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StB 32/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318BSTB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318BSTB32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/17 vom 22. März 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 (2 BGs 936/17) wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Gründe: I. 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 dem sog. Islamischen Staat (IS) und damit einer ausländischen Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) sowie Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. a) In tatsächlicher Hinsicht legt der Generalbundesanwalt der Beschul- digten im Wesentlichen Folgendes zur Last: Die Beschuldigte reiste am 1. März 2016 gemeinsam mit dem Mitbe- schuldigten B. aus Deutschland aus, nachdem B. sich im Internet über Reisemöglichkeiten zum IS informiert und eine Kontaktperson ausfindig 1 2 3 - 3 - gemacht hatte. Die Beschuldigte und B. , die seit 2015 nach muslimischem Recht verheiratet sind, flogen in die Türkei und gelangten von dort aus mit Hilfe eines Schleusers nach Syrien. Sie wurden zunächst an verschiedene vom IS kontrollierte Orte in Syrien und später in den Irak nach Mossul gebracht. Nachdem sie anfangs getrennt voneinander untergebracht worden wa- ren, lebten sie in Mossul seit Mitte/Ende März 2016 zusammen in der Wohnung einer Person namens "A. ", der als Bürge fungierte. Das hatte der IS als Voraussetzung dafür verlangt, dass B. seinem Wunsch ent- sprechend als Krankenpfleger in einem vom IS verwalteten Krankenhaus arbei- ten durfte. Im Juli 2015 bezogen beide eine Wohnung im vom IS kontrollierten Tal Afar, wo B. wiederum eine Stelle als Pflegekraft in einem Kranken- haus antrat. Für seine Arbeit in den Krankenhäusern erhielt B. aufgrund des vom IS festgelegten Bezahlsystems monatlich jeweils 50 US-Dollar pro Famili- enmitglied, für sich selbst und für die Beschuldigte mithin insgesamt 100 US- Dollar. Während B. seiner Tätigkeit als Krankenpfleger nachging, küm- merte sich die Beschuldigte um den Haushalt und erledigte die für ihre gemein- same Lebensführung notwendigen Einkäufe. Aus der Beziehung der Beschul- digten mit B. ging ein am 2. November 2016 geborener Sohn hervor, den sie "J. " (Armee bzw. Heer Gottes) nannten. Während der folgenden Monate wechselten die Beschuldigte und B. mit Rücksicht auf die jeweilige Sicherheitslage wiederholt ihren Aufent- haltsort. Schließlich entschlossen sie sich dazu, sich in ein von den kurdischen "Peschmerga" kontrolliertes Gebiet zu begeben, was ihnen Mitte August 2017 mit Hilfe eines Schleusers gelang. Dort wurden sie festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte erneut schwanger. 4 5 6 - 4 - b) Der Generalbundesanwalt stützt seine Auffassung, wonach sich die Beschuldigte mitgliedschaftlich am IS beteiligt hat, im Wesentlichen auf folgen- de Erwägungen: Die Beschuldigte habe sich bereits dadurch in das Verbandsleben der Vereinigung integriert und diese von innen heraus gefördert, dass sie sich in das Herrschaftsgebiet des IS begeben und dort gemeinsam mit ihrem Mann gelebt habe. Durch ihre Anwesenheit im Gebiet des IS, ihre Unterwerfung unter das mit der Einreise verbundene Aufnahmeprozedere und durch ihre Teilnah- me am Verbandsleben der Vereinigung habe sie diese gefördert, der Vorstel- lung des IS von einem "Kalifat", einem Staat nach islamischem Vorbild, neben anderen Verbandsmitgliedern "Leben eingehaucht" und die Vereinigung damit in ihrer personellen Ausdehnung sowie in deren "Sogwirkung" insbesondere auf Gleichgesinnte in Europa unterstützt. Der Annahme ihrer Mitgliedschaft stehe nicht entgegen, dass die Be- schuldigte während ihrer Anwesenheit keine die terroristische Zwecksetzung der Vereinigung unmittelbar fördernde Handlung verübt habe. Denn auch die Erledigung allgemeiner Aufgaben sei als mitgliedschaftliche Betätigung anzu- sehen, sofern der Täter sie zur Förderung der Zwecke oder Tätigkeiten der Or- ganisation entfalte, sie Ausfluss seiner Mitgliedschaft seien und in deren In- teresse vorgenommen würden. Dies sei hier der Fall, weil Frauen nach dem Rollenverständnis des IS ein fester Bestandteil des dortigen "Staatsgebildes" seien, deren Aufgabe sich zuvörderst auf klassische Hausarbeiten wie Kochen, Waschen und Kindererziehung beschränke. Den verheirateten Frauen im IS komme im Wesentlichen die Aufgabe zu, Kinder zu gebären, sie von klein auf im Sinne der Ideologie des IS zu erziehen und den Haushalt zu führen. Vor die- sem Hintergrund seien Frauen für den Fortbestand des IS unentbehrlich und 7 8 9 - 5 - von grundlegender Bedeutung. Diese ihr als Frau von der Vereinigung zuge- wiesene Rolle habe die Beschuldigte im Interesse des IS erfüllt, indem sie ihre "häuslichen Pflichten" erfüllt habe, während B. seiner Tätigkeit für die Vereinigung als Pfleger im Krankenhaus nachgegangen sei. Überdies habe sie durch die Geburt eines Kindes im Herrschaftsgebiet des IS sowie durch ihre erneute Schwangerschaft "aktiv einen mitgliedschaftlichen Beitrag" zur perso- nellen Stärkung des "Staatsvolkes" der Organisation geleistet. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung seien auch tatsächliche Umstände feststellbar, die ein organisationsseitiges Interesse an der Mitwir- kung der Beschuldigten an der Vereinigung sowie den einvernehmlichen Willen zu ihrer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben belegten. Insbesondere komme "das beiderseitige Einvernehmen der Anwesenheit und Eingliederung der Beschuldigten im IS" darin zum Ausdruck, dass die Beschuldigte seitens der Vereinigung in Form eines "Familienzuschlags" alimentiert worden sei. Die Beschuldigte habe auch eine Stellung in der Vereinigung einge- nommen, die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend gekennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar gemacht habe. So habe sie mit dem für den IS mitgliedschaftlich tätigen B. , mit dem sie nach muslimischem Recht verheiratet sei, als westeuropäische und daher allein schon sprachlich deutlich erkennbare Ausländerin im Herrschaftsgebiet des IS gelebt. Während die überwiegenden Teile der syrischen Bevölkerung den IS als eine Art Besat- zungsmacht erlebt hätten, habe die Beschuldigte als Ausländerin vor Ort eine Art Repräsentationsfunktion wahrgenommen, weil ihrer Anwesenheit im vom IS proklamierten Kalifat für alle ersichtlich die bewusste Entscheidung vorausge- gangen sei, sich zum IS zu begeben und sich zu ihm zu bekennen sowie in 10 11 - 6 - dessen Herrschaftsgebiet leben und die terroristische Vereinigung in ihrem Be- stand fördern zu wollen. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bun- desgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts, einen Haftbefehl ge- gen die Beschuldigte zu erlassen, zurückgewiesen, weil es aus rechtlichen Gründen an der die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) dafür fehle, dass die Be- schuldigte sich mitgliedschaftlich am IS beteiligt oder die Vereinigung unter- stützt habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat keinen Erfolg. II. Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses hat der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Beschuldigte zu Recht abgelehnt. 1. Entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung ist die Beschuldigte derzeit aus rechtlichen Gründen nicht dringend verdächtig, sich als Mitglied am IS beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). a) Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des zur überwiegenden Tatzeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereini- gungsbegriffs als auch auf der Grundlage des durch das Vierundfünfzigste Ge- setz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48) in § 129 Abs. 2 StGB legal definierten. 12 13 14 15 - 7 - aa) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs galt: Eine Vereinigung ist ein auf gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitli- cher Verband fühlen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Dementsprechend beteiligt sich als Mit- glied, wer sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet. Notwendig ist dafür eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit angelegte Teilnahme am Verbandsleben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Dauerverhalten von entsprechendem Gewicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82 mwN). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliede- rung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förm- lichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kenn- zeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Verei- nigung zu deren Mitglied (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN). 16 17 18 - 8 - Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die ei- ner Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung er- fordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterord- nen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitglied- schaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlun- gen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnah- me am Verbandsleben getragen sind (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN). bb) Demgegenüber definiert die Neuregelung in § 129 Abs. 2 StGB den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungs- begriff auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt werden. Es sollen nicht nur Personenzusammen- schlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach der Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewis- sem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; not- 19 20 - 9 - wendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemein- samen Interesse (BT-Drucks. aaO). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitglied- schaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch danach eine gewisse, ein- vernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Nach wie vor ist erforderlich, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet, durch die er diese von innen und nicht nur von außen her fördert. b) Daran gemessen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte als Mitglied am IS beteiligt hat. Die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse belegen nicht, dass sie die terroristischen Bestrebungen des IS von innen her gefördert hat. Dies folgt nicht ohne Weiteres daraus, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. im Einverneh- men des IS in dessen Herrschaftsgebiet begeben hat, um dort zu leben. Dadurch ist sie nicht Mitglied der Organisation geworden. Insoweit gilt: Das Alltagsleben im Herrschaftsgebiet des IS ist nicht gleichzusetzen mit der Vereinigung als solcher. Wer mit dem IS sympathisiert und sich deshalb im Einvernehmen der Organisation in deren Herrschaftsgebiet begibt, um dort den Vorstellungen des IS entsprechend zu leben, wird dadurch nicht ohne Weiteres in die Organisation integriert und damit zu deren Mitglied. Dementsprechend stellt das alltägliche Leben derartiger Personen im "Kalifat" als solches keine mitgliedschaftliche Betätigung für den IS dar. Der Umstand, dass es den Interessen der Organisation entspricht, ausländische 21 22 23 24 - 10 - Sympathisanten dafür zu gewinnen, sich in sein Herrschaftsgebiet zu begeben und dort zu leben, ändert daran nichts. Das gilt insbesondere in Bezug auf An- hängerinnen des IS, die sich dazu entschließen, im "Kalifat" mit einem Mitglied der Vereinigung zusammenzuleben, und ein aus der Beziehung herrührendes Kind austragen. Dadurch betätigen sie sich - ungeachtet des organisationssei- tigen Interesses an einer Vergrößerung