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Beschluss

503 Qs 76/23

LG Berlin 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:1106.503QS76.23.00
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Leitsätze
1. Das Uniformierungsverbot des § 3 VersG bedarf aufgrund des in Art. 5 GG verbürgten Rechts auf freie Meinungsäußerung einer verfassungskonformen Einschränkung. Deshalb ist das Tragen einer Uniformierung nur dann strafbar, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, bedrohliche und einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17). Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke Gewaltbereitschaft demonstriert wird und der Eindruck entstehen kann, dass die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll.(Rn.10) 2. § 86a StGB ist dahingehend verfassungskonform zu beschränken, dass der Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst wird, wenn er dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderläuft (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06). Hieraus folgt, dass sich angesichts der seit dem Jahr 1954 maßgeblich geänderten Gesellschaftslage eine Strafbarkeit nach § 86a StGB durch das Tragen eines FDJ-Hemdes nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang bringen lässt.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28.07.2023 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023, die am 10.01.2021 sichergestellte blaue Jacke mit ...-Emblem im objektiven Verfahren einzuziehen, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Uniformierungsverbot des § 3 VersG bedarf aufgrund des in Art. 5 GG verbürgten Rechts auf freie Meinungsäußerung einer verfassungskonformen Einschränkung. Deshalb ist das Tragen einer Uniformierung nur dann strafbar, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, bedrohliche und einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17). Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke Gewaltbereitschaft demonstriert wird und der Eindruck entstehen kann, dass die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll.(Rn.10) 2. § 86a StGB ist dahingehend verfassungskonform zu beschränken, dass der Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst wird, wenn er dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderläuft (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06). Hieraus folgt, dass sich angesichts der seit dem Jahr 1954 maßgeblich geänderten Gesellschaftslage eine Strafbarkeit nach § 86a StGB durch das Tragen eines FDJ-Hemdes nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang bringen lässt.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28.07.2023 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023, die am 10.01.2021 sichergestellte blaue Jacke mit ...-Emblem im objektiven Verfahren einzuziehen, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Am ... gegen 10:30 Uhr nahm die Beschwerdeführerin an dem angemeldeten Gedenkzug „L.-L.-E. “ auf der ... ..., ... Berlin teil. Einige der Versammlungsteilnehmer – darunter auch die Beschwerdeführerin – trugen dunkelblaue Hemden mit dem auf einem Ärmel angebrachten Symbol der ... (einer aufgehenden Sonne mit dem Schriftzug „...“). Weitere Teilnehmer trugen Fahnen mit dem ...-Symbol. Bereits vor Beginn der Versammlung wurden die Teilnehmer durch Polizeieinsatzkräfte vor Ort aufgefordert, die entsprechenden Kleidungsstücke abzulegen oder zu verdecken. Als sie den Aufforderungen nicht nachkamen, kam es zu mehreren Festnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls festgenommen, wobei sie zumindest versuchte sich aus dem Griff der festnehmenden Beamtin zu winden. Das von ihr getragene ...-Hemd wurde beschlagnahmt und die Beschlagnahme anschließend richterlich gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO bestätigt. In der Folge beschränkte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und beantragte den Erlass eines Strafbefehls. Mit dem durch das Amtsgericht Tiergarten am 08.06.2022 antragsgemäß erlassenen Strafbefehl wurde die Beschwerdeführerin mit Strafvorbehalt verwarnt und das beschlagnahmte ...-Hemd eingezogen. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführerin hin wurde das Verfahren im Hauptverhandlungstermin am 21.09.2022 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 28.07.2023 ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung des beschlagnahmten ...