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StB 18/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141217BSTB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141217BSTB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschul- digten sowie ihrer Verteidiger am 14. Dezember 2017 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Mün- chen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft München hat den beiden Angeschuldig- ten mit der zum Oberlandesgericht München erhobenen Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd die außereuropäische terroristische Vereinigung "Junud al-Sham" unterstützt zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2 StGB. Das Oberlandes- gericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen und tatsäch- lichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist un- begründet. 1 - 3 - I. 1. Mit der Anklageschrift ist den Angeschuldigten folgende Tat zur Last gelegt worden: Der rechtskräftig verurteilte P. hielt sich von Anfang Okto- ber 2013 bis Anfang März 2014 - unterbrochen durch einen kurzen Aufenthalt in der Türkei von Mitte November bis Anfang Dezember 2013 - in Syrien auf und beteiligte sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham. Spätestens ab dem 12. Dezember 2013 war er dort im sogenannten "Deut- schen Haus" einquartiert, wo er an einem paramilitärischen Training teilnahm, um sich zum Kämpfer für die Organisation ausbilden zu lassen. Er erhielt eine Kalaschnikow sowie eine Schrotflinte und eine Handgranate. Außerdem leistete er regelmäßig Wachdienste. Nachdem sich die Angeschuldigte S. am 17. November 2013 mit P. telefonisch über eine von ihr und der Angeschuldigten O. für ihn durchzuführenden "Spendensammlung" unterhalten hatte, beschaffte die Ange- schuldigte S. in der Folgezeit einen Bargeldbetrag in Höhe von 275 €, den sie Ende Dezember 2013 der Angeschuldigten O. zur Weitergabe an P. überreichte. Diese reiste am 1. Januar 2014 mit dem Geld sowie von ihr gestellten Kleidungsstücken ihres Bruders, Nahrungsmitteln und Deodorant von Deutschland nach Syrien. Zwischen dem 2. und 9. Januar 2014 übergab sie dort P. die Geld- und Sachmittel. Beiden Angeschuldigten war bekannt, dass sich P. der Junud al- Sham als noch auszubildender Kämpfer angeschlossen hatte. Sie teilten selbst 2 3 4 5 - 4 - die Ideologie des Dschihad, den sie durch ihr Tun - zumindest mittelbar durch Unterstützung eines Mitglieds der Vereinigung - fördern wollten. 2. In dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: a) Die im Anklagesatz beschriebene Übergabe der Geld- und Sachmittel an P. sei - wenn nicht noch weitere Umstände hinzuträten - aus Rechts- gründen nicht als ein Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu beurteilen. Nach der Anklageschrift (einschließlich dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) sei davon auszugehen, dass die Zuwendung allein P. zugutegekommen sei, während ein positiver Effekt für die Junud al-Sham nicht erkennbar sei. Hiernach fehle es am erforderlichen Organisationsbezug, näm- lich an einer irgendwie gearteten Förderung der Gefährlichkeit der Vereinigung. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die Organisation von den Geld- und Sachmitteln profitiert haben könnte. Wozu P. diese Ge- genstände verwendet habe, sei nicht mitgeteilt. Eine positive Wirkung der Zu- wendung auf die Organisation verstehe sich hier auch nicht von selbst. Es han- dele sich um eine sozialübliche Hilfeleistung für den allgemeinen Lebensunter- halt eines Mitglieds ohne Einfluss auf dessen mitgliedschaftliche Beteiligung. Der Geldbetrag sei "überschaubar"; bei Kleidung, Nahrungsmitteln und Deodo- rant handele es sich um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs. Zwar erscheine es denkbar, dass eine durch eine Zuwendung zum Le- bensunterhalt bewirkte bloße Steigerung des Wohlbefindens bei einem einzel- nen Mitglied eine Unterstützung der Organisation darstellen könne, wenn damit zugleich dessen Fähigkeit und Bereitschaft zum Einsatz für deren Ziele erhöht werde. Wirksam werden könnten dabei auch die Mechanismen der psychischen 6 7 8 - 5 - Förderung. Jedoch "dürfte sich der erforderliche Organisationsbezug in einem solchen atypischen Fall nur bei einer objektivierbaren Verbesserung des 'Nut- zens' des Mitglieds dieser Vereinigung begründen lassen, z.B. bei einer in zeit- lichem Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Intensivierung seiner für die Organisation entfalteten Tätigkeiten". Ein solcher Vorteil für die Junud al- Sham sei hier nicht ersichtlich. b) Ein positiver Effekt werde nicht nur in der Anklageschrift nicht darge- tan, sondern sei nach dem Ermittlungsergebnis auch tatsächlich nicht nach- weisbar. Den Sachakten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geld- und Sachmittel von P. für Zwecke der Organisation verwendet oder dieser zur Verfügung gestellt worden seien. Da es somit objektiv an einer ausreichenden Unterstützungswirkung fehle, komme es auf die "Motivations- lage" der Angeschuldigten nicht an. II. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die gebotene vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen für die Er- öffnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16) hat ergeben, dass die An- geschuldigten der ihnen vorgeworfenen Unterstützung einer ausländischen ter- roristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b 9 10 11 - 6 - Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2 StGB nicht im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig sind. Denn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Er- gebnisses der Ermittlungen ist ihre Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln nicht wahrscheinlich (zum Prüfungsmaßstab s. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prü- fungsmaßstab 2; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, aaO). Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf erkannt, dass nach Aktenlage den Angeschuldigten die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung voraussichtlich nicht wird nachgewiesen werden können. Der im Anklagesatz beschriebene Sachverhalt ist nicht als ein gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB tatbestandliches Unterstützen zu werten; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind auch nicht - darüber hinausgehend - tatsäch- liche Umstände beweisbar, auf Grund derer der Straftatbestand erfüllt wäre. 1. Für die Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen (bzw. kriminellen) Vereinigung gilt: Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (wie des § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB nF) ist nach ständiger Rechtspre- chung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht un- bedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige- ne Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehöri- 12 13 14 - 7 - gen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum an- deren greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im stren- geren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Verei- nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich glei- chermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Ak- tivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage- gen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Okto- ber 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützungs- leistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). 15 - 8 - Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mit- glieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Un- terstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein aus- reichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die die- sem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereini- gung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.). 2. Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Angeschuldig- ten nach dem sich aus den Sachakten ergebenden Ermittlungsergebnis nicht die Junud al-Sham unterstützt, weder durch die Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilfe- handlungen zu Betätigungsakten des Mitglieds P. . a) Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung der Junud al-Sham mangelt es nach der maßgebenden Verdachtslage an einem vereinigungsbezogenen Vorteil als Folge der Übergabe der Geld- und Sachmittel an P. . Die Zu- wendung der Angeschuldigten ist als Förderungsleistung für die Organisation nicht wirksam geworden. 16 17 18 - 9 - Der Anklagesatz verhält sich nicht dazu, wofür P. die Gegenstän- de nutzte, ob er sie etwa innerhalb der Vereinigung weitergab oder unmittelbar für ihre Zwecke verwendete. Beweismittel, mittels derer sich ein entsprechender Nachweis führen ließe, liegen nicht vor. Als einzige Erkenntnisquelle käme P. selbst in Betracht. Dieser hat angegeben, er habe das - in Deutsch- land "gesammelte" (EA II Bl. 199) - Geld "als persönliches Geschenk" und "nicht als für die Gruppe bestimmt" angesehen; er habe es für sich behalten und für seinen persönlichen Bedarf, im Wesentlichen zum Aufladen des Mobil- telefons sowie für Zigaretten und Schokolade, ausgegeben (EA I Bl. 86 f.). Zur Verwendung der Sachmittel hat P. keine Angaben gemacht: Bezüglich der Kleidung des Bruders der Angeschuldigten O. hat er sich lediglich in- soweit erklärt, als diese zwar "warme Kleidung" mitgebracht (EA II Bl. 199), er die "Klamotten" aber nicht bestellt oder angefordert habe (EA I Bl. 86). Ein son- derliches Interesse hatte er hieran offenkundig nicht. Zu den Nahrungsmitteln und dem Deodorant hat er sich überhaupt nicht geäußert. Naheliegend hat er entweder der Zuwendung insoweit keine Bedeutung beigemessen oder sich diesbezüglich nicht mehr konkret erinnert. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass der zugewendete Vorteil ausschließlich bei P. verblieb und nicht der Vereinigung als über- individuellem Personenverband zugutekam. Dass womöglich - ausweislich des Mitschnitts eines zwischen der Angeschuldigten S. und P. am 23. Januar 2014 geführten Telefongesprächs (Sonderband TKÜ II Bl. 43 f.) - die Angeschuldigten ihrerseits in Übereinstimmung mit ihrer dschihadistischen Ge- sinnung andere Vorstellungen hatten, mit einer Weitergabe der Gegenstände durch P. innerhalb der Junud al-Sham rechneten und dies billigten, be- rührt die objektiv fehlende Wirksamkeit der Unterstützungshandlung nicht. Nach 19 20 - 10 - allgemeinen Grundsätzen könnte dies lediglich einen - nach geltendem Recht straflosen (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Unterstützungsversuch begründen. b) Im Hinblick auf eine indirekte Unterstützung der Junud al-Sham durch Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des P. sind nach Akten- lage taugliche Förderungshandlungen ebenfalls nicht nachweisbar. aa) Nach dem oben Ausgeführten liegt auch dann eine tatbestandliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte eines ihrer Mitglieder fördert, jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen auftrags- gemäß vornimmt. Solche von P. im Auftrag der Junud al-Sham ausge- führten Betätigungsakte sind hier die Teilnahme am