Urteil
3 KLs 544 Js 26979/14 (3), 3 KLs 544 Js 26979/14
LG Kiel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2023:0531.3KLS544JS26979.14.00
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Tenor
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt, wovon zwei Monate als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 266a Abs. 1, 2, 4 S. 1 und 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 38, 41a EStG, 3, 4 SolZG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Monate als vollstreckt gelten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 266a Abs. 1, 2, 4 S. 1 und 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 38, 41a EStG, 3, 4 SolZG Mit Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel ist der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 80 Fällen, davon in 34 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wovon zwei Monate für vollstreckt erklärt worden sind. Auf die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2022 das Verfahren bezüglich der Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe eingestellt sowie das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, schuldig ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Damit sind die Feststellungen der 6. Großen Strafkammer bindend geworden: I. Der 42-jährige Angeklagte ist kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger. Er besuchte neun Jahre lang eine Grund- und Mittelschule im Kosovo und war dort als Bauhelfer tätig. Eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. 1998 verließ er seine Heimat und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Angeklagte arbeitete darauf folgend als Bauhelfer in der Bundesrepublik und besitzt seit 2008 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Von 2008 bis 2013 betrieb der Angeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer die Firma BB GmbH in Neumünster. Danach war der Angeklagte als faktischer GF für die Firma BB 2 GmbH tätig. In diesem Rahmen kam es zu den unter II aufgeführten Straftaten. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Mitgeschäftsführer bei der Bauunternehmen F GmbH in Hamburg und erhält einen monatlichen Nettolohn von ca. 3.000 - 4.000 €. Er hat insgesamt fünf Kinder, drei davon im Alter von 19,15 und 13 Jahren mit seiner Ehefrau J. S., von der er getrennt lebt. Zwei weitere Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren hat der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, K, mit der er in Neumünster zusammenlebt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Beteiligte Unternehmen II1.1. BB GmbH Am 10.04.2008 wurden sämtliche Geschäftsanteile der am 31.01.2001 gegründeten RFP GmbH mit Sitz in Neumünster an den Angeklagten verkauft. Die sodann neu benannte BB GmbH wurde unter der Nummer (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und wurde unter der Betriebsnummer (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführt. Der Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Errichtung von Bauvorhaben, Objektentwicklung, Objektdurchführung durch beauftragte Bauunternehmen, Erwerb von Grundstücken, Teilgrundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Angeklagte. Auf den Eigenantrag vom 26.11.2013 eröffnete das Amtsgericht Neumünster unter den Aktenzeichen (…) am 17.