-Hemdes an. In den Beschlussgründen führt es an, die Einziehung sei nach § 74 StGB anzuordnen gewesen, da die Beschwerdeführerin das ...-Hemd als Tatmittel bei einer Straftat nach § 28 i. V. m. § 3 VersG verwendet habe. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Verteidigerin vom 06.08.2023 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass mangels gleichartigen Aussehens der Versammlungsteilnehmer schon keine Uniformierung im Sinne des § 3 VersG vorliege; außerdem fehle es an dem für eine Strafbarkeit nach §§ 28, 3 VersG erforderlichen Eindrucks von Gewaltbereitschaft bei dem Gedenkzug. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen, und auch begründet. Das Amtsgericht konnte vorliegend im selbständigen Einziehungsverfahren entscheiden, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO. Die materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen aber nicht vor, da es an der erforderlichen Anknüpfungstat fehlt. Voraussetzung für die Einziehung des ...-Hemdes als Tatmittel ist demnach, dass es zur Begehung oder Vorbereitung einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 74 Rn. 5). Eine Straftat gemäß § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) scheidet als Anknüpfungstat bereits deshalb aus, weil das ...-Hemd insoweit kein Tatmittel war. Tatmittel ist ein Gegenstand nämlich nicht bereits dann, wenn er gelegentlich der Tat verwendet wurde, sondern erst, wenn er die Tat gezielt gefördert hat oder fördern sollte (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2019 - 4 StR 538/18). Dies ist hier nicht ersichtlich. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot gemäß §§ 28, 3 Abs. 1 VersG vor. Zwar handelt es sich bei dem ...-Hemd um ein Uniformteil im Sinne des § 3 Abs. 1 VersG, welches die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen ihrer Verteidigerin – im Rahmen der Versammlung offen sichtbar trug, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin, wie sie im Übrigen selbst im Hauptverhandlungstermin am 21.09.2022 bekundet hat, aufgrund des Tragens dieses Hemdes bei der Versammlung festgenommen und das Hemd sodann beschlagnahmt wurde; aus den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin durch das sichtbare Tragen eines ...-Hemdes auffiel und deshalb festgenommen wurde. Jedoch unterliegt das Uniformierungsverbot des § 3 VersG aufgrund des in Art. 5 GG verbürgten Rechts auf freie Meinungsäußerung einer verfassungskonformen Einschränkung. Danach ist das Tragen einer Uniformierung nur strafbar, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, bedrohliche und einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (BGH, Urteil v. 11.01.2018 – 3 StR 427/17 m. w. N.; Düring-Friedl/Enders, Kommentar zum Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 2 m. w. N.).Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke – auch mit Rücksicht auf die weiteren Begleitumstände – Gewaltbereitschaft demonstriert wird und der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sind vorliegend keine suggestiv-bedrohlichen Effekte in Richtung einer einschüchternden uniformen Militanz erkennbar. Die Beschwerdeführerin und weitere Versammlungsteilnehmer trugen einheitlich ...-Hemden bzw. ...-Fahnen, um die Außenwirkung ihrer kollektiven Äußerung zu verstärken, ohne dass dabei eine bedrohliche oder gewaltbereite Außenwirkung ersichtlich ist. Nach Aktenlage wurde weder skandiert oder gerufen noch kam es zu verbalen Drohungen, aufwieglerischem Verhalten oder tätlichen Übergriffen auf die Bevölkerung. Etwaige körperliche Auseinandersetzungen mit eingesetzten Polizeikräften waren ausschließlich Reaktionen auf Festnahmen. Auch war das Ignorieren der polizeilichen Aufforderungen, die Uniformteile abzulegen, nicht geeignet, den Eindruck von Aggressivität zu vermitteln und Andersdenkende einzuschüchtern. Überdies hatte der Inhalt der Kundgebung als Gedenkfeier für Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht per se keinen militanten Bezug. Schließlich liegt im Ergebnis auch keine Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vor. Zwar wurde die „... in Westdeutschland“ mit Beschluss der Bundesregierung vom 26.06.1951, unanfechtbar seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954 (BVerwG I A 23.53), als verfassungswidrige Organisation verboten. Dieses Verbot gilt seit der Wiedervereinigung im gesamten Bundesgebiet (BT-Drucksache 19/27078 vom 25.02.2021). Indessen wurde die ... der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung nicht von dem Verbot erfasst. Nach dem durch den Einigungsvertrag geschaffenen Art. 23 I § 3 EGBGB bestanden privatrechtliche Vereinigungen im Sinne des Vereinigungsgesetzes vom 22.06.1990, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, fort. So liegt es bei der ...