberin des Friseursalons am Nachmittag des 03.05.2024 auf einem USB-Stick persönlich ausgehändigt worden seien. Die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführte Inaugenscheinnahme der auf dem USB-Stick befindlichen Videoaufzeichnung mit dem Dateinamen „00.55.00-01.00.00[M][0@0][0]1.mp4“ hat ergeben, dass die im hinteren Bereich des Friseursalons angebrachte Überwachungskamera nicht nur das Ladenlokal selbst, sondern auch die gesamte zur ST.-straße gelegene Schaufensterfront des Friseursalons erfasst hat. In der Breite des Bildes ist daher der gesamte Bereich zwischen dem – aus Sicht der Kamera – rechtsseitig gelegenen Kiosk (ST.-straße 18) und der linksseitig gelegenen Kunstgalerie (ebenfalls ST.-straße 16) erfasst worden. In der Tiefe des Bildes sind der unmittelbar hinter der Schaufensterscheibe liegende Gehweg, die Fahrbahn der ST.-straße wie auch der auf der anderen Straßenseite liegende Gehweg sowie die Schaufensterfront der auf der anderen Straßenseite befindlichen Spielhalle zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht umfasst die Videodatei – ausweislich des auf den Aufnahmen befindlichen Zeitstempels – die Geschehnisse zwischen 00:54:59 und 00:59:59 Uhr. Dass der Angeklagte N. sich spätestens ab 00:55 Uhr nicht mehr unmittelbar vor dem Kiosk, sondern – aus Sicht der Kamera aus dem Friseursalon – linksseitig des Friseursalons aufhielt, ergibt sich daraus, dass er erst um 00:57:29 Uhr – zu einer Zeit als der Angeklagte X. bereits den dritten Schlag ausführt – von links in das Bild gelaufen kommt. Zwischen 00:55 Uhr und 00:57:29 Uhr ist der Angeklagte N., der anhand seiner auffälligen lockigen Frisur und anhand seines auffälligen roten Marokko-Trikots, welches er auch auf den Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Kiosk trägt, leicht wiederzuerkennen ist, nirgendwo im Bild – auch nicht im hinteren Bildbereich, welches bis auf die andere Straßenseite reicht – zu erkennen. Demgegenüber lässt die Videoaufzeichnung erkennen, dass sich der Angeklagte X., der anhand seiner schwarzen Hose, seines schwarzen T-Shirts und seiner schwarzen, nach hinten gedrehten Kappe – welche er auch auf den Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Kiosk trägt – ebenfalls leicht wiederzuerkennen ist, zwischen 00:55 Uhr und dem Beginn der Tathandlungen um 00:57:28 Uhr durchgängig entweder rechtsseitig des Friseursalons oder direkt vor dem Friseursalon, jedoch zu keiner Zeit linksseitig des Friseursalons aufhielt. Auch als der Zeuge XG. den Angeklagten X. um 00:56:00 – wie in den Feststellungen näher beschrieben – von dem Kiosk wegbegleitete, verließ der Angeklagte X. den von der Kamera erfassten Bereich vor dem Friseursalon nicht, sondern blieb am linken Bildrand stehen, ließ sich eine Zigarette von dem Zeugen XG. anzünden und setzte sich daraufhin sofort wieder in Richtung des Kiosk-Eingangs in Bewegung. Auch die übrigen unter Ziff. I. 2g) dargelegten Bewegungsabläufe hat die Kammer aufgrund der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon feststellen können. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten X. und dem Angeklagten N. kann daher im Zeitraum zwischen 00:55 Uhr und dem Beginn des Tatgeschehens um 00:57:28 Uhr ausgeschlossen werden. 9) Im Hinblick auf die konkreten äußeren Abläufe des unter Ziff. I. 3) dargestellten Tatgeschehens beruhen die Feststellungen ebenfalls auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Video der Überwachungskamera des an den Kiosk angrenzenden Friseursalons . Das Video ist in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls mehrfach sowohl in Originalgröße und Originalgeschwindigkeit als auch in einer Fassung in Augenschein genommen worden, in welcher der Bildbereich der Schaufensterfront vergrößert dargestellt und die Abspielgeschwindigkeit auf 25 % reduziert gewesen ist. Das Video zeigt um 00:57:28 Uhr im äußersten rechten Bildbereich einen auf Kopfhöhe nach hinten, in den Bildbereich ausholenden und sodann wieder nach vorne schnellenden Ellenbogen. Unmittelbar darauf folgend ist zu sehen, wie der Angeklagte X. von rechts rückwärts in den Bildbereich tritt. Mit einer Zigarette im Mund, die linke Hand nach vorne ausgestreckt, führt er zwischen 00:57:28 und 00:57:30 Uhr weiter rückwärtsgehend mit seiner rechten Faust zwei weitere Faustschläge aus, deren ausholende und nach vorne schnellende Bewegung jeweils im Bildbereich zu sehen ist, die jedoch außerhalb des rechtsseitigen Bildbereichs zuendegeführt werden. Es ist zu erkennen, dass der Angeklagte X. bei allen drei Schlägen nach hinten ausholt, indem er seine rechte Faust über seinen eigenen Kopf hebt, dabei den Ellenbogen – auf eigener Kopfhöhe – nach hinten anwinkelt, um sodann jeweils eine von oben nach vorne und unten schnellende – mithin bogenförmige – und schätzungsweise auf Kopfhöhe endende Schlagbewegung auszuführen. Der Geschädigte ist während des gesamten Vorfalls nicht im Bildbereich der Überwachungskamera zu sehen. Weiterhin ist zu erkennen, dass der Angeklagte X. nach dem dritten und letzten Schlag von dem weiterhin außerhalb des Bildbereichs befindlichen Geschädigten ablässt und einen großen Schritt nach hinten macht, sodass zwischen ihm und dem rechten Bildrand eine Distanz von schätzungsweise 1 bis 2 Metern entstanden ist. Mit dem Kopf und dem Oberkörper ist er während jener Rückwärtsbewegung weiterhin durchgängig dem rechten Bildrand zugewandt. Noch während am rechten Bildrand der dritte und letzte Schlag des Angeklagten X. zu sehen ist, betritt um 00:57:30 Uhr am linken Bildrand – im Rücken des Angeklagten X. – der Angeklagte N. den Bildbereich. Zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte X. bereits von dem Geschädigten abgelassen hat, einen Schritt nach hinten gegangen ist und dabei ist, sich weiter rückwärtsgehend von dem Geschädigten zu entfernen, wobei er dem rechten Bildrand sowohl mit dem Gesicht als auch mit dem Oberkörper weiterhin zugewandt ist, ist zu erkennen, wie der Angeklagte N. im Rücken des Angeklagten X. plötzlich Anlauf nimmt. Er macht drei große und schnelle Schritte und bewegt sich dabei – zwischen dem zweiten und dritten Schritt – an dem weiterhin rückwärtsgehenden Angeklagten X., dessen Blick weiterhin ausschließlich in Richtung des rechten Bildrandes gerichtet ist, vorbei. Während er sich an dem Angeklagten X. vorbeibewegt, berührt er diesen mit seiner linken Hand an dessen rechter Schulter. Der Anlauf des Angeklagten N. mündet um 00:57:31 Uhr in einer flüssigen Bewegung darin, dass er sein linkes Bein als Standbein durchgestreckt auf den Boden stellt und mit dem rechten Bein nach vorne tritt, wobei die Trittbewegung außerhalb des rechtsseitigen Bildrandes zuendegeführt wird. In dem Moment, in dem das rechte Bein des Angeklagten N. den rechtsseitigen Bildbereich verlässt, befindet sich sein rechter Oberschenkel in etwa auf eigener Hüfthöhe. Aus dem Umstand, dass sodann zu erkennen ist, wie die mit dem gesamten Körper nach vorne führende Trittbewegung des Angeklagten N. abrupt beendet wird, lässt sich schließen, dass der Angeklagten N. mit seinem Tritt auf Widerstand trifft. Unmittelbar nach dem Tritt wendet sich der Angeklagte N. vom rechten Bildrand ab und geht zurück in die Richtung, aus der er gekommen ist. Während der Ausführung des Trittes durch den Angeklagten N. hat der sich von dem rechten Bildrand weiterhin wegbewegende Angeklagte X. inzwischen auch seinen Oberkörper vom rechten Bildrand abgewandt und in Richtung der Schaufensterfront des Friseursalons gedreht. Jedoch blickt er mit seinem Gesicht weiterhin in Richtung des rechten Bildrandes. Unmittelbar nach der Vollendung des Trittes durch den Angeklagten N. ist zu erkennen, wie der Angeklagte X. in seiner Rückwärtsbewegung kurz abstoppt, seinen Oberkörper kurz in Richtung des rechten Bildrandes zurückverlagert, sich sodann aber doch ganz abdreht und gemeinsam mit dem Angeklagten N. in Richtung des linken Bildrandes geht und den Bildbereich verlässt. Damit steht das Video – soweit es die äußeren Abläufe der Tathandlungen betrifft – mit den Einlassungen der beiden Angeklagten in Einklang. Da sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Einwirkungshandlungen rechtsseitig außerhalb des von der Überwachungskamera erfassten Bereichs befand, ließen sich Feststellungen dazu, wo genau der Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten X. bzw. den Tritt des Angeklagten N. getroffen wurde, nicht auf die Videoaufnahmen stützen. Dass die auf dem Video erkennbaren drei Faustschläge des Angeklagten X. den Geschädigten im Bereich des Kopfes trafen, stützt die Kammer auf die dahingehende Einlassung des Angeklagten X.. Denn diese lässt sich sowohl mit der auf dem Video erkennbaren Höhe und Zielrichtung der Schläge als auch damit in Einklang bringen, dass bei dem Geschädigten Verletzungen – insbesondere im Bereich der linken Kopfseite – dokumentiert wurden (vgl. Darstellungen unter Ziff. II. 12)). Dass auch der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten N., die sich damit in Einklang bringen lässt, dass auf dem Video erkennbar ist, dass der Angeklagte N. während der nach vorne gerichteten Trittbewegung erkennbar auf einen Widerstand traf und sich wieder nach hinten abstieß. Aufgrund der Höhe und Zielrichtung des Trittes kann die Kammer ausschließen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Trittes bereits am Boden lag. 10) Indes haben sich auf der Grundlage des Videos keine Feststellungen dazu treffen lassen, - in welcher Haltung und Position sich der Geschädigte befand – ob er noch aufrecht stand, ob er sich aufgrund der vorangegangen Faustschläge bereits in gekrümmter Haltung befand oder ob er bereits stürzte –, als der Tritt ihn traf, - an welcher Körperstelle – an den Beinen, dem Rumpf, dem Oberkörper, dem Hals, dem Nacken oder gar dem Kopf – der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf - und wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen letztlich zu Boden stürzte und mit welchem Körperteil er dabei auf dem Boden aufkam. Dahingehende Feststellungen vermochte die Kammer auch nicht auf die nachfolgend dargestellten Zeugenaussagen zu stützen, da diese sich zum Teil schon diesbezüglich als unergiebig (lit. a)), ihre Wahrnehmungen sich als unzuverlässig (lit. b)) oder sich ihre Erkenntnisse vom Hörensagen (lit. c)) ebenfalls nicht als hinreichend zuverlässig erwiesen haben, um hierauf konkrete Feststellungen stützen zu können. a) Weitestgehend unergiebige Zeugenaussagen Die Aussagen der Zeugen XG., UI., PJ., PU., IW., RT., QJ., LS., CI., ED. und CY. haben sich im Hinblick auf die Fragen, - in welcher Haltung und Position sich der Geschädigte befand – ob er noch aufrecht stand, ob er sich aufgrund der vorangegangen Faustschläge bereits in gekrümmter Haltung befand oder ob er bereits stürzte –, als der Tritt ihn traf, - an welcher Körperstelle – an den Beinen, dem Rumpf, dem Oberkörper, dem Hals, dem Nacken oder gar dem Kopf – der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf - und wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen letztlich zu Boden stürzte und mit welchem Körperteil er dabei auf dem Boden aufkam, als weitestgehend unergiebig erwiesen. aa) Der Zeuge XG. hat ausgesagt, dass er gemeinsam mit seinem Bruder den BU. Kiosk in der ST.-straße betreibe. Sein Bruder helfe dort nur manchmal – wie beispielsweise in der Nacht auf den 01.05.2024 – aus. Weiterhin seien in der Nacht auf den 01.05.2024 die Zeugin QB. als Kassiererin und der Zeuge PJ. als Sicherheitsmitarbeiter in dem Kiosk tätig gewesen. Sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten seien ihm – dem Zeugen XG. – schon vor dem Vorfall vom 01.05.2024 als Kunden des Kiosks vom Sehen her bekannt gewesen. Der Geschädigte sei gewissermaßen Stammkunde gewesen, weil er nach Feierabend regelmäßig – schätzungsweise zwei bis drei Mal pro Woche – hereingekommen sei und bei diesen Besuchen fast immer eine oder zwei Dosen eines bestimmten Wodka-Mischgetränks gekauft habe. Ärger habe es mit dem Geschädigten nie gegeben. Vielmehr sei der Geschädigte, der meistens ohne Begleitung gekommen sei, immer sehr freundlich gewesen. Auch die beiden Angeklagten seien hin und wieder Kunden in dem Kiosk gewesen, wobei sie oftmals gemeinsam hereingekommen seien. Er habe die beiden Angeklagten aber nicht näher – beispielsweise auch nicht namentlich – gekannt. Soweit auf den Videos der Überwachungskamera aus dem Kiosk zu sehen sei, dass er beide umarmt habe oder einem von ihnen einen Kuss auf die Wange gegeben habe, sei das eher Ausdruck von arabischer Gastfreundschaft als Ausdruck einer persönlichen Bekanntschaft gewesen. Auch mit den Angeklagten habe es vor dem Vorfall vom 01.05.2024 noch nie Ärger in oder direkt vor dem Kiosk gegeben. Daran, dass die beiden Angeklagten sich in der Nacht auf den 01.05.2024 zeitweise in und vor dem Kiosk aufgehalten hätten, könne er sich erinnern. Auffälligkeiten in ihrem Verhalten habe es aber nicht gegeben. Weder hätte es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass einer von ihnen betrunken oder berauscht gewesen sei, noch habe sich Ärger oder Streit rundum den Kiosk angebahnt. Die Stimmung sei an dem Abend und in der Nacht sehr friedlich gewesen. Soweit auf dem Video aus dem Friseursalon zu sehen sei, wie er – der Zeuge XG. – den in jenem Moment mit den Armen gestikulierenden Angeklagten X. von dem Kiosk wegbegleite und diesem eine Zigarette anzünde, könne er sich an konkrete Gesprächsinhalte nicht erinnern. Er könne aber ausschließen, dass sich in jenem Moment Ärger oder Streit angebahnt habe. Die Stimmung des Angeklagten X. sei in jenem Moment auch nicht aggressiv, sondern friedlich gewesen. Auch der Geschädigte habe sich in jener Nacht zunächst im und später direkt vor dem Kiosk aufgehalten. Er habe – wie fast immer – ein oder zwei Dosen des Wodka-Mischgetränks gekauft. Dabei habe er einen sehr betrunkenen, aber – wie immer – auch friedlichen und freundlichen Eindruck gemacht. Daran, dass der Geschädigte sich an der Kasse mit der Zeugin QB. „festgeredet“ und im Weg gestanden habe, könne er sich jedoch nicht mehr konkret erinnern. Kurz bevor es zu der Tat gekommen sei, habe der Geschädigte – aus Sicht des Kiosks – direkt links neben dem Eingang des Kiosks mit dem Rücken zu der dortigen schmalen Schaufensterscheibe gestanden. In dem Moment, als sich die Tat ereignet habe, habe er – der Zeuge XG. – sich ebenfalls außerhalb des Kiosks aufgehalten. Er habe jedoch – aus Sicht des Kiosks – weiter rechts – gewissermaßen zwischen dem Kiosk und dem Eingang zu der Diskothek NV. – gestanden. Dabei habe er in Richtung der Diskothek geschaut, weshalb sich das Geschehen rundum den Geschädigten in seinem Rücken zugetragen habe. In seinem Rücken sei es plötzlich lauter geworden. Als er sich umgedreht habe, habe der Geschädigte aber bereits am Boden gelegen. Einen Schlag, einen Tritt oder sonstige Einwirkungshandlungen habe er nicht mehr gesehen. Er habe nur noch gesehen, wie zwei Personen weggelaufen seien. Anschließend habe er sich zu dem Geschädigten gekniet. Dieser sei nicht bei Bewusstsein gewesen. An offene Wunden oder sonstige sichtbare Verletzungen am Kopf des Geschädigten könne er – der Zeuge XG. – sich nicht erinnern. Jedoch hätten die langen Haare des Geschädigten dessen Gesicht auch teilweise verdeckt. Weil er sich noch daran erinnern könne, dass er dem Geschädigten den nach oben verrutschten Pullover zurechtgezogen habe, gehe er davon aus, dass der Geschädigte auf dem Rücken gelegen habe. Jedoch sei er sich diesbezüglich nicht mehr sicher. Die Schwere der Verletzung sei ihm – dem Zeugen – anfangs noch nicht bewusst gewesen. Zunächst habe man dem Geschädigten noch Wasser über das Gesicht gegossen, um ihn wieder zu Bewusstsein zu bringen. Erst danach habe man den Rettungswagen gerufen. Im Hinblick auf die Geräusche, durch die er auf die Situation in seinem Rücken aufmerksam geworden sei, hat der Zeuge bekundet, dass es halt laut geworden sei. Es sei eine Geräuschkulisse gewesen, wie sie halt entstehe, wenn Leute bemerkten, dass da etwas Spannendes passiere. Das Klirren einer Glasflasche habe er in diesem Zusammenhang aber nicht gehört. Glasscherben oder eine Glasflasche hätten sich in dem Bereich, in dem der Geschädigte gelegen habe, ebenfalls nicht befunden. Er habe besonders darauf geachtet, weil im Nachhinein teilweise erzählt worden sei, dass es möglicherweise einen Schlag mit einer Flasche gegeben habe. Weder in der konkreten Situation, als der Geschädigte am Boden gelegen habe, seien ihm aber Scherben oder eine Glasflasche aufgefallen, noch hätten solche bei einer gezielten nachträglichen Absuche des Gehwegs rundum den Kiosk aufgefunden werden können. bb) Der Zeuge PJ. hat bekundet, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 als Sicherheitsmitarbeiter in dem Kiosk tätig gewesen sei. Vor dem Vorfall habe er weder die Angeklagten noch den Geschädigten persönlich gekannt. Jedoch könne er sich daran erinnern, dass der Geschädigte im Verlaufe des Abends oder der Nacht in dem Kiosk gewesen sei. Dieser sei ihm deshalb aufgefallen, weil er extrem betrunken gewesen sei. Da er sehr undeutlich gesprochen habe, habe man ihn kaum verstehen können. Außerdem habe er nicht mehr sicher stehen und gehen können. Jedoch sei er keinesfalls aggressiv, sondern friedlich und freundlich gewesen. Im Kiosk habe der Geschädigte sich zwei Dosen eines Wodka-Mischgetränks gekauft. Mit den Dosen habe er sich anschließend vor den Kiosk gestellt. Er habe mit dem Rücken zu der Fassade zwischen dem Kiosk und dem Friseursalon gestanden und habe versucht, anderen Leuten vor dem Kiosk, seine zweite Dose anzubieten. Jedoch habe keine der dort herumstehenden Personen seine Dose nehmen wollen. Einen Streit oder eine aggressive Stimmung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht wahrgenommen. Anders als der Geschädigte seien ihm die Angeklagten in der Nacht auf den 01.05.2024 nicht besonders aufgefallen. Als es zur Tat gekommen sei, habe er – der Zeuge PJ. – sich gemeinsam mit dem Zeugen XG. vor dem Kiosk aufgehalten. Jedoch habe er zwischen dem Kiosk und der Diskothek NV. gestanden. Er habe in die Richtung der Diskothek geschaut, weshalb sich der Geschädigte in jenem Moment in seinem Rücken aufgehalten habe. Einen Streit oder eine verbale Auseinandersetzung habe er nicht wahrgenommen. Er sei erst auf die Situation aufmerksam geworden, als es einen lauten Knall gegeben habe und als die Leute in seinem Rücken plötzlich geschrien hätten. Als er sich umgedreht habe, habe der Geschädigte bereits am Boden gelegen. Einwirkungshandlungen auf den Geschädigten habe er nicht mehr beobachtet. Weder habe er einen Schlag, noch habe er einen Tritt gesehen. Auch habe er nicht mehr gesehen, wie der Geschädigte zu Boden gestürzt sei. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte mit dem Hinterkopf auf dem Boden gelegen habe, habe er geschlussfolgert, dass er möglicherweise mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei. In der Entfernung habe er noch zwei Personen weglaufen sehen, von denen eine ein rotes Trikot getragen habe. Die andere Person könne er hingegen nicht näher beschreiben. Er – der Zeuge – habe noch erwogen, den mutmaßlichen Tätern hinterherzurennen, habe aber schnell realisiert, dass er sie nicht mehr würde einholen können und sei daher im Ergebnis vor dem Kiosk geblieben. Der Geschädigte sei nicht ansprechbar gewesen. Blutende Verletzungen habe er – der Zeuge – an ihm aber auch nicht festgestellt. Deshalb habe er zunächst eine Flasche Wasser geholt und dem Geschädigten Wasser in das Gesicht gekippt. cc) Der Zeuge UI. hat ausgesagt, dass er sich in der Nacht auf den 01.05.2024 im Bereich des Kiosks aufgehalten habe, weil er dort ein bisschen ausgeholfen habe. Da er nicht regelmäßig in dem Kiosk gearbeitet habe, seien ihm weder der Geschädigte noch die Angeklagten persönlich bekannt gewesen. Auch könne er sich nicht an konkrete Begegnungen mit dem Geschädigten oder den beiden Angeklagten in der Tatnacht erinnern. Keiner von ihnen sei ihm im Verlaufe des Abends oder der Nacht sonderlich aufgefallen. Die Stimmung rundum den Kiosk sei entspannt und friedlich gewesen. Ein Streit oder eine Auseinandersetzung habe sich – nach seinem Eindruck – nicht angebahnt. Als es zu der Tat gekommen sei, habe er sich im Bereich der Parkplätze vor dem Kiosk aufgehalten. Er habe mit dem Rücken zum Kiosk und mit dem Gesicht zur Straße gestanden. Dabei habe er sich mit Freunden unterhalten. Rundum den Kiosk sei es recht voll gewesen. Plötzlich habe er einen Schrei in seinem Rücken gehört – etwas wie „Ey, stopp!“. Er habe kein Geräusch gehört, welches auf den Schlag mit einer Glasflasche oder gar das Zerbrechen einer Glasflasche hingedeutet hätte. Auch eine vorangegangene verbale Auseinandersetzung habe er nicht wahrgenommen. Als er den Schrei gehört habe, habe er sich umgedreht. Zunächst habe er nichts erkennen können, da viele Leute um den Kiosk herumgestanden hätten. Weder habe er Einwirkungshandlungen auf den Geschädigten, noch habe er dessen Sturz gesehen. Er habe nur gesehen, wie sein Bruder und der Sicherheitsmitarbeiter dorthin gelaufen seien, um zu helfen. Als er näher herangegangen sei, habe er gesehen, dass der Geschädigte vor dem Kiosk am Boden gelegen habe. Dieser habe eine Platzwunde an der linken Kopfseite gehabt. Er – der Zeuge – sowie weitere Personen hätten sich mit dem Rücken um den Geschädigten herum aufgestellt, um Schaulustige fernzuhalten. Plötzlich habe es geheißen, dass der Geschädigte nicht mehr atme. dd) Der Zeuge ZN. hat ausgesagt, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 als „Türsteher“ der Diskothek NV., deren Eingang sich direkt neben dem BU. Kiosk befinde, tätig gewesen sei. Weder den Geschädigten noch die beiden Angeklagten seien ihm persönlich bekannt gewesen. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass die beiden Angeklagten im Verlaufe des Abends oder der Nacht gemeinsam am Eingang der Diskothek entlang- und in Richtung Kiosk gegangen seien. Dabei hätten sie sich mit den „Leuten von dem Kiosk“, die immer auf Hockern vor dem Eingang des Kiosks säßen, freundschaftlich begrüßt. Es habe wie ein vertrauter Umgang gewirkt. Insbesondere derjenige mit der schwarzen Kappe – der Angeklagte X. – sei ihm dadurch aufgefallen, dass er alle Leute vor Ort freundschaftlich begrüßt habe. Aggressionen habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Die „beiden Jungs“ seien ihm weder an dem Abend noch bei anderer Gelegenheit durch ihr Verhalten unangenehm aufgefallen. Insgesamt habe er an jenem Abend – vor dem Tatgeschehen – keine sich anbahnenden Auseinandersetzungen vor der Diskothek, dem Kiosk oder im Bereich der Metalltreppe wahrgenommen. Es habe keine angespannte oder aggressive Stimmung geherrscht. Das Tatgeschehen selbst habe er nicht beobachtet, weil er in jenem Moment mit der Personalausweiskontrolle vor dem Eingang der Diskothek beschäftigt gewesen sei. Er habe lediglich einen lauten „Knall“, den er nicht näher beschreiben könne, gehört. Einen dem „Knall“ vorausgehenden Streit habe er hingegen nicht wahrgenommen. Es habe sich daraufhin eine Menschenmenge vor dem Kiosk gebildet. Als er sich daraufhin in den Bereich vor dem Kiosk begeben habe, habe er den Geschädigten auf dem Boden vor dem Eingang des Kiosks liegen sehen. Er habe auf dem Rücken gelegen. Seine Füße hätten in Richtung des Eingangs des Kiosks und sein Kopf in Richtung der Fahrbahn der ST.-straße gezeigt. Verletzungen habe er an dem Geschädigten zunächst nicht festgestellt. Als er dazu gekommen sei, hätten sich schon andere Passanten bei dem Geschädigten befunden und sich um ihn gekümmert. Insbesondere habe schon ein Ersthelfer mit medizinischen Kenntnissen neben dem Geschädigten gekniet, der sich im Folgenden darum gekümmert habe, den Geschädigten in die stabile Seitenlage zu bringen und später auch Reanimationsmaßnahmen eingeleitet habe. Er – der Zeuge – habe den Geschädigten nicht berührt. Vielmehr habe er sich darum gekümmert, die Schaulustigen abzuhalten und wegzuschicken, während man auf das Eintreffen des Rettungswagens gewartet habe. Soweit sein Arbeitskollege – der Zeuge GP. – im Ermittlungsverfahren bekundet habe, dass dieser gemeinsam mit ihm – dem Zeuge ZN. – und dem Zeugen BL. nach dem Knall sofort zu dem Geschädigten gesprintet sei und der Zeuge BL. noch versucht habe, den Sturz des Geschädigten aufzufangen, seien diese Schilderungen unzutreffend. Er – der Zeuge ZN. – habe den Sturz des Geschädigten definitiv nicht mehr wahrgenommen. Er sei sich absolut sicher, dass der Geschädigte schon am Boden gelegen habe, als er dazu gekommen sei. Weil Passanten gemutmaßt hätten, dass der Geschädigte mit einer Flasche geschlagen worden sei, habe man den Bereich rundum den Kiosk nach Scherben oder einer Glasflasche abgesucht. Auch er selbst habe beim Aufräumen und Fegen vor dem Kiosk mitgeholfen. Man habe aber weder eine Glasflasche noch Scherben auffinden können. ee)Der Zeuge BL. hat ausgesagt, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 als „Türsteher“ der Diskothek tätig gewesen sei. Weder der Geschädigte noch die beiden Angeklagten seien ihm persönlich bekannt gewesen. Auch seien ihm weder der Geschädigte noch die beiden Angeklagten im Verlaufe des Abends aufgefallen. Er habe sich in den Innenräumen der Diskothek aufgehalten, als sich die Tat ereignet habe. Als er nach draußen gegangen sei, habe er festgestellt, dass sich eine Menschenmenge vor dem Kiosk angesammelt habe. Gemeinsam mit seinen Kollegen – den Zeugen ZN. und GP. – habe er sich dann in den Bereich vor dem Kiosk begeben. Dort habe man festgestellt, dass der Geschädigte am Boden gelegen habe. Er habe auf dem Rücken – mit den Füßen in Richtung Kiosk und dem Kopf in Richtung Straße – gelegen. Ob schon jemand neben dem Geschädigten gekniet und sich um diesen gekümmert habe, erinnere er nicht mehr. Bei dem Geschädigten habe er keine sichtbaren Verletzungen wahrgenommen. Seine Augen seien geöffnet gewesen. Jedoch habe er auf Ansprache nicht mehr reagiert. Zunächst hätten er – der Zeuge – und seine Kollegen nicht gewusst, was dort passiert sei. Man habe anfangs angenommen, dass der Geschädigte möglicherweise wegen etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsums umgefallen sei. Deshalb habe man ihm noch auf die Wange geschlagen, um ihn zu wecken. Soweit sein Arbeitskollege – der Zeuge GP. – im Ermittlungsverfahren bekundet habe, dass dieser gemeinsam mit ihm – dem Zeuge BL. – und dem Zeugen ZN. nach dem Knall sofort zu dem Geschädigten gesprintet sei und er – der Zeuge BL. – noch versucht habe, den Sturz des Geschädigten aufzufangen, seien diese Schilderungen unzutreffend. Er – der Zeuge BL. – habe sich definitiv innerhalb der Diskothek aufgehalten, als sich die Tat ereignet habe. Er sei sich sicher, dass der Geschädigte bereits am Boden gelegen habe, als man hinzugekommen sei. Zutreffend sei, dass auch er – der Zeuge BL. – nach dem Abtransport des Geschädigten durch den Rettungswagen dabei geholfen habe, vor dem Kiosk aufzuräumen und zu fegen. Dabei seien weder eine Glasflasche noch Scherben aufgefunden worden. ff) Der Zeuge RT. hat ausgesagt, dass er sich in der Nacht auf den 01.05.2024 – schätzungsweise ab 19 Uhr – im Bereich des Kiosks in der ST.-straße aufgehalten habe. Die beiden Angeklagten habe er vom Sehen her gekannt. Über ihre Lebensverhältnisse habe er jedoch nichts gewusst. Sicherlich habe er sich auch mal mit ihnen unterhalten. In der Regel seien ihm beide ganz vernünftig vorgekommen. Sie seien ihm nie negativ aufgefallen. Nach seinem Eindruck seien sie miteinander befreundet gewesen. Auch in der Nacht auf den 01.05. habe er die beiden Angeklagten im Bereich des Kiosks gesehen. Beide seien gut gelaunt und nicht aggressiv gewesen. Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum habe er bei beiden nicht wahrgenommen. Sie hätten auf ihn keinen berauschten Eindruck gemacht. Den Geschädigten habe er nicht persönlich gekannt. Jedoch sei auch dieser ihm im Verlaufe der Nacht im Bereich des Kiosks begegnet. Der Geschädigte habe alleine direkt neben dem Eingang des Kiosks gestanden. Dabei habe er einen betrunkenen Eindruck gemacht. So habe er ihn – den Zeugen RT. – sowie weitere Passanten vor dem Kiosk angesprochen und gefragt, ob jemand sein Getränk haben wolle. Er – der Zeuge RT. – habe abgelehnt und sei weitergegangen. Nach seinem Eindruck habe der Geschädigte einfach mit anderen Leuten ins Gespräch kommen wollen. Er sei sehr kontaktfreudig gewesen. Keinesfalls aber habe der Geschädigten ihn – den Zeugen RT. – oder andere Leute vor Ort belästigt. Begegnungen zwischen dem Geschädigten und den Angeklagten habe er, der Zeuge, hingegen nicht beobachtet. Auch das Tatgeschehen selbst habe er nicht beobachtet. Vielmehr habe er sich zur Tatzeit in den Toilettenräumlichkeiten des Kiosks aufgehalten. Als er von der Toilette wiedergekommen sei und sich an den Kassentresen gestellt habe, sei ihm aufgefallen, dass der Geschädigte vor dem Kiosk auf dem Boden gelegen habe. Als er den Geschädigten erstmals am Boden habe liegen sehen, seien schon die Türsteher der Diskothek und Passanten vor Ort gewesen. Der Geschädigte habe direkt vor dem Kiosk gelegen. Genau genommen habe er zwischen dem Kiosk und dem Friseursalon gelegen. Der Kopf habe in Richtung des Eingangs des Kiosks, die Füße hätten Richtung der Straße gelegen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen der Überwachungskameras aus dem Kiosk, die zeigen, dass sich der Zeuge RT. kurz vor der Tatzeit nicht im hinteren Bereich, sondern im Eingangsbereich des Kiosks aufgehalten hat und sodann nach draußen gegangen ist, hat der Zeuge bekundet, dass er die Abläufe anders in Erinnerung habe. Jedenfalls habe er das Tatgeschehen definitiv nicht beobachtet. Er selbst sei an dem Abend „gut angetrunken“ gewesen. Außerdem habe er an dem Abend auch Kokain konsumiert. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er im Verlaufe des Abends und der Nacht mehrfach die Toilette des Kiosks aufgesucht habe. Er sei schon „auf Sendung“ gewesen. Im Nachgang des Geschehens habe er sich mit vielen Leuten unterhalten. Es habe verschiedene Darstellungen über das Tatgeschehen gegeben. Unter anderem habe er gehört, dass der Geschädigte einen der Täter am T-Shirt gezupft haben soll. Mehrere Leute hätten berichtet, dass der Geschädigte daraufhin geschlagen worden sei. Anschließend sei der Geschädigte gestürzt. Eine weibliche Zeugin, deren Namen er nicht kenne, habe etwas von einem Schlag mit einer Flasche berichtet. Die „Leute aus dem Kiosk“ hätten demgegenüber berichtet, dass nicht mit einer Flasche geschlagen worden sein könne. Von Tritten gegen den am Boden liegenden Geschädigten sei ihm nichts berichtet worden. Hingegen habe er von einem Tritt „in die Seite“ des Geschädigten gehört. Von einem dritten Täter sei ihm nichts berichtet worden. gg) Die Zeugen QJ. hat bekundet, dass sie in der Nacht auf den 01.05.2024 mit Freunden – unter anderem der Zeugin LR. – in der Innenstadt von Y. unterwegs gewesen sei. Da sie im Verlaufe des Abends auch etwas getrunken hätten, habe sie sich jedenfalls angetrunken gefühlt. Nachdem sie den Geschädigten bereits im G08 angetroffen hätten, seien sie ihm ein weiteres Mal direkt vor dem Kiosk begegnet. Er habe direkt neben dem Eingang des Kiosks gestanden. Auch bei dieser Begegnung habe der Geschädigte einen freundlichen und friedlichen, aber merklich alkoholisierten und aufgrund seiner Kontaktfreudigkeit einen „etwas aufdringlichen“ Eindruck auf sie gemacht. Vor dem Kiosk sei es sehr eng gewesen und viele Leute hätten sich an dem Geschädigten vorbeidrängen müssen. Dabei habe der Geschädigte die Leute angesprochen. Es habe den Eindruck gemacht, dass sich der ein oder andere davon „etwas belästigt“ gefühlt habe. Die Stimmung sei aber keinesfalls aggressiv gewesen. Auch habe sie nicht mitbekommen, dass sich ein Streit oder eine Auseinandersetzung vor dem Kiosk angebahnt habe. Das Tatgeschehen selbst habe sie nicht beobachtet. Sie habe in jenem Moment an einer – aus Sicht des Kiosks – rechts vor dem Kiosk befindlichen Beton-Säule gestanden und sich mit ihren Freunden unterhalten. In jenem Moment habe sie plötzlich „etwas“ – sie könne nicht mehr genau sagen, was es gewesen sei – gehört. Geräusche, die auf einen Schlag mit einer Glasflasche hingedeutet hätten, habe sie aber sicher nicht gehört. Sodann habe sie aus den Augenwinkel nur erahnen können, dass der Geschädigte umgefallen sei. Wie der Geschädigte gefallen sei und mit welchem Körperteil er auf dem Boden aufgekommen sei, habe sie nicht konkret gesehen. Im Ergebnis habe der Geschädigte mit seinem Kopf direkt vor ihren Füßen gelegen. Sein Kopf habe in Richtung Straße, seine Füße hätten in Richtung Kiosk gezeigt. Ob er auf dem Bauch oder auf dem Rücken gelegen habe, wisse sie nicht mehr. Als er auf dem Boden gelegen habe, hätten viele Leute versucht, ihm zu helfen. Sie habe aber schon befürchtet, dass ihm nicht mehr zu helfen sein würde, weil er „komplett blass“ geworden sei. Zutreffend sei, dass sie sich gegenüber den Polizeibeamten nicht als Zeugin zu erkennen gegeben habe. Sie habe einfach nichts damit zu tun haben wollen und habe – in der Zeit als ihre Freundin, die Zeugin LR., deren Freund und deren Mutter polizeilich befragt worden seien – im Auto gewartet. hh) Der Zeuge LS. hat ausgesagt, dass er den Geschädigten nicht, jedoch die beiden Angeklagten gekannt habe. Den Angeklagten X. habe er vor etwa einem Jahr kennengelernt, als dieser noch im „L.-Hotel“ gelebt habe. Er, der Zeuge LS., habe ganz in der Nähe gewohnt. Über den Angeklagten X. habe er gewusst, dass dieser eine Freundin gehabt habe. Zudem habe er hin und wieder mit dem Angeklagten X. Fußball gespielt. Von etwaigen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten X. wisse er jedoch nichts. Den Angeklagten N. habe er nur vom Sehen gekannt. Über dessen Lebensverhältnisse habe er nichts gewusst. In der Nacht auf den 01.05.2024 habe er – der Zeuge LS. – sich zeitweise im Bereich des Kiosks in der ST.-straße aufgehalten. So sei er schätzungsweise eine halbe Stunde oder Stunde, bevor es zu der Tat gekommen sei, in dem Kiosk gewesen. In jener Situation sei es dort jedoch ruhig gewesen. Den Großteil des Abends und der Nacht habe er in der VO. – einer Bar, die sich etwa 100 Meter von dem Kiosk entfernt am OY.-straße befinde – verbracht. Auch zur Tatzeit habe er sich in jener Bar aufgehalten. Das Tatgeschehen habe er daher nicht wahrgenommen. Er sei erst durch den Polizeieinsatz auf die Geschehnisse vor dem Kiosk aufmerksam geworden. Daraufhin habe er sich zu dem Kiosk begeben. Aus der Entfernung habe er gesehen, dass da jemand auf dem Boden gelegen habe, der sich nicht mehr bewegt habe. Um die Person herum hätten in jenem Moment viele Leute gestanden. Von anderen Passanten sei ihm mitgeteilt worden, dass es da wohl eine Schlägerei gegeben habe und dass es vorher ein Wortgefecht auf Französisch gegeben habe. Nach der Tat habe er keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten X. und dem Angeklagten N. gehabt. Insbesondere habe er nicht gewusst, wo die beiden Angeklagten sich während der Öffentlichkeitsfahndung versteckt hätten. Soweit die Zeugin A. ausgesagt habe, dass der Angeklagte N. in jener Zeit Kontakt über den Instagram-Account „NF.