des im Herrschaftsbereich des IS le- benden "Staatsvolkes" - nicht mitgliedschaftlich. Die Tätigkeiten der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen nicht hinaus. Darin, dass sie den "häuslichen Pflichten" nachkam, die sich aus ihrem Zusammenleben mit B. ergaben, kann keine Erfüllung einer ihr sei- tens des IS übertragenen organisationsbezogenen Aufgabe gesehen werden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in irgendeiner Weise in die Organisation integriert war und ihr übertragene organisationsbezogene Tätigkeiten ausübte, sind bislang nicht ersichtlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschuldigte bei der Bemessung der Entlohnung, die der IS dem Mitbeschuldigten B. für die von ihm geleistete Arbeit als Krankenpfleger gewährte, berücksichtigt wurde. B. erhielt ersichtlich deshalb einen Zuschlag, weil er nicht nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen hatte, sondern auch denjenigen seiner Frau. Eine Bezahlung der Beschuldigten für eine von ihr geleistete organisati- onsbezogene Tätigkeit kommt darin hingegen nicht zum Ausdruck. Schließlich folgt die Mitgliedschaft der Beschuldigten im IS nicht daraus, dass sie aus der Sicht anderer leicht als Ausländerin erkennbar war, die der Ideologie des IS nahe stand. Dies ging notwendigerweise damit einher, dass sie sich als Sympathisantin des IS für ein Leben im "Kalifat" entschieden hatte. Ihre Integration in das Verbandsleben der Organisation und die Übertragung 25 26 27 - 11 - einer organisationsbezogenen "Repräsentationsfunktion" lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr seitens der Vereinigung spezi- fische Propaganda- oder Verwaltungstätigkeiten übertragen worden waren, lie- gen nicht vor. 2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist die Beschuldigte auch nicht dringend verdächtig, den IS und damit eine terroristische Vereini- gung im Ausland unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). a) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grund- sätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehöri- gen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum an- deren greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im stren- geren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Verei- nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmit- 28 29 - 12 - glieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisati- onsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage- gen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein mess- barer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Be- schluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6). Die Wirksamkeit der Un- terstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand beleg- ter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u.14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstüt- zens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Be- teiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hier- 30 31 - 13 - in ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jeden- falls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied för- dert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristi- schen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO S. 326 f.). b) Daran gemessen hat die Beschuldigte den IS auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht unterstützt, weder durch Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilfehandlungen zu etwaigen mitgliedschaftlichen Betätigungsak- ten des Mitbeschuldigten B. . aa) Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung des IS ist ein vereini- gungsbezogener Vorteil des Handelns der Beschuldigten bislang nicht ersicht- lich. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass sich ihr Verhalten zumindest mittel- bar vorteilhaft auf die terroristischen Ziele oder Tätigkeiten der Vereinigung ausgewirkt hat. Allein ihre Anwesenheit und ihr alltägliches Zusammenleben mit dem Mitbeschuldigten B. im Herrschaftsgebiet des IS reichen dafür nicht aus. Dadurch hat sie die Organisation als solche weder von innen noch von außen her gefördert. Insoweit gelten die Ausführungen zur Mitgliedschaft der Beschuldigten in der Vereinigung entsprechend. bb) Gleichermaßen fehlt es an tatsächlichen Hinweisen dafür, dass die Beschuldigte etwaige mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen des Mitbe- schuldigten B. konkret gefördert hat. Insoweit kann auf die Grundsätze der Beihilfe zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 32 33 34 - 14 - - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74). Hier sind indes weder für physische noch für psychische Beihilfe ausreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Als mitgliedschaftliche Betätigung des Mitbeschuldigten B. , welche die Beschuldigte gefördert haben könnte, kommt nach Lage der Dinge allenfalls dessen Tätigkeit als Krankenpfleger in den vom IS verwalteten Krankenhäusern in Betracht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beschuldigte ihn dabei phy- sisch unterstützt hat. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge beschränkte sich ihr Verhalten darauf, sich um den Haushalt zu kümmern und die für die ge- meinsame Lebensführung erforderlichen Einkäufe zu erledigen. Ein sich daraus ergebender konkret wirksamer Vorteil in Bezug auf die Arbeiten, die B. als Krankenpfleger erbrachte, ist nicht erkennbar. Auch eine psychische Unterstützung von B. bei seiner etwaigen mitgliedschaftlichen Betätigung ist nicht durch konkrete Fakten belegt. Insbe- sondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte ihn in sei- nem Entschluss bestärkt haben könnte, sich dem IS anzuschließen und als Krankenpfleger in von der Organisation verwalteten Krankenhäusern zu arbei- ten. Becker Spaniol Tiemann 35 36