paramilitärischen Training in Vorbereitung einer Tätigkeit als Kämpfer sowie das Ableisten der Wachdiens- te. Hätten die Angeschuldigten diese Beteiligungshandlungen physisch oder psychisch gefördert, so wäre schon deshalb ein tatbestandliches Unterstützen gegeben. Allein darin wäre ein hinreichender Nutzen für die Junud al-Sham zu sehen, ohne dass in einer Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu einem Organisationsbezug zu treffen wären. bb) Die Angeschuldigten sind indes nicht hinreichend verdächtig, die mit- gliedschaftlichen Betätigungsakte durch die Zuwendung der Geld- und Sachmit- tel gefördert zu haben. Diesbezüglich kann auf die Grundsätze der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zurückgegriffen werden. Im Einzelnen: (1) Eine physische Förderung dieser Beteiligungshandlungen durch die Zuwendung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Weder zum Training noch zu den Wachdiensten besteht ein sachlicher Zusammenhang. Es sind keine An- 21 22 23 24 - 11 - haltspunkte dafür gegeben, dass die Geld- und Sachmittel hierfür verwendet wurden, etwa indem P. von dem Geld Munition für ein Schießtraining erwarb oder die Kleidung speziell bei Wachdiensten trug. Wenngleich die beiden Angeschuldigten zuzurechnenden Handlungen als solche - die Fahrt nach Syrien sowie die dort getätigte unentgeltliche Über- gabe von Bargeld und anderen Gegenständen an einen in einem Ausbildungs- lager aufhältigen Kampfrekruten - nicht als sozialüblich zu bewerten sind, liegt den entsprechenden Erwägungen des Oberlandesgerichts der zutreffende Ge- danke zugrunde, dass die Zuwendung nach Art und Umfang keinen spezifi- schen Bezug zur Tätigkeit und den Zwecken der Junud al-Sham aufweist und sich insoweit als für sich gesehen "neutral" darstellt; vielmehr trugen die über- gebenen Geld- und Sachmittel in relativ geringem Umfang - nicht widerlegbar - allein zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des P. bei. (2) Auch eine von den Angeschuldigten bewirkte psychische Förderung der Beteiligungshandlungen ist nicht wahrscheinlich. Hierfür ist erforderlich, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aber auch ausreichend, dass - analog zur psychischen Beihilfe - die Zuwendung P. in seinem Ent- schluss bestärkte, sich dem paramilitärischen Training zu unterziehen und die Wachdienste zu leisten. Eine im Nichteröffnungsbeschluss verlangte "objekti- vierbare Verbesserung des 'Nutzens' des Mitglieds für die Vereinigung" ist hin- gegen nicht notwendig. Eine psychische Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung P. s setzt dabei einerseits voraus, dass die Angeschuldigten mit der Willens- richtung handelten, ihn in seinem Tatentschluss zu bestärken, andererseits aber auch, dass die Zuwendung tatsächlich eine P. s Tatenschluss för- 25 26 27 - 12 - dernde Funktion hatte. Wenngleich die Zuwendung nicht - im Sinne einer con- ditio sine qua non - kausal für seine (weiteren) Betätigungsakte gewesen zu sein braucht, so muss er sie zumindest als Billigung seines Tuns verstanden und ihr Relevanz für seinen Tatentschluss beigemessen haben (zur psychi- schen Beihilfe s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfe- leisten 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, juris Rn. 10; MüKoStGB/ Joecks, 3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff., 42 f.; S/S-Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15). Dass der Beweis einer tatsächlichen psychischen Beeinflussung des P. geführt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gegen die Relevanz der Zuwendung für seinen Tatentschluss spricht hier, dass der Geldbetrag mit 275 € relativ gering war und P. ihn offensichtlich nicht benötigte. Nach seinen Angaben hatte er 2.000 € aus Deutschland nach Syrien mitgenommen und von seinem Bruder weitere 500 € erhalten; 1.500 € habe er später wieder nach Deutschland zurückgebracht (EA I Bl. 87). Die Finanzermittlungen haben ergeben, dass er sogar 1.200 € von seinem Bruder erhalten hatte (EA I Bl. 13). Im Übrigen liegen von seinen Angaben abweichende Erkenntnisse nicht vor. Bei den Sachmitteln handelte es sich um offensichtlich wenig werthaltige Ge- genstände des täglichen Bedarfs; namentlich in Anbetracht der Bekundungen des P. besteht kein hinreichender Anhalt, dass ihr Besitz für ihn von Be- deutung war. Hiernach liegt es vorliegend genauso nahe, dass er die Zuwen- dung als eine Form der Sympathiebekundung verstand, die er bloß - ob ihres Umfangs - mehr oder minder innerlich befriedigt entgegennahm. Unter diesen Umständen lässt sich - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München sowie des Generalbundesanwalts - eine über P. vermittelte Unterstützung der Junud al-Sham nicht darauf stützen, dass er sich zum Zweck 28 - 13 - der Vorbereitung der Teilnahme am bewaffneten Kampf dieser Vereinigung in deren Ausbildungslager aufhielt und er - eigenen Angaben zufolge (EA I Bl. 86) - glaubte, ihm sei das Bargeld mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu der Organisation zugewendet worden. Nach alledem ließe sich in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich der Nachweis nicht führen, dass die Angeschuldigten P. in seinem Tatent- schluss zu den Betätigungsakten oder gar in demjenigen zu einer späteren Teilnahme an Kampfhandlungen (s. hierzu oben II. 1. aE) bestärkt hätten. Dass dort überlegene Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 289; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 203 Rn. 13), ist nicht ersichtlich. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 29