“ hergestellt habe, könne er sich dies nicht erklären. Zwar handele es sich um seinen ehemaligen Instagram-Account. Jedoch habe er diesen seit schätzungsweise einem Jahr schon nicht mehr genutzt. Er habe keinen Kontakt zwischen dem damals flüchtigen Angeklagten N. und dessen Freundin hergestellt. Die Freundin des Angeklagten N. habe er nicht gekannt. Der Name „HP..“ sage ihm nichts. ii) Der Zeuge CI. hat ausgesagt, dass er den Geschädigten und den Angeklagten N. nicht gekannt habe. Den Angeklagten X. habe er lediglich vom Sehen gekannt. Da er sich zur Tatzeit nicht in der Nähe des BU. Kiosk aufgehalten habe, habe er von dem Tatgeschehen nichts mitbekommen. Vielmehr habe er sich in jener Zeit mit Freunden in O. aufgehalten. Erst gegen 3 Uhr nachts hätten sie sich mit dem Bus in die Innenstadt begeben. Zu dieser Zeit sei dort bereits ein Polizeieinsatz im Gange gewesen. Dass es dort vor dem Kiosk zu einer Schlägerei gekommen sein soll, bei der eine Person lebensgefährlich verletzt worden sei, habe er erst am nächsten Tag erfahren. Soweit die Zeugin K. ausgesagt habe, dass sie sich in der Nacht mit einem jungen Mann namens „UL.“ am Polizeiabsperrband vor dem Kiosk unterhalten habe, der ihr gesagt habe, dass der Geschädigte eine Flasche gegen den Kopf bekommen habe, könne er sich diese Aussage nicht erklären. Der Name „K.“ sage ihm nichts. Auch könne er sich nicht an eine Begegnung mit einer jungen Frau erinnern, in deren Verlauf er eine dahingehende Äußerung getätigt hätte. jj) Der Zeuge CY. hat ausgesagt, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 mit Freunden unterwegs gewesen sei. Unter anderem habe man sich in der Diskothek aufgehalten. Als er im Verlaufe der Nacht zum Rauchen nach draußen gegangen sei, habe er den Hinweis bekommen, dass vor dem Kiosk jemand liege. Weil er Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr gewesen sei und sich vor diesem Hintergrund mit Ersthilfemaßnahmen ausgekannt habe, sei er dorthin gegangen, um nachzusehen, ob er helfen könne. Der Geschädigte habe direkt vor dem Eingang des Kiosks gelegen, wobei seine Füße in Richtung des Kiosks und sein Kopf in Richtung der Straße gezeigt hätten. Obwohl sich ein Pulk aus Menschen um den Geschädigten herum gebildet habe, habe sich noch niemand um den Geschädigten gekümmert. Dieser habe etwas verdreht auf seiner linken Körperseite gelegen. Der Kopf habe ebenfalls seitlich verdreht auf dem Boden gelegen. Es habe sich aber keinesfalls um eine stabile Seitenlage gehandelt. Beispielsweise sei der Kopf in keiner Weise überstreckt gewesen. Nach seiner Einschätzung habe es sich auch nicht um den „untauglichen Versuch“ einer stabilen Seitenlage gehandelt, sondern um die „natürliche“ Position des Geschädigten nach etwaigen Einwirkungshandlungen und einem Sturz. Jedenfalls habe sich in dem Moment als er hinzugekommen sei, auch noch niemand um den Geschädigten gekümmert. Er, der Zeuge, habe sich hingekniet. Dabei habe er festgestellt, dass der Geschädigte nicht ansprechbar gewesen sei und keine Luft bekommen habe. Er habe den Geschädigten daraufhin in die stabile Seitenlage gelegt. Der Geschädigte sei blass gewesen und habe einen starren Blick gehabt. Zudem habe er eine starke Blutung oberhalb der linken Augenbraue und im Bereich des linken Ohres aufgewiesen. Er, der Zeuge, habe die dort herumstehenden Personen gefragt, ob schon jemand einen Rettungswagen gerufen habe. Als niemand reagiert habe, habe er selbst den Notruf gewählt. In der Zwischenzeit sei eine ihm bis dahin nicht bekannte junge Frau, die Zeugin ED., hinzugekommen und habe ihn bei der Versorgung des Geschädigten unterstützt. Als man dann festgestellt habe, dass zunächst die Atmung nachgelassen und sodann der Puls nicht mehr spürbar gewesen sei, hätten sie den Geschädigten zu zweit auf den Rücken gedreht und versucht, ihn zu reanimieren. Er, der Zeuge, habe die Herz-Rhythmus-Massage durchgeführt, während die Zeugin ED. mit der Mund-zu-Mund-Beatmung beschäftigt gewesen sei. Ihre Reanimationsmaßnahmen hätten mehrere Minuten gedauert. Schließlich seien sie von dem Personal des Rettungswagens weggezogen worden. kk) Die Zeugin ED. hat berichtet, dass sie sich in der Nacht auf den 01.05.2024 mit einer Gruppe von Freunden – unter anderem der Zeugin SA. und deren Freund – zeitweise im Bereich des Kiosks in der ST.-straße aufgehalten habe. Vor dem Kiosk seien sie dem Geschädigten begegnet, den sie, die Zeugin ED., anders als die Zeugin SA. und deren Freund bis dahin nicht gekannt habe. Der Geschädigte, der alleine direkt neben dem Eingang des Kiosks gestanden habe, habe sie nur mit einem freundlichen „Hallo“ begrüßt und habe sich im weiteren Verlauf in erster Linie mit der Zeugin SA. und deren Freund unterhalten. Sie, die Zeugin ED., sei im Anschluss an die Begrüßung weitergegangen und habe sich daher nur kurz mit dem Geschädigten beschäftigt. Nach ihrem Eindruck sei er lustig, freundlich und offen, jedoch auch merklich alkoholisiert gewesen. Bei der Begegnung zwischen dem Geschädigten, der Zeugin SA., deren Freund und dem Angeklagten X. sei sie selbst nicht zugegen gewesen. Die Tat müsse sich dann ereignet haben, als sie, die Zeugin und ihre Gruppe, sich auf der anderen Straßenseite aufgehalten hätten. Von dort aus habe sie nämlich bemerkt, dass vor dem Kiosk plötzlich eine aufgeregte Stimmung geherrscht habe. Als sie sich dorthin begeben habe, habe sie festgestellt, dass der Geschädigte vor dem Kiosk auf dem Boden gelegen habe. Er habe dort wie ein nasser Sack – mit dem Kopf in Richtung Straße und mit den Füßen in Richtung Kiosk – gelegen. Ob er vorher schon gedreht worden sei, wisse sie nicht. Der Zeuge CY. habe aber schon neben dem Geschädigten gekniet. Der Geschädigte habe an der Stirn und aus den Ohren geblutet. Er habe starr nach oben geblickt und sei nicht ansprechbar gewesen. Irgendjemand habe dem Geschädigten in jener Situation noch Wasser in das Gesicht gekippt. Zunächst habe man den Geschädigten in die stabile Seitenlage gelegt. Als man festgestellt habe, dass er nicht mehr geatmet habe, hätten sie und der Zeuge CY. den Geschädigten wieder auf den Rücken gelegt und mit der Reanimation begonnen. Sie habe sich um die Beatmung des Geschädigten gekümmert, während der Zeugen CY. die Herz-Rhythmus-Massage durchgeführt habe. Von der Besatzung des Rettungswagens seien sie schließlich abgelöst worden. Das Hinzukommen der Zeugen BG. und WC. habe sie, die Zeugin, nicht registriert. Sie sei allerdings auch vollständig auf ihre eigenen Rettungsbemühungen konzentriert gewesen. ll) Feststellungen zum Kerntatgeschehen an sich haben sich aufgrund deren diesbezüglicher Unergiebigkeit nicht auf die Aussagen der Zeugen XG., UI., PJ., PU., IW., RT., QJ., LS., CI., ED. und CY. stützen lassen. Soweit die uneingeschränkt glaubwürdig erscheinenden Zeugen CY. und ED. jedoch den Zustand des Geschädigten und die von ihnen ergriffenen Ersthilfemaßnahmen geschildert haben, erachtet die Kammer deren übereinstimmenden Angaben angesichts ihres Detailreichtums und ihrer Nachvollziehbarkeit für ohne Weiteres glaubhaft. b) Im Hinblick auf das Tatgeschehen ergiebige, jedoch im Ergebnis unzuverlässig erscheinende Zeugenaussagen Zwar sind die Aussagen der Zeugen FC., GP., WW., WC., BG., ZB., TX., RF., LR., LR. und MV. im Hinblick auf das fragliche Tatgeschehen teilweise ergiebig gewesen. Ihre Angaben haben sich jedoch als nicht hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf konkrete Feststellungen stützen zu können. aa) Der Zeuge FC. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die sich mit seinen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben nicht in Einklang bringen lassen. (1) So hat der Zeuge FC. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er zwar nicht den Geschädigten, jedoch die beiden Angeklagten gekannt habe. Insbesondere den Angeklagten X. habe er deshalb gekannt, weil dieser zeitweise im L.-Hotel gewohnt habe, welches sich in der Nachbarschaft seiner eigenen Wohnanschrift befinde. Deshalb habe man hin und wieder zusammen Fußball gespielt. Den Angeklagten N. habe er nur vom Sehen gekannt. Er – der Zeuge FC. – habe sich in der Nacht auf den 01.05.2024 im Bereich der ST.-straße und des dortigen „BU. Kiosk“ aufgehalten. Er habe im Verlauf des Abends etwas Alkohol getrunken, weshalb er zumindest angetrunken gewesen sei. Auch die Angeklagten hätten sich in der Nacht – zumindest zeitweise – im Bereich des Kiosks aufgehalten. Diese hätten sich nicht besonders auffällig verhalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie alkoholisiert oder berauscht gewesen wären, hätten sich nicht gezeigt. Insbesondere habe sich auch keine Auseinandersetzung oder ähnliches angebahnt. Die Stimmung sei nicht aggressiv gewesen. Soweit auf dem Video aus dem Friseursalon zu sehen sei, wie der Zeuge XG. den in jener Situation mit den Armen gestikulierenden Angeklagten X. von dem Kiosk – an ihm, dem Zeugen FC., vorbei – wegbegleite, könne er sich an jene konkrete Situation nicht erinnern. Er wisse insbesondere nicht, was da besprochen worden sei. Der Angeklagte X. sei aber insgesamt nicht in aggressiver Stimmung gewesen. Daher glaube er nicht, dass der Zeuge XG. ihn in jener Situation habe beschwichtigen müssen. Soweit auf dem Video weiterhin zu sehen sei, dass der Angeklagte X. ihn, den Zeugen FC., sodann anrempele, habe er jenes Anrempeln nicht als aggressiv wahrgenommen. Man sehe auf dem Video ja auch, wie sich der Angeklagte X. sofort bei ihm entschuldigt habe. Kurz bevor es zu der Tat gekommen sei, habe sich der Geschädigte direkt neben dem Eingang des Kiosks aufgehalten. Dieser habe mit dem Rücken zu dem dortigen Schaufenster gestanden. Das Tatgeschehen an sich habe er – der Zeuge FC. – jedoch nicht beobachtet. Er glaube, dass er in jenem Moment etwa vier bis acht Meter von dem Geschädigten entfernt gestanden habe. Innerhalb von Sekunden müsse „das Ganze“ dann passiert sein. Er habe weder Schläge noch Tritte gesehen. Auch habe er nichts gehört, was auf einen Schlag mit einer Flasche hingedeutet hätte. Er habe nur noch gesehen, wie der Geschädigte seitlich umgefallen sei und wie die beiden Angeklagten weggelaufen seien. Dass auf den am Boden liegenden Geschädigten noch eingetreten worden sei, habe er nicht gesehen. Wie der Geschädigte genau auf den Boden gefallen sei, habe er ebenfalls nicht gesehen. Zutreffend sei, dass er sich vor Ort nicht als Zeuge zu erkennen gegeben habe. Er habe sich auch auf die Öffentlichkeitsfahndung hin nicht bei der Polizei gemeldet. Vielmehr müsse die Polizei ihn als potentiellen Zeugen auf den Videoaufnahmen erkannt und ihn deshalb zur Vernehmung vorgeladen haben. Zu jenem Zeitpunkt hätten sich die Angeklagten aber bereits freiwillig gestellt gehabt. Kontakt zu den Angeklagten habe er während deren Flucht nicht gehabt. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon, auf denen zu erkennen ist, dass während der Ausführung der Faustschläge des Angeklagten X. der Ärmel des Zeugen FC. am rechten Bildrand zu erkennen ist, hat der Zeuge bekundet, dass er sich im Hinblick auf den räumlichen Abstand, der zwischen ihm und der Auseinandersetzung bestanden habe, geirrt habe. Bei Betrachtung der Aufnahmen habe sich der Abstand möglicherweise auch nur auf 2 Meter belaufen. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.05.2024 ganz konkrete Tathandlungen beschrieben habe, hat der Zeuge FC. ausgesagt, dass er damals „sehr durch den Wind gewesen sei“, weil er an jenem Tag auch zu einer Beschuldigtenvernehmung in eigener Sache vorgeladen gewesen sei. Heute erinnere er sich nicht mehr daran, überhaupt Schläge oder Tritte wahrgenommen zu haben. Insbesondere soweit er bei der Polizei Einwirkungshandlungen auf den am Boden liegenden Geschädigten geschildert habe, sei ihm heute – bei Ansicht der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon – klar, dass seine damaligen Wahrnehmungen, Erinnerungen und Bekundungen offensichtlich falsch gewesen seien. (2) Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.05.2024 schilderte der Zeuge FC. – ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten UT. und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls seiner Vernehmung vom 13.05.2024 – im Wesentlichen, dass er den Geschädigten schon vor der Tatbegehung im Blick gehabt habe. Dieser habe vor dem Kiosk gestanden, habe zwei Dosen in den Händen gehalten, sei erkennbar „besoffen“ gewesen, habe aber nichts gemacht. Dann sei es zum Streit zwischen dem Geschädigten und einer der beiden Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung gekommen. Worum es bei dem Streit gegangen sei, habe er nicht mitbekommen. Es sei dazu gekommen, dass derjenige mit dem schwarzen T-Shirt und der Kappe den Geschädigten geschlagen habe. Die Schläge seien in Richtung des Kopfes oder des Kinns des Geschädigten gegangen. Wie viele Schläge es gewesen seien, wisse er nicht. Aber es seien mehrere Schläge gewesen. Einen Schlag mit einer Flasche habe er in diesem Zusammenhang nicht wahrgenommen. Als der Geschädigte zu Boden gegangen sei, hätten beide Tatverdächtige aus der Öffentlichkeitsfahndung noch auf den am Boden liegenden Geschädigten „eingehauen“ und „eingetreten“. Anschließend seien sie abgehauen. (3) Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen FC. im Hinblick auf das Kerntatgeschehen für unzuverlässig. Unabhängig davon, dass er in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sich aus heutiger Sicht nicht mehr an konkrete Tathandlungen erinnern zu können, lassen sich auch seine im Rahmen der Vernehmung vom 13.05.2024 getätigten Angaben nicht mit den Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon in Einklang bringen, soweit er damals schilderte, dass – nachdem der Geschädigte zu Boden gefallen sei – beide Angeklagten auf den am Boden liegenden Geschädigten „eingehauen“ und „eingetreten“ hätten. bb) Auch der Zeuge GP. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die sich mit seinen im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben nicht in Einklang bringen lassen. (1) So hat der Zeuge GP. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 als „Türsteher“ der Diskothek NV. im Einsatz gewesen sei. Er habe auf einem Stuhl neben dem Eingang zur Diskothek gesessen. Die Angeklagten habe er an dem Abend bzw. in der Nacht bereits im Bereich des Kiosks wahrgenommen. Sie würden öfter im Bereich der ST.-straße „rumlungern“. Nach seiner Wahrnehmung hätten die zu dem „Gesindel“ gehört, das sich da in der ST.-straße „rumgetrieben und die Leute beklaut“ habe. Sie hätten zu einer Gruppe – bestehend aus vier bis fünf jungen Männern – gehört, die auch regelmäßig Schlägereien „angezettelt“ habe. Konkrete Beobachtungen dazu, dass die beiden Angeklagten an Diebstählen oder Schlägereien beteiligt gewesen wären, habe er allerdings nicht gemacht. Auch hätten sich die beiden Angeklagten in der Nacht auf den 01.05.2024 unauffällig verhalten. Sie hätten nicht alkoholisiert oder berauscht gewirkt. Die Stimmung vor dem Kiosk sei nicht aggressiv gewesen. Der Angeklagte, der damals ein rotes Trikot getragen habe – der Angeklagte N. – habe ihn sogar noch mit einem freundlichen „Hallo“ gegrüßt. Streit oder sonstige Auseinandersetzungen hätten sich nicht angebahnt. Auch den Geschädigten habe er vor dem Tatgeschehen noch zeitweise im Blick gehabt. Weil er als Türsteher ja die Aufgabe habe, sich potentielle Gäste der Diskothek genau anzusehen, habe er die um den Kiosk herumstehenden Personen – also auch den Geschädigten – „gemustert“. Er habe den Geschädigten über einen Zeitraum von etwa zehn bis 15 Minuten immer mal wieder beobachtet. Dieser habe direkt neben dem Eingang des Kiosks gestanden. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte darauf gewartet habe, dass ihn jemand ansprechen würde. Er habe irgendwie versucht, Kontakt zu den Menschen zu suchen. Es sei „ein ganz Lieber“ gewesen. Er habe einfach jemanden gesucht, mit dem er habe plaudern können. Irgendwie habe er da vor dem Kiosk wie ein „Außenseiter“ gewirkt. Streitigkeiten oder Belästigungen der umstehenden Personen seien von dem Geschädigten nicht ausgegangen. Das Tatgeschehen an sich habe er nicht beobachtet. In jenem Moment habe er auf einem Stuhl neben dem Eingang der Diskothek gesessen. Er habe nur ein „dumpfes Geräusch“ gehört. Seine Berufserfahrung habe ihm gesagt, dass es sich bei dem Geräusch um einen Schlag mit einer Flasche gehandelt haben müsse. Allerdings habe er weder einen Schlag mit einer Flasche gesehen, noch habe er im Nachhinein eine Flasche oder Scherben aufgefunden, die als Schlagwerkzeug in Betracht gekommen wären. Nachdem er das „dumpfe Geräusch“ gehört habe, habe er gesehen, wie die Leute vor dem Kiosk im Kreis zurückgewichen seien. Gemeinsam mit dem Zeugen BL. sei er sofort losgesprintet. Als sie vor dem Kiosk eingetroffen seien, habe der Geschädigte bereits am Boden gelegen. Weder habe er Schläge oder Tritte, noch habe er den Sturz des Geschädigten beobachtet. Er habe nur noch gesehen, wie zwei Personen – unter anderem der Angeklagte N. – weggelaufen seien. Der Geschädigte habe auf dem Rücken gelegen. Sein Kopf habe in Richtung Straße, seine Füße hätten in Richtung Kiosk gezeigt. Sofort habe er sich um den Geschädigten gekümmert. Ob bereits ein weiterer Helfer vor Ort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sich zu dem Geschädigten gekniet und habe versucht, ihn aufzurichten. Er habe dessen Kopf auf seinen Schoß gelegt. Im weiteren Verlauf habe der Geschädigte angefangen, aus dem Ohr zu bluten. Sonst habe er keine Verletzungen an dem Geschädigten festgestellt. Es sei der Versuch unternommen worden, den Geschädigten zu wecken, indem man ihm Wasser in das Gesicht gekippt habe. In jener Situation habe der Geschädigte auch noch geatmet. Soweit er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 02.05.2024 berichtet habe, dass er und sein Kollege – der Zeuge BL. – noch versucht hätten, den Sturz des Geschädigten abzufangen, sei er damals möglicherweise falsch verstanden worden. Er habe den Sturz des Geschädigten definitiv nicht mehr gesehen. Als man vor dem Kiosk eingetroffen sei, habe der Geschädigte schon am Boden gelegen. Soweit im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 02.05.2024 protokolliert worden sei, dass er vor dem Sturz des Geschädigten noch einen Tritt des dunkel gekleideten Täters – des Angeklagten X. – gesehen habe, könne er sich nicht erklären, warum er das damals so ausgesagt habe. An einen Tritt erinnere er sich heute nicht mehr. (2) Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 02.05.2024 schilderte der Zeuge GP. – ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten UT. und ausweislich der zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift über seine Vernehmung vom 02.05.2024 – im Wesentlichen, dass er durch ein „dumpfes Geräusch“ auf die Auseinandersetzung vor dem Kiosk aufmerksam geworden sei. Er sowie seine Kollegen – die Zeugen BL. und ZN. – seien sofort in den Bereich vor den Kiosk gesprintet. Sie hätten noch versucht, den Aufprall des Geschädigten auf den Boden „abzufedern“. Er selber habe nur noch einen Tritt desjenigen Täters gesehen, der schwarz gekleidet gewesen sei. Dieser habe sich nach Ausführung des Trittes sofort nach links weggedreht und sei zusammen mit drei bis fünf anderen Jungs in Richtung G08 davongelaufen. Einer der Flüchtenden habe ein auffälliges rotes Trikot getragen. Sie – die Türsteher – hätten sich aber erstmal um den Geschädigten gekümmert. Dieser sei von vornherein nicht mehr ansprechbar gewesen. Zudem sei Blut aus seinen Augen und Ohren gekommen. (3) Die Kammer erachtet auch die Angaben des Zeugen GP. im Hinblick auf das Kerntatgeschehen für unzuverlässig. Unabhängig davon, dass er in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sich aus heutiger Sicht nicht mehr an konkrete Tathandlungen erinnern zu können, lassen sich auch seine im Rahmen der Vernehmung vom 02.05.2024 getätigten Angaben nicht mit den Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon in Einklang bringen, soweit er damals schilderte, dass es der dunkel gekleidete Täter gewesen sei, der einen Tritt gegen den Geschädigten ausgeführt habe. cc) Auch der Zeuge WW. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die sich mit seinen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben nicht in Einklang bringen lassen. (1) Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge berichtet, dass er zwar nicht den Geschädigten, aber die beiden Angeklagten gekannt habe. Den Angeklagten N. habe er gekannt, weil er zeitweise mit diesem in derselben Unterkunft gewohnt habe. Man sei nicht befreundet gewesen, sei aber gut miteinander ausgekommen. Alkohol und Drogen habe der Angeklagte N. nicht konsumiert. Den Angeklagten X. habe er hingegen nur vom Sehen gekannt. Wenn man sich in der Stadt begegnet sei, habe man sich gegrüßt. Mehr habe er über den Angeklagten X. nicht gewusst. Auch wisse er nichts von Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten X.. Auf Vorhalt, dass er – der Zeuge RH. – in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet habe, dass der Angeklagte X. Drogengeschäfte gemacht habe, was er – der Zeuge – deshalb gewusst habe, weil er dort phasenweise auch selbst Marihuana gekauft habe, hat der Zeuge RH. in der Hauptverhandlung erwidert, dass ihn das Leben des Angeklagten X. nichts angehe und dass er diesen auch nicht belasten wolle. In der Nacht auf den 01.05.2024 sei er mit Freunden – jedoch nicht mit den beiden Angeklagten – im Bereich der ST.-straße unterwegs gewesen. Soweit die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass seine SIM-Karte nicht in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen sei, könne das damit in Zusammenhang stehen, dass er sein Telefon ohne SIM-Karte – ausschließlich über WLAN – genutzt habe. Er selbst habe an dem Abend Alkohol getrunken und könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Ob er selbst im Verlaufe des Abends in dem BU. Kiosk gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, ob er dem Geschädigten im Verlaufe des Abends und der Nacht begegnet sei. Als sich die Tat vor dem Kiosk ereignet habe, habe er sich jedenfalls auf der anderen Straßenseite aufgehalten. Er sei auf die Situation vor dem Kiosk aufmerksam geworden, weil dort plötzlich laute und aufgeregte Stimmen zu hören gewesen seien. Als er von der anderen Straßenseite zu dem Kiosk hinübergeblickt habe, habe er gesehen, dass dort ein Mann auf dem Boden gelegen habe. Er habe nichts Genaues erkennen können, weil sofort viele Leute um diesen herumgestanden hätten. Einwirkungshandlungen auf den Geschädigten habe er nicht beobachtet. Vielmehr seien die beiden Angeklagten schon weit weg gewesen, als er zum ersten Mal hinübergeschaut habe. Die beiden Angeklagten seien aber weggegangen, nicht weggelaufen. Eine Frau sei ihnen hinterhergegangen und habe versucht, ein Video von ihnen zu machen. Von einem dritten Täter wisse er nichts. Jedoch habe er mitbekommen, dass der Zeuge RS. den beiden Angeklagten nach der Tat geholfen habe. Denn der Zeuge RS. habe nach der Tat weiterhin in der Nähe des Kiosks gestanden und telefonisch Informationen an die beiden Angeklagten weitergegeben. Er – der Zeuge RH. – habe das Telefongespräch nicht mithören können, habe aber vermutet, dass der Zeuge RS. mit den beiden Angeklagten telefoniert habe. Soweit er bei der polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2024 angegeben habe, dass der Zeuge RS. den beiden Angeklagten nach der Tat auch geholfen habe, ihre Kleidung zu wechseln, könne er sich an einen solchen Vorgang heute nicht mehr erinnern. Er glaube, dass eine dritte Person den beiden Angeklagten auf der Flucht noch eine Jacke zugeworfen habe. Er habe das aber nicht gut sehen können. Soweit er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2024 davon berichtet habe, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte N. dem in jenem Moment schon auf dem Boden liegenden Geschädigten einen „Tritt auf den Kopf“ versetzt habe, sei das nicht richtig gewesen. Einen Tritt des Angeklagten N. habe er definitiv nicht gesehen. Seine anderslautende Aussage bei der Polizei sei darauf zurückzuführen, dass er damals sehr aufgeregt gewesen sei, weil die Polizei ihm – dem Zeugen – vorgeworfen habe, Täter gewesen zu sein. Er habe deshalb bei der Polizei eigentlich gar nicht aussagen wollen. Außerdem sei er am Tag der Vernehmung nicht „Herr seiner Sinne“ gewesen, weil er unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden habe. Er habe sich in einem Zustand befunden, in dem er nicht mehr gewusst habe, was er getan oder gesagt habe. Soweit der Zeuge RS. wiederum bei der Polizei ausgesagt habe, dass dieser erfahren habe, dass er – der Zeuge RH. – sich im Nachgang der Tat damit gebrüstet habe, dass er dem Geschädigten auch einen Tritt versetzt habe, sei dies unzutreffend. Er habe sich zum Zeitpunkt der Tat auf der anderen Straßenseite aufgehalten. Weder habe er getreten, noch habe er im Nachgang der Tat behauptet, getreten zu haben. Soweit in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2024 außerdem protokolliert worden sei, dass er von einem „ME.“ erfahren habe, dass sich der Angeklagte X. und der Geschädigte ein Wortgefecht auf Spanisch geliefert hätten, bevor es zu der Tat gekommen sei, könne er sich das nicht erklären. Von einem Wortgefecht auf Spanisch habe ihm niemand etwas erzählt. Insbesondere kenne er niemanden, der „ME.“ heiße. (2) Demgegenüber berichtete der Zeuge RH. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2024 – ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten UT. und ausweislich der zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift über seine Vernehmung vom 18.06.2024 – im Wesentlichen, dass er über den Angeklagten X. gewusst habe, dass dieser Drogengeschäfte mache. Er – der Zeuge – selbst habe eine schlechte Phase gehabt und seinerzeit Marihuana bei dem Angeklagten X. gekauft. Zum Tatzeitpunkt habe er – der Zeuge – sich auf der anderen Straßenseite aufgehalten. Als es vor dem Kiosk laut geworden sei und er hinüberschaut habe, habe er noch gesehen, dass der Angeklagte N. dem Geschädigten, der in jenem Moment schon auf dem Boden gelegen habe, „auf den Kopf“ getreten habe. Da sehr viele Leute um den Kiosk herumgestanden hätten, habe er nicht genau gesehen, ob der Tritt tatsächlich gegen den Kopf oder nur in den Bereich des Kopfes gegangen sei. Anschließend seien die beiden Angeklagten gemeinsam weggelaufen. Der Zeuge RS. habe den beiden Angeklagten noch neue Oberteile gegeben, damit diese sich hätten umziehen können. Außerdem habe der Zeuge RS. mit beiden flüchtigen Angeklagten telefoniert, um diese darüber in Kenntnis zu setzen, was nach deren Flucht am Tatort noch passiert sei. Von anderen Personen habe er – der Zeuge RH. – über den Tathergang im Nachgang noch erfahren, dass der Angeklagte X. den Geschädigten zunächst mit der Faust geschlagen haben soll. Nach den Faustschlägen habe der Geschädigte – weil er betrunken gewesen sei – schon nicht mehr richtig stehen können. In jener Situation soll der Angeklagte N. sodann den Tritt gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt haben. Von einem jungen Mann namens „ME.“, der zur Tatzeit ebenfalls am Tatort gewesen sei, habe er im Nachgang außerdem erfahren, dass es zum Streit zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten gekommen sei, weil der Angeklagte X. versucht habe, die Frau des Geschädigten „anzumachen“. Der ME. habe außerdem geschildert, dass der Angeklagte X. und der Geschädigte sich auf Spanisch miteinander unterhalten hätten; später habe der Angeklagte X. den Geschädigten auf Spanisch beschimpft, woraufhin es zu der Tat gekommen sei. (3)Die Kammer erachtet den Zeugen RH. für unglaubwürdig und seine Angaben für unglaubhaft. Bei einem Abgleich der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung und seiner polizeilich protokollierten Aussage haben sich zahlreiche und erhebliche Widersprüche ergeben, die massive Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen begründen. Soweit der Zeuge sich darauf berufen hat, dass er sich zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung aufgrund vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsums nicht vernehmungsfähig gefühlt habe, hat der Zeuge UT. glaubhaft bekundet, dass sich bei der Vernehmung des Zeugen RH., die durch einen Dolmetscher begleitet worden sei, keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden hätte. Vielmehr habe der Zeuge RH. alle Fragen verstanden. Seine in den jeweiligen Antworten zum Ausdruck gekommenen Gedankengänge seien logisch und geordnet gewesen. dd) Der Zeuge WC. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die sich mit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren sowie mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon nicht haben in Einklang bringen lassen. (1) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge WC. ausgesagt, dass er sich in der Nacht auf den 01.05.2024 vorübergehend in der ST.-straße aufgehalten habe. Er sei mit dem Zeugen BG. auf dem Heimweg stadtauswärts gewesen. Man habe noch am Kiosk angehalten und habe dort etwas gekauft. Als man den Kiosk verlassen habe, habe er beim Rausgehen noch den ihm bis dahin nicht bekannten Geschädigten wahrgenommen. Nach seinem Eindruck sei der Geschädigte sichtlich alkoholisiert gewesen. Er habe sich an der Schaufensterscheibe direkt neben der Eingangstür des Kiosks angelehnt und habe dort – auch ihm, dem Zeugen – „ein bisschen in der Quere gestanden“. In diesem Zusammenhang habe sich der Geschädigte auch bei ihm entschuldigt. Der Geschädigte sei zwar alkoholisiert, jedoch keinesfalls aggressiv gewesen. Er, der Zeuge, sei dann zunächst weiter in Richtung der Diskothek NV. gegangen und habe sich dort mit einem anderen Freund unterhalten. Anschließend sei er auf die andere Straßenseite gewechselt und habe sich dann etwa auf Höhe des dortigen Döner-Imbisses aufgehalten. Er habe zunächst mit dem Rücken zum Kiosk gestanden. Als es in seinem Rücken laut geworden sei, habe er sich umgedreht. Er habe wahrgenommen, dass der Geschädigte eine Auseinandersetzung mit dem schwarz gekleideten Täter gehabt habe. Nach seinem Eindruck habe es sich zunächst um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt. Worum es gegangen sei, habe er nicht hören können. Dann sei aus seiner Sicht – der Sicht des Zeugen – von der rechten Seite der Täter mit dem roten Trikot gekommen. Dieser sei etwa aus dem Bereich losgelaufen, wo sich die Metalltreppe befinde. Der Täter mit dem roten Trikot sei schnell und zielstrebig auf den Geschädigten zugegangen. In jenem Moment habe der Geschädigte mit dem Rücken zu ihm, dem Zeugen, gestanden. Der Geschädigte habe in jenem Moment weitestgehend aufrecht, allenfalls leicht gekrümmt, jedoch keinesfalls gebückt gestanden. Der Täter mit dem roten Trikot sei sodann mit dem angewinkelten Knie voran in den Oberkörper des Geschädigten hineingesprungen, wobei er den Geschädigten schätzungsweise im Bereich des Brustkorbes oder des Bauches getroffen habe. Der Geschädigte habe sich dabei nicht gewehrt. Anschließend habe es noch einen Schlag des Täters mit dem roten Trikot in das Gesicht des Geschädigten gegeben. Ob der Schlag mit der Faust oder mit der flachen Hand ausgeführt worden sei, wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Schlag in Richtung des Kopfes oder des Gesichtes des Geschädigten gegangen. Der Geschädigte habe dabei keine Schutzreflexe gezeigt. Bei dem Tritt und dem Schlag des rot gekleideten Täters habe es sich nicht um einen einheitlichen Bewegungsablauf gehandelt. Vielmehr sei der rot gekleidete Täter nach der Ausführung des „Sprungtrittes“ auf dem Boden gelandet. Erst danach habe er den Schlag ausgeführt. Der Geschädigte sei daraufhin bewusstlos geworden, nach hinten umgefallen und zu Boden geknallt. Dabei sei der Geschädigte mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgekommen. Der Sturz sei nicht mehr durch Dritte aufgefangen oder „abgefedert“ worden. Stattdessen sei der Geschädigte ungebremst auf dem Boden aufgekommen. Er – der Zeuge – habe den Aufprall sogar von der anderen Straßenseite gehört. Anschließend habe sich der Täter mit dem roten Trikot umgedreht und entfernt. Der Täter mit der schwarzen Kleidung habe in jenem Moment noch zweimal auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten. Einer der Tritte sei in den Bereich der Schulter des Geschädigten gegangen. Der andere Tritt habe den Geschädigten an der Schläfe oder im Halsbereich getroffen. Beide Täter seien anschließend gemeinsam weggelaufen. Nach seinem Eindruck von dem Gesamtgeschehen sei der Täter mit dem roten Trikot dem Täter mit dem schwarzen Trikot zur Hilfe gekommen. Das habe er daran festgemacht, dass der Täter mit dem roten Trikot sehr zielstrebig auf die Auseinandersetzung zwischen dem schwarz gekleideten Täter und dem Geschädigten zugegangen sei. Eine etwaige Kommunikation zwischen dem rot und dem schwarz gekleideten Täter habe er weder gehört, noch sonst wahrgenommen. Auch habe er keine Wahrnehmungen gemacht, die darauf hingedeutet hätten, dass mit einer Flasche geschlagen worden sei. Vor dem Tatgeschehen habe er die Täter nicht bewusst wahrgenommen. In der kurzen Sequenz, als er sie wahrgenommen habe, habe er bei ihnen keine Auffälligkeiten feststellen können, die auf eine Alkoholisierung oder Berauschung hätten schließen lassen. Weil er – der Zeuge – Berufsfeuerwehrmann sei, habe er sich an den Rettungsmaßnahmen beteiligen wollen. Er sei zunächst aber – wohl in der irrigen Annahme, dass er nur ein Schaulustiger wäre – davon abgehalten worden. Er habe wahrgenommen, dass Laien den Geschädigten bereits in die stabile Seitenlage gebracht hätten. Als es dazu gekommen sei, dass der Geschädigte reanimiert worden sei, habe er sich an den Rettungsmaßnahmen beteiligt. Sein Versuch, bei dem Geschädigten einen intravenösen Zugang zu legen, sei gescheitert. Man sei dann dazu übergegangen einen Zugang an einem Knochen im Bereich des Beines zulegen, um dem Geschädigten Flüssigkeit zuzuführen. Zu jenem Zeitpunkt sei der Rettungswagen schon vor Ort gewesen. Er, der Zeuge, habe den Kollegen entsprechend assistiert. Der Patient sei durchgehend bewusstlos gewesen. Initial habe er aber noch geatmet. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.05.2024 bekundet haben soll, dass es der rot gekleidete Täter gewesen sei, der nach dem Sprungtritt und dem Schlag sowie dem Sturz des Geschädigten, sodann auch die Tritte auf den am Boden liegenden Geschädigten ausgeführt habe, hat der Zeuge WC. in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er es aus heutiger Sicht anders erinnere. Seine heutige Erinnerung sei, dass der schwarz gekleidete Täter die zwei Tritte auf den am Boden liegenden Geschädigten ausgeführt habe. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon hat der Zeuge – erkennbar irritiert und überrascht – ausgesagt, dass er die dort sichtbaren anfänglichen Schläge des schwarz gekleideten Täters damals nicht wahrgenommen habe. Der Anlauf und der teilweise erkennbare Tritt des rot gekleideten Täters entsprächen seinen Erinnerungen. Jedoch könne auch er auf dem Video keine Bewegung des rot gekleideten Täters erkennen, die darauf hindeute, dass dieser nach dem Tritt noch einmal zugeschlagen habe. Aufgrund des Umstands, dass zu erkennen sei, wie sich beide Angeklagten unmittelbar nach dem Tritt des rot gekleideten Täters umdrehten und weggingen, könne er heute nicht mehr nachvollziehen, wie er damals zu der Annahme gekommen sei, dass einer der beiden Täter noch zwei Mal auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten habe. Bei Ansicht der Videoaufnahme komme er zu dem Schluss, dass er damals offensichtlich einer Fehlwahrnehmung unterlegen habe. Er sei damals jedoch nicht stark alkoholisiert gewesen und habe im Verlaufe des gesamten Abends nur ein alkoholisches Getränk zu sich genommen. (2) Demgegenüber schilderte der Zeuge WC. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.05.2024 – ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen UT. , und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokolls der Vernehmung – im Wesentlichen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung gerade dabei gewesen sei, auf die andere Straßenseite zu gehen. Während er die Straßenseite überquert habe, sei es in seinem Rücken lauter geworden. Er habe sich umgedreht und habe eine Vielzahl von Personen in dem Bereich vor dem Kiosk stehen sehen. Eine tätliche Auseinandersetzung habe er in jenem Moment noch nicht wahrgenommen. Sodann habe er aber gesehen, dass ein junger Mann mit einem roten Trikot und einer Brille im Vollsprint in Richtung Kiosk gelaufen sei und mit dem Knie voran in den Geschädigten hineingesprungen sei. Während des Sprungtritts habe der Täter im roten Trikot auch schon ein erstes Mal zu einem Schlag ausgeholt und den Geschädigten mit jenem ersten Schlag im Bereich des Kopfes getroffen. Der Geschädigte habe sich überhaupt nicht gewehrt und noch nicht einmal die Hände hochgenommen. Anschließend – nachdem er gelandet sei – habe der Täter im roten Trikot noch ein zweites Mal in das Gesicht des Geschädigten geschlagen, woraufhin der Geschädigte sofort bewusstlos geworden und ohne jegliche Schutzreflexe – wie ein Baumstamm – nach hinten umgefallen sei. Der Geschädigte sei mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen und liegen geblieben. In jenem Moment habe der Täter noch zwei Mal gezielt auf den Kopf des Geschädigten eingetreten. Anschließend sei er weggelaufen. Vor dem rot gekleideten Täter sei noch eine weitere, dunkel gekleidete Person weggelaufen. (3) Die Kammer erachtet die Aussage des uneingeschränkt glaubwürdig erscheinenden Zeugen WC. im Hinblick auf das Kerntatgeschehen für nicht hinreichend zuverlässig, um hierauf sichere Feststellungen stützen zu können. Soweit es die Frage betrifft, welcher der beiden Täter die Tritte auf den am Boden liegenden Geschädigten ausgeführt haben soll, haben sich seine Angaben bereits nicht als konstant erwiesen. Unabhängig davon, ist die Richtigkeit ganz entscheidender Teile seiner Wahrnehmungen durch die Videoaufzeichnung der Kamera aus dem Friseursalon widerlegt worden. Denn nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ist ausgeschlossen, dass der mit einem roten Trikot gekleidete Angeklagte N. im zeitlichen Zusammenhang mit dem dort erkennbaren Tritt noch einen oder gar zwei Faustschläge gegen den Geschädigten ausführte. Weiterhin ist aufgrund des Umstands, dass auf dem Video erkennbar ist, wie sich beide Angeklagten nach der Ausführung des Trittes durch den Angeklagten N. umdrehen und weggehen, ausgeschlossen, dass einer der beiden Angeklagten noch einen oder gar zwei Tritte gegen den am Boden liegenden Geschädigten ausführte. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge WC. bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Der Zeuge WC., der weder mit dem Geschädigten noch mit den Angeklagten bekannt gewesen ist, hat während seiner gesamten Vernehmung einen sehr aufrichtigen und um Aufklärung bemühten Eindruck gemacht. Bei Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon ist er – anfangs erkennbar überrascht und irritiert, aber sehr authentisch – zu dem Schluss gelangt, dass er damals bei der Beobachtung des nur wenige Sekunden dauernden Geschehens offensichtlich einer Fehlwahrnehmung unterlegen habe, was er sich angesichts des Umstands, dass er damals kaum alkoholisiert gewesen sei, nicht gänzlich erklären könne. ee) Auch der Zeuge BG. hat – wenn auch weitestgehend konstant – Angaben gemacht, die sich mit den aus der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon gewonnenen Erkenntnissen nicht in Einklang bringen lassen. (1) So hat der Zeuge BG. in der Hauptverhandlung bekundet, dass er sich in der Nacht auf den 01.05.2024 – gemeinsam mit dem Zeugen WC. – auf dem Heimweg befunden habe, als man durch die ST.-straße gegangen sei. Im Kiosk habe man noch ein Bier gekauft. Beim Betreten oder Verlassen des Kiosks sei ihm eine Person aufgefallen, die ganz alleine neben dem Eingang des Kiosks gestanden habe und erkennbar alkoholisiert und unsicher gewirkt habe. Ob es sich um den späteren Geschädigten gehandelt habe, könne er allerdings nicht sicher sagen. Nach dem Besuch des Kiosks habe er sich auf die andere Straßenseite begeben. Plötzlich habe er von dort aus einen Tumult vor dem Kiosk gehört. Zudem habe er laute und schnelle Schritte gehört. Als er hingesehen habe, habe er beobachtet, wie der rot gekleidete Täter Anlauf genommen habe, abgesprungen sei und dem Geschädigten im Sprung mit der rechten Hand oder Faust einen Schlag in den Bereich des Kopfes versetzt habe. Jenen Schlag habe er von der anderen Straßenseite auch akustisch wahrnehmen können. Es sei ein „klatschendes“ Geräusch – wie bei einer Backpfeife – gewesen. Er sei sich sicher, dass es sich um einen Schlag und nicht um einen Tritt gehandelt habe. Der Schlag sei von oben ausgeführt worden und sei in Richtung der Schläfe des Geschädigten gegangen. Ob der Geschädigte vor der Ausführung jenes Schlages noch ganz aufrecht oder bereits gekrümmt oder gebückt gestanden habe, wisse er nicht mehr. Der Geschädigte sei daraufhin jedenfalls zu Boden gegangen. Wie der Geschädigte genau gefallen sei, habe er nicht gesehen. Dritte, die den Sturz aufgefangen oder „abgefedert“ hätten, habe er um den Geschädigten herum nicht wahrgenommen. Der rot gekleidete Täter habe sich daraufhin entfernt. Dann sei – gewissermaßen „im Austausch“ – der schwarz gekleidete Täter gekommen. Diesen habe er vorher nicht wahrgenommen gehabt. Dieser Täter sei – aus Sicht des Zeugen – von rechts gekommen. Der schwarz gekleidete Täter habe sodann auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Aus der Entfernung habe es so ausgesehen, als hätten die Tritte den Geschädigten am Kopf getroffen. Anschließend habe sich auch der schwarz gekleidete Täter entfernt. Der rot gekleidete Täter sei in jenem Moment noch sichtbar gewesen. Er habe offenbar auf den anderen gewartet. Gemeinsam seien die beiden Täter sodann weggegangen. Das Zerbrechen einer Glasflasche habe er nicht wahrgenommen. Auch habe er keinen dritten Täter wahrgenommen. Während des gesamten Ablaufs habe er nicht wahrgenommen, dass die Täter miteinander kommuniziert hätten. Anhaltspunkte dafür, dass einer von ihnen alkoholisiert oder berauscht gewesen wäre, hätten sich nicht gezeigt. Beide hätten sicher gehen und stehen können. Da er von Berufs wegen Intensivpfleger sei, habe er auch bei der Versorgung des Verletzten geholfen. Anfangs seien er und sein Freund – der Zeuge WC. – von der Situation ferngehalten worden. Sie hätten zunächst nur aus der Entfernung die Rettungsbemühungen der dortigen Laien sehen können. Als man sie nach einigen Diskussionen zu dem Geschädigten durch gelassen habe, sei der Geschädigte schon reanimationspflichtig gewesen. Man habe bei den Reanimationsmaßnahmen mitgeholfen. Es sei dann auch gelungen, den Geschädigten „mit Frequenz“ in den Rettungswagen zu bekommen. Allerdings sei der Geschädigte durchweg nicht ansprechbar gewesen. Außerdem habe sich schon frühzeitig eine „Pupillendifferenz“ gezeigt, was aus seiner Sicht bereits ein schlechtes Zeichen gewesen sei. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon hat der Zeuge BG. – ebenfalls erkennbar überrascht – bekundet, dass er die ersten Schläge des schwarz gekleideten Täters gar nicht wahrgenommen habe. Im Hinblick auf den Anlauf und die sodann folgende Bewegung des rot gekleideten Täters hat der Zeuge bei Ansicht der Videoaufnahmen bekundet, dass er jene Bewegung wohl fälschlicherweise als einen Schlag wahrgenommen habe. Wenn er das so sehe, habe es sich wohl um einen Tritt – und nicht wie von ihm wahrgenommen – um einen Schlag des rot gekleideten Täters gehandelt. Einen anschließenden Tritt auf den am Boden liegenden Geschädigten erkenne er auf dem Video ebenfalls nicht. Er habe die Situation wohl insgesamt aufgrund der Schnelligkeit der Abläufe falsch wahrgenommen. Zwar habe er im Verlaufe des Abends etwas Alkohol getrunken. Jedoch habe er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht betrunken und noch wahrnehmungsfähig gefühlt. (2) Ausweislich der Aussage des mit der Vernehmung des Zeugen BG. im Ermittlungsverfahren betrauten Zeugen UT. sowie des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokolls der Vernehmung des Zeugen BG. vom 24.05.2024, berichtete der Zeuge BG. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.05.2024, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat auf der anderen Straßenseite aufgehalten habe. Plötzlich habe er auf der anderen Straßenseite – vor dem Kiosk – schnelle Schritte gehört. Als er dort hingesehen habe, habe er beobachtet, wie ein junger Mann mit einem roten Trikot und ein anderer Mann mit einem schwarzen T-Shirt relativ zügig auf den Geschädigten zugegangen seien. Der Geschädigte habe in jenem Moment ganz ruhig dagestanden und nichts gemacht. Im „laufenden Sprung“ habe der rot gekleidete Täter dem Geschädigten einen oder zwei Faustschläge gegen die Schläfe versetzt. In jenem Moment habe der Geschädigte noch gestanden. Nach den Schlägen sei der Geschädigte zu Boden gegangen. Anschließend sei der Mann mit dem schwarzen T-Shirt zu dem am Boden liegenden Geschädigten gegangen. Aus seiner Perspektive – der Perspektive des Zeugen – habe es so ausgesehen, als habe der schwarz gekleidete Täter dem Geschädigten in jener Situation einen Tritt gegen den Kopf versetzt. Anschließend seien beide Täter weggelaufen. Einen dritten Täter habe er nicht wahrgenommen. Auch habe er keinen Schlag mit einer Flasche gesehen. Ebenso wenig habe er akustisch wahrgenommen, dass eine Flasche zu Bruch gegangen wäre. (3) Wenngleich sich die Aussage des Zeugen BG. damit weitestgehend als konstant erwiesen hat, stehen seine Wahrnehmungen im deutlichen Widerspruch zu den Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon. Insbesondere soweit der Zeuge wahrgenommen haben will, dass es sich bei der Einwirkungshandlung des rot gekleideten Täters – des Angeklagten N. – um einen oder gar zwei Schläge gehandelt habe, ist die Unrichtigkeit seiner Wahrnehmung durch die Videoaufzeichnung belegt. Auch soweit er danach noch einen Tritt des dunkel gekleideten Täters – des Angeklagten X. – gegen den am Boden liegenden Geschädigten wahrgenommen haben will, ist dies nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ausgeschlossen. Wie auch bei dem Zeugen WC. hält die Kammer es auch im Fall des Zeugen BG. für ausgeschlossen, dass dieser bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Denn auch der Zeuge BG. hat einen durchweg aufrichtigen und um Aufklärung bemühten Eindruck gemacht. Auch er hat sich bei Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon sichtlich überrascht darüber gezeigt, dass er hinsichtlich des nur wenige Sekunden dauernden Geschehensablaufs derart fehlerhafte Wahrnehmungen gemacht habe. ff) Die Zeugin LR. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die sich weder mit ihren im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben noch mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon in Einklang bringen lassen. (1) Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin LR. ausgesagt, dass sie sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihrer Tochter – der Zeugin LR. – und deren Freund – dem Zeugen MV. – vor dem Kiosk aufgehalten habe. Sie hätten zu dritt – die Anwesenheit der Zeugin QJ. hat die Zeugin LR. unerwähnt gelassen – an einer der Betonsäulen direkt vor dem Kiosk gestanden und sich unterhalten. Die späteren Täter habe sie vor dem Tatgeschehen nicht bewusst wahrgenommen. Den Geschädigten habe sie hingegen schon vor dem Übergriff im Blick gehabt. Er habe alleine vor dem Kiosk gestanden. Als es zu dem Übergriff gekommen sei, habe er sich gerade in den Kiosk begeben wollen. Deshalb habe er mit dem Gesicht zum Kiosk gestanden. Plötzlich habe sie einen Knall und ein Klirren gehört. Da sie schon in die Richtung des Geschädigten geblickt habe, bevor es geknallt habe, habe sie gesehen, dass es sich um einen Schlag mit einer weißglasigen Flasche – ähnlich einer „Salitos“-Flasche – gehandelt habe. Der Schlag mit der Flasche habe den Geschädigten an der rechten Schläfe getroffen. Daraufhin sei die Flasche zerbrochen. Warum es zu dem Schlag mit der Flasche und den weiteren Handlungen gekommen sei, wisse sie nicht. Einen vorhergehenden Streit habe sie nicht mitbekommen. Sie habe gesehen, dass der Geschädigte sodann zwei Schläge in das Gesicht bekommen habe. Während er umgefallen sei , habe er noch einen Tritt in das Gesicht „abbekommen“. Daraufhin sei er mit dem Gesicht auf den Boden gefallen. Anschließend hätten die beiden Täter den Geschädigten noch gemeinsam getreten. Einer der Täter habe ein rotes Shirt, der andere habe eine schwarze Kappe auf dem Kopf getragen. Es sei der Täter mit dem roten Trikot gewesen, der mit der Flasche zugeschlagen habe. Dieser Täter habe auch von vornherein bei dem Geschädigten gestanden. Nach dem Schlag mit der Flasche habe der Geschädigte schon begonnen, zu kippen. In jenem Moment habe der Geschädigte noch drei Faustschläge durch den Täter mit der schwarzen Kappe abbekommen, woraufhin er endgültig „vornerüber gekippt“ sei. Während der Geschädigte gefallen sei, habe der Täter mit der schwarzen Kappe noch einen Tritt ausgeführt, der den Geschädigten am Kopf getroffen habe. Als der Geschädigte am Boden gelegen haben, hätten die beiden Täter den Geschädigten noch gemeinsam getreten . Sodann sei der Täter mit dem roten Trikot – an späterer Stelle hat die Zeugin bekundet, dass es der Täter mit dem schwarzen Shirt gewesen sei – noch über den Geschädigten gesprungen. Gemeinsam seien beide Täter schließlich in Richtung G08 davongelaufen. Sie sei noch kurz hinterhergegangen und habe versucht, ein Foto oder Video von den Tätern zu machen, was ihr jedoch nicht mehr gelungen sei. Der Geschädigte habe bei den Tathandlungen überhaupt nicht reagiert. Von ihm seien noch nicht einmal Schmerzensbekundungen ausgegangen. Die beiden Täter hätten während des gesamten Vorgangs nicht miteinander kommuniziert. Auf Vorhalt, dass sie – die Zeugin LR. – im Rahmen ihrer unterschiedlichen Befragungen im Ermittlungsverfahren – insbesondere in der Tatnacht und am darauffolgenden Morgen – stark abweichende Angaben gemacht habe, hat die Zeugin ausgeführt, dass sie nach dem Geschehen völlig geschockt und unter Adrenalin gestanden habe. Sie befinde sich wegen jener Geschehnisse in psychologischer Behandlung. Bei der Psychologin habe sie immer wieder erzählt, was sie erlebt habe. Dabei könnten sich ihre Erinnerungen auch „verschoben“ haben. Soweit sie im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens berichtet habe, dass sie drei Täter wahrgenommen habe, beruhe das darauf, dass sie eine Person mit einem weißen Oberteil ursprünglich als einen Täter wahrgenommen habe. Im Nachhinein habe sich aber herausgestellt, dass es sich bei dieser Person um den Kioskbetreiber – den Zeugen XG. – gehandelt haben müsse, der mit der Tat wohl nichts zu tun habe. Soweit sie im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens berichtet habe, dass jener vermeintliche Täter mit dem weißen Hemd die drei Faustschläge ausgeführt habe, habe es sich offenbar um eine Verwechslung ihrerseits gehandelt. Heute meine sie zu erinnern, dass es der Täter mit dem schwarzen Shirt gewesen sei, der die drei Faustschläge ausgeführt habe. Soweit sie im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens zudem davon berichtet habe, dass drei Täter gemeinsam auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hätten, führe sie das auf ihre damalige Aufregung zurück. Heute meine sie zu erinnern, dass nur zwei Täter – nämlich der mit dem roten Trikot und der mit der schwarzen Kappe – jene Tritte ausgeführt hätten. Soweit sie im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens bekundet habe, dass sie drei Täter habe weglaufen sehen, führe sie dies darauf zurück, dass der Kiosk-Betreiber – der Zeuge XG. – möglicherweise ein Stück hinterhergegangen sei und sie jenes Verhalten falsch interpretiert habe. Soweit im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung protokolliert worden sei, dass sie wahrgenommen habe, dass der Schlag mit der Flasche den Geschädigten an der linken Kopfseite getroffen habe, könne sie sich das nicht erklären. Heute erinnere sie es so, dass der Schlag mit der Flasche den Geschädigten an der rechten Schläfe getroffen habe. Es „müsse“ ja die rechte Gesichtshälfte gewesen sein, weil der Geschädigte gerade dabei gewesen sei, in den Kiosk hineinzugehen. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon, auf der zu sehen ist, dass der Täter mit dem roten Trikot – der Angeklagte N. – nicht von vornherein vor dem Kiosk gestanden haben kann, sondern erst zur Ausführung eines Trittes hinzukam, ist die Zeugin LR. dabei geblieben, dass der Täter mit dem roten Trikot von vornherein bei dem Geschädigten gestanden habe und diesem – als erste Tathandlung – einen Schlag mit einer Flasche gegen den Kopf versetzt habe. (2) Demgegenüber berichtete die Zeugin LR. im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige durch die Zeugin MX. – ausweislich deren glaubhafter Aussage – unmittelbar nach dem Tatgeschehen noch am Tatort, dass der Geschädigte vor dem Kiosk mit drei männlichen Personen gesprochen habe. Einer von ihnen habe ein rotes Trikot, ein weiterer ein schwarzes T-Shirt und der dritte ein weißes Shirt getragen. Plötzlich habe derjenige mit dem roten Trikot dem Geschädigten eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen. Daraufhin sei der Geschädigte zu Boden gegangen. Alle drei Personen hätten daraufhin mehrfach auf den Kopf und den Körper des am Boden liegenden Geschädigten eingetreten. Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugen MX., die den Inhalt der Befragung sachlich und konzentriert geschildert hat, für glaubhaft. (3) Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen VE. berichtete die Zeugin LR. diesem ebenfalls noch in der Tatnacht am Tatort, dass sie sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Freund – die Anwesenheit der Zeugin QJ. ließ sie auch hier unerwähnt – vor dem Kiosk aufgehalten habe. Sie habe beobachtet, dass der vor dem Kiosk stehende Geschädigte von drei Tätern angegangen worden sei. Der Täter mit einem roten Trikot habe dem Geschädigten zunächst eine helle Glasflasche gegen die linke Schläfe geschlagen, wobei die Flasche zerbrochen sei. Ein Täter mit einem weißen T-Shirt habe dem Geschädigten sodann mindestens drei Mal mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Anschließend habe der Täter mit dem roten Trikot den Geschädigten getreten, sodass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, hätten alle drei Täter gleichzeitig auf den Geschädigten eingetreten. Der Täter mit dem schwarzen Shirt und der Täter mit dem weißen Shirt seien gemeinsam weggelaufen. Im Weglaufen hätten sie dem Täter im roten Shirt noch zugerufen „AJ., komm!“, woraufhin auch der Täter im roten Trikot weggelaufen sei. (4) Im Rahmen ihrer förmlichen polizeilichen Vernehmung auf der Dienststelle am Morgen des 01.05.2024 schilderte die Zeugin LR. – ausweislich der glaubhaften Aussage der damaligen Vernehmungsbeamtin IL. sowie des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls – im Wesentlichen, dass sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihrer Tochter, deren Freund sowie einer ihr namentlich nicht bekannten jungen Frau vor dem Kiosk aufgehalten habe. Die drei späteren Täter – einer mit einem roten Trikot, einer mit einem weißen Shirt und einer mit einem schwarzen Shirt – hätten von vornherein bei dem Geschädigten gestanden, der sich wiederum direkt neben dem Eingang des Kiosks aufgehalten habe. Einen vorangehenden Streit zwischen den Tätern und dem Geschädigten habe sie nicht mitbekommen. Plötzlich habe der Täter mit dem roten Trikot dem Geschädigten mit voller Wucht eine helle Glasflache gegen die Schläfe geschlagen. Daraufhin habe der Täter mit dem weißen T-Shirt dem Geschädigten drei Faustschläge mitten in das Gesicht versetzt, woraufhin der Geschädigte auf den Boden gefallen sei. Er habe mit den Füßen in Richtung des Kiosk-Eingangs auf dem Boden gelegen. Sodann hätten alle drei Täter gemeinsam auf den Geschädigten eingetreten. Zu dritt seien die Täter schließlich in Richtung des G09 davongelaufen. (5) Schließlich teilte die Zeugin LR. der Zeugin IL. – ausweislich deren glaubhafter Aussage – am 06.05.2024 anlässlich der Durchführung einer Wahllichtbildvorlage zur Identifizierung eines möglichen dritten Täters noch mit, dass sie bei ihrer Vernehmung vom 01.05.2024 den Täter mit dem schwarzen Shirt und den Täter mit dem weißen Shirt „vertauscht“ habe. Die von ihr geschilderten Tathandlungen träfen aber weiterhin zu. (6)Bei Betrachtung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung haben sich die Angaben der Zeugin LR. als hochgradig inkonstant erwiesen. Zudem lassen sich auch ihre in der Hauptverhandlung getätigten Angaben mit den Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon nicht in Einklang bringen. Dass es der Täter mit dem roten Trikot gewesen sein soll, der dem Geschädigten – insoweit als allererster Tathandlung – eine Flasche gegen den Kopf geschlagen haben soll, ist angesichts des dort erkennbaren Umstands, dass der Angeklagten N. erst hinzukam als der Angeklagte X. bereits den dritten und letzten Schlag ausführte, ausgeschlossen. Auch die Schilderung der Zeugin, dass es der dunkel gekleidete Täter gewesen sei, der dem Geschädigten – während dieser zu Boden gefallen sei – noch einen Tritt gegen dessen Kopf versetzt habe, ist angesichts der Videoaufzeichnung ausgeschlossen. Auch die Schilderung der Zeugin, dass die beiden Täter anschließend gemeinsam auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hätten, ist aufgrund der Videoaufzeichnung erwiesenermaßen unrichtig. Bedenken im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin LR. haben sich auch daraus ergeben, dass sie die Anwesenheit der Zeugin QJ. – einer Freundin der Zeugin LR., die an jenem Abend zu ihrer Gruppe gehört hatte – vollkommen unerwähnt gelassen hat. Die Aussage der Zeugin LR. hat sich damit insgesamt als nicht hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf sichere Feststellungen im Hinblick auf das Kerntatgeschehen zu stützen. gg) Auch die Zeugin LR. hat in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die im eklatanten Widerspruch zu ihren im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen stehen und die sich ebenfalls nicht mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung in Einklang bringen lassen. (1) Die Zeugin LR. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Freund, dem Zeugen KH., vor dem Kiosk aufgehalten habe. Die Anwesenheit ihrer Freundin, der Zeugin QJ., hat die Zeugin LR. erst auf Vorhalt der Videoaufnahmen aus dem Friseursalon eingeräumt, auf denen zu sehen ist, dass sich ihre Gruppe nicht nur aus drei, sondern aus vier Personen zusammensetzte. Sie, die Zeugin LR., habe mit ihrer Gruppe an einer der Betonsäulen direkt vor dem Kiosk gestanden. Sie selbst habe mit dem Rücken an der Säule gestanden und in Richtung des Kiosks geblickt. Der Geschädigte habe alleine neben dem Eingang des Kiosks gestanden. Einen dem Tatgeschehen vorausgehenden Streit oder eine Auseinandersetzung habe sie nicht wahrgenommen. Während sie sich mit ihrer Mutter und ihrem Freund unterhalten habe, sei auf einmal eine Flasche oder ein Becher – jedenfalls ein Getränk – „geflogen“. Damit meine sie, dass da plötzlich eine Flüssigkeit durch die Luft geflogen sei. Es habe ein lautes „Rascheln“ gegeben. Dadurch sei sie auf die Situation aufmerksam geworden. Als sie hingesehen habe, habe sie beobachtet, dass der Täter mit dem schwarzen Shirt dem Geschädigten drei Faustschläge in dessen linke Gesichtshälfte versetzt habe. Jedenfalls die letzten beiden Schläge seien mit einer Ausholbewegung und erheblichem Schwung ausgeführt worden. Bereits nach dem ersten Faustschlag hätten sich die Augen des Geschädigten geschlossen. Er habe nicht geschrien und habe sich auch nicht gewehrt. Der Geschädigte sei daraufhin nach vorne gekippt. Während er gekippt sei , habe der Täter mit dem roten Trikot einen Tritt in das Gesicht des Geschädigten ausgeführt. Der Tritt habe so ausgesehen, als habe der rot gekleidete Täter gegen einen Fußball getreten. In jenem Moment habe sich der Kopf des Geschädigten aufgrund des Umstands, dass er gerade dabei gewesen sei, zu fallen, schon etwa auf Hüft- oder Bauchhöhe befunden. Daraufhin sei der Geschädigte endgültig – mit dem Gesicht nach vorne – zu Boden gefallen . Er sei mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden aufgekommen. Anschließend habe der Täter mit dem roten Trikot noch auf den Geschädigten eingetreten . Davon, dass ein Dritter – beispielsweise der Zeuge KH. oder einer der Türsteher – noch versucht hätte, den Sturz abzufangen, hat die Zeugin LR. nichts berichtet. Sodann seien beide Täter sowie eine dritte Person weggelaufen. Während des gesamten Geschehensablaufs hätten die Täter nicht miteinander gesprochen. Sie, die Zeuginnen LR., seien noch kurz hinterhergegangen, um ein Foto von den Tätern zu machen, was ihnen allerdings nicht gelungen sei. Der Geschädigte habe mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden gelegen. Er sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Verletzungen habe sie nicht sehen können. Allerdings habe sie sich auch nicht an den Ersthilfemaßnahmen beteiligt. Jedoch habe sie gesehen, dass sich um den Kopf des Geschädigten herum Eiswürfel oder Scherben befunden hätten. Sie habe damals angenommen, dass es sich um Scherben gehandelt habe. Soweit sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung berichtet habe, dass es sich um drei Täter gehandelt habe, hat die Zeugin ausgesagt, dass sie nur zwei Personen als Täter wahrgenommen habe. Weil aber drei Personen in die gleiche Richtung weggelaufen seien, habe sie damals möglicherweise von drei Tätern gesprochen. Auf Vorhalt, dass sie einem dritten Täter – nämlich einem Täter mit einem weißen Shirt – im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung jedoch konkrete Tathandlungen – nämlich zwei bis drei Faustschläge in das Gesicht des Geschädigten – zugeordnet habe, hat die Zeugin sich darauf zurückgezogen, dass sie möglicherweise einfach die Kleidung der Täter verwechselt habe. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon, auf denen zu sehen ist, dass sich nur zwei Täter – nämlich die beiden Angeklagten -, hingegen keine weitere dritte Person nach der Tat von rechts nach links durch das Bild bewegen, hat die Zeugin spekuliert, dass ein möglicher dritter Täter ja auch rechts außerhalb des von der Kamera erfassten Bereichs gestanden haben könne. An konkrete Tathandlungen einer dritten Person könne sie sich indes – jedenfalls aus heutiger Sicht – nicht mehr erinnern. Auf nochmaligen Vorhalt, dass jedoch – auch danach – keine dritte, von ihr als möglicher Täter in Betracht gezogene Person durch das Bild laufe, die dritte Person – den Bekundungen der Zeugin zufolge – aber in die gleiche Richtung weggelaufen sein soll, hat die Zeugin ausgesagt, dass auch sie jene in ihren anfänglichen Schilderungen beschriebene dritte Person auf den Videoaufnahmen nicht sehe. Auf Vorhalt, dass sie den von ihr in der Hauptverhandlung beschriebenen Tritt des Täters mit dem roten Trikot, der den in jenem Moment zu Boden fallenden Geschädigten im Gesicht getroffen haben soll, im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt habe, sondern dort „lediglich“ geschildert habe, dass der Täter mit dem roten Trikot und der Täter mit dem schwarzen Shirt gemeinsam auf den Geschädigten eingetreten hätten, als dieser schon am Boden gelegen habe, hat die Zeugin sich darauf zurückgezogen, dass sie bei der Polizei möglicherweise einfach falsch verstanden worden sei. Sie könne ausschließen, dass ihre heutige Erinnerung durch Gespräche mit Dritten – beispielsweise ihrem Freund, dem Zeugen KH. – beeinflusst worden sei. Indes habe sie die Geschehnisse einige Male mit ihrer Psychologin durchgesprochen. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung aus dem Friseursalon, auf der zu sehen ist, dass sich die Zeuginnen LR. sowie der Zeuge KH. in Begleitung einer weiteren jungen Frau, die sowohl vor als auch nach dem Tatgeschehen auf den Aufnahmen der Überwachungskamera zu sehen ist, befinden, hat die Zeugin LR. bekundet, dass es sich um ihre Freundin QJ. handele. Diese habe aber während des Tatgeschehens nicht bei ihnen gestanden, sondern sei schon weiter entfernt gewesen. Diese habe von dem Tatgeschehen überhaupt nichts mitbekommen. (2) Soweit die Zeugin LR. noch am Tatort zunächst durch die Zeugin MX. und sodann durch den Zeugen VE. befragt wurde und bei beiden Befragungen dokumentiert wurde, dass die Zeugin LR. die – bereits oben dargelegten – Angaben ihrer Mutter inhaltlich bestätigt hätte, haben sowohl die Zeugin MX. als auch der Zeuge VE. ausgesagt, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr daran hätten, ob die Zeugin LR. insoweit selbständig einen Sachverhalt geschildert habe oder ob sie nur die Angaben der in ihrer Gegenwart befragten Mutter bestätigt habe. (3) Im Rahmen ihrer förmlichen polizeilichen Vernehmung am Morgen des 01.05.2024 schilderte die Zeugin LR. – ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, der Zeugen JE. , sowie ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls – einen von ihren Angaben in der Hauptverhandlung stark abweichenden Geschehensablauf. In jener Vernehmungssituation schilderte die Zeugin LR., dass der Geschädigte auf der rechten Seite vor dem Eingang des Kiosks mit dem Rücken zu einer dortigen Glasscheibe gestanden habe. Die späteren Täter – drei junge Männer, von denen einer ein weißes Sweatshirt, einer ein rotes Trikot und ein anderer „komplett dunkle“ Kleidung getragen habe – hätten sich ebenfalls dort aufgehalten. Der Geschädigte habe mit den drei späteren Tätern im Kreis gestanden und sich mit ihnen unterhalten. Einen Streit habe sie – die Zeugin – zunächst nicht mitbekommen. Plötzlich habe sie das Geräusch einer zerspringenden Glasflasche gehört. Im Augenwinkel habe sie noch eine Hand mit einer Flasche gesehen . Jene Hand habe sie dem dunkel gekleideten Täter zugeordnet. Es habe sich um eine Flasche aus Weißglas gehandelt, was sie daran festgemacht habe, dass am Ende entsprechende Scherben um den Kopf des Geschädigten herumgelegen hätten. Sofort im Anschluss an den Schlag mit der Flasche habe der Täter mit dem weißen Oberteil dem Geschädigten aus naher Distanz mit der Faust zwei bis drei Mal „brutal“ in das Gesicht geschlagen. Die Schläge hätten den Geschädigten in der linken Gesichtshälfte getroffen. Im Anschluss an die Schläge sei der Geschädigte mit dem Gesicht auf den Boden gefallen . Als er dort gelegen habe , hätten alle drei Täter auf den Geschädigten eingetreten. Anschließend hätten sie sich entfernt. (4) Wiederum hiervon abweichende und ebenfalls nicht mit ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung in Einklang stehende Angaben machte die Zeugin LR. im Rahmen einer ergänzenden polizeilichen Vernehmung vom 06.05.2024, deren Umstände und deren wesentlicher Inhalt über die Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen UT. , sowie über das im Wege des Selbstleseverfahrens behandelten Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Sie berichtete in jener Vernehmungssituation, dass sie nur gehört habe, wie „etwas wie eine Flasche geklatscht“ habe. Daraufhin habe sie sich umgedreht und beobachtet, wie der Täter mit dem schwarzen T-Shirt dem Geschädigten aus nächster Nähe in das Gesicht geschlagen habe. Der Geschädigte sei daraufhin zu Boden gegangen . Da hätten der Täter mit dem roten Trikot und der Täter mit dem schwarzen Shirt gemeinsam auf den Geschädigten eingetreten . Zusammen mit einer dritten Person seien die beiden Täter sodann weggelaufen. Einen Tatbeitrag jener dritten Person habe sie nicht beobachtet. (5) Auch die Angaben der Zeugin LR. haben sich damit als hochgradig inkonstant erwiesen. Insbesondere soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass sie einen Tritt des rot gekleideten Täters wahrgenommen habe, der den in jenem Moment gerade nach vorne fallenden Geschädigten im Gesicht getroffen habe, schilderte sie jenen Tritt bei keiner ihrer polizeilichen Vernehmungen. Vielmehr berichtete sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen stets von Tritten gegen den bereits am Boden liegenden Geschädigten. Während sie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung schilderte, dass alle drei Täter auf den Geschädigten eingetreten hätten, berichtete sie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung, dass nur der rot gekleidete und der dunkel gekleidete Täter gemeinsam auf den Geschädigten eingetreten hätten. Die Faustschläge ordnete sie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung einem mit einem weißen Sweatshirt bekleideten Täter und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung dem dunkel gekleideten Täter zu. Zudem lässt sich der von der Zeugin LR. in der Hauptverhandlung geschilderte Sachverhalt auch nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen der Überwachungskamera aus dem Friseursalon in Einklang bringen, soweit die Zeugin bekundet hat, dass der rot gekleidete Täter nach der