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Die steuerliche Beratung erfolgte durch das Steuerbüro T GmbH aus Neumünster. II1.2. BB 2 GmbH Die BB 2 GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.08.2013 gegründet und wurde unter der Nummer (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und wurde unter der Betriebsnummer (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführt. Der Gegenstand des Unternehmens waren sämtliche Arbeiten im Hochbau inklusive Bau von schlüsselfertigen Häuser. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin K erteilte dem Angeklagten am 20.08.2013 eine Generalvollmacht. Der Betrieb wurde bei der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, unter der Nummer (…) geführt. Der Baubetrieb wurde ab dem 01.11.2013 zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der SOKA-Bau (Sozialkassen der Bauwirtschaft) verpflichtet, wobei das Betriebskonto unter der Nummer (…) geführt wurde. Das Finanzamt Kiel führte das Unternehmen unter der Steuernummer (…) ertragssteuerlich. Unter der Steuernummer (…) führte das Finanzamt Neumünster das Unternehmen vom 01.10.2013 bis zum 01.01.2020 als Lohnsteuerarbeitgeber. Die steuerliche Beratung erfolgte durch das Steuerbüro T GmbH aus Neumünster. Das Amtsgericht Neumünster eröffnete unter dem Aktenzeichen (…) am 22.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. 2. Taten Der Angeklagte war formeller Geschäftsführer der BB GmbH und faktischer Geschäftsführer der BB 2 GmbH. Er bestimmte dabei im Einzelnen über Einstellungen und Entlassungen, den zu zahlenden Stundenlohn sowie den Einsatz der jeweils einzusetzenden Arbeitnehmer auf den Baustellen und war den Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt. Er ließ sich ständig über den Stand der Baustellen sowie der Buchhaltung informieren und entschied über die Freigabe von Zahlungen. Der Angeklagte trug auch das unternehmerische Risiko. Im Tatzeitraum erzielten die Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH folgende Nettoumsätze, wobei klarstellend festzuhalten ist, dass ab 2016 eine gleichmäßige Verteilung der Jahresumsätze auf die einzelnen Monate des jeweiligen Jahres erfolgt: BB GmbH Monat 2010 2011 2012 2013 Januar 15.953,13 € 2.953,84 € 0,00 € Februar 21.001,95 € 0,00 € 18.500,59 € März 40.849,90 € 15.960,38 € 17.036,20 € April 16.532,00 € 16.313,56 € 28.639,05 € Mai 31.098,70 € 38.302,45 € 20.454,09 € Juni 18.233,25 € 26.307,01 € 45.116,49 € Juli 27.556,26 € 36.110,84 € 73.276,69 € August 16.679,59 € 30.606,00 € 3.762,10 € September 8.876,77 € 26.735,36 € Oktober 62.444,43 € 8.546,43 € November 33.056,10 € 11.320,44 € Dezember 11.461,66 € 9.261,12 € 0,00 € Gesamt 11.461,66 € 301.543,20 € 213.156,31 € 206.785,21 € BB 2 GmbH Monat 2013 2014 2015 2016 Januar 32.913,35 € 1.898,26 € 27.308,46 € Februar 38.141,27 € 32.382,57 € 27.308,46 € März 15.801,49 € 29.383,77 € 27.308,46 € April 43.250,36 € 27.020,91 € 27.308,46 € Mai 27.108,65 € 20.056,72 € 27.308,46 € Juni 26.733,36 € 123.590,37 € 27.308,46 € Juli 15.555,82 € 85.959,58 € 27.308,46 € August 54.186,71 € 65.136,35 € 27.308,46 € September 37.129,01 € 49.830,43 € 27.308,46 € Oktober 18.594,45 € 20.560,46 € 27.214,64 € 27.308,46 € November 16.575,50 € 3.401,59 € 27.214,64 € 27.308,46 € Dezember 16.575,50 € 13.549,56 € 27.214,64 € 27.308,46 € Gesamt 51.745,45 € 328.331,63 € 516.902,88 € 327.701,52 € BB 2 GmbH Monat 2017 2018 2019 Januar 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € Februar 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € März 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € April 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € Mai 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € Juni 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € Juli 63.132,31 € 64.739,53 € 63.686,96 € August 63.132,31 € 64.739,53 € September 63.132,31 € 64.739,53 € Oktober 63.132,31 € 64.739,53 € November 63.132,31 € 64.739,53 € Dezember 63.132,31 € 64.739,53 € Gesamt 757.587,72 € 776.874,36 € 445.808,72 € Für die Firmen Biber Bau GmbH und Biber Bau 2 GmbH - für letztere ab Oktober 2013 - waren im Jahr 2010 insgesamt 9 Arbeitnehmer, im Jahr 2011 insgesamt 8, im Jahr 2012 insgesamt 9 Arbeitnehmer, im Jahr 2013 insgesamt 8 Arbeitnehmer, im Jahr 2014 insgesamt 8 Arbeitnehmer, im Jahr 2015 insgesamt 3 Arbeitnehmer, im Jahr 2016 insgesamt 10 Arbeitnehmer, im Jahr 2017 insgesamt 13 Arbeitnehmer, im Jahr 2018 insgesamt 12 Arbeitnehmer, im Jahr 2019 insgesamt 13 Arbeitnehmer bei den zuständigen Einzugsstellen angemeldet. Der Angeklagte meldete für die bei beiden Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den zuständigen Einzugsstellen folgende Arbeitsentgelte: BB GmbH Monat 2010 2011 2012 2013 Januar 0,00 € 0,00 € 0,00 € Februar 1.048,98 € 0,00 € 1.931,70 € März 1.398,60 € 696,80 € 1.178,20 € April 1.269,10 € 777,20 € 2.671,50 € Mai 1.424,50 € 2.867,60 € 3.151,00 € Juni 1.528,10 € 3.229,40 € 2.219,40 € Juli 1.391,00 € 1.902,80 € 1.822,10 € August 1.066,00 € 2.559,40 € 1.822,10 € September 1.001,00 € 2.117,20 € Oktober 1.404,00 € 1.902,80 € November 1.456,00 € 1.353,40 € Dezember 0,00 € 780,00 € 0,00 € Gesamt 0,00 € 13.767,28 € 17.406,60 € 14.796,00 € BB 2 GmbH Monat 2013 2014 2015 2016 Januar 2.500,00 € 2.500,00 € 1.907,40 € Februar 4.690,15 € 2.500,00 € 1.936,30 € März 4.718,05 € 4.417,00 € 2.658,80 € April 6.685,15 € 4.814,60 € 2.427,60 € Mai 6.673,30 € 2.514,30 € Juni 6.461,95 € 3.224,20 € 3.757,00 € Juli 6.434,05 € 3.224,20 € 4.593,00 € August 7.382,65 € 3.224,20 € 6.962,75 € September 7.414,61 € 3.295,20 € 6.333,15 € Oktober 4.239,90 € 6.541,75 € 2.499,20 € 6.101,75 € November 4.363,20 € 4.773,80 € 2.570,20 € 8.511,05 € Dezember 2.500,00 € 4.031,71 € 2.726,40 € 11.863,45 € Gesamt 11.103,10 € 68.307,17 € 34.995,20 € 59.566,55 € BB 2 GmbH Monat 2017 2018 2019 Januar 8.643,60 € 11.492,94 € 6.804,44 € Februar 11.010,30 € 6.130,77 € 16.744,00 € März 9.430,05 € 11.150,90 € 21.174,00 € April 3.219,30 € 12.721,93 € 22.165,00 € Mai 7.876,30 € 15.609,20 € 21.664,00 € Juni 12.554,20 € 16.960,85 € 20.448,00 € Juli 14.578,53 € 16.923,40 € 17.572,80 € August 13.128,20 € 15.009,80 € September 14.385,70 € 16.744,00 € Oktober 14.762,55 € 16.385,20 € November 16.668,00 € 15.787,20 € Dezember 12.175,20 € 14.232,40 € Gesamt 138.431,93 € 169.148,59 € 126.572,24 € Die Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH haben im Zeitraum von Dezember 2010 bis zum August 2013 und von Oktober 2013 bis Juli 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern vollbeschäftigt, obwohl diese bei den Sozialversicherungsträgern nur als geringfügig Beschäftigte, als Beschäftigte mit geringen Entgelten oder überhaupt nicht gemeldet waren. Zudem wurden geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit geringen Entgelten teilweise überhaupt nicht gemeldet. Die folgenden Rechnungsbeträge wurden den Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH von Firmen, die tatsächlich in vollem Umfang für die Firmen BB GmbH und die BB 2 GmbH als Subunternehmer tätig waren, in Rechnung gestellt. Dabei hat die Kammer auch diejenigen Subunternehmerleistungen berücksichtigt, bei denen die Anklage von sogenannten Abdeckrechnungen ausging, die Kammer einen fehlenden realen Leistungshintergrund jedoch nicht feststellen konnte: BB GmbH Monat 2010 