-Ost, welche eine eigene juristisch unterscheidbare Person darstellt und als Verein mit Rechtsnachfolge der ... in der ehemaligen DDR fortgesetzt wurde (BT-Drucksache a. a. O.). Da die Symbole von ...-Ost und ...-West optisch identisch sind, lässt sich – ohne weitere Kennzeichnung – grundsätzlich nicht feststellen, ob das ...-Sonnensymbol auf dem Ärmel des Hemdes der Beschwerdeführerin der verbotenen ...-West zuzuordnen ist. Allerdings ist das ...-Sonnensymbol vor diesem Hintergrund, selbst wenn mit ihm nur auf die ...-Ost Bezug genommen werden sollte, jedenfalls ein dem Sonnensymbol der ...-West zum Verwechseln ähnliches Symbol nach § 86a Abs. 2 S. 2 StGB. Daran ändert auch nichts, dass ein nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beobachter – auf den es bei der Beurteilung ankommt – das ...-Hemd nicht ohne weiteres der ...-West zuordnen, sondern vielmehr mit der ... der ehemaligen DDR in Verbindung bringen mag. Denn auf einen bestimmten Bekanntheitsgrad des verbotenen Originals kommt es für die Verwechslungsfähigkeit nicht an (BGH, Beschluss v. 31.07.2002 – 3 StR 495/01 (KG)). Allerdings bedarf auch § 86a StGB angesichts seiner tatbestandlichen Weite einer verfassungskonform-einschränkenden Auslegung, nämlich dahingehend, dass der Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wenn er dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderläuft, nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.03. 200/ - 3 StR 486/06; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 86a Rn. 2a m. w. N.). Der Schutzzweck des § 86a StGB liegt darin, die friedliche Ordnung des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen und möglichen Störungen dieser Ordnung vorzubeugen. Insbesondere soll organisierten verfassungswidrigen und terroristischen Bestrebungen vorgebeugt werden (Fischer, StGB a. a. O.). Der Tatbestand dient dabei einer formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen, um einem Gewöhnungseffekt und einer Verharmlosung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorzubeugen (Tabuisierungs-Konzept). Angesichts der seit dem Jahr 1954 maßgeblich geänderten Gesellschaftslage ließe sich eine Strafbarkeit nach § 86a StGB durch das Tragen eines ...-Hemdes nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang bringen. Die ...-West spielt weder im Wissen der Bevölkerung noch im täglichen gesellschaftlichen Leben irgendeine Rolle, während das hier getragene ...-Hemd bei einem verständigen Beobachter allein Assoziationen mit der ... der ehemaligen DDR hervorzurufen vermag. Die ...-Ost ist zwar noch im Bewusstsein der Bevölkerung verhaftet, aber nach der Wiedervereinigung ebenfalls in der politischen Bedeutungslosigkeit verschwunden und gerade nicht als verfassungswidrig verboten worden. Daher ist durch das Tragen eines ...-Hemdes die Wiederbelebung einer verfassungswidrigen Organisation, nämlich der ...-West, heutzutage nicht ansatzweise zu besorgen. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hatte die Kammer zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Danach war der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023, die am 10.01.2021 sichergestellte blaue Jacke mit ...-Emblem im objektiven Verfahren einzuziehen, abzulehnen, weil kein Einziehungstatbestand erfüllt ist. In Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Haftungsregelung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 473 Rn. 2; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60, juris Rz. 6) hat die Landeskasse Berlin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin, die hier zu treffen war, beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.