Ausführung des gegen den in jenem Moment zu Boden fallenden Geschädigten sodann noch auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten habe. Bedenken im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin LR. haben sich auch daraus ergeben, dass sie die Anwesenheit ihrer Freundin, der Zeugin QJ., zunächst vollkommen unerwähnt gelassen hat. Dies erscheint insbesondere deshalb befremdlich, weil sich die Zeugin LR. mehrfach und intensiv darüber echauffiert hat, dass sich vor Ort – außer ihr, ihrer Mutter und ihrem Freund – keine weiteren Zeugen zur Verfügung gehalten hätten. Soweit die Zeugin LR. auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera sodann eingeräumt hat, dass ihre Freundin QJ. zwar mit ihnen unterwegs gewesen sei, sich zum Zeitpunkt der Tat aber nicht mehr bei ihnen aufgehalten habe, sondern schon weit entfernt gewesen sei und von dem Tatgeschehen überhaupt nichts mitbekommen habe, hat sich dies – ausweislich der Aussage der Zeugin QJ. – als falsch herausgestellt. Die Aussage der Zeugin LR. hat sich damit insgesamt als nicht hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf sichere Feststellungen im Hinblick auf das Kerntatgeschehen stützen zu können. hh) Auch die Aussage des Zeugen KH. hat sich als nicht hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf sichere Feststellungen zu stützen, da sich auch seine Angaben in wesentlichen Punkten als inkonstant und unrichtig herausgestellt haben. (1) Der Zeuge KH. hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen ausgesagt, dass er sein Auto kurz vor dem Tatgeschehen in der Nähe des Kiosks geparkt habe. Sodann habe er sich in den Bereich vor dem Kiosk begeben, wo er sich mit seiner Freundin, der Zeugin LR., und deren Mutter getroffen habe. Die Anwesenheit der Zeugin QJ. hat auch der Zeuge KH. nicht erwähnt. Zu dritt hätten sie vor dem Kiosk gestanden und sich miteinander unterhalten. In jener Situation hätten die beiden späteren Täter – zwei junge Männer, von denen einer ein rotes Trikot und der andere ein schwarzes T-Shirt getragen hätten – zu zweit direkt vor dem Geschädigten gestanden. Plötzlich habe er – der Zeuge – gesehen, wie der rot gekleidete Täter dem Geschädigten eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen habe, die daraufhin zersplittert sei. Er habe den Schlag mit der Flasche nicht nur gesehen. Vielmehr habe er auch gehört, wie die Glasflasche zersplittert sei. Während der rot gekleidete Täter sich nach dem Schlag mit der Flasche entfernt habe, habe der dunkel gekleidete Täter dem Geschädigten drei bis fünf Faustschläge gegen den Kopf versetzt, woraufhin der Geschädigte „ein bisschen das Gleichgewicht verloren“ und nach vorne gehangen habe. Anschließend habe der dunkel gekleidete Täter sich weggedreht. In jenem Moment sei der rot gekleidete Täter aber „nochmal zurückgekommen“. Während er sich angenähert habe, habe er schon ein „Lächeln“ im Gesicht gehabt. Als der Geschädigte infolge der Faustschläge gewissermaßen „in der Luft“ – mit dem Kopf auf Bauchhöhe – „gehangen“ habe, habe der rot gekleidete Täter Anlauf genommen und dem Geschädigten gegen den Kopf getreten, woraufhin der Geschädigte endgültig nach vorne gekippt sei. Anschließend seien beide Täter sofort weggelaufen. Tritte gegen den am Boden liegenden Geschädigten habe es nicht gegeben. Während des gesamten Geschehensablaufs hätten die beiden Täter nicht miteinander kommuniziert. Auch habe er in ihren Bewegungsabläufen keine Auffälligkeiten feststellen können, die dafür gesprochen hätten, dass einer von ihnen erheblich alkoholisiert oder berauscht gewesen wäre. Als der Geschädigte infolge des Trittes endgültig zu Boden gefallen sei, habe er – der Zeuge KH. – den Sturz noch ein wenig abgefangen, indem er seinen Arm unter die rechte Körperseite des Geschädigten geschoben habe. Er habe den Sturz aber nicht gänzlich verhindern können. Es sei ihm „zu 50 % gelungen, den Sturz des Geschädigten“ noch abzufedern. Der Geschädigte sei trotzdem – wenn auch nicht ungebremst – zu Boden gegangen, wobei er zuerst mit seiner linken Körperseite und sodann mit dem Gesicht auf dem Boden aufgekommen sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, sei er schon nicht mehr ansprechbar gewesen. Seine Augen seien geschlossen gewesen. Sofort hätten sich auch andere Passanten um den Geschädigten gekümmert, die sich offenbar mit Ersthilfemaßnahmen besser ausgekannt hätten. Er – der Zeuge KH. – habe sich darauf beschränkt, einen Rettungswagen sowie die Polizei zu rufen. Auf Vorhalt, dass er in seiner förmlichen polizeilichen Vernehmung von drei Tätern berichtet habe, hat der Zeuge KH. ausgesagt, dass er es auch ursprünglich so wahrgenommen habe, dass drei Personen auf den Geschädigten eingewirkt hätten. Jedoch sei ihm im Rahmen der Durchführung einer Wahllichtbildvorlage und im Rahmen einer diesbezüglichen ergänzenden Vernehmung seitens der ermittelnden Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass Videoaufnahmen ergeben hätten, dass es nur zwei Täter gegeben habe. Seitdem gehe er auch selbst davon aus, dass es nur zwei Täter gegeben habe. Diejenige Person, die er als dritten Täter wahrgenommen habe – eine Person mit einem weißen T-Shirt – habe offensichtlich nichts mit der Tat zu tun gehabt. Im Nachgang seines Termins bei der Polizei habe er auch seiner Freundin und deren Mutter von der vermeintlichen Erkenntnis der Polizei berichtet, dass es gar keinen dritten Täter gegeben habe. Auf Vorhalt, dass er jener dritten Person – nämlich der Person mit dem weißen Shirt – im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung aber ganz konkrete Tathandlungen – nämlich insbesondere den Schlag mit der Flasche – zugeordnet habe, hat der Zeuge KH. ausgesagt, dass es nach seiner heutigen Erinnerung der Täter mit dem roten Shirt gewesen sei, der von vornherein vor dem Geschädigten gestanden habe und der dem Geschädigten als allererster Tathandlung eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Auf Vorhalt der Videoaufnahme der Überwachungskamera aus dem Friseursalon, auf der zu sehen ist, dass der rot gekleidete Täter bis zur Ausführung des dritten Faustschlages durch den dunkel gekleideten Täter überhaupt nicht im Bild erscheint, hat der Zeuge KH. – erkennbar überrascht und irritiert – bekundet, dass er die Bewegungsabläufe damals offenbar falsch wahrgenommen habe. (2) Soweit der Zeuge KH. noch in der Tatnacht und am Tatort durch den Zeugen VE. zum Sachverhalt befragt wurde und insoweit dokumentiert wurde, dass der Zeuge KH. die – bereits oben dargelegten – Angaben der Zeuginnen LR. bestätigt habe, hat der Zeuge VE. ausgesagt, dass er keine konkrete Erinnerung mehr daran habe, ob der Zeuge KH. insoweit selbständig einen Sachverhalt geschildert habe oder ob er nur die Angaben der in seiner Gegenwart befragten Zeuginnen LR. bestätigt habe. (3) Im Rahmen seiner ersten förmlichen polizeilichen Zeugenvernehmung am Morgen des 01.05.2024 berichtete der Zeuge KH. – ausweislich der Aussage der damaligen Vernehmungsbeamtin, der Zeugin TJ. , sowie ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls – im Wesentlichen, dass man sich zunächst zu viert vor dem Kiosk aufgehalten habe. Neben ihm – dem Zeugen KH. – und den Zeuginnen LR. habe anfangs auch eine Freundin von LR., die „WL.“ heiße, bei ihnen gestanden. Als sich die Tat ereignet habe, sei WL. aber schon nicht mehr vor Ort gewesen. Im Bereich des Kiosks hätten sich von vornherein auch schon die drei späteren Täter aufgehalten. Einer von ihnen habe ein weißes Shirt getragen; diesen könne er nicht näher beschreiben. Ein anderer habe ein schwarzes Shirt und eine schwarze Kappe getragen; dieser sei vergleichsweise klein und dünn gewesen, habe eine gelbliche, ungesund wirkende Hautfarbe, einen Oberlippenbart und „schläfrige“ Augen gehabt. Der dritte Täter habe ein rotes Trikot und eine Brille getragen; dieser sei vergleichsweise dünn gewesen und habe lockige Haare gehabt. Einen Streit zwischen dem Geschädigten und den Tätern habe er vor dem Tatgeschehen nicht wahrgenommen. Plötzlich habe der Täter mit dem weißen Shirt dem Geschädigten eine „durchsichtige“ Glasflasche an die linke Schläfe geschlagen, woraufhin die Flasche zerbrochen sei. Danach sei der Täter mit dem schwarzen T-Shirt gekommen und habe ein „Slush-Eis“ in Richtung des Geschädigten geworfen. Anschließend habe der Täter mit dem schwarzen T-Shirt dem Geschädigten mehrfach mit der Faust gegen die linke Schläfe geschlagen. Beide Täter – der mit dem schwarzen Shirt und der mit weißen Shirt – seien daraufhin in die gleiche Richtung weggelaufen . Als der Geschädigte versucht habe, „sich in der Luft zu fangen“, sei der Täter mit dem roten Trikot gekommen und habe dem Geschädigten mit dem Fuß gegen den Kopf getreten. Der Geschädigte sei daraufhin zu Boden gefallen . (4) Auch Rahmen seiner zweiten förmlichen polizeilichen Zeugenvernehmung am 06.05.2024 berichtete der Zeuge KH. – ausweislich der Aussage der damaligen Vernehmungsbeamtin, der Zeugin TJ. , sowie ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls – weiterhin von drei Tätern. Insbesondere hielt er an seiner Schilderung fest, dass es der Täter mit dem weißen Shirt gewesen sei, der dem Geschädigten zu Beginn der Auseinandersetzung eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Da es in der ergänzenden Vernehmung – vor dem Hintergrund, dass sich die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt hatten – vornehmlich um die Identifizierung eines möglichen dritten Täters ging, beschrieb der Zeuge KH. den Täter mit dem weißen Shirt, dahingehend, dass dieser ein weißes Shirt, darüber eine schwarze Adidas-Jacke sowie eine weiße Jogginghose getragen habe. Er sei ca. 1,65 Meter groß gewesen, habe einen Vollbart sowie nach hinten gegelte Haare gehabt. Auf den Einwand der damaligen Vernehmungsbeamtin, der Zeugin IL., dass der Zeuge KH. in seiner ersten Vernehmung angegeben hatte, den Täter mit dem weißen Shirt nicht beschreiben und nicht wiederkennen zu können, erläuterte der Zeugen KH., dass seine Freundin – die Zeugin LR. – ihn im Nachhinein daran erinnert habe, dass man jenem Täter im Verlaufe des Abends schon einmal begegnet gewesen sei und dass er sich deshalb nun besser an dessen Erscheinungsbild erinnern könne. Weiterhin ergänzte der Zeuge KH., dass alle drei Täter an dem Friseursalon vorbei und in Richtung des G09 gelaufen seien. Im Hinblick auf die am 06.05.2024 mit dem Zeugen KH. durchgeführten Wahllichtbildvorlagen hat die Zeugin IL. glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge KH. auf den beiden Wahllichtbildvorlagen weder den Zeugen LS. noch den gesondert Verfolgten FQ., welche damals von der Ermittlungskommission als mögliche dritte Täter in Betracht gezogen worden seien, als jenen dritten Täter wiedererkannt habe. (5) Die Kammer erachtet auch die Aussage des Zeugen KH. für nicht hinreichend zuverlässig, um darauf konkrete Feststellungen im Hinblick auf das Kerntatgeschehen stützen zu können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge KH. konstant ausgesagt hat, dass der Tritt des mit einem roten Trikot gekleideten Täters den in jenem Moment mit dem Kopf nach unten „hängenden“ – mithin in gebückter oder gekrümmter Haltung dastehenden – Geschädigten am Kopf getroffen habe. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Täterbeschreibungen, die der Zeuge KH. im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Morgen des 01.05.2024 – insoweit also vor Einleitung der Öffentlichkeitsfahndung – abgab, das Erscheinungsbild der beiden Angeklagten – im Abgleich mit dem Fahndungsfoto – äußerst detailliert und in jeder Hinsicht zutreffend zusammenfassten. Jedoch war andererseits in den Blick zu nehmen, dass sich die Angaben des Zeugen KH. in ganz wesentlichen Punkten als inkonstant und ausweislich der Aufnahmen der Überwachungskamera auch als unzutreffend herausgestellt haben. Während der Zeuge KH. im Rahmen seiner beiden ausführlichen polizeilichen Vernehmungen vom 01.05.2024 und vom 06.05.2024 noch von drei aktiven Tätern berichtete, die gemeinsam an dem Friseursalon vorbei in Richtung des G09 geflüchtet seien, hat er in der Hauptverhandlung – unter Verweis darauf, dass ihm die ermittelnden Polizeibeamten seinerzeit mitgeteilt hätten, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es mutmaßlich nur zwei Täter gegeben habe – bekundet, dass nur zwei Täter auf den Geschädigten eingewirkt hätten. Soweit er im Rahmen beider polizeilicher Vernehmungen noch berichtete, dass es der mit einem weißen Shirt gekleidete Täter gewesen sei, der einen Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt habe, hat er in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er gesehen habe, wie der Täter, der das rote Trikot getragen habe, dem Geschädigten mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Abweichend von seinen beiden ausführlichen polizeilichen Zeugenvernehmungen hat der Zeuge KH. zudem in der Hauptverhandlung erstmals geschildert hat, dass er den Sturz des Geschädigten noch abgebremst habe, indem er seinen Arm unter dessen Körper geschoben habe. Jener Geschehensablauf ist indes von keinem einzigen der anderen in der Nähe stehenden Zeugen – insbesondere auch nicht von den zu seiner Gruppe gehörenden Zeuginnen LR., LR. und WL. QJ. – wahrgenommen und bestätigt worden. Soweit der Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass der Täter mit dem roten Trikot von vornherein dem Geschädigten gegenübergestanden und in dieser Situation den Flaschenschlag ausgeführt habe, hat sich die Wahrnehmung des Zeugen KH. aufgrund der Videoaufzeichnung der Kamera aus dem Friseursalon als falsch herausgestellt. Auch seine Wahrnehmung, dass der rot gekleidete Täter sich zunächst von dem Geschädigten entfernt habe und sodann noch einmal „mit einem Lächeln im Gesicht zurückgekommen“ sei, um den Tritt auszuführen, hat sich nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung als unrichtig herausgestellt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Angaben des Zeugen KH. damit in ganz wesentlichen Punkten – und zwar auch betreffend die dem Tritt des Angeklagten N. unmittelbar vorausgehenden Bewegungsabläufe – als unrichtig sowie inkonstant erwiesen haben, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen insgesamt. Hinzu kommt, dass sich auch bei dem Zeugen KH. Bedenken im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit daraus ergeben haben, dass er die Anwesenheit der Zeugin WL. QJ. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vollkommen unerwähnt gelassen hat und dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung sogar fälschlicherweise angab, dass die Zeugin WL. QJ. zur Tatzeit schon gar nicht mehr vor Ort gewesen sei. ii) Die Aussage der Zeugin ZB. steht zwar im Hinblick auf die Faustschläge des Angeklagten X. in Einklang mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung. Im Hinblick auf den Tritt des Angeklagten N. und den Sturz des Geschädigten ist ihre Aussage allerdings weitestgehend unergiebig gewesen: So hat die im Ermittlungsverfahren nicht vernommene Zeugin FX. in der Hauptverhandlung im Wesentlichen ausgesagt, dass sie in der Nacht auf den 01.05.2024 mit Freunden – unter anderem den Zeugen GG. und BC. – in der UG. Innenstadt unterwegs gewesen sei. Nach dem Besuch einer Bar, in der sie aber nur ein kleines Bier getrunken habe, habe sie sich mit ihren Freunden in die ST.-straße begeben. Sie hätten Getränke im dortigen „BU. Kiosk“ gekauft und sich an eine der Säulen vor dem Kiosk gestellt. Den Geschädigten oder einen der Täter habe sie vor dem Tatgeschehen nicht bewusst wahrgenommen. Als es zur Tat gekommen sei, habe sie von vornherein mit dem Gesicht in Richtung Kiosk gestanden. Sie habe deshalb beobachten können, wie ein neutral gekleideter Mann – es sei auf keinen Fall der junge Mann mit dem auffälligen roten Marokko-Trikot aus der Öffentlichkeitsfahndung gewesen – dem Geschädigten drei bis fünf Mal – jeweils schnell aufeinander folgend – mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Einen vorhergehenden Streit habe sie nicht wahrgenommen. Die Schläge seien gewissermaßen „aus dem Nichts“ gekommen. Als sie die Schläge gesehen habe, habe sie sofort ihre Freunde auf die Situation aufmerksam gemacht. Möglicherweise habe sie in diesem Moment kurz nicht hingesehen. Denn weitere Einwirkungshandlungen auf den Geschädigten habe sie nicht mehr wahrgenommen. Als sie wieder dort hingeblickt habe, habe der Geschädigte schon am Boden gelegen. Auf den Geschädigten habe ab jenem Moment auch niemand mehr eingewirkt. Sie wisse nicht mehr, ob sich der Geschädigte nach der Ausführung der Schläge schon in einer gebückten oder gekrümmten Haltung befunden habe. Möglicherweise habe sie hierzu keine Wahrnehmungen gemacht, weil sie ihren Blick kurz abgewendet habe, um ihre Freunde auf die Schläge aufmerksam zu machen. Denn auch den Sturz des Geschädigten habe sie sodann nicht gesehen. Einen Schlag mit einer Flasche habe sie ebenso wenig wahrgenommen wie das Klirren von Glas. Auch habe sie keinerlei Kommunikation zwischen dem Geschädigten und dem die Schläge ausführenden Täter wahrgenommen. Die Entfernung zwischen ihr und dem Standort des Geschädigten habe schätzungsweise zwei Meter betragen. Derjenige Täter, der die Schläge ausgeführt habe, sei schätzungsweise 1,75m groß und neutral gekleidet gewesen. Sie sei sich jedenfalls insoweit sicher, dass er kein rotes Trikot getragen habe. Zudem habe er einen leichten, getrimmten Bart gehabt. An eine Kopfbedeckung könne sie sich nicht konkret erinnern. Daher könne sie auch nicht sicher sagen, ob es sich bei dem Täter um den auf dem Fahndungsfoto der Öffentlichkeitsfahndung mit einer schwarzen Kappe abgebildeten Angeklagten X. gehandelt habe. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon hat die Zeugin FX. bekundet, dass sie die dort erkennbaren Faustschläge auch so in Erinnerung gehabt habe. Soweit auf dem Video auch der Tritt des Angeklagten N. zu erkennen ist, hat die Zeugin FX. ausgesagt, dass sie jenen Tritt damals nicht wahrgenommen habe. Nach dem Tatgeschehen sei sie geschockt gewesen. Fälschlicherweise hätten sie und ihre Freunde sich in der Tatnacht nicht als Zeugen zur Verfügung gestellt. Als sie sich noch in derselben Nacht mit ihren Freunden über das Geschehen unterhalten habe, habe sich herausgestellt, dass ihre Freunde – die Zeugen BC. und GG. – offenbar andere Fragmente des Geschehens wahrgenommen hätten als sie selbst. So habe insbesondere der Zeuge BC. davon berichtet, dass er noch einen Tritt beobachtet habe. Jenen Tritt habe der Zeuge BC. als „Kick“ – also einen Absprung und einen Tritt – wahrgenommen. Die Kammer erachtet die Aussage der uneingeschränkt glaubwürdig erscheinenden Zeugin FX. für glaubhaft. Soweit die Zeugin Wahrnehmungen zu dem Tatgeschehen gemacht hat, stehen diese vollumfänglich in Einklang mit der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon. Indes hat die Zeugin FX. keine eigenen Wahrnehmungen zu dem Tritt des Angeklagten N. und dem Sturz des Geschädigten gemacht. jj) Die Aussage des Zeugen GG. hat sich nicht als hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf konkrete Feststellungen bezüglich der Zielrichtung des Trittes des Angeklagten N. und bezüglich der Art und Weise des Sturzes des Geschädigten zu stützen. So hat der im Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht vernommene Zeuge GG. in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er sich angesichts des Zeitablaufs seit dem Tatgeschehen und angesichts des Umstands, dass er sich aufgrund des vorangegangen Konsums von Alkohol zum Zeitpunkt des Tatgeschehens „etwas betrunken“ gefühlt habe, nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne. Mit einer Gruppe von Freunden – unter anderem den Zeugen FX. und BC. – habe er sich zunächst in einer Bar aufgehalten, in der er selbst auch schon mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Anschließend habe man sich zu der Diskothek NV. in der ST.-straße begeben wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie an dem dortigen „BU. Kiosk“ angehalten und sich dort Getränke gekauft, die sie sodann vor dem Kiosk zu sich genommen hätten. Er selbst habe zunächst mit dem Rücken zum Kiosk gestanden und habe in Richtung der Fahrbahn der ST.-straße geblickt. „Irgendwie“ habe er bemerkt, dass hinter ihm etwas passiert sei. Er habe sich daraufhin umgedreht und gesehen, dass der Geschädigte drei Männern gegenübergestanden habe. Einen Streit oder ein Wortgefecht habe er nicht wahrgenommen. Er habe nur gesehen, wie einer der Männer „aus dem Stand“ einen Tritt in Richtung des Oberkörpers oder des Kopfes des Geschädigten ausgeführt habe, woraufhin der Geschädigte zu Boden gefallen sei. Ob der Geschädigte vor Ausführung des Trittes noch gerade oder schon gekrümmt oder gebückt gestanden habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Er nehme an, dass der Geschädigte noch weitestgehend aufrechtgestanden habe, da der Täter – nach seiner Erinnerung – mit gestrecktem Bein sehr weit nach oben getreten habe. Der Tritt habe den Geschädigten auch getroffen. Jedoch sei er sich nicht sicher, ob er den Geschädigten im Bereich des Oberkörpers oder des Kopfes getroffen habe. Jedenfalls sei der Geschädigte nach dem Tritt „wie ein Baum“ nach hinten umgefallen. Die drei Männer seien sodann in Richtung des G09 geflüchtet. Er könne sie auch heute nicht mehr beschreiben. Insbesondere habe er auch keine Erinnerungen mehr an die Kleidung oder das Erscheinungsbild des den Tritt ausführenden Täters. Weder den Geschädigten noch einen der drei flüchtenden Männer habe er vor dem Tatgeschehen bewusst wahrgenommen. Auch auf die Aussage des Zeugen GG. vermochte die Kammer keine Feststellungen im Hinblick auf die konkrete Zielrichtung des Trittes des Angeklagten N. und im Hinblick auf die Art und Weise des Sturzes des Geschädigten zu stützen. Unabhängig davon, dass der Zeuge GG. sich bei der Frage, ob der Tritt den Geschädigten im Bereich des Oberkörpers oder des Kopfes traf, ohnehin unsicher gezeigt hat, haben sich seine Wahrnehmungen, - dass derjenige Täter, der den Tritt ausgeführt habe, dem Geschädigten von vornherein – gemeinsam mit zwei weiteren Personen – gegenübergestanden habe, - dass der Tritt sodann „aus dem Stand“ – mithin ohne Anlauf – ausgeführt worden sei, - und dass alle drei vor dem Geschädigten stehenden Personen nach der Ausführung des Trittes gemeinsam in Richtung des G09 geflohen seien, bereits aufgrund des in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskamera aus dem Friseursalon als unrichtig erwiesen. Dass der mit dem Rücken zum Kiosk stehende Geschädigte nach hinten umgefallen sei, lässt sich mit dem Umstand, dass der Geschädigte ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ZN., BL., QJ., GP., CY. und ED. mit dem Kopf in Richtung der Straße und mit den Füßen in Richtung des Kiosks gelegen haben soll, nicht in Einklang bringen. kk) Auch die Aussage des Zeugen RF. hat sich nicht als hinreichend zuverlässig erwiesen, um hierauf konkrete Feststellungen im Hinblick auf das Kerntatgeschehen zu stützen. Der im Ermittlungsverfahren nicht vernommene Zeuge BC. hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen ausgesagt, dass er in der Nacht auf den 01.05.2024 mit einer Gruppe von Freunden – unter anderem den Zeugen FX. und GG. – unterwegs gewesen sei. Bis zu dem Tatgeschehen habe er nur etwa ein oder zwei Flaschen Bier getrunken, sodass er sich noch aufnahme- und wahrnehmungsfähig gefühlt habe. Nach dem Besuch einer Bar sei man auf dem Weg in die Diskothek NV. gewesen und habe an dem „BU. Kiosk“ in der ST.-straße angehalten. Dort habe man sich Getränke gekauft, diese auf dem Gehweg vor dem Kiosk zu sich genommen und sich miteinander unterhalten. Er selbst habe von vornherein mit dem Gesicht zum Kiosk gestanden. Plötzlich habe er gesehen, wie sich Leute neben dem Eingang des Kiosks „geschubst“ hätten. Eine der Schubserei vorhergehende verbale Auseinandersetzung habe er nicht wahrgenommen. Anfangs habe es harmlos ausgesehen. Nach der Schubserei sei jedoch einer der beteiligten Männer nach hinten gegangen, habe ausgeholt und habe sodann eine Art „Kungfu“-Tritt gegen den Geschädigten ausgeführt. Die Person, die getreten habe, sei – seiner Erinnerung nach – dunkel gekleidet gewesen. Ansonsten könne er sie nicht näher beschreiben. Der Tritt sei mit dem rechten Bein ausgeführt worden, welches nach vorne – etwa auf Hüfthöhe – ausgestreckt gewesen sei. Es habe sich um einen „sehr wuchtigen“ Tritt gehandelt, der mit einer Ausholbewegung und entsprechen „viel Schwung“ ausgeführt worden sei. Der Tritt habe den Geschädigten, der in jenem Moment etwas gekrümmt dagestanden habe, im Brustbereich getroffen. Er sei sich insoweit sicher, dass der Tritt den Geschädigten nicht am Kopf, sondern direkt auf dem „Solarplexus“ getroffen habe. Infolge des Trittes sei der Geschädigte nach hinten rechts umgefallen – was angesichts des Umstands, dass zwischen dem Geschädigten und der Schaufensterfront des Kiosks noch ausreichend Platz gewesen sei, räumlich möglich gewesen sei – und ungebremst zu Boden gestürzt. Insbesondere sei der Sturz nicht durch andere Passanten abgefangen oder auch nur abgebremst worden. Anschließend seien derjenige, der getreten habe, sowie zwei weitere Personen gemeinsam weggelaufen, wobei er zwischen den drei Flüchtenden keinerlei Kommunikation wahrgenommen habe. Einwirkungshandlungen auf den am Boden liegenden Geschädigten habe er nicht mehr beobachtet. Soweit sich in den Medien in den Tagen danach, das Gerücht verbreitet habe, dass der Geschädigte am Boden liegend getreten worden sei, führe er dies darauf zurück, dass die Leute möglicherweise für Erklärungen danach gesucht hätten, dass der Geschädigte bewusstlos geworden sei und reanimiert habe werden müssen. Auch er selbst habe nach einer Erklärung dafür gesucht und sie darin gefunden, dass der Geschädigte wohl mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sein müsse. Zutreffend sei, dass er und seine Freunde sich nach dem Tatgeschehen nicht als Zeugen zur Verfügung gestellt hätten, weil sie angesichts der Vielzahl der vor dem Kiosk stehenden Menschen nicht davon ausgegangen seien, dass es auf ihre Wahrnehmungen ankommen würde. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon hat der Zeuge BC. – insoweit ebenfalls erkennbar überrascht von den dort sichtbaren Bewegungsabläufen – bekundet, dass seine eigene Wahrnehmung und Erinnerung, dass der Täter, der getreten habe, von vornherein in die Schubserei involviert gewesen sei und nach hinten gegangen sei, um für den Tritt auszuholen, offenbar fehlerhaft gewesen sei. Auch sehe er auf dem Video keine dritte Person weglaufen. Die Kammer erachtet auch die Aussage des uneingeschränkt glaubwürdig erscheinenden Zeugen BC. für nicht hinreichend zuverlässig, um darauf konkrete Feststellungen im Hinblick auf das Kerntatgeschehen stützen zu können. Denn auch seine Wahrnehmungen haben sich im Hinblick auf wesentliche Elemente des Geschehens als fehlerhaft herausgestellt. Insbesondere soweit der Zeuge bekundet hat, - dass dem Tritt eine „Schubserei“ vorausgegangen sei, - dass der Tretende an jener Schubserei beteiligt gewesen sei, - dass der Tretende sodann nach hinten gegangen sei, um für den Tritt auszuholen, - dass der Tretenden – seiner Erinnerung nach – dunkel gekleidet gewesen sei, haben sich seine Wahrnehmungen und Erinnerungen aufgrund der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon als unzutreffend erwiesen. Zudem lässt sich seine Bekundung, dass der Geschädigte nach hinten – in Richtung des Kiosks – umgefallen sei, mit dem Umstand, dass der Geschädigte ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ZN., BL., QJ., GP., CY. und ED. mit dem Kopf in Richtung der Straße und mit den Füßen in Richtung des Kiosks gelegen haben soll, nicht in Einklang bringen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Angaben des Zeugen BC. in ganz wesentlichen Punkten – und zwar auch betreffend die dem Tritt des Angeklagten N. unmittelbar vorausgehenden Bewegungsabläufe – als unrichtig erwiesen haben, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen insgesamt. c) Zeugen vom Hörensagen Auch soweit die Zeugen LM., RS., A. und G. – insoweit als Zeugen vom Hörensagen – bekundet haben, was ihnen seitens der Angeklagten oder seitens dritter Personen hinsichtlich der Geschehensabläufe geschildert worden sei, vermochte die Kammer auf der Grundlage jener Aussagen keine Feststellungen dazu zu treffen, - in welcher Haltung und Position sich der Geschädigte befand – ob er noch aufrecht stand, ob er sich aufgrund der vorangegangen Faustschläge bereits in gekrümmter Haltung befand oder ob er bereits stürzte –, als der Tritt ihn traf, - an welcher Körperstelle – an den Beinen, dem Rumpf, dem Oberkörper, dem Hals, dem Nacken oder gar dem Kopf – der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf - und wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen letztlich zu Boden stürzte und mit welchem Körperteil er dabei auf dem Boden aufkam. aa) Derartige Feststellungen vermochte die Kammer, nicht auf die Aussage des Zeugen LM. zu stützen. (1) Der Zeuge LM. hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass er das Tatgeschehen selbst nicht beobachtet habe, weil er sich in jenem Moment im Bereich des von der Straße nach hinten versetzten Treppenaufgangs neben der Anschrift ST.-straße 16 aufgehalten habe und von dort aus keine Sicht auf den Bereich vor dem Kiosk gehabt habe. Er habe in jener Situation auch nicht die beiden Angeklagten im Blick gehabt und sei vor dem Hintergrund, dass er sie einige Minuten zuvor gebeten gehabt habe, im Kiosk Zigaretten für ihn zu kaufen, davon ausgegangen, dass sie sich in dem Kiosk aufgehalten hätten. Einen vorhergehenden Streit oder eine sich anbahnende Auseinandersetzung habe er im gesamten Verlauf des Abends oder der Nacht weder im Bereich des Kiosks noch im Bereich der Metalltreppe wahrgenommen. Plötzlich seien die beiden Angeklagten aus der Richtung des Kiosks gekommen, an der Metalltreppe vorbei- und über die Straße PE. in Richtung des G09 gegangen. Als sie an ihm – dem Zeugen – vorbeigegangen seien, habe der Angeklagte X. ihm im Vorbeigehen mitgeteilt, dass es eine „Schlägerei“ gegeben habe. Der Angeklagte N. habe in jener Situation keine Äußerung von sich gegeben. Die beiden Angeklagten seien dabei normal gegangen und nicht gerannt. Jedoch sei eine Frau hinter ihnen hergegangen und habe versucht, mit ihrem Handy ein Foto oder ein Video von den beiden Angeklagten zu machen. Dass die Angeklagten ihre Kleidung gewechselt hätten, habe er in diesem Zusammenhang nicht wahrgenommen. Er, der Zeuge LM., sei danach vor Ort geblieben und habe die Situation vor dem Kiosk – einschließlich der Rettungsbemühungen um den Geschädigten – zunächst aus der Entfernung beobachtet. Einige Minuten später habe ihn der Angeklagte X. angerufen. Dieser habe ihn gebeten, nachzuschauen, wie sich die Situation um den Geschädigten vor dem Kiosk weiterentwickelt habe. Daraufhin habe er sich – zu einem Zeitpunkt als der Geschädigte bereits durch den Rettungswagen abtransportiert gewesen sei – unter dem Vorwand, dort ein Getränk kaufen zu wollen, in den Kiosk begeben. Als er sich bei dem Betreiber des Kiosks, dem Zeugen XG., erkundigt habe, wie es dem Geschädigten gehe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass der Mann gestorben sei. Sodann habe er, der Zeuge LM., den Angeklagten X. zurückgerufen und diesen über die Erkenntnis, dass der Geschädigte verstorben sei, informiert. Der Angeklagte X. habe daraufhin einen überraschten und verängstigen Eindruck auf ihn gemacht. So habe der Angeklagte X. unter anderem geäußert: „Wie? Er ist gestorben?“. In dem weiteren Telefongespräch habe der Angeklagte X. ihm – dem Zeugen LM. – geschildert, wie sich die Situation vor dem Kiosk aus seiner Sicht zugetragen habe: Der Geschädigte sei betrunken gewesen und habe ihn – den Angeklagten X. – vor dem Kiosk geschubst und wohl auch geschlagen. Daraufhin habe er – der Angeklagte X. – den Geschädigten mehrfach geschlagen. Er habe aber keine Gegenstände oder Waffen benutzt. Anschließend sei der Angeklagte N. dazu gekommen und habe dem Geschädigten einen Tritt gegen dessen Bein versetzt. Mehr sei nicht passiert. Er könne sich nicht erklären, wie der Geschädigte dabei habe zu Tode kommen können. Einen konkreten Grund für die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten habe der Angeklagte X. nicht benannt. Von dem Tatbeitrag eines dritten Täters oder einem Schlag mit einer Flasche habe er in dem Telefonat ebenfalls nichts berichtet. Der Angeklagte X. habe in dem Telefonat verunsichert gewirkt und habe ihn gefragt, was er jetzt machen solle. Das habe er dem Angeklagten X. aber auch nicht beantworten können. Am nächsten Tag habe er – der Zeuge – von der Öffentlichkeitsfahndung nach den beiden Angeklagten erfahren. Kontakt zu den Angeklagten habe er nach dem nächtlichen Telefonat mit dem Angeklagten X. aber nicht mehr gehabt. Auch habe er nicht gewusst, wo sich die Angeklagten in den Folgetagen versteckt gehalten hätten. Er habe zwar versucht, den Angeklagten X. telefonisch zu erreichen. Dessen Mobiltelefon sei aber offensichtlich ausgeschaltet gewesen. (2) Ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen JE. , und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmungsprotokolls machte der Zeuge LM. bereits in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 24.05.2024 Angaben, die mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung weitestgehend übereinstimmten. So berichtete er auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, dass er das Tatgeschehen selbst nicht beobachtet habe und dass er nur darauf aufmerksam geworden sei, weil die Angeklagten X. und N. plötzlich an der Metalltreppe vorbei- und in Richtung des G09 gegangen seien, wobei sie von einer Frau, die versucht habe, ein Foto von ihnen zu machen, verfolgt worden seien. Hingegen sei er, der Zeuge LM., vor Ort geblieben. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte X. ihn angerufen und ihm berichtet, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Angeklagte X. habe ihn gebeten, am Kiosk nachzufragen, wie sich die Situation weiterentwickelt habe. Dementsprechend habe er sich in den Kiosk begeben und mit dem dortigen Mitarbeiter gesprochen. Dieser habe geäußert, dass „X. und die Jungs“ den Geschädigten „getötet“ hätten. Im Anschluss habe er den Angeklagten X. zurückgerufen und diesem mitgeteilt, dass der Geschädigte gestorben sei. In einem der beiden Telefonate habe der Angeklagte X. ihm geschildert, wie sich die Situation aus seiner Sicht zugetragen habe: Er, der Angeklagte X., sei aus dem Kiosk gekommen. Als der Geschädigte ihn mit der Hand weggedrückt oder geschubst habe, habe er den Geschädigten geschlagen. Dabei habe der Angeklagte X. betont: „ LM., du bist mein Bruder. Ich habe ihn nicht schlimm geschlagen. Und N. auch. “ Der Angeklagte X. habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er nur mit „ seinen Händen “ geschlagen und keine Schlagwerkzeuge verwendet habe. Der Angeklagte X. habe von einer „ normalen Schlägerei “ gesprochen. Von einem dritten Täter oder einem Schlag mit einer Flasche habe der Angeklagte X. nichts berichtet. Ausweislich der Aussage des Zeugen JE. und ausweislich des Vernehmungsprotokolls erwähnte der Zeuge LM. