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Beschluss

1 StR 150/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein dauerhaftes Verfahrenshindernis; eine Verurteilung hierfür bedarf eines förmlichen Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO. • Bei der Festsetzung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB ist darzulegen, warum gerade die Überschreitung einer Schadensschwelle die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich macht. • Die Aufhebung sämtlicher die Einzelstrafen treffender Fehler kann zur Unwirksamkeit der Gesamtfreiheitsstrafe führen und Rückverweisung zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Einzelstrafen wegen Verfahrenshindernis und unzureichender Strafbemessung (§ 154 StPO, § 47 StGB) • Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein dauerhaftes Verfahrenshindernis; eine Verurteilung hierfür bedarf eines förmlichen Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO. • Bei der Festsetzung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB ist darzulegen, warum gerade die Überschreitung einer Schadensschwelle die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich macht. • Die Aufhebung sämtlicher die Einzelstrafen treffender Fehler kann zur Unwirksamkeit der Gesamtfreiheitsstrafe führen und Rückverweisung zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch rechtfertigen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht München II wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt. Das Landgericht verurteilte ihn für 382 Fälle des Vorenthaltens/Veruntreuens und 59 Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere, ob für bestimmte Taten das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war und ob die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bei Überschreiten einer Schadensgrenze von 2.000 Euro hinreichend begründet wurde. Weiter wurde geprüft, ob die Aufhebung von Einzelstrafen die Bestandfähigkeit der Gesamtstrafe berührt. • Verfahrenseinstellung: Das Landgericht hatte die Verfahren zu den Fällen C.I.5. Nr. 73–107 in der Hauptverhandlung vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dieses Einstellungsurteil begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, dessen Beseitigung durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen; daher ist die Verurteilung in diesen Fällen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). • Anpassung des Schuldspruchs: Wegen des Verfahrenshindernisses reduziert sich die Zahl der Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt auf 347 Fälle; entsprechende Einzelstrafen entfallen. • Fehler bei Strafzumessung: Das Landgericht hat für 67 Fälle mit Schäden ab 2.000 Euro je drei Monate Freiheitsstrafe verhängt, ohne tragfähig darzulegen, warum bei einem nicht vorbestraften Angeklagten gerade die Überschreitung der Schwelle von 2.000 Euro die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB erforderlich macht. Fehlt diese Erörterung, ist die Anordnung kurzer Freiheitsstrafen aufzuheben. • Folgen für die Gesamtstrafe: Durch die Aufhebung aller betroffenen Einzelfreiheitsstrafen entfällt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen. • Sonstiges: Zwar war eine Kategorisierung nach Schadenshöhe grundsätzlich zulässig; die konkrete Begründung reichte hier jedoch nicht aus. In einzelnen Punkten (bestimmte Fälle betreffend Einzugsstellen/Beiträge) war die Verfolgung außerdem nach § 154a Abs. 2 StPO berücksichtigt worden, was weitere Anpassungen erforderte. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Die Verurteilungen in den Fällen C.I.5. Nr. 73–107 sind wegen des bestehenden Verfahrenshindernisses aufgehoben und das Verfahren insoweit einzustellen; der Schuldspruch wird insoweit gestrichen. Insgesamt ist der Angeklagte nun wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 347 Fällen sowie der Hinterziehung von Lohnsteuer in 59 Fällen schuldig. Zudem sind sämtliche kurzen Einzelstrafen, die auf Schadensüberschreitungen ab 2.000 Euro gestützt wurden, aufgehoben, weil die erforderliche Begründung nach § 47 Abs. 1 StGB fehlt. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann daher nicht bestehen; der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe, einschließlich der Kostenentscheidung, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.