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Beschluss

StB 18/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Übergabe kleiner Geld- und Sachbeträge an ein Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründet nicht ohne weiteres eine Straftat nach § 129a Abs.5 Satz1 StGB; es muss ein objektivierbarer vereinigungsbezogener Vorteil für die Organisation erkennbar sein. • Für die Strafbarkeit als Unterstützen genügt, dass die Handlung objektiv wirksam und der Organisation nützlich ist; dies muss aber anhand belegter Tatsachen nachgewiesen werden können. • Selbst bei bekannter dschihadistischer Gesinnung der Unterstützer ist entscheidend, ob die Zuwendung tatsächlich der Vereinigung oder der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds zugutekommt; bloße Billigung oder Erwartung einer Weitergabe reicht nicht, wenn kein nachweisbarer Nutzen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Eröffnung des Hauptverfahrens bei unklarer Unterstützungswirkung kleiner Zuwendungen • Die bloße Übergabe kleiner Geld- und Sachbeträge an ein Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründet nicht ohne weiteres eine Straftat nach § 129a Abs.5 Satz1 StGB; es muss ein objektivierbarer vereinigungsbezogener Vorteil für die Organisation erkennbar sein. • Für die Strafbarkeit als Unterstützen genügt, dass die Handlung objektiv wirksam und der Organisation nützlich ist; dies muss aber anhand belegter Tatsachen nachgewiesen werden können. • Selbst bei bekannter dschihadistischer Gesinnung der Unterstützer ist entscheidend, ob die Zuwendung tatsächlich der Vereinigung oder der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds zugutekommt; bloße Billigung oder Erwartung einer Weitergabe reicht nicht, wenn kein nachweisbarer Nutzen vorliegt. Die Generalstaatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen zwei Angeschuldigte wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al‑Sham (§§ 129a, 129b, 25 StGB). Ein Mitglied der Vereinigung, P., hielt sich in Syrien in einem Ausbildungslager auf und erhielt dort Waffen, nahm am paramilitärischen Training teil und leistete Wachdienst. Die Angeschuldigte S. sammelte 275 € Bargeld; O. reiste mit diesem Geld sowie Kleidung, Nahrungsmitteln und Deodorant nach Syrien und übergab die Mittel an P. Beide Angeschuldigten teilten der Anklage zufolge die dschihadistische Gesinnung. Das Oberlandesgericht München lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil nach Aktenlage kein zureichender Anhalt dafür bestehe, dass die Zuwendungen der Vereinigung oder deren Tätigkeit konkret genutzt hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein; der BGH verwarf diese Beschwerde. • Prüfungsmaßstab: Für die Einleitung des Hauptverfahrens ist hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO erforderlich; die Verurteilung muss in einem Hauptverfahren mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich sein. • Tatbestand des Unterstützens (§ 129a Abs.5 S.1 StGB): Jede Tätigkeit eines Nichtmitglieds, die die Organisation fördert oder ihr Aktionsmöglichkeiten positiv beeinflusst; die Handlung muss objektiv wirksam und der Organisation nützlich sein. • Keine ausreichende objektive Unterstützungswirkung: Nach den Ermittlungsergebnissen sind weder Anhaltspunkte vorhanden, dass die Geld- und Sachmittel von P. für die Vereinigung verwendet oder weitergegeben wurden, noch dass sie die Gefährlichkeit der Organisation erhöhten. • Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung (Beihilfe zur Mitgliedschaft) wäre ausreichend, setzt aber nachweisbare physische oder psychische Förderung voraus; hier fehlt ein sachlicher Zusammenhang zwischen Zuwendungen und Training/Wachdienst. • Psychische Förderung erfordert, dass die Zuwendung den Tatentschluss des Mitglieds bestärkte und vom Empfänger als Relevanz für diesen Entschluss verstanden wurde; angesichts der geringen Summe, vorhandener eigener Mittel des P. und dessen Angaben ist das unwahrscheinlich. • Objektive Bewertung geht vor subjektiven Motiven: Selbst wenn die Angeschuldigten Weitergabe erwarteten oder billigten, reicht dies ohne nachweisbare tatsächliche Wirkung nur für einen straflosen Versuch aus. • Folgerung: Bei der gebotenen umfassenden Prüfung ist die Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht wahrscheinlich; die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher zu Recht abgelehnt worden. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wurde verworfen; das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt. Es besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass die von den Angeschuldigten übergebenen 275 € sowie Kleidung, Nahrungsmittel und Deodorant die Junud al‑Sham objektiv gefördert oder die mitgliedschaftlichen Betätigungen des P. wirksam gestärkt hätten. Weder konkrete Anhaltspunkte für eine Weitergabe an die Organisation noch für eine die Einsatzbereitschaft des Mitglieds bestärkende Wirkung sind anhand der Ermittlungsakten feststellbar. Deshalb ist eine Verurteilung in einem Hauptverfahren mit vollgültigen Beweismitteln nicht wahrscheinlich, weshalb das Verfahren nicht zu eröffnen ist. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.