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hingegen nicht, dass der Angeklagte X. ihm am Telefon berichtet habe, - dass der Geschädigte ihn im Zusammenhang mit der Entstehung der Auseinandersetzung nicht nur geschubst, sondern auch geschlagen habe und - in welcher konkreten Art und Weise der Angeklagte N. auf den Geschädigten eingewirkt habe. (3) Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen LM., soweit sie mit den unter Ziff. I. 5) getroffenen Feststellungen in Einklang steht. Denn jedenfalls insoweit hat sich die Aussage des Zeugen LM. – im Abgleich mit seinen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 24.05.2024 getätigten Angaben – als konstant erwiesen. Soweit der Zeuge LM. abweichend von dem Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung erstmals bekundet hat, dass der Angeklagte X. im Rahmen des Telefonats auch geäußert habe, dass der Geschädigte ihn im Rahmen der Entstehung der Auseinandersetzung nicht nur geschubst, sondern auch geschlagen , und dass der Angeklagte N. dem Geschädigten einen Tritt gegen das Bein versetzt habe, vermag die Kammer hierauf keine Feststellungen zu stützen. Zum einen erwachsen Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit jener Bekundungen daraus, dass der Zeuge LM. jene – nicht nur belanglos erscheinenden – Umstände im Rahmen seiner ausführlichen polizeilichen Vernehmung unerwähnt gelassen hat. Zum anderen hat der Angeklagte X. – im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – selbst nicht behauptet, dass der Geschädigte ihn geschlagen habe. Derartige Anhaltspunkte haben sich auch aus keiner anderen Aussage der unmittelbaren Tatzeugen ergeben. bb) Auf die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO – wegen der Unerreichbarkeit des Zeugen – verlesenen Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen RS. vom 08.05.2024 und vom 15.05.2024 vermochte die Kammer, Feststellungen ebenfalls nicht zu stützen. (1) In der Vernehmung vom 08.05.2024 bekundete der Zeuge RS. im Wesentlichen, dass er das Tatgeschehen zwar nicht selbst beobachtet, dass er jedoch im Rahmen eines Gesprächs mit den Angeklagten X. und N. Erkenntnisse zu dem Geschehensablauf gewonnen habe. Er habe die beiden Angeklagten, die ihm von früheren Begegnungen in der Stadt oberflächlich bekannt gewesen seien, am Morgen des 01.05.2024 zufällig hinter der „Schwimmoper“ in Y. angetroffen. Da habe der Angeklagte X. ihm berichtet, was in der Nacht vor dem Kiosk vorgefallen sei. Demnach habe sich der Angeklagte X. im Bereich des Kiosks aufgehalten und sei dort mit dem Geschädigten in Streit geraten. Im Verlaufe des Streits habe der Angeklagte X. dem Geschädigten mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Ein Schlagwerkzeug habe er nicht benutzt. Jedoch habe der Zeuge RH. in jener Situation mit einer Flasche zugeschlagen. Dann sei noch der Angeklagte N. hinzugekommen und habe zugetreten, sodass der Geschädigte umgefallen sei. Während die Angeklagten X. und N. weggelaufen seien, sei der Zeuge RH. aber noch vor Ort geblieben und habe weiter auf den Geschädigten eingetreten, obwohl dieser bereits am Boden gelegen habe. So hätten es ihm nicht nur der Angeklagte X., sondern auch andere Leute erzählt, die dabei gewesen seien. Von anderen Leuten habe er auch gehört, dass der Zeuge RH. im Nachhinein damit geprahlt haben soll, dass er den Geschädigten getreten habe. (2) Auch in der Vernehmung vom 15.05.2024 bekundete der Zeuge RS., dass er das Tatgeschehen nicht selbst beobachtet, sondern Erkenntnisse hierzu nur im Rahmen eines Gespräches mit dem Angeklagten X. – und im Beisein des Angeklagten N. – geführten Gespräches am Tag nach der Tat gewonnen habe. Er habe die beiden Angeklagten am Vormittag des 01.05.2024 – zu einem Zeitpunkt als er noch keine Kenntnis von der Öffentlichkeitsfahndung gehabt habe – in einem Park hinter dem Schwimmbad getroffen. Bei jenem Treffen habe der Angeklagte X. ihm, dem Zeugen, im Beisein des Angeklagten N. Folgendes über das Tatgeschehen berichtet: Der Angeklagte X. habe in der vorangegangenen Nacht einen Mann – den späteren Geschädigten – im Bereich des Kiosks angetroffen. Mit dem Geschädigten habe es einen Streit gegeben. Der Geschädigte habe zu dem Angeklagten X. „Ne me touche pas.“ – „Fass mich nicht an.“ – gesagt, woraufhin der Angeklagte X. jenen Satz erwidert habe. Der Geschädigte habe den Angeklagten X. geschlagen, woraufhin der Angeklagte X. dem Geschädigten Faustschläge in das Gesicht versetzt habe. Schlagwerkzeuge habe er dabei nicht verwendet. Der Geschädigte sei nach den Faustschlägen aber noch nicht zu Boden gegangen, sondern habe nur getaumelt. Er habe etwas gekrümmt dagestanden. In jenem Moment sei der Angeklagte N. gekommen und habe den Geschädigten mit dem Fuß getreten, woraufhin der Geschädigte zu Boden gefallen sei. Während die Angeklagten X. und N. weggelaufen seien, habe der Zeuge RH. noch auf den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten eingetreten. Nachdem die beiden Angeklagten untergetaucht seien, habe er zu ihnen keinen Kontakt mehr gehabt. Jedoch habe er im Nachhinein von verschiedenen Leuten noch andere Versionen des Tatablaufs gehört. So sei teilweise erzählt worden, dass dem Geschädigten zu Beginn der Auseinandersetzung mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen worden sei. Teilweise sei erzählt worden, dass es der Angeklagte X. gewesen sei, der den Schlag mit der Flasche ausgeführt habe; teilweise sei erzählt worden, dass es der Zeuge RH. gewesen sei. Teilweise sei auch erzählt worden, dass der Zeuge RH. im Nachgang der Tat damit geprahlt haben soll, den Geschädigten getreten zu haben. (3) Unabhängig davon, dass sich die Aussagen des Zeugen RS. im Hinblick auf die Frage, wo der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, als unergiebig erwiesen haben, vermochte die Kammer auf die Angaben des Zeugen RS. keine Feststellungen zu stützen. Die Umstände des zufälligen Aufeinandertreffens in einer öffentlichen Parkanlage mit den beiden Angeklagten, die schon in der Nacht von dem Zeugen LM. darüber informiert worden waren, dass der Geschädigte lebensbedrohlich verletzt worden war und möglicherweise sogar schon verstorben war und die daraufhin schon den Entschluss gefasst hatten, sich versteckt zu halten, sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Die Angaben haben sich im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs auch nicht in jeder Hinsicht als konstant erwiesen. Während der Zeuge RS. in seiner ersten Vernehmung angegeben hat, dass der Angeklagte X. selbst geschildert habe, dass der Zeuge RH. einen Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt habe, hat der Zeuge RS. in seiner zweiten Vernehmung ausgesagt, dass er jene Information nicht von dem Angeklagten X., sondern im Nachhinein von anderen Leuten erhalten habe. Die Angabe des Angeklagten X., dass der Geschädigte ihn zuerst geschlagen haben soll, findet sich zwar in der zweiten polizeilichen Vernehmung, jedoch nicht in der ersten polizeilichen Vernehmung des Zeugen RS.. Unabhängig davon, dass damit schon Zweifel darüber bestehen, ob der Zeuge RS. die Angaben des Angeklagten X. überhaupt zutreffend wiedergegeben hat, vermag die Kammer auf der Grundlage jener Angaben jedenfalls keine sicheren Feststellungen im Hinblick auf den tatsächlichen Ablauf des Tatgeschehens zu treffen. Denn – unterstellt, der Zeuge RS. hätte die Angaben des Angeklagten X. zutreffend wiedergeben – spricht gegen die Richtigkeit jener Angaben, dass sich im Verlauf der Beweisaufnahme keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahmen ergeben haben, - dass der Geschädigte den Angeklagten X. zuerst geschlagen hätte; dies hat selbst der Angeklagte X. in seiner Einlassung nicht behauptet; - dass überhaupt ein dritter Täter – oder gar der Zeuge RH. – konkrete Tathandlungen erbracht hätte; - dass ein Schlag mit einer Glasflasche ausgeführt worden wäre und - dass ein dritter Täter noch auf den am Boden liegenden Geschädigten eingewirkt hätte, während die beiden Angeklagten sich bereits entfernten. cc) Die unter Ziff. II. 5) getroffenen Feststellungen zu dem Inhalt der von dem Angeklagten N. verfassten Sprachnachrichten beruhen auf der Aussage der Zeugin HP.. . (1) Die Zeugin HP.. hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie – nachdem man sich am Nachmittag des 30.04.2024 voneinander verabschiedet habe – in der Nacht auf den 01.05.2024 keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten N. gehabt habe. Erst am nächsten Morgen – schätzungsweise gegen 8 oder 9 Uhr – habe er sich über Instagram bei ihr gemeldet. Mittels Sprachnachrichten habe er ihr geschildert, was in der Nacht passiert sei: Er habe zunächst etwas weiter vom späteren Tatort weggestanden. Von da aus habe er gesehen, wie der Angeklagte angefangen habe, sich mit dem Geschädigten zu streiten. Dann hätten der Angeklagte X. und der Geschädigte plötzlich angefangen, sich zu schlagen. Der Angeklagte X. habe dabei keine Flasche als Schlagwerkzeug verwendet. Er – der Angeklagte N. – sei in Richtung der Auseinandersetzung gegangen. Eigentlich habe er schlichten wollen. Infolge der Faustschläge sei der Geschädigten gerade dabei gewesen, zu Boden zu fallen. Da habe er – der Angeklagte N. – den Geschädigten noch „weggetreten“. Einen etwaigen Tatbeitrag eines dritten Täters habe der Angeklagte N. im Rahmen der Sprachnachrichten nicht erwähnt. Er habe ihr zudem mitgeteilt, dass er und der Angeklagte X. sich bei einem Tunesier versteckt halten würden und dass er ihr nicht sagen könne, wo genau sie sich aufhalten würden. Weiterhin habe er sie darüber informiert, dass er sein Handy wegwerfen müsse. Auch sie habe die Sprachnachrichten des Angeklagten N. im Nachgang gelöscht. In der Folgezeit habe sie daher von sich aus keinen Kontakt zu dem Angeklagten N. herstellen können. Allerdings sei sie einen Tag später über die App Instagram von einem ihr nicht näher bekannten „ME.“ mit dem Account „NF.“ kontaktiert worden. Sie habe „ME.“ gefragt, ob dieser wisse, wo sich der Angeklagte N. aufhalte. ME. habe das bejaht, habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er es ihr nicht sagen könne. Über den Instagram-Account von ME. habe der Angeklagte N. in den Folgetagen dann drei bis vier Mal mit ihr telefoniert. Mit ME. selbst habe sie bei diesen Gelegenheiten nicht gesprochen. Dieser habe offensichtlich nur seinen Account zur Verfügung gestellt. Bei jenen Telefonaten habe der Angeklagte N. verängstigt gewirkt. Er habe immer wieder betont, dass er nicht in diese Situation habe geraten wollen. Er habe jedoch keine weiteren Angaben zu dem Tatablauf gemacht. Vielmehr habe er sie darum gebeten, seine Familie in Marokko zu kontaktieren. Dementsprechend habe sie daraufhin tatsächlich die Mutter und den Bruder des Angeklagten N. kontaktiert. Insbesondere sei es ihr gelungen, seinen Bruder über Instagram zu erreichen. Daraufhin habe ihr die Mutter des Angeklagten N. ebenfalls via Instagram eine Sprachnachricht übermittelt, in der diese sie gebeten habe, dem Angeklagten N. auszurichten, dass er sich bei der Polizei stellen solle. Tatsächlich hätten sich die beiden Angeklagten dann zwei Tage später freiwillig bei der Polizei gestellt. Sie, die Zeugin, habe den Angeklagten N. nach seiner Festnahme nicht in der JVA I. besucht. Sie habe den Kontakt abgebrochen, weil sie nichts mit jemandem zu tun haben wolle, der „so etwas mache“. (2) Die Kammer erachtet die Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin A. für grundsätzlich glaubhaft. Die Zeugin hat sehr differenzierte Angaben sowohl zu den Umständen als auch zu den Inhalten ihrer im Nachgang der Tat mit dem Angeklagten N. zustande gekommenen Kontakte gemacht. Sachfremde oder übermäßige Be- oder Entlastungstendenzen zugunsten oder zulasten eines der Angeklagten haben sich in ihrer Aussage nicht gezeigt. Ausweislich der Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten des Zeugen JE. und ausweislich des zum Zwecke der Prüfung der Aussagekonstanz im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls schilderte die Zeugin A. die Umstände und Inhalte der Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten N. bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung 24.05.2024 im Wesentlichen so, wie sie dies auch in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Lediglich soweit die Zeugin A. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte N. – seinen Angaben zufolge – den Tritt in einem Moment ausgeführt habe, als der Geschädigte schon dabei gewesen sei, infolge der Faustschläge zu Boden zu gehen, berichtete sie jenen Umstand im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht. Soweit die Zeugin ausweislich der Aussage der Zeugin XC. und ausweislich des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolls im Rahmen einer ersten Vernehmung vom 15.05.2024 noch in Abrede gestellt hatte, nach der Tatnacht überhaupt noch Kontakt zu dem Angeklagten N. gehabt zu haben, hat sie sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung wie auch schon im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 24.05.2024 glaubhaft versichert, dass es sich insoweit um falsche Angaben gehandelt habe, die sie im Nachhinein sehr bereut habe. Die Kammer folgt der Aussage der Zeugin A., soweit sie mit den unter Ziff. I. 5) getroffenen Feststellungen in Einklang steht. Lediglich soweit die Zeugin – insoweit abweichend von ihrer polizeilich protokollierten Aussage – in der Hauptverhandlung erstmals berichtete, dass der Angeklagte N. geschildert habe, dass der Geschädigte schon dabei gewesen sei, zu Boden zu gehen, als er zugetreten habe, hat die Kammer Zweifel an der Zuverlässigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugin A.. dd) Die Aussage der Zeugin K. hat sich im Hinblick auf etwaige Erkenntnisse zu dem Tatgeschehen als weitestgehend unergiebig erwiesen. So hat die Zeugin K. diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass es etwa zwei Wochen vor der Tatnacht zwischen ihr und dem Angeklagten X. einen Kontaktabbruch gegeben habe. Erst am Abend des 30.04.2024 habe er sich wieder mit einer Sprachnachricht bei ihr gemeldet und gefragt, ob er mit ihr sprechen könne. Da sie sich an jenem Abend in einer Diskothek in der Nähe der ST.-straße aufgehalten habe, habe sie ihm geantwortet, dass sie derzeit „im Club“ sei und dass man später sprechen könne. Auch zum Zeitpunkt des Tatgeschehens habe sie sich noch in jener Diskothek aufgehalten und deshalb keine eigenen Wahrnehmungen zu dem Tatgeschehen machen können. Jedoch habe sich der Angeklagte X. schätzungsweise gegen 02:30 Uhr nachts mit einem Anruf via Instagram bei ihr gemeldet. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie ganz schnell rauskommen müsse, weil „etwas Schlimmes“ passiert sei. Er habe sie gebeten, sich zu dem BU. Kiosk zu begeben und nachzuschauen, was dort passiert sei. Hingegen habe er ihr am Telefon nicht erzählt, was vorgefallen sei. Er habe aufgebracht und besorgt geklungen. Sie habe zunächst angenommen, dass ihm etwas passiert sei. Anhaltspunkte für betäubungsmittel- oder alkoholbedingte Beeinträchtigungen des Angeklagten X. habe sie im Rahmen des Telefongesprächs nicht wahrgenommen. Als sie die Diskothek verlassen und sich in die ST.-straße begeben habe, hätten sich dort schon Einsatzfahrzeuge der Polizei befunden. Zudem sei der Bereich um den Kiosk weiträumig abgesperrt gewesen. Ein flüchtiger Bekannter namens „VH.“ (phonetisch) – möglicherweise ist insoweit der so ausgesprochene Vorname „UL.“ gemeint gewesen – habe ihr in der Nähe des Absperrbandes berichtet, dass es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe, bei der eine Person schwer verletzt worden sei. Die Auseinandersetzung sei entstanden, weil der Geschädigte den Angeklagten X. im Kiosk angetippt und der Angeklagte X. wohl nicht sofort reagiert haben soll. Der Geschädigte soll den Angeklagten daraufhin geschubst haben, woraufhin die Situation eskaliert sei. Eine Glasflasche sei – anders als von anderen Passanten behauptet – jedoch nicht im Spiel gewesen. Ob „UL.“ die Situation selbst beobachtet oder nur Erkenntnisse vom Hörensagen weitergegeben habe, wisse sie nicht. Nach dem nächtlichen Telefonat habe sie keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten X. gehabt. Sie habe nichts mehr von ihm gehört und habe auch nicht gewusst, wo er sich versteckt gehalten habe. Erst durch die Presseberichterstattung und durch die Öffentlichkeitsfahndung habe sie Näheres darüber erfahren, was vorgefallen sein soll. Damit hat sich die glaubhafte Aussage der glaubwürdig erscheinenden Zeugin G. im Hinblick auf das konkrete Tatgeschehen als weitestgehend unergiebig erwiesen. Soweit die Zeugin berichtet hat, vermeintliche Informationen zu dem Tatgeschehen von einem gewissen „UL.“ erhalten zu haben, erscheinen jene Erkenntnisse nicht hinreichend zuverlässig, um darauf konkrete Feststellungen stützen zu können. Denn ausweislich der Aussage der Zeugin G. ist schon unklar, ob jener „UL.“ das Tatgeschehen überhaupt selbst wahrgenommen hatte. d) Auch unter gesamtschauender Würdigung sämtlicher dargestellter Zeugenaussagen haben sich auf deren Grundlage keine sicheren Feststellungen dazu treffen lassen, - in welcher Haltung und Position sich der Geschädigte befand – ob er noch aufrecht stand, ob er sich aufgrund der vorangegangen Faustschläge bereits in gekrümmter Haltung befand oder ob er bereits stürzte –, als der Tritt ihn traf, - an welcher Körperstelle – an den Beinen, dem Rumpf, dem Oberkörper, dem Hals, dem Nacken oder gar dem Kopf – der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf - und wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen letztlich zu Boden stürzte und mit welchem Körperteil er dabei auf dem Boden aufkam. Indes kann die Kammer aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen sämtlicher unmittelbarer Tatzeugen feststellen, dass sich der Geschädigte bei der Entstehung der Auseinandersetzung friedlich verhielt und dass von ihm keinerlei Aggressionen oder gar Schläge ausgingen. Gleichwohl konnte die Einlassung des Angeklagten X., dass der Geschädigte ihm – um seine Aufmerksamkeit zu erlangen – an die Schulter griff und ihn vorübergehend festhielt, nicht widerlegt werden. Vielmehr spricht für die Richtigkeit der dahingehenden Einlassung des Angeklagten X., dass auch die Zeugen PJ., QJ., GP. und RT. geschildert haben, dass der Geschädigte sehr darum bemüht gewesen sei, mit den anderen Passanten vor dem Kiosk ins Gespräch zu kommen. Insbesondere haben die Zeugen PJ. und RT. – jeweils von sich aus – bekundet, dass der Geschädigte versucht habe, eine seiner beiden Dosen zu verschenken. Jene auffällige Kontaktfreudigkeit des Geschädigten lässt sich auch mit dem von der Zeugin QB. beschriebenen und von der Überwachungskamera des Kiosks wenige Minuten vor der Tat dokumentierten Verhalten des Geschädigten in dem Kiosk in Einklang bringen. Weiterhin hat sich aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen sämtlicher unmittelbarer Tatzeugen feststellen lassen, dass der Geschädigte vor und während der Ausführung der drei Faustschläge des Angeklagten X. ebenso wie bei der Ausführung des Trittes durch den Angeklagten N. keinerlei Gegenwehr oder auch nur sonstigen Abwehrhandlungen ergriff, um seinen Kopf oder Körper vor den Einwirkungshandlungen zu schützen. 11) Gesamtschauende Würdigung der Zeugenaussagen und der Erkenntnisse aus der Videoaufzeichnung a) Sicher ausschließen kann die Kammer bei gesamtschauender Würdigung aller Zeugenaussagen und der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus dem Friseursalon, dass es eine dritte Person gegeben hätte, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Faustschlägen des Angeklagten X. und dem Tritt des Angeklagten N. auf den Geschädigten eingewirkt hätte. Soweit dies insbesondere die Zeuginnen LR. noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen so schilderten, sind sie hiervon im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmungen in der Hauptverhandlung abgerückt. Dass ihre diesbezüglichen Schilderungen im Ermittlungsverfahren unzutreffend waren, hat sich insbesondere anhand der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem an den Kiosk angrenzenden Friseursalon nachvollziehen lassen. Denn hierauf ist zu erkennen gewesen, dass sich nach den drei Faustschlägen des Angeklagten X. und nach dem Tritt des Angeklagten N. lediglich die beiden Angeklagten von rechts nach links durch das Bild bewegten. Die Flucht eines dritten Täters in Richtung der – aus Sicht der Kamera linksseitig befindlichen – Metalltreppe und des über die Straße PE. erreichbaren G09 kann aufgrund der Videoaufnahmen sicher ausgeschlossen werden. Ausweislich der Aussagen der Zeuginnen LR. im Ermittlungsverfahren sollen jedoch alle drei Täter gemeinsam in jene Richtung geflohen sein. Der Vollständigkeit halber kann auch die Flucht eines etwaigen dritten Täters in die entgegengesetzte Richtung ausgeschlossen werden. Denn insoweit hat der Zeuge UQ. , der die polizeilichen Ermittlungen leitete, glaubhaft berichtet, dass auch die Videoaufnahmen der Überwachungskamera der Discothek NV. ausgewertet worden seien. In den Minuten rundum das Tatgeschehen sei auch dort die Flucht eines etwaigen dritten Täters nicht dokumentiert worden. Ausweislich der Aussagen der Zeugen LM. und A. berichteten im Übrigen weder der Angeklagte X. bei seinem nächtlichen Telefonat mit dem Zeugen LM., noch der Angeklagte N. im Rahmen seiner am nächsten Morgen an die Zeugin A. übersandten Sprachnachrichten von der Beteiligung einer dritten Person. b) Ebenso kann die Kammer nach Würdigung sämtlicher in die Hauptverhandlung eingeführter Ermittlungsergebnisse ausschließen, dass eine Glasflasche als Schlagwerkzeug verwendet worden wäre. Im Hinblick auf den Angeklagten N. lässt sich dies schon deshalb sicher ausschließen, weil er ausweislich der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon lediglich einen Tritt, hingegen keinen Schlag ausführte. Im Hinblick auf den Angeklagten X. lässt sich aufgrund der Videoaufnahmen aus dem Friseursalon sicher feststellen, dass die dort erkennbaren drei Schläge allesamt mit der Faust und ohne Schlagwerkzeug ausgeführt wurden. Soweit nach alledem lediglich die Möglichkeit eines den drei Faustschlägen vorhergehenden Flaschenschlags verbliebe, kann die Kammer nach Würdigung sämtlicher in die Hauptverhandlung eingeführter Ermittlungsergebnisse jedoch auch einen solchen ausschließen. Unabhängig davon, dass sich die dahingehenden Aussagen der Zeugen LR., LR. und MV. – wie bereits dargelegt – als äußerst inkonstant, widersprüchlich und im Ergebnis unzuverlässig erwiesen haben, haben sich im Verlaufe der Beweisaufnahme auch keine sonstigen belastbaren Anhaltspunkte für einen Schlag mit einer Glasflasche ergeben. Soweit die Zeuginnen LR. und der Zeuge KH. übereinstimmend bekundet haben, dass die Glasflasche zersplittert sei – die Zeugin LR. hat insoweit gar ausgesagt, dass rundum den Kopf des Geschädigten Scherben gelegen hätten –, hat kein weiterer Zeuge bekundet, dass im Anschluss an die Tat Scherben oder eine Glasflasche am Boden gelegen hätten. So haben beispielsweise die Zeugen XG. , BL. , PU. und GP. übereinstimmend bekundet, dass sie im Hinblick auf die von einigen Passanten geäußerte Vermutung, es sei mit einer Flasche geschlagen worden, den Gehweg vor dem Kiosk erfolglos nach Glasflaschen und Scherben abgesucht hätten. Auch der mit der Tatortaufnahme befasste Zeuge VE. hat glaubhaft ausgesagt, dass auf dem Gehweg vor dem Kiosk keine Glasflaschen oder Scherben aufgefunden worden seien, die auf einen Schlag mit einer Flasche hingedeutet hätten. Dabei habe man sogar den blauen Müllsack durchsucht, den die Mitarbeiter des Kiosks und die Türsteher der Diskothek Container nach eigenen Angaben genutzt hätten, um den Müll vor dem Kiosk zusammenzufegen und einzusammeln. Schließlich haben auch die mit der Erstversorgung des Geschädigten befassten Zeugen ED. , CY., WC. und BG. nicht berichtet, dass ihnen in dem Bereich, in dem der Geschädigte gelegen habe, Glasflaschen oder Scherben aufgefallen wären. 12) Auch die bei dem Geschädigten festgestellten Verletzungen haben keine sicheren Rückschlüsse darauf zugelassen, - in welcher Haltung und Position sich der Geschädigte befand – ob er noch aufrecht stand, ob er sich aufgrund der vorangegangen Faustschläge bereits in gekrümmter Haltung befand oder ob er bereits stürzte –, als der Tritt des Angeklagten N. ihn traf, - an welcher Körperstelle – an den Beinen, dem Rumpf, dem Oberkörper oder gar dem Kopf – der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, - wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen letztlich zu Boden stürzte und mit welchem Körperteil er dabei auf dem Boden aufkam. a) Insoweit hat der glaubwürdig erscheinende Zeuge LU. glaubhaft ausgesagt, dass er am frühen Morgen des 01.05.2024 die Spurensicherung an dem zu jener Zeit auf der Intensivstation des YH. Krankenhauses befindlichen Körper des Geschädigten durchgeführt habe. Äußerlich habe er bei dieser Gelegenheit nur wenige Verletzungsanzeichen dokumentieren können. So habe der Geschädigte oberhalb der linken Augenbraue eine bereits versorgte Wunde aufgewiesen. Zudem sei die linke Gesichtshälfte des Geschädigten geschwollen gewesen sei. Auf der linksseitigen Brust habe sich eine – mutmaßlich auf die Reanimationsbemühungen zurückzuführende – Druckmarke befunden. Abgesehen davon habe er im Rahmen der Spurensicherung keine äußeren Verletzungsanzeichen festgestellt. Insbesondere hätten sich am Hinterkopf des Geschädigten, den er abgetastet habe, keine Verletzungen gezeigt. b) Die rechtsmedizinische Sachverständige CW. hat ausgeführt, dass sie im Rahmen der von ihr am 05.05.2024 durchgeführten Obduktion der Leiche des Geschädigten, die mit einer umfassenden äußeren und inneren Besichtigung der Leiche einhergegangen sei, – neben einer massiven Subarachnoidalblutung und eines fetzig rupturierten Aneurysmas der linken Wirbelsäulenarterie im Segment V4, auf deren Verursachung an späterer Stelle eingegangen werden soll – folgende Verletzungen am Körper des Geschädigten festgestellt habe, die aufgrund der jeweiligen Frische der Verletzungen und mangels anderweitiger Erklärbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht auf die tätliche Auseinandersetzung aus der Nacht vom 01.05.2024 zurückzuführen seien: - Der Geschädigte habe oberhalb der linken Augenbraue eine etwa 1 cm lange Zusammenhangsdurchtrennung der Haut – eine sog. Riss-Quetsch-Verletzung – aufgewiesen, welche mit einer etwa 1,8 cm langen, schmalstreifigen Hauteinblutung einhergegangen sei. Hiermit habe bei der inneren Besichtigung eine etwa 5 cm x 5 cm durchmessende Einblutung bis in den linken Schläfenmuskel korrespondiert. - Am linken Ohr des Geschädigten habe sie zwei kleinfleckige Oberhautdefektbildungen im äußeren Knorpelbereich an der Oberseite des Ohres festgestellt. An der Rückseite des oberen Anteils des linken Ohres habe der Geschädigte zudem zwei schmalstreifige Oberhautdefektbildungen mit einer maximalen Länge von 1 cm aufgewiesen. Das linke Ohr sei insgesamt geschwollen gewesen und habe eine großflächige Hauteinblutung aufgewiesen. - Bei der inneren Besichtigung der linksseitigen Hals- und Nackenregion habe sie großflächige Einblutungen in das Weichgewebe der linken Halsseite sowie in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur der linken Nackenregion festgestellt. Zudem habe sich eine Einblutung in der linksseitigen Kieferwinkelregion gezeigt. - Der Geschädigte habe Hautabschürfungen am linken Ellenbogen aufgewiesen. - Auf der Fläche des linken Oberschenkels habe sich ein Hämatom mit einem Durchmesser von 2 cm befunden, welches bei der inneren Besichtigung mit einer 2 cm durchmessenden Unterblutung korrespondiert habe. Zudem habe sich an der linken Kniestreckseite auf einer Fläche von 4 cm x 3 cm eine dünnschichtige Unterblutung befunden. c) Soweit sie im Rahmen der Obduktion des Geschädigten zudem - einen scharfkantigen Abbruch an der Innenseite des vorderen linken Schneidezahns (Zahn 21), - eine kleinfleckige Einblutung der Mundvorhofschleimhaut der rechten Unterlippe, - eine umblutete Bruchbildung des rechten oberen Schildknorpelhorns - sowie eine Bruchbildung an der dritten linken Rippe festgestellt habe, könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass jene Verletzungen durch Rettungs- und Reanimationsbemühungen verursacht worden seien. Denn im Rahmen von notfallmäßigen Intubationen komme es nicht selten zu vergleichbaren Verletzungen der Zähne, der Lippen und des Schildknorpelhorns. Ebenso komme es im Rahmen von Herz-Rhythmus-Massagen regelmäßig zu Bruchbildungen an der linken zweiten und dritten Rippe. Da der Geschädigte – ausweislich der Behandlungsunterlagen – sowohl mittels Herz-Rhythmus-Massage reanimiert worden sei als auch notfallmäßig intubiert worden sei, könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass jene Verletzungen durch die Rettungsbemühungen verursacht worden seien. d) Bemerkenswert sei gewesen, dass der Geschädigte keine Zusammenhangs-durchtrennungen oder Schwellungen an der Kopfhaut aufgewiesen habe. Ebenso wenig hätten sich Schädelfrakturen oder Frakturen des Nasenskelettes und des knöchernen Mittelgesichtsschädels gezeigt. Auch hätten sich – mit Ausnahme der Rippenfraktur – keine Verletzungen am Oberkörper gezeigt. e) Hinsichtlich der Frage, ob aus rechtsmedizinischer Sicht feststellbar sei, ob die unter lit. b) dargestellten Verletzungen auf einen der Schläge des Angeklagten X., den Tritt des Angeklagten N. oder gar einen Sturz des Geschädigten auf den Boden zurückzuführen seien, hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass jene Verletzungen nur durch eine Mehrzahl an stumpfen Gewalteinwirkungen zu erklären seien. Eine einzelne stumpfe Gewalteinwirkung – insbesondere ein alleiniger Sturz des Geschädigten – könne die Gesamtheit der Verletzungen nicht erklären. Darüber hinaus sei eine Differenzierung, ob die einzelnen Verletzungen jeweils durch einen Schlag, einen Tritt oder einen Sturz des Geschädigten zu Boden verursacht worden seien, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich, da es vorliegend an äußeren Verletzungsanzeichen, wie beispielsweise geformten Hautblutungen, fehle, die auf die Einwirkung durch einen bestimmten Gegenstand – beispielsweise eines Schuhes oder einer Schuhsohle – hindeuten hätten können. Ebenso wenig ließen sich aus dem Verletzungsbild Rückschlüsse dahingehend ziehen, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Einwirkungshandlungen aufrecht oder gekrümmt dagestanden habe oder ob er bereits dabei gewesen sei, zu stürzen. Schließlich lasse sich anhand der Verletzungen auch nicht rekonstruieren, wie der Geschädigte infolge der Einwirkungshandlungen zu Boden gestürzt sei und mit welchem Körperteil bzw. welchen Körperteilen er dabei auf dem Boden aufgekommen sei. f) Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren sowie gut begründeten Ausführungen der Sachverständigen CW., an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Demnach lassen sich auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten X., wonach seine drei Schläge den Geschädigten jeweils am Kopf getroffen hätten, keine sicheren Feststellungen dazu treffen, an welcher Stelle der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf. Es kann unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen weder ausgeschlossen, noch sicher festgestellt werden, - dass der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten im Bereich des linken Oberschenkels traf und das dortige Hämatom verursachte, - dass der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten im Bereich des Oberkörpers traf und die dortige Fraktur der linken Rippe verursachte sowie - dass der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten im Bereich des linksseitigen Halses oder des Kopfes traf und eine der im dortigen Bereich festgestellten Verletzungen verursachte. 13) Die getroffenen Feststellungen zu den Umständen des Eintritts des Todes des Geschädigten und zu der Todesursache beruhen auf den Aussagen der Zeugen OD. und QC. sowie auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des neuropathologischen Sachverständigen GN. sowie der rechtsmedizinischen Sachverständigen CW.. a) Der Zeuge QC. hat ausgesagt, dass er als Facharzt für Anästhesie auf der Intensivstation des YH.-Krankenhauses mit der Behandlung des Geschädigten AV. betraut gewesen sei. Der Geschädigte sei am 01.05.2024 gegen 01:30 Uhr mittels Rettungswagen in das YH.-Krankenhaus eingeliefert worden. Als Vorabinformation sei den Behandlern bekannt gewesen, dass der Geschädigte nach mehreren Schlägen gegen den Kopf bewusstlos geworden, zu Boden gefallen und dann schnell reanimationspflichtig geworden sei. Nach anfänglicher Laienreanimation hätten die Einsatzkräfte des Rettungswagens die Reanimationsmaßnahmen übernommen. Der Patient sei zudem intubiert worden. Bei Einlieferung des Patienten sei ein Schockraum eingerichtet worden. Nach ca. 30-minütiger Reanimation habe sich schließlich wieder eine unterstützungspflichtige Kreislaufaktivität des Geschädigten gezeigt. Bei den sodann durchgeführten computertomographischen Untersuchungen seien dann jedoch eine massive subarachnoidale Blutung sowie deutliche Merkmale eines schweren und irreversiblen hypoxischen Hirnschadens festgestellt worden. Da zudem ein Aneurysma der linken Wirbelsäulenschlagader befundet worden sei, sei seitens der das CT befundenden Radiologin aufgrund der Lokalisation und Verteilung der subarachnoidalen Blutung sogleich der Verdacht aufgestellt worden, dass eine Ruptur jenes Aneurysmas die Blutung ausgelöst habe. Das habe sich aus Sicht der Behandler mit dem klinischen Befund in Einklang bringen lassen, dass der Körper des Geschädigten mit Ausnahme einer Riss-Quetsch-Wunde und einer damit einhergehenden hämatomverfärbten Schwellung oberhalb der linken Augenbraue kaum Anzeichen von schweren äußerlichen Verletzungen aufgewiesen habe. Angesichts des Befundes eines infolge einer schweren Subarachnoidalblutung eingetretenen schweren hypoxischen Hirnschadens und angesichts des Umstands, dass der Geschädigte keinerlei Reaktionen mehr auf neurologische Tests gezeigt habe, hätten die Kliniken in RA. und LH., die für eine notfallmäßige neurochirurgische Intervention in Betracht gekommen wären, die Behandlungsübernahme mangels Erfolgsaussichten für eine Rettung des Lebens des Geschädigten bereits in der Nacht vom 01.05.2024 abgelehnt. Weitere computertomographische Untersuchungen vom 02.05.2024 hätten den infolge der massiven Subarachnoidalblutung eingetretenen schweren hypoxischen Hirnschaden und das schwere Hirnödem sowie Merkmale eines eintretenden Hirntods bestätigt. Entsprechend den Vorgaben für eine umfassende Hirntoddiagnostik sei die Kreislaufaktivität zunächst künstlich aufrechterhalten worden. Nachdem durch die Polizei und Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, dass eine rechtsmedizinische Untersuchung des Körpers durchgeführt werden müsse, und klar gewesen sei, dass vor diesem Hintergrund eine Organspende ausgeschlossen sei, habe er – der Zeuge QC. – am 03.05.2024 um 15:25 Uhr den Hirntod des Geschädigten festgestellt. Eine im Krankenhaus kurz nach der Einlieferung des Geschädigten bei diesem durchgeführte Urinkontrolle habe den rein qualitativen Nachweis von Cannabis, Kokain, Amphetamin, Metamphetamin und Ecstasy erbracht. Wirkstoffkonzentrationen seien aber nicht erhoben worden. Zudem habe die Untersuchung einer dem Geschädigten kurz nach dessen Einlieferung entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille ergeben. Da er – der Zeuge QC. – die Blutprobe nicht selbst entnommen habe, könne er keine Angaben dazu machen, ob das Ergebnis beispielsweise durch die Verwendung von alkoholhaltigem Desinfektionsmittel leicht verfälscht worden sei oder ob im Hinblick – auf die von vornherein augenscheinliche strafprozessuale Relevanz des Ausgangssachverhalts – bei der Blutprobenentnahme auf die Verwendung von alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln verzichtet worden sei. Inwieweit die Verwendung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels den sodann ermittelten BAK-Wert beeinflusse, könne er nicht konkret beziffern. Nach seiner Einschätzung sei die Auswirkung aber von untergeordneter Bedeutung. Gleiches gelte seiner Einschätzung nach für die Auswirkung der im Rahmen der notfallmäßigen Versorgung intraossär erfolgten Gabe von Flüssigkeit. Vorliegend sei dem Geschädigten – da die Gabe von Flüssigkeit nur zur Verdünnung von zugeführten Medikamenten erfolgt sei – bis zur Entnahme der Blutprobe nicht mehr als schätzungsweise 500ml Flüssigkeit zugeführt worden. Eine Bluttransfusion sei bei dem Geschädigten nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen von Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikationen auf das Risiko von Aneurysma-Rupturen im Allgemeinen hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass insbesondere der Konsum von Kokain sowie anderen aufputschenden Betäubungsmitteln mit einer Blutdrucksteigerung einhergehe und das Risiko von Aneurysma-Rupturen massiv erhöhe. Wie sich in diesem Zusammenhang eine Mischalkoholintoxikation mit Alkohol, der ja grundsätzlich eine blutdrucksenkende Wirkung habe, auswirke, entziehe sich seiner Sachkunde. b) Die Zeugin OD. hat berichtet, dass sie – als Fachärztin für Radiologie – die computertomographischen Untersuchungen des Geschädigten nach dessen Einlieferung im YH.-Krankenhaus in der Nacht vom 01.05.2024 befundet habe. Im Hinblick auf den klinischen Befund seien primär bildgebende Verfahren – ein CCT und ein CTA – hinsichtlich des Kopfes des Geschädigten durchgeführt worden. Zudem sei routinemäßig aber auch eine Spiral-Computertomographie des Thoraxes und des Abdomens erfolgt. Im Rahmen des CT des Thoraxes hätten sich mit Ausnahme einer Rippenfraktur, welche typischerweise im Zusammenhang mit Reanimationsmaßnahmen auftrete, keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere habe es keine Hinweise auf einen Pneumothorax oder auf sonstige akute intraabdominelle Traumafolgen gegeben. Jedoch habe sich im CCT – der kranialen computertomographischen Untersuchung – des Kopfes des Geschädigten eine ausgedehnte subarachnoidale Blutung – eine Einblutung in die weichen Hirnhäute – gezeigt, die beide Großhirnhemisphären betroffen habe und bis in den Spinalkanal gereicht habe. Der Schwerpunkt der Blutung habe die hintere Schädelbasis, die Umgebung des Kleinhirns und den angrenzenden Hirnstamm betroffen. Als Merkmal eines hypoxischen Hirnschadens habe sich bereits eine abgeblasste Mark-Rinden-Differenzierung feststellen lassen. Anhaltspunkte für Schädel- oder Gesichtsfrakturen habe es demgegenüber nicht gegeben. In der zur besseren Gefäßdarstellung durchgeführten CTA-Untersuchung – der computertomographischen Angiographie – des Kopfes des Geschädigten habe sich zudem ein ca. 5 mm x 5 mm großes Aneurysma der linken Arteria Vertebralis – der linken Wirbelsäulenschlagader – im V4-Segment gezeigt. Erläuternd hat die Zeugin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei dem Segment V4 um das letzte Segment der Wirbelsäulenschlagader handele, bevor dieses – bereits im Bereich des Schädelinneren – in die Arteria Basilaris übergehe. Zwar habe sich die Ruptur jenes Aneurysmas im Rahmen der CTA-Untersuchung nicht zweifelsfrei feststellen lassen. Aufgrund der Lokalisation des Aneurysmas und der Verteilung der subarachnoidalen Blutung habe jedoch schon damals der Verdacht bestanden, dass eine Ruptur jenes Aneurysmas die Blutung ausgelöst habe. Auch die frühzeitige Reanimationspflichtigkeit des Geschädigten habe sich mit diesem Verdacht in Einklang bringen lassen, weil infolge einer Ruptur eines in diesem Bereich gelegenen Aneurysmas schwere Beeinträchtigungen am Hirnstamm zu erwarten seien. c) Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen QC. und OD. sind glaubhaft. Die Zeugen haben die jeweils von ihnen wahrgenommenen Sachverhalte ruhig und konzentriert sowie sachlich und detailliert geschildert. Soweit die Kammer unter Ziff. I. 4) – insoweit augenscheinlich abweichend von der Aussage des Zeugen QC. – festgestellt hat, dass die Untersuchung einer dem Geschädigten am 01.05.2024 um 01:57 Uhr im Krankenhaus entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,99 Promille ergeben hat, beruht dies auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachten des für das Universitätsklinikum Münster – Institut für Rechtsmedizin – tätigen Sachverständigen DQ. vom 04.06.2024. Aus welchen Gründen die von dem YH.-Krankenhaus und die von dem Institut für Rechtsmedizin ermittelten Blutalkoholkonzentrationen voneinander abweichen, lässt sich – insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Zeuge QC. keine genaue Uhrzeit hinsichtlich der Entnahme der von dem Krankenhaus untersuchten Blutprobe hat angeben können – nicht aufklären. Eine konkrete Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Geschädigten auf den Tatzeitpunkt erscheint einerseits im Hinblick auf die unterschiedlichen ermittelten Werte und andererseits im Hinblick auf eine mögliche Verfälschung der ermittelten Werte aufgrund der Nutzung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels zu unzuverlässig, um hierauf konkrete Feststellungen zu stützen. Dessen ungeachtet, lässt sich jedoch feststellen, dass bei dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Tat eine erhebliche Alkoholintoxikation bestand, die sich – wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen aus dem Kiosk und den damit übereinstimmenden Zeugenaussagen ergeben hat – in einer deutlich sichtbaren Gang- und Standunsicherheit und einer ausgeprägten Verlangsamung der Bewegungsabläufe des Geschädigten niederschlug. Soweit es die Risikofaktoren einer – möglicherweise nicht traumatisch bedingten – Ruptur des Aneurysmas betrifft, kann angesichts des Umstands, dass ausweislich der Aussage des Zeugen QC. Cannabis, Kokain, Amphetamin, Metamphetamin und Ecstasy im Urin des Geschädigten nachgewiesen wurden, zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte zum Tatzeitpunkt im Zustand einer erheblichen, das Risiko einer Aneurysmaruptur erhöhenden Betäubungsmittelintoxikation befand. d) Im Hinblick auf die Todesursache hat der neuropathologische Sachverständige GN. ausgeführt, dass sich bei der von ihm durchgeführten makro- und mikroskopischen Untersuchung des bei der Leichenöffnung in toto asservierten Gehirns des Geschädigten ausgedehnte Unterblutungen der weichen Hirnhäute mit Schwerpunkt im Bereich der Hirnbasis hätten feststellen lassen. Angesichts des Umstands, dass keine Eisenablagerungen nachweisbar gewesen seien, könne sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um eine frische – das heiße nicht früher als 72 Stunden vor dem Tod des Geschädigten in Gang gesetzte – subarachnoidale Blutung gehandelt habe. Im Bereich des Kleinhirns, Großhirns und Hirnstammes hätten sich jeweils hochgradig ödematöse Auflockerungen des Gewebes sowie deutliche Gewebeabblassungen gezeigt. Am Hirnstamm seien zudem reichlich akut geschädigte Nervenzellen und Stauungsblutungen nachweisbar gewesen. Im Vergleich zur histologisch unauffälligen rechten Vertebralarterie habe die linke Vertebralarterie eine rupturierte Gefäßwandaussackung mit aufgefaserter, verschmälerter, teils nekrotischer Gefäßwand aufgewiesen. Zusammenfassend hätten die Befunde den sicheren Schluss zugelassen, dass die Ruptur des Aneurysmas zu einer ausgedehnten Subarachnoidalblutung geführt habe. Hierdurch sei es zu einer Kompression des Hirnstamms und letztlich zum Tod des Geschädigten gekommen. Als gesicherte Erkenntnis könne weiterhin gelten, dass das Aneurysma als solches bereits vor dem Geschehen vom 01.05.2024 bei dem Geschädigten bestanden habe. Derartige unrupturierte Aneurysmen fänden sich bei ca. 3 % aller Erwachsenen. Da sie als solche keine merklichen Symptome verursachten, blieben sie zumeist unentdeckt. Sie entstünden im Laufe des Lebens eines Menschen. Ihre Entstehung werde durch unterschiedliche Faktoren wie beispielsweise Bindegewebsschwächen oder dauerhaften Bluthochdruck begünstigt. Auch könnten Traumata zur Entstehung von Aneurysmen beitragen. Jedoch handele es sich dabei um einen Prozess von Monaten und Jahren. Daher könne vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Aneurysma bei dem Geschädigten erst durch die verfahrensgegenständlichen Einwirkungshandlungen vom 01.05.2024 entstanden sei. Hinsichtlich der Frage, ob feststellbar sei, dass die Ruptur des Aneurysmas durch eine der bei dem verfahrensgegenständlichen Geschehen vom 01.05.2024 in Frage kommenden stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Geschädigten – einen Schlag, einen Tritt oder einen Sturz – verursacht worden sei, hat der Sachverständige ausgeführt, dass zunächst zu bedenken sei, dass Aneurysmen auch spontan und schicksalhaft – das heiße auch ohne etwaige Gewalteinwirkungen gegen den Kopf – rupturieren könnten. Im vorliegenden Fall sei dabei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass bei dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung eine nicht unerhebliche akute Alkoholintoxikation bestanden habe und dass es zudem Anhaltspunkte für den vorangegangenen Konsum von Kokain, Amphetamin, Metamphetamin, Ecstasy und Cannabis bei dem Geschädigten gegeben habe. Gerade Kokain, Amphetamin, Metamphetamin und Ecstasy hätten eine deutliche blutdruckerhöhende Wirkung und würden das Risiko einer Aneurysma-Ruptur stark erhöhen. Wissenschaftlich belegt sei zudem, dass auch akute Alkoholintoxikationen – auch wenn Alkohol für sich genommen eine blutdrucksenkende Wirkung haben möge – das Risiko einer Aneurysma-Ruptur deutlich erhöhten. Ein ganz entscheidender Risikofaktor für die Ruptur von Aneurysmen sei schließlich das Auftreten plötzlicher Blutdruckspitzen, wie sie beispielsweise durch Stress im Kontext von verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen auftreten könnten. Da in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation alle drei Risikofaktoren – eine akute Alkoholintoxikation, eine Betäubungsmittelintoxikation mit unterschiedlichen Substanzen sowie eine stressbedingte Blutdruckspitze – vorgelegen haben dürften, sei aus neuropathologischer Sicht nicht feststellbar, ob sich vorliegend auch eine der in Betracht kommenden mechanischen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf ursächlich auf die Ruptur des Aneurysmas ausgewirkt habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es aus wissenschaftlicher Sicht schon gar keinen gesicherten Nachweis dazu gebe, dass mechanische Gewalteinwirkungen gegen den Kopf das Risiko einer Aneurysma-Ruptur überhaupt erhöhten. Bemerkenswert sei, dass eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Studie weltweit nur 22 publizierte Fälle habe zusammentragen können, in denen die Ruptur eines Aneurysmas im zeitlichen Kontext mit tätlichen Auseinandersetzungen aufgetreten sei. Eine konkrete Ursächlichkeit habe in keinem der Fälle nachgewiesen werden können. In Anbetracht der Häufigkeit des Auftretens von Aneurysmen – bei immerhin 3 % aller Erwachsenen – sowie der Häufigkeit des Auftretens von mechanischen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf, erscheine die Anzahl von 22 publizierten Fällen zu gering, um einen Risikozusammenhang zwischen Gewalteinwirkungen gegen den Schädel und Aneurysma-Rupturen wissenschaftlich nachzuweisen. Zu bedenken sei – im Allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall –, dass tätliche Auseinandersetzungen immer auch mit plötzlich auftretenden Blutdruckspitzen einhergingen. Da letztere – wissenschaftlich nachgewiesenermaßen – einen maßgeblichen Risikofaktor für die Ruptur von Aneurysmen darstellten, lasse sich die Ursächlichkeit von mechanischen Einwirkungen gegen den Kopf schon im Allgemeinen kaum nachweisen. Da im vorliegenden Fall zudem noch zwei weitere maßgebliche Risikofaktoren – die Alkoholintoxikation sowie die Betäubungsmittelmischintoxikation – hinzukämen, lasse sich aus wissenschaftlicher Sicht nicht feststellen, ob vorliegend eine mechanische Einwirkung gegen den Kopf – gleich ob Schlag, Tritt oder Sturz – für die Ruptur des Aneurysmas mitursächlich geworden sei. Hinzu komme, dass das untersuchte Gehirn ansonsten auch keinerlei Anzeichen für Traumafolgen aufgewiesen habe. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den in Frage kommenden Einwirkungshandlungen und der sodann eintretenden Bewusstlosigkeit des Geschädigten belege vorliegend keine Kausalität zwischen den Einwirkungshandlungen und der Aneurysma-Ruptur, weil die stressbedingte Blutdruckspitze und die mechanische Einwirkung hier zeitlich zusammengefallen seien. Dementsprechend lasse sich erst recht nicht feststellen, welche der vorliegend in Betracht kommenden Gewalteinwirkungen gegen den Kopf – ein Schlag, ein Tritt oder ein Sturz – für die Ruptur des Aneurysmas (mit)ursächlich geworden sei. Bei hypothetischer Annahme, dass sich feststellen ließe, dass die Ruptur bereits durch den Stress im unmittelbaren Vorfeld der Schläge oder durch einen der ersten Schläge verursacht worden sei, könne sicher ausgeschlossen werden, dass weitere Gewalthandlungen gegen den Kopf nach der Aneurysma-Ruptur noch Einfluss auf den Todeseintritt – insbesondere eine den Todeseintritt beschleunigende Wirkung – gehabt hätten. Denn durch das Platzen des Gefäßes und das Auslösen der Blutung sei der Druck aus dem Gefäß entwichen. Es könne ausgeschlossen werden, dass daran anschließende weitere Gewalteinwirkungen eine Vergrößerung der Ruptur und eine Ausweitung der Blutung bewirken würden. e) Die rechtsmedizinische Sachverständige CW. hat im Hinblick auf die Todesursache ausgeführt, dass auch aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zweifel daran bestehe, dass der Tod des Geschädigten durch eine schwere subarachnoidale Blutung verursacht worden sei. Insoweit hat die Sachverständige erläutert, dass sie im Rahmen der Obduktion der Leiche des Geschädigten festgestellt habe, dass die weichen Hirnhäute großflächig rot-schwärzliche eingeblutet gewesen seien. Der Schwerpunkt der Blutung habe sich auch nach ihrer Dokumentation im Bereich der hinteren Schädelbasis, der Umgebung des Kleinhirns sowie dem angrenzenden Hirnstamm befunden. Zudem habe sie bereits im Rahmen der Obduktion feststellen können, dass eine Ausbuchtung der Wandschicht der linken Wirbelsäulenschlagader – ein Aneurysma –vorgelegen habe, welche fetzig eröffnet und kräftig umblutet gewesen sei. Angesichts der Lokalisation des Aneurysmas im Segment V4 der Vertebralarterie und der Verteilung der Subarachnoidalblutung sei sicher festzustellen, dass die den Tod des Geschädigten verursachende Blutung auf die Ruptur jenes Aneurysmas zurückzuführen sei. Auch aus rechtsmedizinischer Sicht könne jedoch nicht festgestellt werden, ob eine der bei dem Geschehen vom 01.05.2024 in Frage kommenden stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Geschädigten – ein Schlag, ein Tritt oder ein Sturz – für die Ruptur des Aneurysmas mitursächlich geworden sei. Insoweit hat die Sachverständige zunächst erläutert, dass ein Aneurysma auch ohne Hinzutreten spezifischer Risikofaktoren gewissermaßen spontan und schicksalhaft rupturieren könne. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen schicksalhaften Ruptur hänge unter anderem von der Lokalisation und der Größe des Aneurysmas ab. Einerseits sei vorliegend zu bedenken, dass Aneurysmen der Vertebralarterie im Vergleich zu anderen Aneurysmen ein höheres Rupturrisiko mit sich brächten. Andererseits sei in den Blick zu nehmen, dass das Aneurysma mit schätzungsweise 5 mm x 5 mm verhältnismäßig klein gewesen sei. Nach Auswertung der einschlägigen wissenschaftlichen Studienlage betrage das 5-Jahres-Rupturrisiko für ein Aneurysma der Vertebralarterie, welches kleiner als 7 mm sei, im Mittel 2,5 %. Zutreffend habe der neuropathologische Sachverständige GN. aber ausgeführt, dass bei dem Geschädigten zum Tatzeitpunkt – unabhängig von der Frage einer traumatischen Einwirkung gegen den Kopf – erhebliche Risikofaktoren für die Ruptur eines Aneurysmas vorgelegen hätten, die in der zuvor aufgeführten Wahrscheinlichkeitsberechnung noch keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch aus rechtsmedizinischer Sicht gelte als gesichert, dass eine akute Alkoholintoxikation (aufgrund der damit einhergehenden Erweiterung der Blutgefäße), eine Betäubungsmittelintoxikation – zudem noch mit den in der Urinprobe nachgewiesenen unterschiedlichen Substanzen – sowie ein stressbedingter akuter Anstieg des Blutdrucks – eine sog. Blutdruckspitze – das Risiko einer Aneurysma-Ruptur signifikant erhöhten. Bereits für sich genommen stelle jeder der drei genannten Umstände einen maßgeblichen Risikofaktor dar. Hingegen gebe es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass traumatische Einwirkungen gegen den Kopf – für sich genommen – einen Risikofaktor für die Ruptur von Aneurysmen darstellten. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass in den wenigen publizierten Fällen von Aneurysmen, die im Zusammenhang mit Gewalteinwirkungen gegen den Kopf aufgetreten seien, auch immer stressbedingte Blutdruckspitzen vorgelegen hätten, welche nachgewiesenermaßen einen das Rupturrisiko erhöhenden Faktor darstellten. Träfen stressbedingte Blutdruckspitzen und etwaige traumatische Einwirkungen gegen den Kopf zeitlich zusammen, sei eine Feststellung dahingehend, ob sich der akute Bluthochdruck oder die mechanische Einwirkung der Gewalt von außen ursächlich auf die Entstehung der Ruptur ausgewirkt habe, nicht möglich. Eine derartige Konstellation liege auch im vorliegenden Fall vor. Denn unter Zugrundelegung sämtlicher Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung sei davon auszugehen, dass den Faustschlägen des Angeklagten X. zumindest eine kurze – mit dem Griff des Geschädigten an die Schulter des Angeklagten X. – in Zusammenhang stehende Auseinandersetzung mit dem Geschädigten vorausgegangen sei, die als Auslöser einer solchen Blutdruckspitze und damit – insbesondere unter Berücksichtigung, dass das Risiko einer Ruptur des Aneurysmas durch die Betäubungsmittelmischintoxikation sowie die erhebliche Alkoholintoxikation des Geschädigten ohnehin schon deutlich erhöht war – als Auslöser der Ruptur des Aneurysmas in Frage komme. Da ein rupturiertes Hirnarterienaneurysma keine sofortige Handlungsunfähigkeit und kein sofortiges Umfallen zur Folge habe, sei es durchaus möglich, nach der Ruptur noch über eine gewisse Zeitspanne, welche pauschal nicht quantifizierbar sei, zu stehen. In dieser Zeitspanne seien auch sonstige Symptome – wie Kopfschmerzen und Übelkeit – jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine vergleichsweise kurzstreckige Eröffnung der Arterie gehandelt habe. Da nach alledem nicht festgestellt werden könne, dass überhaupt eine der in Frage kommenden traumatischen Einwirkungen gegen den Kopf – ein Schlag, ein Tritt oder ein Sturz – für die Ruptur des Aneurysmas ursächlich geworden sei, könne erst recht nicht festgestellt werden, welche der in Frage kommenden Einwirkungen gegen den Kopf ursächlich geworden sei. Schließlich hat die Sachverständige noch ausgeführt, dass ausgeschlossen werden könne, dass etwaige Einwirkungen gegen den Kopf, die sich zeitlich nach der Entstehung der Ruptur ereignet hätten, noch einen Einfluss auf den Todeseintritt gehabt hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Druck durch eine bereits erfolgte Ruptur des Gefäßes bereits entwichen wäre, könne ausgeschlossen werden, dass zeitlich daran anschließende weitere Gewalteinwirkungen eine Vergrößerung der Ruptur und eine Ausweitung der Blutung hätten bewirken können. f) Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren sowie gut begründeten Ausführungen der beiden Sachverständigen GN. und CW., an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Beide Sachverständige sind vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen besonderen Sachkunde – der Neuropathologie bzw. der Rechtsmedizin – zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen, dass der Tod des Geschädigten durch eine massive subarachnoidale Blutung verursacht wurde, welche wiederum auf die Ruptur eines bereits vor dem Vorfall vom 01.05.2024 bei dem Geschädigten bestehenden Aneurysmas im V4-Segment der linken Wirbelsäulenarterie ausgelöst wurde. Indes sind beide Sachverständige auch zu der übereinstimmenden Beurteilung gelangt, dass nicht feststellbar ist, ob eine – und schon gar nicht welche – der vorliegend in Frage kommenden mechanischen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Geschädigten für die Ruptur des Aneurysmas mitursächlich wurde. Beide Sachverständigen konnten in Ansehung der bei dem Geschädigten in der konkreten Situation anzunehmenden Risikofaktoren – der massiven Alkoholisierung, der Betäubungsmittelintoxikation und einer infolge einer der tätlichen Auseinandersetzung vorausgehenden Auseinandersetzung entstandenen Blutdruckspitze – nicht ausschließen, dass die Ruptur unabhängig von etwaigen traumatischen Einwirkungen gegen den Kopf entstanden war. Es gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit der von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen waren sachlich, in sich logisch und gut nachvollziehbar. Bei ihrer Beurteilung haben die Sachverständigen sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisse in ihre Erörterungen einbezogen. Insbesondere hat die rechtsmedizinische Sachverständige CW. an nahezu der gesamten – den Geschehensablauf vom 01.05.2024 betreffenden – Beweisaufnahme teilgenommen und im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung sowohl die Erkenntnisse aus den Zeugenaussagen als auch jene aus den Videoaufzeichnungen einfließen lassen. Soweit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einwirkungshandlungen und dem Eintreten der Bewusstlosigkeit des Geschädigten die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einwirkungshandlungen und der Entstehung der Ruptur des Aneurysmas augenscheinlich nahelag, kann auch die Kammer unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher erhobener Beweise jedoch nicht ausschließen, dass sich die Ruptur bereits unmittelbar vor der Ausführung der Faustschläge ereignet hatte und auf die sonstigen bei dem Geschädigten zusammentreffenden Risikofaktoren – Alkoholintoxikation, Betäubungsmittelintoxikation und Blutdruckspitze im Zusammenhang mit einer den Schlägen vorausgehenden Auseinandersetzung – zurückzuführen war. Denkbar ist sowohl, dass die Ruptur schon ausgelöst war, als der Geschädigte dem Angeklagten X. – möglicherweise hilfesuchend – an die Schulter griff. Denkbar ist aber auch, dass die Ruptur durch eine rein verbale Auseinandersetzung infolge des Griffs an die Schulter des Angeklagten X. ausgelöst wurde. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Geschädigte in jenem Moment noch aufrecht stand, vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen CW., wonach ein rupturiertes Hirnarterienaneurysma keine sofortige Handlungsunfähigkeit und kein sofortiges Umfallen zur Folge habe – es vielmehr möglich sei, nach der Ruptur noch über eine gewisse Zeitspanne, welche pauschal nicht quantifizierbar sei, zu stehen – nicht geschlussfolgert werden, dass das Aneurysma zum Zeitpunkt der Ausführung der Schläge noch nicht rupturiert war. Dass aus neuropathologischer und rechtsmedizinischer Sicht erst recht nicht feststellbar ist, welche von mehreren in Fragen kommenden stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Geschädigten für die Ruptur des Aneurysmas ursächlich wurde, ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. 14) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann hinsichtlich beider Angeklagter ausgeschlossen werden, dass ihre jeweilige Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeiten aufgehoben und dass ihre jeweilige Steuerungsfähigkeit tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beiden Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychologischen Sachverständigen CT. . Der Sachverständige konnte sein Gutachten auf sämtliche in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere auf die Einlassungen der beiden Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache sowie auf die Aussagen der vernommenen Zeugen und die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen – stützen. Während der Angeklagte X. eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hat, konnte der Sachverständige sein Gutachten im Hinblick auf den Angeklagten N. zudem auf eine mit diesem durchgeführte ausführliche Exploration in der Justizvollzugsanstalt I. stützen. a) Im Hinblick auf den Angeklagten X. hat der Sachverständige in diagnostischer Hinsicht zusammenfassend ausgeführt, dass sich bei diesem keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer überdauernden oder vorübergehenden Diagnose von forensischer Relevanz ergeben hätten. So könne das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder sonstiger psychiatrischer Störungen bei dem Angeklagten sicher ausgeschlossen werden. Für das Vorliegen (hirn-) organischer oder intellektueller Beeinträchtigungen hätten sich im Verlaufe der gesamten Beweisaufnahme ebenso wenig Anhaltspunkte gezeigt wie für etwaige Störungen aus dem Spektrum der Psychosen oder affektive Störungen. Soweit der Lebenslauf des Angeklagten – insbesondere seine Schwierigkeiten, sich in den Wohneinrichtungen an die dort geltenden Regeln zu halten und seine Tendenz, sich konfliktbereiten Gruppen des Submilieus anzuschließen – dissoziale Charakterzüge offenbarten, erreichten diese sicher nicht das Maß einer Persönlichkeits- oder Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Das zeige sich auch daran, dass es dem Angeklagten gelungen sei, sich trotz der Herausforderungen und Konfliktfelder im Jugendstrafvollzug beanstandungs- und konfliktfrei zu führen. Soweit sich im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin G. – Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Angeklagte X. unterschiedliche Betäubungsmittel – unter anderem Cannabis, Kokain und Lyrica (Wirkstoff: Pregabalin) – genommen haben soll, reichten die gewonnenen Erkenntnisse zu der Konsumentwicklung, den Konsumgewohnheiten und den Auswirkungen eines etwaigen Konsums von Betäubungsmitteln auf die Lebensgewohnheiten des Angeklagten X. nicht aus, um im Hinblick auf die genannten Substanzen eine Abhängigkeit oder auch nur einen schädlichen Gebrauch zu diagnostizieren. Denn die Diagnose einer Abhängigkeit setze – entsprechend der Kriterien des Klassifikationsmanuals ICD-10 – voraus, dass der Betäubungsmittelkonsum von einem starken Verlangen, einem Kontrollverlust, einer Toleranzentwicklung, dem Auftreten von Entzugserscheinungen im Falle des Absetzens der Substanz, einer Einengung der Lebensführung auf den Konsum und einer Fortsetzung des Konsums trotz eigener Feststellung von den schädlichen Auswirkungen auf das eigene Leben geprägt gewesen sein müsse. Dahingehende Anhaltspunkte hätten sich im Verlaufe der Beweisaufnahme bei dem Angeklagten X. hinsichtlich keiner der genannten Substanzen ergeben. Auch die Annahme eines schädlichen Gebrauchs von Betäubungsmitteln setze gemäß der ICD-10 zumindest voraus, dass – neben einem feststellbaren Konsummuster von mindestens einem Monat oder einem sich wiederholenden Konsum in den vergangenen 12 Monaten – ein deutlicher Nachweis dafür bestehe, dass der Substanzgebrauch für körperliche oder psychische Schäden verantwortlich sei oder jedenfalls wesentlich dazu beitrage. Auch hierfür hätten sich im Hinblick auf den Angeklagten X. im Rahmen der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Im Hinblick auf einen möglichen, der Tat vorausgegangenen Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten X. hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass sich im Verlaufe der Beweisaufnahme – mit Ausnahme der Aussage des Zeugen LM., wonach sich der Angeklagte X. im Laufe des Tages einen Joint mit dem Zeugen LM. geteilt habe – keine konkreten Anhaltspunkte dazu ergeben hätten, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – der Angeklagte X. im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen habe. Zwar spräche das auf den Videoaufnahmen aus dem Kiosk erkennbare extrovertierte Verhalten des Angeklagten X. für eine gewisse Euphorisierung, die möglicherweise auf den vorangegangenen Konsum von Substanzen zurückzuführen sein könne. Jedoch beständen auch unter Berücksichtigung dieses Verhaltens keine Hinweise darauf, dass sich der Angeklagte X. während des Tatgeschehens im Zustand einer forensisch relevanten Rauschmittelintoxikation – einhergehend mit den entsprechenden neurologischen und psychopathologischen Beeinträchtigungen wie u.a. deutlichen Beeinträchtigungen der Motorik und Koordination, Beeinträchtigungen des formalen Denkablaufs, verminderter Reagibilität auf Außenreize – befunden habe. Gegen die Annahme eines solchen Zustands sprächen insbesondere die Schilderungen des Zeugen LM. im Hinblick auf das unmittelbare Nachtatverhalten des Angeklagten X.. Denn der Umstand, dass der Angeklagte X. dem Zeugen LM. – während er sich vom Tatort entfernte – noch mitgeteilt habe, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, spreche ebenso wie der Umstand, dass er den Zeugen LM. wenig später telefonisch darum gebeten habe, nachzusehen, wie es dem Geschädigten gehe, für geordnete und rationale Denkabläufe. Da es insgesamt keine Hinweise darauf gebe, dass die intellektuellen Funktionen oder die Realitätswahrnehmung des Angeklagten X. tatzeitbezogen, erheblich beeinträchtigt gewesen seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben gewesen sei. Auch könne ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen sei, da keine Hinweise für eine durch einen langjährigen Betäubungsmittelkonsum bedingte schwerste drogenbedingte Persönlichkeitsstörung oder – mangels Auffälligkeiten in der Motorik, dem Auffassungsvermögen und dem affektiven Bereich – für eine schwere Intoxikation zur Tatzeit vorlägen. Erst recht gebe es keine Hinweise auf psychotische Störungen des Realitätsbezugs wie etwa auf eine ausgeprägte Störung der Orientierung mit Situations- oder Personenverkennung, auf Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Die Kammer schließt sich den durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, nach eigener Überprüfung vollumfänglich an. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen für die Kammer keine Hinweise für das Vorliegen derartiger psychopathologischer Auffälligkeiten im Tatzeitraum. b) Im Hinblick auf den Angeklagten N. hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei diesem keine überdauernde Diagnose von forensischer Relevanz vorgelegen habe. Unter Zugrundelegung der Angabe des Angeklagten N., dass er in der Vergangenheit keine Drogen genommen und nur vereinzelt mal Alkohol probiert habe, sei bei dem Angeklagten N. weder von einem schädlichen Gebrauch noch von einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Alkohol auszugehen. Auch hätten sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Bestehen sonstiger psychiatrischer Störungen ergeben. Insoweit habe sich der körperliche, neurologische und psychische Befund des Angeklagten als unauffällig dargestellt. Auch intellektuelle Beeinträchtigungen hätten sich bei dem Angeklagten weder im Rahmen der Hauptverhandlung noch im Rahmen der ausführlichen Exploration gezeigt. Vielmehr spreche der Umstand, dass es dem Angeklagten nach der Einreise nach Deutschland gelungen sei, schnell die deutsche Sprache zu erlernen und gute schulische Fortschritte zu erzielen, dafür, dass er in intellektueller Hinsicht keinerlei Einschränkungen unterliege. Im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer akuten Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation zur Tatzeit, hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich im Verlaufe der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine forensisch relevante – unter das Eingangsmerkmal der vorübergehenden krankhaften seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB fallende – Betäubungsmittel- oder Alkoholintoxikation des Angeklagten N. zur Tatzeit ergeben hätten. Weder aus den Zeugenaussagen noch aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hätten sich Hinweise dafür ergeben, dass sich der Angeklagte N. zur Tatzeit im Zustand einer forensisch relevanten Rauschmittelintoxikation – einhergehend mit den entsprechenden neurologischen und psychopathologischen Beeinträchtigungen wie u.a. deutlichen Beeinträchtigungen der Motorik und Koordination, Beeinträchtigungen des formalen Denkablaufs und verminderter Reagibilität auf Außenreize – befunden habe. Da es insgesamt keine Hinweise darauf gebe, dass die intellektuellen Funktionen oder die Realitätswahrnehmung des Angeklagten N. tatzeitbezogen erheblich beeinträchtigt gewesen seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben gewesen sei. Auch könne ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen sei, da keine Hinweise für eine durch einen langjährigen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum bedingte schwerste Persönlichkeitsstörung, für tatzeitrelevante Entzugserscheinungen, für etwaige Ängste vor Entzugserscheinungen oder – mangels Auffälligkeiten in der Motorik, dem Auffassungsvermögen und dem affektiven Bereich – für eine schwere Intoxikation zur Tatzeit vorlägen. Erst recht gebe es keine Hinweise auf psychotische Störungen des Realitätsbezugs wie etwa auf eine ausgeprägte Störung der Orientierung mit Situations- oder Personenverkennung, auf Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Die Kammer folgt auch insoweit den durchweg nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Auch aus Sicht der Kammer bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Hinweise für das Vorliegen von tatzeitbezogenen psychopathologischen Verhaltensauffälligkeiten, die entsprechend den Erläuterungen des Sachverständigen CT. für die Annahme einer forensisch relevanten Intoxikation des Angeklagten N. sprächen. Derartige Auffälligkeiten im Verhalten oder Auftreten des Angeklagten sind weder durch die vernommenen Zeugen noch durch die in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras aus dem Kiosk und dem Friseursalon zutage getreten. 15) Beweiswürdigung zu dem subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten bei Ausführung ihrer jeweiligen Tathandlungen a) Dass dem Angeklagten X. vor der Ausführung seines ersten Faustschlages bereits bekannt war, dass der Geschädigte AV. stark alkoholisiert war, erhebliche Gang- und Standunsicherheiten zeigte und in seinen Bewegungsabläufen deutlich verlangsamt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass es – ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin SA. – wenige Minuten vor dem Tatgeschehen bereits ein direktes Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten AV. gab, in deren Verlauf sie sich wechselseitig mit der Faust begrüßten und sich anschließend gemeinsam in Richtung der Metalltreppe an der Anschrift ST.-straße 16 entfernten. Dass der Geschädigte AV. bei – möglicherweise auch nur kurzer und vorübergehender – Beobachtung seines Verhaltens durch eine massive Gang- und Standsicherheit sowie deutlich verlangsamte Bewegungsabläufe auffiel, hat die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des – unter Gliederungspunkt II.7) näher beschriebenen – Videos der Überwachungskamera aus dem Kiosk feststellen können, welches im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten AV. entstanden ist. Weiterhin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum äußeren Tatgeschehen fest, dass der Geschädigte AV. bei Ausführung der Schläge keinerlei Gegenwehr zeigte und keinerlei Schutz- oder Abwehrbewegungen machte, um seinen Kopf vor den Faustschlägen zu schützen. Dies steht auch mit dem Umstand in Einklang, dass die Sachverständige CW. keinerlei Hämatome an den Händen oder den Unterarmen des Geschädigten festzustellen vermochte, welche auf Abwehrhandlungen des Geschädigten hingedeutet hätten. Dass der Geschädigte keinerlei Gegenwehr oder Schutzreaktionen zeigte, stellte der Angeklagte X. spätestens nach der Ausführung seines ersten Faustschlages fest. Obwohl der Angeklagte X. nicht nur die ausgeprägte Standunsicherheit und die deutliche Verlangsamung des Geschädigten, sondern auch den Umstand, dass der Geschädigte keinerlei Gegenwehr oder Abwehrhandlungen zeigte, bemerkte, schlug er nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal wuchtig und zielgerichtet zu. Dass die Schläge mit außerordentlicher Wucht geführt wurden, ergibt sich zweifelsohne aus der Aufzeichnung der Tathandlungen durch die Überwachungskamera des Friseursalons. Dort ist zu erkennen gewesen, dass der Angeklagte X. bei Ausführung aller drei Schläge weit ausholte, indem er seine rechte Faust über seinen eigenen Kopf hob, dabei den Ellenbogen – auf eigener Kopfhöhe – nach hinten anwinkelte, um sodann jeweils einen von oben nach vorne und unten führenden – mithin bogenförmigen –, zielgerichteten Schlag in den Kopfbereich des Geschädigten auszuführen. Die Geschwindigkeit der nach vorne schnellenden Schlagbewegungen lässt auf eine enorme Wucht jener Schläge schließen. Der Umstand, dass der Geschädigte keine knöchernen Verletzungen im Gesicht erlitt, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die rechtsmedizinische Sachverständige CW. bei der Obduktion der Leiche des Geschädigten Verletzungen hat feststellen können, die sich – insbesondere soweit es die Einblutungen in den linken Schläfenmuskel und die großflächigen Einblutungen in die linksseitige Hals- und Nackenregion betrifft – mit wuchtigen Faustschlägen in Einklang bringen ließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht sicher feststellbar ist, auf welche Einwirkungshandlung welche Verletzung konkret zurückzuführen ist. Das bei dem Geschädigten eingetretene Verletzungsbild steht der durch die Videoaufzeichnung belegten Annahme wuchtiger Faustschläge jedoch nicht entgegen. Unter gesamtschauender Würdigung aller objektiver und subjektiver Tatumstände ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte X. bei Ausführung seiner drei Faustschläge in den Bereich des Kopfes des Geschädigten für möglich hielt und in Kauf nahm, dass dieser sich infolge der Faustschläge – einerseits aufgrund der außerordentlichen Wucht der Faustschläge, andererseits aber auch aufgrund der naheliegenden Gefahr eines unkontrollierten Sturzes mit dem Kopf auf den gepflasterten Boden – lebensbedrohliche Verletzungen würde zuziehen können. Sicher feststellen lässt sich aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon aber auch, dass der Angeklagte X. bei Ausführung der drei Faustschläge keine Kenntnis davon hatte, dass sich der Angeklagte N. von hinten annäherte. Denn die Videoaufnahme lässt den sicheren Rückschluss zu, dass der Angeklagte N. sich jedenfalls ab 00:55 Uhr durchgängig – aus Sicht der Kamera – linksseitig des Friseursalons aufhielt. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten N. und dem Angeklagten X., der sich ab 00:55 Uhr durchgängig entweder – aus Sicht der Kamera – rechtsseitig des Friseursalons – mithin vor dem Kiosk – oder jedenfalls direkt vor dem Friseursalon aufhielt, ist ab 00:55 Uhr ausgeschlossen. Eine verbale Kontaktaufnahme zwischen den beiden Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit den Tathandlungen ist auch durch keinen der vielen im Umkreis stehenden Zeugen geschildert worden. Auch hat keiner der Zeugen bekundet, dass sich schon in den Minuten vor dem Tatgeschehen ein Konflikt zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten AV. angebahnt hätte, der Gegenstand einer vor 00:55 Uhr getroffenen Absprache zwischen den beiden Angeklagten hätte seien können. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten X., wonach er sich spontan anlässlich einer Nichtigkeit – nämlich anlässlich der Ansprache des Geschädigten, ob er, der Angeklagte, die Dose haben wolle oder mal halten könne und anlässlich des Griffs des Geschädigten AV. an seine Schulter – zu den Faustschlägen habe hinreißen lassen, nicht zu widerlegen. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht nämlich, dass auch die Zeugen QB., PJ., QJ. und RT. bekundet haben, dass der Geschädigte dadurch aufgefallen sei, dass er sehr kontaktfreudig gewesen sei. Insbesondere haben die Zeugen PJ. und RT. in diesem Zusammenhang auch bekundet, dass der Geschädigte versucht habe, fremden Personen vor dem Kiosk eine seiner Dosen anzubieten. Die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem Friseursalon belegt weiterhin, dass der Angeklagte X. bei der Ausführung aller drei Schläge mit dem Oberkörper und dem Gesicht – aus Sicht der Kamera – nach rechts ausgerichtet war. Bei dieser Ausrichtung konnte er die Annäherung des – aus Sicht der Kamera – von links heranschreitenden Angeklagten N., der den von der Kamera erfassten Bereich vor dem Friseursalon zudem auch erst während der dritten Schlagbewegung des Angeklagten X. betrat, nicht gesehen haben. Dafür, dass der Angeklagte N. sein bevorstehendes Einschreiten verbal angekündigt hätte, haben sich im gesamten Verlauf der Beweisaufnahme ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Videoaufzeichnung hat weiter gezeigt, dass sich der Angeklagte N. auch noch im Rücken des Angeklagte X. aufhielt, als dieser nach dem dritten Schlag von dem Geschädigten abgelassen hatte, bereits einen großen Schritt nach hinten zurückgetreten war und Distanz zwischen sich und dem Geschädigten hergestellt hatte. Während der Angeklagte X. sich rückwärts bewegte und sein Blick weiterhin ausschließlich nach vorne auf den Geschädigten gerichtet war, lief der Angeklagte N. bereits an, berührte den Angeklagten X. während des Anlaufs an der Schulter, bewegte sich an ihm vorbei und führte sodann in einer flüssigen Bewegung den in den Feststellungen näher beschriebenen Tritt aus. Bei dieser Sachlage steht außer Zweifel, dass der Angeklagte X. bei Ausführung seiner drei Faustschläge keine Kenntnis von dem bevorstehenden Einschreiten und dem Tritt des Angeklagten N. hatte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass er ein etwaiges Eingreifen des Angeklagten N. zum Zeitpunkt der Ausführung der Faustschläge für möglich hielt oder in Kauf nahm, haben sich im Verlauf der Beweisaufnahme nicht ergeben. Feststellungen dazu, aus welchem Grund und vor dem Hintergrund welchen subjektiven Vorstellungsbildes der sich von dem Geschädigten rückwärts wegebewegende Angeklagte X. kurz abstoppte und seinen Oberkörper kurz zurück in die Richtung des Aufenthaltsortes des Geschädigten zurückverlagerte, als er sah, wie der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, vermochte die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine innerhalb von Sekundenbruchteilen vollzogene Bewegung handelte, nicht zu treffen. b) Zugunsten des Angeklagten N. ist – da Feststellungen dazu, ob er vor der Tat Gelegenheit hatte, das Verhalten des Geschädigten AV. zu beobachten, nicht getroffen werden konnten – anzunehmen, dass er von der massiven Alkoholisierung und den davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsabläufe des Geschädigten AV. keine konkrete Kenntnis hatte. Indes nahm er bei seiner Annäherung wahr, dass der Geschädigte durch drei wuchtige Faustschläge des Angeklagten X. im Bereich des Kopfes getroffen wurde und dabei – ausweislich der Aussagen sämtlicher unmittelbarer Tatzeugen– keinerlei Schutzreaktionen oder gar Gegenwehr zeigte. Obwohl er zur Kenntnis nahm, dass der Geschädigte aufgrund der vorangegangenen Faustschläge in den Bereich des Kopfes in seinen Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt war, nahm er mit schnellen und großen Schritten Anlauf, welcher in einer flüssigen Bewegung darin mündete, dass er sein linkes Bein als Standbein durchgestreckt auf den Boden stellte und mit dem rechten Bein wuchtig nach vorne trat. Zwar ist die Beendigung der Trittbewegung – da sie aus Sicht der Kamera rechts außerhalb des Bildes stattfand – nicht von der Videoaufzeichnung erfasst. Daher ist insbesondere nicht feststellbar, auf welcher Höhe sich das Bein und der Fuß des Angeklagte N. befanden und an welcher Körperstelle der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf. Jedoch ist auf dem Video deutlich zu erkennen, dass der Angeklagte N. bei der Beendigung seiner Trittbewegung auf einen Widerstand traf, da sich der während der Trittbewegung weiter nach vorne bewegende Oberkörper des Angeklagte N. durchweg im Bildbereich der Videoaufzeichnung befand und zu erkennen ist, dass die nach vorne gerichtete Bewegung abrupt beendet wurde. Schon der so auf den Videoaufnahmen erkennbare äußere Bewegungsablauf und die Bewegungsgeschwindigkeit lassen auf eine enorme Kraftentfaltung schließen. Der Umstand, dass der Geschädigte keine knöchernen Verletzungen erlitt, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die rechtsmedizinische Sachverständige CW. bei der Obduktion der Leiche des Geschädigten Verletzungen hat feststellen können, die sich – insbesondere soweit es die Einblutungen in den linken Schläfenmuskel, die großflächigen Einblutungen in die linksseitige Hals- und Nackenregion und die Einblutung in den linken Oberschenkel betrifft – mit einem wuchtigen Tritt in Einklang bringen ließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht sicher feststellbar ist, auf welche Einwirkungshandlung welche Verletzung konkret zurückzuführen ist. Das bei dem Geschädigten eingetretene Verletzungsbild steht der durch die Videoaufzeichnung belegten Annahme eines wuchtigen Trittes jedoch zumindest nicht entgegen. Unter gesamtschauender Würdigung aller objektiver und subjektiver Tatumstände ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte N. – unabhängig davon, wo der Tritt den Geschädigten letztlich traf – bei der Ausführung des Trittes angesichts des Anlaufs, den er nahm, und der massiven Kraftentfaltung, die damit verbunden war, zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der – aufgrund der vorangegangenen Faustschläge gegen den Kopfbereich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkte – Geschädigte infolge des Trittes unkontrolliert zu Boden würde stürzen und sich dabei lebensbedrohliche Verletzungen im Kopfbereich würde zuziehen können. Dies steht auch damit in Einklang, dass der Angeklagte N. der Zeugin A. am Morgen nach der Tat im Wege einer Sprachnachricht mitteilte, dass er den Geschädigten „weggetreten“ habe. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten miteinander befreundet waren und auch weite Teile des Vorabends miteinander verbracht hatten, sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte N. an der Entstehung der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten AV. in keiner Weise beteiligt war, schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte N. bei Ausführung seines Trittes in der Absicht handelte, den Angeklagten X. zu unterstützen. Die bereits im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten X. genannten Umstände, lassen aber gleichwohl darauf schließen, dass dem Angeklagten N. klar war, dass der Angeklagte X. keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Annäherung und seinem bevorstehenden Tritt hatte. III. Rechtliche Würdigung 1) Angeklagter X. a) Nach den unter Ziff. I getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte X. der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig. Denn die drei wuchtigen, mit außergewöhnlich hohem Kraftaufwand geführten Fausthiebe gegen den Kopf des Geschädigten AV. waren unter den konkreten Umständen generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Maßgeblich für die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Dabei kommt es maßgebend nicht auf die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, sondern auf die Gefährlichkeit der Tathandlung als solcher an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Insbesondere gilt dies für kräftige Fausthiebe gegen den Kopf. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhen. Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere die Wucht, die Zielrichtung und sonstige Besonderheiten der Gewalteinwirkung, individuelle Besonderheiten des Opfers sowie Besonderheiten in der Täter-Opfer-Konstellation. Insbesondere muss in der Gesamtschau auch Berücksichtigung finden, ob die Gewalteinwirkung unter den konkreten Umständen das Risiko in sich barg, dass das Opfer sturzbedingt konkret lebensbedrohliche Verletzungen hätte erleiden können (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2024 – 3 StR 157/23; BGH, Urt. v. 31.07.2013 – 2 StR 38/13). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs waren die drei Faustschläge des Angeklagten X. gegen den Kopf des Geschädigten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet, dessen Leben zu gefährden. Denn der Angeklagte X. schlug nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal jeweils mit außerordentlich hohem Kraftaufwand und großer Wucht zu. Er traf den Geschädigten dabei auch in einem besonders empfindlichen Bereich, nämlich an der linken Seite des Kopfes. Hinzu kam, dass der Geschädigte – wie der Angeklagte X. auch bemerkt hatte – aufgrund seiner massiven Alkoholisierung ersichtlich gang- und standunsicher sowie in seinen Bewegungsabläufen stark verlangsamt war. Bei der Ausführung der drei Faustschläge zeigte der Geschädigte zudem keinerlei Gegenwehr oder auch nur Schutzreaktionen. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte aufgrund der bei ihm bestehenden Alkoholisierung erhebliche Gang- und Standunsicherheiten sowie eine starke Verlangsamung in seinen Bewegungsabläufen aufwies und dass er keinerlei Gegenwehr oder Schutzreaktionen zeigte, lag die Gefahr, dass er infolge der drei massiven Faustschläge des Angeklagten X., die ihn zudem im Bereich des Kopfes trafen, unkontrolliert stürzen würde und den Sturz nicht mehr mit den Händen würde abfangen können, äußerst nahe. Damit bargen die Faustschläge in der konkreten Situation auch das Risiko in sich, dass der Geschädigte mit dem Kopf auf das Straßenpflaster aufschlagen und sich lebensbedrohliche Verletzungen im Kopfbereich zuziehen würde. Dass sich jenes Risiko vorliegend nicht realisierte, steht der Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 25.01.2024 − 3 StR 157/23). Wie bereits ausgeführt, umfasste der Vorsatz des Angeklagten X. auch sämtliche Umstände, die seine Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten zu einer das Leben des Geschädigten gefährdenden Behandlung machten. b) Der Angeklagte X. ist hingegen nicht des Totschlags, des versuchten Totschlags oder der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. aa) Der Angeklagte X. ist nicht des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig, weil nicht feststellbar ist, dass er durch ein eigenes Verhalten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten des Angeklagten N. den Tod des Geschädigten verursacht hätte. Soweit es die von dem Angeklagten X. selbst ausgeführten drei Faustschläge betrifft, konnte nicht festgestellt werden, dass diese den Tod unmittelbar – durch die Auslösung der Ruptur des bei dem Geschädigten bestehenden Aneurysmas – oder auch nur mittelbar – durch die Auslösung eines Sturzes, welcher wiederum die Ruptur auslöste – verursacht hätten. Denn ausweislich der Ausführungen des neuropathologischen Sachverständigen GN. und der rechtsmedizinischen Sachverständigen CW. kann weder ausgeschlossen werden, dass die Ruptur des Aneurysmas bereits vor der Ausführung der Faustschläge – etwa aufgrund der massiven Alkoholisierung, der Betäubungsmittelintoxikation, einer Blutdruckspitze des Geschädigten oder einem Zusammenwirken sämtlicher genannter Risikofaktoren – ausgelöst worden war, noch, dass die Ruptur des Aneurysmas erst nach der Ausführung der Faustschläge – etwa durch einen Tritt des Angeklagten N. – ausgelöst wurde. Zugunsten des Angeklagten X. kann an dieser Stelle insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten am Kopf traf und die Ruptur des Aneurysmas auslöste. Soweit es den Tritt des Angeklagten N. betrifft, kann dieser dem Angeklagten aber auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, da es an einem für die Annahme der Mittäterschaft erforderlichen gemeinsamen Tatentschluss zwischen den Angeklagten X. und N. fehlte. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag sein, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 3 StR 451/17). Die Kammer konnte ausschließen, dass von vornherein ein gemeinsamer Tatentschluss zwischen den beiden Angeklagten bestand. Insbesondere konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Tatentschluss während der Ausführung der Tat konkludent und sukzessive entstanden ist. Die sukzessive Mittäterschaft setzt voraus, dass ein weiterer Beteiligter in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Hierzu bedarf es der Kenntnis und Billigung der Mittäter dahingehend, dass der Eintretende um die bereits geschehenen Handlungen weiß und diese billigt, während der ursprüngliche Täter ebenso Kenntnis vom Eintritt erlangt und diesen zumindest konkludent gutheißt , um sich zu gemeinschaftlicher weiterer Tatausführung zu verbinden. Eine bloß einseitige Kenntnisnahme und Billigung des bisherigen Geschehens durch den hinzutretenden Täter genügt nicht, um dem zuerst handelnden Täter die weitere Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 3 StR 451/17). Notwendige Bedingung für eine Zurechnung fremder Handlungen ist im Rahmen der Mittäterschaft nämlich, dass die jeweiligen Tatbeiträge – und sei es nur konkludent und sukzessive – verbabredet worden sind, bevor sie erbracht wurden (MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, StGB, § 25, Rn. 216). Während der Eintritt des sukzessive hinzutretenden Täters im Einverständnis aller Mitwirkenden erfolgen muss, müssen die Täter ihre Beiträge im Folgenden im gegenseitigen Einvernehmen leisten (BeckOK StGB/Kudlich, 63. Ed., 1.11.2024, StGB, § 25, Rn. 57, beck-online). Da der Angeklagte X. während der Ausführung seiner drei Faustschläge keine Kenntnis von dem bevorstehenden Eingriff des Angeklagten N. hatte und einen solchen auch nicht für möglich hielt und in Kauf nahm, fehlte es vorliegend an einem sukzessive – während der Tatausführung – getroffenen gemeinsamen Tatentschluss. Der Umstand, dass der Angeklagte X. – als er den Tritt des Angeklagten sah – in seiner Rückwärtsbewegung kurz abstoppte und seinen Oberkörper kurz zurück in Richtung des Geschädigten verlagerte, rechtfertigt es ebenso wie der Umstand, dass er sich anschließend gemeinsam mit dem Angeklagten N. entfernte, nicht , ihm den Tritt im Wege der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Durch jene, in Sekundenbruchteilen vollzogene Bewegung hat er schon nicht zu verstehen gegeben, dass er den Eintritt des Angeklagten N. guthieß. Eine Verbindung zur gemeinschaftlichen weiteren Tatausführung hat dadurch ebenfalls nicht stattgefunden. Ungeachtet dessen, konnte ausweislich der Ausführungen des neuropathologischen Sachverständigen GN. und der rechtsmedizinischen Sachverständigen CW. auch schon nicht ausgeschlossen werden, dass die Ruptur des Aneurysmas bereits vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung – etwa aufgrund der massiven Alkoholisierung, der Betäubungsmittelintoxikation, einer Blutdruckspitze des Geschädigten oder einem Zusammenwirken sämtlicher genannter Risikofaktoren – ausgelöst worden war. bb) Der Angeklagte X. ist auch nicht des versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB schuldig. Denn einen, den bedingten Tötungsvorsatz umfassenden Tatentschluss des Angeklagten X. vermochte die Kammer, nicht festzustellen. Insbesondere vermochte die Kammer im Hinblick auf das voluntative Element des Tötungsvorsatzes nicht festzustellen, dass der Angeklagte X. bei der Ausführung der drei Faustschläge den Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Denn insbesondere bei spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung ausgeführten Tathandlungen kann aus der objektiven Lebensgefährlichkeit und aus der Kenntnis der Gefährlichkeit der Handlung nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Eintritt des Todes des Opfers gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abgefunden hat (BGH, Urteil vom 16.08.2012 – 3 StR 237/12). Insbesondere die Spontaneität des Tatentschlusses und die Motivlage des Angeklagten X. im Zeitpunkt der Ausführung der Faustschläge sprachen vorliegend – trotz der objektiven Gefährlichkeit der Gewalthandlungen – gegen die Annahme, dass der Angeklagte X. den Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Weder tätigte der Angeklagte X. im zeitlichen Zusammenhang mit den Schlägen eine Äußerung, die auf einen – auch nur bedingten – Tötungsvorsatz schließen ließe, noch bestand ein echtes, auf einer einen längeren Zeitraum überdauernden feindlichen Grundhaltung beruhendes Motiv des Angeklagten X., welches darauf schließen ließe, dass er den Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm. cc) Der Angeklagte X. ist auch nicht der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig, weil – wie bereits unter Ziff. III. 1) b) aa) dargestellt – nicht feststellbar ist, dass er durch ein eigenes Verhalten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten des Angeklagten N. den Tod des Geschädigten verursacht hätte. dd) Schließlich liegt auch kein Fall der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, weil der Angeklagte X. zum Zeitpunkt der Vornahme seiner Faustschläge weder Kenntnis davon hatte, noch für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der Angeklagte N. eingreifen würde. Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Gemeinschaftlichkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist indes erforderlich, dass sich ein Opfer mindestens zwei Personen gegenübersieht, die bewusst zusammenwirken. Erforderlich ist zudem, dass die am Tatort gemeinschaftlich handelnden Beteiligten einverständlich aufgrund eines übereinstimmenden Willensentschlusses ihre Tatbeiträge leisten. Dass der Angeklagte X. nach der Ausführung seiner Faustschläge – nachdem er bereits von dem Geschädigten abgelassen und einige Schritte zurückgegangen war – zur Kenntnis nahm, dass der Angeklagte N. zutrat, genügt insoweit nicht. 2) Angeklagter N. a) Nach den unter Ziff. I getroffenen Feststellungen ist auch der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig. Denn auch der wuchtige Tritt des Angeklagten N. war unter den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Unter Zugrundelegung des bereits unter Gliederungspunkt III.1.a) näher dargestellten Maßstabs können auch wuchtige Tritte – beispielsweise gegen den Oberkörper (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.2013 – 2 StR 38/13) – eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Wie auch bei Faustschlägen, setzt dies jedoch Umstände in der Tatausführung voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhen. Maßgebliche Kriterien sind auch hier insbesondere die Wucht, die Zielrichtung und sonstige Besonderheiten der Gewalteinwirkung, individuelle Besonderheiten des Opfers sowie Besonderheiten in der Täter-Opfer-Konstellation. Insbesondere muss auch hier in der Gesamtschau Berücksichtigung finden, ob die Gewalteinwirkung unter den konkreten Umständen das Risiko in sich barg, dass das Opfer sturzbedingt konkret lebensbedrohliche Verletzungen hätte erleiden können (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2024 – 3 StR 157/23; BGH, Urt. v. 31.07.2013 – 2 StR 38/13). Vorliegend war der Tritt des Angeklagten N. unter den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Zwar konnte vorliegend nicht festgestellt werden, ob der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten im Bereich des Oberschenkels, des Rumpfes, des Oberkörpers, des Hals- und Nackenbereichs oder des Kopfes traf. Anders als im Falle des Angeklagten X. konnte im Falle des Trittes des Angeklagten N. – da nicht feststellbar war, dass dieser Kenntnis von der massiven Alkoholisierung und den davon ausgehenden Beeinträchtigungen des Geschädigten hatte – auch keine Berücksichtigung finden, dass der Geschädigte erhebliche Gang-und Standunsicherheiten zeigte und in seinen Bewegungsabläufen stark verlangsamt war. Jedoch nahm der Angeklagte N. bei seiner Annäherung wahr, dass der Geschädigte durch drei wuchtige Faustschläge des Angeklagten X. im Bereich des Kopfes getroffen worden war und dabei keinerlei Schutzreaktionen oder gar Gegenwehr gezeigt hatte. Aufgrund der vorangegangen Faustschläge, die den wehrlosen Geschädigten im Kopfbereich trafen, war dieser – was der Angeklagte N. bei seiner Annäherung bemerkte – in seinen Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt. Zudem lässt die konkrete Art der Ausführung des Trittes auf eine enorme Kraftentfaltung schließen. So nahm der Angeklagte N. mit schnellen und großen Schritten Anlauf. Dieser mündete in einer flüssigen Bewegung darin, dass er sein linkes Bein als Standbein durchgestreckt auf den Boden stellte und mit dem rechten Bein wuchtig nach vorne trat, wobei seine mit dem gesamten Körper nach vorne gerichtete Bewegung abrupt dadurch beendet wurde, dass er mit dem Fuß voran auf den Widerstand des Körpers des Geschädigten traf. Unabhängig davon, wo der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten traf, lag die Gefahr, dass der durch die drei vorangegangenen Faustschläge gegen den Kopf in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkte Geschädigte infolge des mit Anlauf und enormer Wucht geführten Trittes unkontrolliert stürzen würde und den Sturz nicht mehr mit den Händen würde abfangen können, äußerst nahe. Damit barg der Tritt in der konkreten Situation auch das Risiko in sich, dass der Geschädigte mit dem Kopf auf das Straßenpflaster aufschlagen und sich lebensbedrohliche Verletzungen im Kopfbereich zuziehen würde. Dass sich jenes Risiko vorliegend nicht realisierte, steht der Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 25.01.2024 − 3 StR 157/23). Wie bereits ausgeführt, umfasste der Vorsatz des Angeklagten N. auch sämtliche Umstände, die den von ihm ausgeführten Tritt zu einer das Leben des Geschädigten gefährdenden Behandlung machten. b) Der Angeklagte N. ist hingegen nicht des Totschlags, des versuchten Totschlags oder der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. aa) Der Angeklagte N. ist nicht des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB und auch nicht der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig, weil nicht feststellbar ist, dass er durch ein eigenes Verhalten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten des Angeklagten X. den Tod des Geschädigten verursacht hätte. Soweit es den von dem Angeklagten N. selbst ausgeführten Tritt betrifft, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser den Tod des Geschädigten unmittelbar – durch die Auslösung der Ruptur des bei dem Geschädigten bestehenden Aneurysmas – oder auch nur mittelbar – durch die Auslösung eines Sturzes, welcher wiederum die Ruptur auslöste – verursacht hätte. Denn ausweislich der Ausführungen des neuropathologischen Sachverständigen GN. und der rechtsmedizinischen Sachverständigen CW. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ruptur des Aneurysmas bereits vor der Ausführung des Trittes ausgelöst worden war. Unabhängig davon, dass auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die zum Tod des Geschädigten führende Ruptur des Aneurysmas bereits vor Ausführung der Faustschläge durch den Angeklagten X. – etwa aufgrund der massiven Alkoholisierung, der Betäubungsmittelintoxikation, einer Blutdruckspitze des Geschädigten oder einem Zusammenwirken sämtlicher genannter Risikofaktoren – ausgelöst worden war, können die Faustschläge des Angeklagten X. dem Angeklagten N. auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn zum einen fehlte es – wie bereits unter Ziff. III. 1b) aa) dargelegt – sowohl an einem von vornherein bestehenden als auch an einem sukzessiv getroffenen gemeinsamen Tatentschluss zwischen dem Angeklagten X. und dem Angeklagten N.. Wie bereits näher begründet, liegt ein gemeinschaftlicher Tatentschluss, der auch für eine sukzessive Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich ist, nicht vor, wenn ein Beteiligter – wie hier der Angeklagte N. – einseitig den Entschluss fasst, einen anderen in dessen Tatausführung zu unterstützen. Dem Angeklagten N. können die Faustschläge des Angeklagten X. aber auch deshalb nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, weil nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Angeklagten N. für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs schon alles getan war und seine Tathandlung keinen Einfluss mehr auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens hatte. Denn dem sukzessiv hinzutretenden Täter sind die Handlungen des Ersttäters nur dann zuzurechnen, wenn der Tatbeitrag des sukzessiv Eintretenden objektiv wie subjektiv der Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges dient. Kann er die weitere Tatausführung hingegen nicht mehr fördern, weil die Ursache für den Todeseintritt schon gesetzt ist, dann scheidet eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aus (vgl. BGH, Beschluss v. 11.2.2020 − 4 StR 583/19; NStZ 2020, 727). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ruptur des Aneurysmas und die dadurch ausgelöste Subarachnoidalblutung bereits durch einen der Faustschläge des Angeklagten X. – oder unter Umständen sogar zeitlich vor der Ausführung der Faustschläge – verursacht worden war. Da zudem auch nicht festgestellt werden konnte, dass etwaige Einwirkungshandlungen, die der Ruptur des Aneurysmas zeitlich nachgegangen wären, – gleich ob sie gegen den Kopf des Geschädigten geführt worden wären oder nicht – den Todeseintritt beschleunigt hätten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tritt des Angeklagten N. keinen Einfluss mehr auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens hatte. bb) Der Angeklagte N. ist auch nicht des versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB schuldig. Denn einen, den bedingten Tötungsvorsatz umfassenden Tatentschluss des Angeklagten N. vermochte die Kammer, nicht festzustellen. Insbesondere vermochte die Kammer im Hinblick auf das voluntative Element des Tötungsvorsatzes nicht festzustellen, dass der Angeklagte N. bei der Ausführung des Trittes den Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm. So war im Ausgangspunkt im Hinblick auf die objektive Gefährlichkeit der Gewalthandlung, welche ein Beweisanzeichen für die Annahme des voluntativen Elementes des bedingten Tötungsvorsatzes darstellt, bereits zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der – wenn auch mit enormem Kraftaufwand geführte – Tritt den Geschädigten „lediglich“ im Bereich des linken Oberschenkels – und nicht im Bereich des Oberkörpers, des Halses oder gar des Kopfes – traf. Wie bei dem Angeklagten X. sprachen zudem auch bei dem Angeklagten N. insbesondere die Spontaneität des Tatentschlusses sowie das Fehlen eines auf einer überdauernden feindlichen Grundhaltung gegenüber dem Geschädigten beruhenden Motivs gegen die Annahme, dass der Angeklagte N. bei der Ausführung des Trittes den Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm. cc) Schließlich liegt auch kein Fall der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Gemeinschaftlichkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass sich ein Opfer mindestens zwei Personen gegenübersieht, die bewusst zusammenwirken. Erforderlich ist zudem, dass die am Tatort gemeinschaftlich handelnden Beteiligten einverständlich aufgrund eines übereinstimmenden Willensentschlusses ihre Tatbeiträge leisten. Weil der Angeklagte X. zum Zeitpunkt der Vornahme seiner Faustschläge weder Kenntnis davon hatte, noch für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der Angeklagte N. eingreifen würde, liegen jene Voraussetzungen nicht vor. IV. Ahndung 1) Der Angeklagte X. war bei Begehung der Tat vom 01.05.2024 18 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a) Die Kammer hat zur Ahndung der Tat das Jugendstrafrecht angewendet, weil nach Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der konkreten sozialen Lebens- und Umweltbedingungen nicht auszuschließen ist, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Reifeverzögerungen waren bei ihm nicht auszuschließen. Einem Jugendlichen gleichzustellen, ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 I Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGH, Urteil vom 06.03.2003 – 4 StR 493/02; BGH, Urteil vom 02.02.2023 − 5 StR 285/22). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Kammer zwar bedacht, dass der Angeklagte X. in der Zeit seiner Unterbringung im L.-Hotel als damals 17-Jähriger vergleichsweise selbständig auftrat und die Hilfe seiner Vormündin sowie der Betreuer aus der Wohngruppe nur selten in Anspruch nahm. Weiterhin hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte X. ab Ende 2023 zeitweise eine partnerschaftliche Beziehung mit der damals 24-jährigen Zeugin G. führte und dass er auch Kontakt zu älteren Freunden, beispielsweise dem 33-jährigen Zeugen LM., hatte. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Problembewusstsein für die Regelungsbedürftigkeit seiner Angelegenheiten mit dem Jobcenter und der Ausländerbehörde entwickelt hatte und dass er die diesbezügliche Unterstützung der Zeugin G. primär deshalb in Anspruch nahm, weil er sich in sprachlicher Hinsicht nicht selbstbewusst genug fühlte, um seine behördlichen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Jedoch war bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten auch in den Blick zu nehmen, dass seine Entwicklung in der Kindheit und Jugend maßgeblich von frühzeitigen Beziehungsabbrüchen, Brüchen in der schulischen Entwicklung sowie seiner Ankunft als Minderjähriger ohne realistische Bleibeperspektive in Europa geprägt war. So trennten sich die Eltern des Angeklagten als dieser 11 Jahre alt war. Da der Angeklagte zu seinem Vater zog, ging die Trennung seiner Eltern für ihn mit einer wohnlichen Trennung von seiner Mutter und seiner Schwester einher. Den Schulbesuch brach der Angeklagte bereits nach der fünften oder sechsten Klasse ab. Anschließend ging er keiner Ausbildung, sondern Gelegenheitstätigkeiten – beispielsweise als Markthändler – nach. Mangels beruflicher und wirtschaftlicher Perspektive in seinem Heimatland, reiste er ohne konkrete Aussicht auf den Erfolg eines etwaigen Asylverfahrens als 16-Jähriger nach Deutschland ein. Zwar wurde er nach Aufenthalten in Q. und W. gegen Ende des Jahres 2022 vom Kreisjugendamt Y. in Obhut genommen und im L.-Hotel untergebracht. Zudem wurde im gleichen Zeitraum eine Vormundschaft eingerichtet und die Teilnahme des Angeklagten am Sprachunterricht initiiert. Dass der Angeklagte sich insbesondere anfangs mit der neuen Lebenssituation überfordert fühlte, zeigte sich jedoch daran, dass er sich während seines Aufenthalts in der Wohngruppe des L.-Hotels mit der Einhaltung der dortigen Regeln schwertat und wiederholt an den Rand eines Verweises geriet. Als der Angeklagte nach weniger als einem Jahr – nämlich im November 2023 – das 18. Lebensjahr erreichte, die Vormundschaft beendet und der Asylantrag abgelehnt wurde, ging damit eine sofortige Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen einher, weshalb der Angeklagte den Schulbesuch abbrechen, die Jugendwohngruppe verlassen und in eine Flüchtlingsunterkunft umziehen musste. In Ermangelung einer realistischen Perspektive und einer Beschäftigung verbrachte er viel Zeit auf der Straße und fand Anschluss in subkulturellen Cliquen. Seine Teilnahme an der Verfolgung und der Umstellung der Zeugen AK. und JQ. am 19.02.2024, legt in diesem Zusammenhang eine damals – wenige Wochen vor dem Tatgeschehen vom 01.05.2024 – noch bestehende Empfänglichkeit für gruppendynamische und jugendtypische Prozesse nahe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugen FE. und AK. jeweils erst 16 Jahre alt und der Zeuge JQ. 17 Jahre alt waren. Auch ansonsten pflegte der Angeklagte X. durchaus auch Umgang mit minderjährigen Freunden, beispielweise dem damals 16-jährigen Angeklagten N. und dem damals 17-jährigen gesondert Verfolgten FQ.. Der Umstand, dass der Angeklagte sich zeitweise in einer partnerschaftlichen Beziehung mit der 24-jährigen Zeugin G. befand, steht der Annahme von Reifeverzögerungen vor dem Hintergrund, dass jene Beziehung zum Zeitpunkt der Tat erst wenige Monate Bestand hatte und zudem zwei Wochen vor der Tat ein vollständiger Kontaktabbruch zu der Zeugin G. stattgefunden hatte, nicht entgegen. Dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang in dem Angeklagten wirksam waren, hat sich schließlich in seiner weiteren Entwicklung nach der Tatbegehung bis zum heutigen Tag gezeigt, die eine deutliche Nachreifung belegt. So ist es dem Angeklagten während des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I. – anders als zuletzt vor seiner Inhaftierung – gelungen, sich dort gut zu integrieren, Konflikten mit Mitgefangenen aus dem Weg zu gehen, Regeln einzuhalten und eine Tagesstruktur zu erlernen. Insbesondere jene Fortschritte, die der Angeklagte X., der sich auch nach dem Eindruck der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin im Hinblick auf seinen Entwicklungsstand gut in die Altersstruktur des Jugendstrafvollzugs einfügt, sprechen dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in seiner Entwicklung noch vergleichsweise ungefestigt, prägbar und erzieherisch erreichbar war. Nach umfassender Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner sozialen Lebens- und Umweltbedingungen zum Zeitpunkt der Tat kommt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe – zu dem Ergebnis, dass mehr Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte X. zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Jedenfalls kann das Bestehen von Reifeverzögerungen bei ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden. b) Die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten X. war zum einen wegen der bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen (Ausführungen unter lit. aa)) und zum anderen wegen der Schwere seiner individuellen Schuld (Ausführungen unter lit. bb)) bei der Begehung der Tat vom 01.05.2024 erforderlich. aa) Zum einen sind in der von dem Angeklagten X. begangenen Tat vom 01.05.2024 schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte X. hatte sich ersichtlich bereits daran gewöhnt, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- bzw. Willensrichtung zu handeln. Bereits vor Begehung der Tat vom 01.05.2024 haben bei ihm Persönlichkeitsmängel vorgelegen, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und die befürchten lassen, dass er weitere Straftaten begehen wird. Wie die Vorfälle vom 17.02.2024 und 19.02.2024 – wie auch die Begegnung mit der Zeugin QV. aus dem Januar 2024 – zeigen, hatte sich der Angeklagte bereits in den Monaten vor der Tatbegehung subkulturellen Cliquen angeschlossen, die sich vornehmlich abends und nachts in der Innenstadt aufhielten und Konflikte mit anderen Personengruppen suchten. Zwar ließ sich der Angeklagte X. bei dem Geschehen vom 17.02.2024 nach anfänglicher Impulsivität von dem Zeugen FE. beruhigen. Hingegen trat er sowohl bei dem Aufeinandertreffen mit der Zeugin QV. im Januar 2024 als auch bei der erneuten Begegnung mit den Zeugen AK. und JQ. am 19.02.2024 als Aggressor in Erscheinung. Zwar konnte im Hinblick auf den Vorfall vom 19.02.2024 nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte X. selbst Pfefferspray zum Einsatz brachte. Aufgrund des Umstands, dass es in derselben personellen Konstellation bereits zwei Tage zuvor zum Pfefferspray-Einsatz gegen die Zeugen gekommen war, hielt der Angeklagte X. es bei seiner Beteiligung an der Verfolgung und Umstellung der Zeugen aber jedenfalls für möglich und nahm in Kauf, dass einer seiner Begleiter erneut Pfefferspray zur Anwendung bringen würde. Jene – scheinbar ziel- und wahllose – Aggressions- und Konfliktbereitschaft hat sich schließlich auch in der Tat vom 01.05.2024 niedergeschlagen, bei der der Angeklagte X. dem Geschädigten aus einem nichtigen Anlass – nämlich der Ansprache des Geschädigten, ob der Angeklagte mal seine Dose halten könne und dem Griff des Geschädigten an seine Schulter – drei massive Faustschläge in den Kopfbereich versetzte. Zudem verfügte der Angeklagte X. im Zeitraum der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten über keine feste Tagesstruktur und konsumierte neben Cannabis zumindest vereinzelt auch illegale Betäubungsmittel wie Kokain und Pregabalin. Die so zutage getretenen schädlichen Neigungen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen und die nicht lediglich gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, bestehen auch bis heute noch fort. Anhaltspunkte dafür, dass der bloße Zeitablauf nach der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und die Verbüßung von Untersuchungshaft die zutage getretenen Persönlichkeitsmängel des Angeklagten beseitigt hätten, liegen nicht vor. Zwar führt sich der Angeklagte X. in der Justizvollzugsanstalt unter den ihm vorgegebenen Strukturen gut. Insbesondere ist es ihm in der JVA bislang gelungen, sich aus Konflikten mit Mitgefangenen herauszuhalten und sich auf die ihm vermittelten Arbeitseinsätze zu fokussieren. Jedoch hat im Rahmen der Untersuchungshaft noch keine Aufarbeitung der Ursachen für die Begehung der Gewalttat vom 01.05.2024, für die bereits in den Monaten vor der Tat gezeigte Aggressions- und Konfliktbereitschaft sowie für den Anschluss des Angeklagten an subkulturelle Cliquen stattgefunden, da die Deliktsarbeit – wie beispielsweise die Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter – wegen der Unschuldsvermutung dem Jugendstrafvollzug vorbehalten ist. Neben der noch aufzuarbeitenden Aggressionsproblematik des Angeklagten besteht bei ihm eine Betäubungsmittelproblematik unklarer Ausprägung. Zudem hat er sich bislang noch keine tragfähige schulische oder berufliche Perspektive erarbeiten können. Außerhalb der Haft würde der Angeklagte nach wie vor über keinerlei Tagesstruktur oder Perspektive verfügen. bb) Daneben gebietet im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 01.05.2024 auch die individuelle Schuld des Angeklagten X. die Verhängung von Jugendstrafe. Insoweit ist nicht auf das abstrakte Unrecht des angeklagten oder abgeurteilten Straftatbestandes, sondern auf die individuelle Schuld des Angeklagten abzustellen. Maßgeblich ist das subjektive und persönlichkeitsbegründende Verhältnis des Angeklagten zur Tat. Die Annahme der Schwere der Schuld setzt dementsprechend voraus, dass die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie damit in der Tat zum Ausdruck kommen, das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten durchaus als schwerwiegend erscheinen lassen. Dass der Angeklagte sich im Ergebnis „nur“ wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung gemäß der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat, steht der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nicht entgegen. Denn die Annahme einer Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG kommt nicht nur bei Kapitalverbrechen oder vergleichbaren besonders schweren Gewalttaten in Betracht. Zudem sind Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ungeeignet, Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu begründen. Vielmehr kommt eine solche grundsätzlich etwa auch bei einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB in Betracht. Insoweit ist nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des Straftatbestandes als Verbrechen oder Vergehen, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2021, 3 StR 481/20). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer zwar als schuldmindernde Umstände insbesondere bedacht, dass der Angeklagte X. sich spontan zur Tat entschloss und dass seinen Faustschlägen keine schwerwiegenden Kopf- und Gesichtsverletzungen des Geschädigten zugeordnet werden können. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte X. aus einem nichtigen Anlass – nämlich dem Umstand, dass der Geschädigte ihm eine Dose anbot und ihm an die Schulter griff – zur Tat schritt. Die Art und Weise der Ausführung der Tat, bei der der Angeklagte nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal jeweils mit Ausholbewegung und mit außerordentlich hohem Kraftaufwand zuschlug, zeugt von erheblicher Brutalität. Die Schläge führte er zudem zielgerichtet in einen besonders empfindlichen Bereich, nämlich den linksseitigen Kopfbereich des Geschädigten. Die individuelle Schuld des Angeklagte X. wiegt zudem deshalb schwer, weil er in Kenntnis des Umstands zuschlug, dass der Geschädigte aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht nur gang- und standunsicher, sondern in seinen Reaktionen auch stark verlangsamt und daher in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Obwohl der Angeklagte spätestens nach dem ersten Schlag erkannte, dass der Geschädigte keinerlei Gegenwehr oder Schutzreaktionen zeigte, schlug er sodann noch zwei Mal zu. Schließlich legte er auch nach der Wahrnehmung des Trittes des Angeklagten N. und des sodann folgenden Sturzes des Geschädigten eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Geschädigten an den Tag, indem er sich einfach wegdrehte und wegging. Die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie damit in der Tat vom 01.05.2024 zum Ausdruck kommen, lassen das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten X. durchaus als schwerwiegend erscheinen. cc) Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG eröffneten Strafrahmens hat die Kammer bei der am Erziehungsgedanken orientierten Strafzumessung – wobei nicht verkannt worden ist, dass erzieherische Gesichtspunkte mit zunehmendem Alter des Täters zurück- und ein gerechter Schuldausgleich weiter in den Vordergrund rücken – zunächst die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1, letzter Hs. StGB, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen gewesen wäre, abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der festgestellten Tat vom 01.05.2024 auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten X. sprechenden Gesichtspunkte nicht gegeben. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer zwar zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen geständige Einlassung sowie den Umstand bedacht, dass er sich am 06.05.2024 – wenn auch unter dem Druck einer viel beachteten Öffentlichkeitsfahndung – freiwillig bei der Polizei stellte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner bedacht, dass er strafrechtlich bislang nur geringfügig in Erscheinung getreten ist, dass er sich spontan zur Tat entschloss und dass seinen Faustschlägen keine schwerwiegenden Kopf- und Gesichtsverletzungen des Geschädigten zugeordnet werden können. Die zugunsten des Angeklagten X. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines minder schweren Falls, weil andererseits zulasten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen war, dass er den friedlichen Geschädigten aus einem nichtigen Anlass angriff. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, des Ausmaßes der bereits dargelegten Schwere der Schuld und des Ausmaßes der unter Ziff. IV. 1) b) aa) dargestellten fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten, die – wie dort bereits ausgeführt – trotz der bislang verbüßten Untersuchungshaft noch einer weiteren erzieherischen Aufarbeitung im Jugendstrafvollzug bedürfen, erachtet die Kammer eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Nachhaltigkeit auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte X. zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils seit nahezu acht Monaten in Untersuchungshaft befunden hat und bereits in dieser Zeit – ausweislich seiner dortigen guten Führung – in einem gewissen Umfang erzieherisch erreicht werden konnte. Insbesondere ist es ihm in der JVA bislang gelungen, sich aus Konflikten mit Mitgefangenen herauszuhalten und sich auf die ihm vermittelten Arbeitseinsätze zu konzentrieren. Da im Rahmen der Untersuchungshaft – aufgrund der dort geltenden Unschuldsvermutung – jedoch noch keine Aufarbeitung der Ursachen für die Tatbegehung vom 01.05.2024 sowie der damit in Zusammenhang stehenden und schon vor der Tat vom 01.05.2024 zutage getretenen Aggressions- und Konfliktbereitschaft des Angeklagten stattgefunden hat, erachtet die Kammer die verhängte Jugendstrafe in erzieherischer Hinsicht für erforderlich, aber auch für ausreichend. dd) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte nicht gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte X. allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne den Vollzug der Jugendstrafe künftig ein straffreies Leben führen wird. Zwar führt sich der Angeklagte X. in der Justizvollzugsanstalt unter den ihm vorgegebenen Strukturen gut. Insbesondere ist es ihm in der JVA – anders als vor seiner Inhaftierung – gelungen, Konflikten aus dem Weg zu gehen und sich stattdessen auf die ihm vermittelten Arbeitstätigkeiten zu konzentrieren. Jedoch hat im Rahmen der Untersuchungshaft noch keine Aufarbeitung der Ursachen für die Begehung der Gewalttat vom 01.05.2024 – nämlich insbesondere keine Beschäftigung mit der bereits in den Monaten vor der Tat gezeigten Aggressions- und Konfliktbereitschaft des Angeklagten sowie mit seinem Anschluss an subkulturelle Cliquen – stattgefunden. Neben der noch aufzuarbeitenden Aggressionsproblematik des Angeklagten besteht bei ihm auch eine Betäubungsmittelproblematik unklarer Ausprägung. Da er sich zudem auch noch keine tragfähige schulische oder berufliche Perspektive hat erarbeiten können, die er auch außerhalb der Haftanstalt weiter verfolgen könnte und die ihm eine Tagesstruktur vermitteln würde, ist zu erwarten, dass der Angeklagte im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung wieder ohne jegliche Tagesstruktur und ohne konkrete berufliche oder schulische Perspektive in den Tag hinein leben, viel Zeit auf der Straße verbringen und sich problematischen, konfliktbereiten und delinquenten Freundeskreisen anschließen würde. Unter diesen Voraussetzungen wären auch wieder Straftaten von dem Angeklagten zu erwarten. Die Umstände, dass ihm seitens der Ausländerbehörde eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könnte und dass sich der Angeklagte jedenfalls vor seiner Inhaftierung in einer partnerschaftlichen Beziehung mit der Zeugin G. befand, die den Kontakt zu dem Angeklagten während der Dauer der Untersuchungshaft zumindest zeitweise aufrechterhalten hat, vermögen die ungünstige Legalprognose nicht auszuräumen. Denn dem Angeklagten X. stand auch zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vom 01.05.2024 eine Wohnung in der Unterkunft an der C.-straße in Y. zur Verfügung. Jedoch hielt er sich dort selten auf. Stattdessen lebte er bei Freunden und hielt sich viel auf der Straße auf. Auch die Beziehung zu der Zeugin G. bestand bereits vor der Inhaftierung. Jedoch hatte auch die Zeugin G., die gar nicht wusste, wie der Angeklagte X. seinen Alltag verbrachte, wenig Einfluss auf die Tagesstruktur des Angeklagten X.. Zudem erscheint die Beziehung zu der Zeugin G. auch zu instabil, um daraus eine günstige Legalprognose herzuleiten. So gab es bereits zum Zeitpunkt der Begehung der Tat einen zweiwöchigen Kontaktabbruch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G.. Über seinen Verbleib nach der Begehung der Tat vom 01.05.2024 unterrichtete der Angeklagte X. die Zeugin G. trotz intensiver Öffentlichkeitsfahndung über mehrere Tage hinweg nicht. Zudem fanden Besuchskontakte seitens der Zeugin G. in der JVA nur zu Beginn der Untersuchungshaft vereinzelt statt. Jedoch hat die Zeugin G. die Besuchskontakte im Verlaufe der Untersuchungshaft eingestellt und hat – anders als zu Beginn der Inhaftierung – auch nicht mehr als Ansprechpartnerin für die in der JVA für den Angeklagten X. zuständige Sozialarbeiterin zur Verfügung gestanden. 2) Der Angeklagte N. war bei Begehung der Tat vom 01.05.2024 16 Jahre und 8 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit war bei Begehung der festgestellten Tat im Sinne des § 3 S. 1 JGG gegeben, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dem Angeklagten N. ist es nach seiner Inobhutnahme durch das Kreisjugendamt Y. und seiner Unterbringung im UY. im November 2022 gut gelungen, sich dort zu integrieren und an die dort geltenden Regeln zu halten. In sprachlicher und schulischer Hinsicht machte er derart gute Fortschritte, dass er zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 anstrebte. Auffälligkeiten im Gedächtnis, der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Auffassungsgabe traten bei dem Angeklagten auch nicht während der Exploration durch den Sachverständigen CT. oder während des Vollzugs der Untersuchungshaft zutage. a) Gegen den Angeklagten N. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe wegen der Schwere seiner individuellen Schuld zu verhängen. Zwar können bei dem Angeklagten N. schädliche Neigungen nicht festgestellt werden. Vor der Tat vom 01.05.2024 war er lediglich wegen seiner unerlaubten Einreise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Davon abgesehen gelang es ihm seit seiner Einreise nach Deutschland ein straf- und konfliktfreies Leben zu führen. In der Jugendhilfeeinrichtung des M. in Y. wurde er als sehr angepasster, um die Einhaltung von Regeln sowie um Integration bemühter, höflicher, hilfsbereiter und aufgeschlossener junger Mann wahrgenommen. Das Zusammenleben zwischen ihm, den Mitarbeiter/innen sowie den Mitbewohnern gestaltete sich durchweg konfliktfrei. Zudem verfügte er über eine gute Tagesstruktur. Er besuchte die Schule, erzielte dort gute Noten und strebte den Hauptschulabschluss an. Zudem nahm er an einer ergänzenden Hausaufgabenbetreuung der Jugendhilfeeinrichtung teil. In der Freizeit trieb er Sport. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik bestand bei ihm nicht. Zudem hat sich der Angeklagte N. auch während der Verbüßung der Untersuchungshaft vorbildlich geführt. Jedoch ist die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten N. wegen der Schwere seiner individuellen Schuld erforderlich und letztlich auch aus erzieherischen Gründen geboten. Insoweit hat die Kammer auch bei dem Angeklagten N. bedacht, dass nicht auf das abstrakte Unrecht des angeklagten oder abgeurteilten Straftatbestandes, sondern auf die individuelle Schuld des Angeklagten abzustellen ist. Maßgeblich ist insoweit das subjektive und persönlichkeitsbegründende Verhältnis des Angeklagten zur Tat. Die Annahme der Schwere der Schuld setzt dementsprechend voraus, dass die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie damit in der Tat zum Ausdruck kommen, das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten durchaus als schwerwiegend erscheinen lassen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer zunächst bedacht, dass die persönliche Schuld des Angeklagten N. dadurch gemindert erscheint, dass auch er sich spontan zur Tatbegehung entschloss und dass auch seinem Tritt keine schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten zugeordnet werden können. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tritt des Angeklagten N. den Geschädigten „lediglich“ im Bereich des Oberschenkels traf. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte N. den Geschädigten völlig grundlos angriff und sich dazu entschloss, ihn „wegzutreten“. Dies erscheint insbesondere deshalb besonders verwerflich, weil der Angeklagte N. bei seiner Annäherung wahrnahm, dass der Geschädigte bereits durch drei wuchtige Faustschläge des Angeklagten X. im Bereich des Kopfes getroffen worden war, dabei keinerlei Schutzreaktionen oder gar Gegenwehr gezeigt hatte und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt war. Die Art und Weise der Ausführung des Trittes – bei dem der Angeklagte N. mit schnellen und großen Schritten Anlauf nahm, um sodann mit dem rechten Fuß nach vorne zu treten – lässt zudem auf eine erhebliche Wucht schließen. Schließlich hat auch der Angeklagte N. unmittelbar nach seinem Tritt und dem Sturz des Geschädigten eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Geschädigten zum Ausdruck gebracht, indem er sich einfach wegdrehte und entfernte. Die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie damit in der Tat vom 01.05.2024 zum Ausdruck kommen, lassen auch das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten N. durchaus als schwerwiegend erscheinen. Darüber hinaus kann die Jugendstrafe im Falle des Angeklagten N. – ungeachtet des Umstands, dass schädliche Neigungen bei ihm nicht festgestellt werden können – auch erzieherische Wirkung entfalten. Denn die Ursachen für die in der Tat zum Ausdruck gekommene grundlose und raptusartige Aggressivität des Angeklagten sind zur Überzeugung der Kammer noch nicht vollständig aufgearbeitet. Auch wenn derartige Verhaltenszüge des Angeklagten N. bislang weder während seiner Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung noch während der Verbüßung der Untersuchungshaft im Haftalltag zutage getreten sind, erscheint eine Aufarbeitung der Ursachen der verfahrensgegenständlichen Tat vom 01.05.2024, insbesondere eine Beschäftigung mit der Impulskontrolle und der Affektregulation des Angeklagten sowie der Umgang mit problematischen und konfliktbereiten Freundesgruppen, in erzieherischer Hinsicht zweckmäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Vollstreckung der Untersuchungshaft noch keine Aufarbeitung der Ursachen für die Begehung der begangenen Straftat des Angeklagten stattgefunden hat, da die Deliktsarbeit – wie beispielsweise die Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter – wegen der Unschuldsvermutung dem Jugendstrafvollzug vorbehalten ist. b) Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG eröffneten Strafrahmens hat die Kammer bei der am Erziehungsgedanken orientierten Strafzumessung auch bei dem Angeklagten N. zunächst die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1, letzter Hs. StGB, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen gewesen wäre, abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der festgestellten Tat vom 01.05.2024 auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten N. sprechenden Gesichtspunkte nicht gegeben. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer zwar zugunsten des Angeklagten N. insbesondere dessen geständige Einlassung, dessen Entschuldigung bei dem Nebenkläger sowie den Umstand bedacht, dass er sich am 06.05.2024 – wenn auch unter dem Druck der Öffentlichkeitsfahndung – freiwillig bei der Polizei stellte. Zugunsten des Angeklagten N. hat die Kammer außerdem bedacht, dass er strafrechtlich bislang nur geringfügig in Erscheinung getreten ist, dass er sich spontan zur Tat entschloss und dass auch seinem Tritt keine schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten zugeordnet werden können. Die zugunsten des Angeklagten N. sprechenden Strafzumessungs-gesichtspunkte rechtfertigen jedoch auch bei ihm nicht die Annahme eines minder schweren Falls, weil andererseits zu seinen Lasten insbesondere zu berücksichtigen war, dass er den friedlichen Geschädigten völlig grundlos angriff. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens und des Ausmaßes der Schwere seiner individuellen Schuld, erachtet die Kammer eine Jugendstrafe von 9 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Nachhaltigkeit auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer auch bei dem Angeklagten N. berücksichtigt, dass dieser sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils seit nahezu acht Monaten in Untersuchungshaft befunden hat und in dieser Zeit ebenfalls – ausweislich seiner dortigen vorbildlichen Führung – erzieherisch erreicht werden konnte. Insbesondere hat sich der Angeklagte N. auch bereits in gewissem Umfang eigeninitiativ mit seinem Fehlverhalten bei der Tat vom 01.05.2024 auseinandergesetzt, indem er sich mit einem persönlich verfassten Brief, den er in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, bei dem Nebenkläger entschuldigt hat. Zudem hat er in der JVA Gesprächstermine mit dem dortigen psychologischen Dienst wahrgenommen, in denen er unter anderem seine Trauer und seine Scham, straffällig geworden zu sein, thematisiert hat. Seine emotionale Betroffenheit hat sich in der Hauptverhandlung nicht nur bei der Verlesung der eigens verfassten Entschuldigung an den Nebenkläger, sondern auch anlässlich der Vernehmung von Zeugen, die den Geschädigten persönlich kannten, deutlich gezeigt. Da im Rahmen der Untersuchungshaft aufgrund der dort geltenden Unschuldsvermutung jedoch noch keine umfangreiche Aufarbeitung der Ursachen für die Tatbegehung vom 01.05.2024 – insbesondere noch keine Beschäftigung mit der Impulskontrolle und der Affektregulation des Angeklagten sowie das Erlernen von Strategien im Umgang mit problematischen und konfliktbereiten Freundesgruppen – stattgefunden hat, erachtet die Kammer die verhängte Jugendstrafe auch der Höhe nach in erzieherischer Hinsicht für erforderlich. c) Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte N. bereits die Verurteilung zu einer Jugendstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne den Vollzug der Jugendstrafe künftig ein straffreies Leben führen wird. Dass der Angeklagte N. bereits durch die Untersuchungshaft und die Durchführung der Hauptverhandlung erzieherisch erreicht worden ist, hat sich nicht nur an seiner vorbildlichen Führung im Haftalltag, sondern auch daran gezeigt, dass er sich bereits eigeninitiativ mit seinem Fehlverhalten bei der Tat vom 01.05.2024 auseinandergesetzt hat, indem er sich mit einem persönlich verfassten Brief bei dem Nebenkläger entschuldigt hat und indem er Gespräche mit dem psychologischen Dienst der JVA I. in Anspruch genommen hat. Soweit – wie bereits dargelegt – noch Erziehungsbedarf besteht, weil insbesondere noch keine Beschäftigung mit der Impulskontrolle und der Affektregulation des Angeklagten sowie mit dem Erlernen von Strategien im Umgang mit problematischen und konfliktbereiten Freundesgruppen stattgefunden hat, können jene Erziehungsbeiträge auch durch die im Bewährungsbeschluss erteilten Weisungen, die durch seine/n Bewährungshelfer/in zu begleiten sind, sichergestellt werden. Für die Annahme, dass der Angeklagte N. unter diesen Voraussetzungen noch Straftaten begehen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Vor der Tat vom 01.05.2024 war er lediglich wegen seiner unerlaubten Einreise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Davon abgesehen, gelang es ihm seit seiner Einreise nach Deutschland bis zur Tat vom 01.05.2024, ein straf- und konfliktfreies Leben zu führen. In der Jugendhilfeeinrichtung des M. in Y. wurde er als sehr angepasster, um die Einhaltung von Regeln sowie um Integration bemühter und aufgeschlossener junger Mann wahrgenommen. Das Zusammenleben zwischen ihm, den Mitarbeiter/innen sowie den Mitbewohnern gestaltete sich durchweg konfliktfrei. Zudem verfügte er über eine gute Tagesstruktur. Er besuchte die Schule, erzielte dort gute Noten und strebte den Hauptschulabschluss an. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik bestand bei ihm nicht. Da der inzwischen 17-jährige Angeklagte N. nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder durch das Jugendamt in Obhut genommen, in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und die Schule besuchen können wird, wird er in Strukturen zurückkehren, die im Zusammenwirken mit den im Bewährungsbeschluss erteilten Weisungen sicherstellen, dass er keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei wird er auch durch seinen Vormund und seine vormalige Bezugsbetreuerin, die Zeugin R., die den Kontakt zu dem Angeklagten N. während der Dauer der Untersuchungshaft aufrechterhalten haben, begleitet werden können. D. Verfahrenseinstellung Soweit dem Angeklagten X. durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y. vom 05.07.2024 (10 Js 180/24 kap) unter Ziff. 1) vorgeworfen worden ist, am 09.02.2024 in der ST.-straße in Y. eine gefährliche Körperverletzung – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich – gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Zeugen LP. begangen zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Kammerbeschluss vom 19.12.2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. E. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Hinblick auf den Angeklagten N. auf § 74 JGG und im Hinblick auf den Angeklagten X. auf §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG. Dabei hat die Kammer nach umfassender Abwägung auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 74 JGG davon abzusehen, den Angeklagten die Auslagen der Nebenklage gemäß § 472 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Kammer bedacht, dass Maßstab der Ermessensentscheidung ist, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat; dass die Auferlegung von Kosten und Auslagen bei einem Heranwachsenden eher in Betracht kommt als bei einem Jugendlichen; dass darüber hinaus auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger, die Frage der Rechtfertigung der Nebenklage sowie die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung – auch soweit ein teilweises Absehen von der Auferlegung von Auslagen in Betracht kommt – bewirkt, abwägungsrelevant sind. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Kammer vorliegend zwar bedacht, dass die beiden Angeklagten den Bruder des Nebenklägers aus einem nichtigen Anlass angriffen. Bei der Frage der Verwerflichkeit ihres Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger ist aber andererseits – wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Vorschrift des § 472 Abs. 1 StPO keine Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes, sondern lediglich wegen einer Tat voraussetzt, „die den Nebenkläger betrifft“ – auch in den Blick zu nehmen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Einwirkungshandlungen der beiden Angeklagten für die Ruptur des Aneurysmas des Bruders des Nebenklägers ursächlich geworden waren oder dass – in subjektiver Hinsicht – einer der Angeklagten bei der Vornahme seiner Handlungen den Eintritt des Todes des Geschädigten auch nur billigend in Kauf nahm. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass die beiden Angeklagten weder über ein eigenes Einkommen, noch über finanzielle Rücklagen verfügen und dass beiden Angeklagten bereits durch den Vollzug von nahezu acht Monaten Untersuchungshaft sowie durch die ausgeurteilten Jugendstrafen vor Augen geführt ist, dass sie für die Folgen ihrer Handlungen einzustehen haben. Nach Gesamtabwägung aller genannter Umstände hat die Kammer davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen. HC. WZ. WS.