2011 2012 2013 Januar 4.858,19 € 0,00 € 0,00 € Februar 18.636,01 € 0,00 € 0,00 € März 45.017,52 € 9.948,44 € 0,00 € April 5.801,91 € 3.575,84 € 0,00 € Mai 13.735,03 € 30.171,47 € 0,00 € Juni 14.674,40 € 2.429,59 € 0,00 € Juli 40.751,77 € 5.135,77 € 0,00 € August 6.498,40 € 99,16 € 0,00 € September 6.742,61 € 0,00 € Oktober 44.576,76 € 0,00 € November 11.746,41 € 0,00 € Dezember 26.729,46 € 13.305,73 € 0,00 € Gesamt 26.729,46 € 226.344,74 € 51.360,27 € 0,00 € BB 2 GmbH Monat 2013 2014 2015 2016 Januar 0,00 € 678,70 € 3.186,01 € Februar 0,00 € 0,00 € 3.186,01 € März 0,00 € 0,00 € 3.186,01 € April 0,00 € 13.579,34 € 3.186,01 € Mai 0,00 € 0,00 € 3.186,01 € Juni 0,00 € 6.065,23 € 3.186,01 € Juli 0,00 € 6.626,99 € 3.186,01 € August 4.808,72 € 3.000,00 € 3.186,01 € September 2.693,36 € 4.026,78 € 3.186,01 € Oktober 8.027,12 € 4.222,30 € 2.876,05 € 3.186,01 € November 8.027,12 € 0,00 € 2.876,05 € 3.186,01 € Dezember 8.027,12 € 1.778,82 € 2.876,05 € 3.186,01 € Gesamt 24.081,36 € 13.503,20 € 42.605,19 € 38.232,12 € BB 2 GmbH Monat 2017 2018 2019 Januar 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € Februar 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € März 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € April 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € Mai 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € Juni 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € Juli 9.104,94 € 10.573,45 € 14.527,69 € August 9.104,94 € 10.573,45 € September 9.104,94 € 10.573,45 € Oktober 9.104,94 € 10.573,45 € November 9.104,94 € 10.573,45 € Dezember 9.104,94 € 10.573,45 € Gesamt 109.259,28 € 126.881,40 € 101.693,83 € Die Buchführung der BB 2 GmbH enthielt im Oktober und Dezember 2013 sowie im Januar bis Februar 2014 und im Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016 sowie Mai, Juli und August 2019 als Betriebsausgaben Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern, die die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben. Durch diese Abdeckrechnungen sollte lediglich der Anschein einer vollständigen Weitervergabe der Aufträge an diese Subunternehmer erweckt werden, um den tatsächlichen Geldfluss und die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse fortgesetzt zu verschleiern. Den Rechnungen der N GmbH sowie der HB GmbH und der MB GmbH liegt keine reale Leistungserbringung zu Grunde, was der Angeklagte wusste und worauf es ihm auch ankam, da er diese Rechnungen bewusst erwarb. Die Rechnungen wurden von dem Angeklagten dazu verwendet, Geld gewinnmindernd dem Vermögen der Firma BB 2 GmbH zu entnehmen, um Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer zu bezahlen. Die folgenden Rechnungssummen im Gesamtvolumen von 271.839,11 € wurden der Firma BB 2 GmbH von Firmen in Rechnung gestellt, welche die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbrachten, sondern für den Angeklagten Abdeckrechnungen erstellt haben, um ihm zu ermöglichen, in der Buchhaltung tatsächlich nicht entstandene Kosten zu buchen, um die gezahlten Schwarzlöhne zu verdecken. Firma N GmbH Rechnungs- Datum Rechnungs- Nummer Leistungszeitraum Rechnungs- betrag 28.10.2013 001/10/2013 Sep 13, Okt. 13 3.858,31 € 29.10.2013 002/10/2013 Sep 13, Okt. 13 9.408,30 € 12.12.2013 003/12/2013 Okt 13, Nov. 13, Dez. 13 12.833,31 € 30.01.2014 001/01/2014 Jan 14 3.546,6 €3 20.02.2014 002/02/2014 Feb 14 3.360,00 € 10.03.2014 003/03/2014 Feb 14, Mär 14 9.201,28 € 30.04.2014 004/04/2014 Feb 14, Mär 14, Apr 14 23.582,00 € Firma HB GmbH Rechnungs- Datum Rechnungs- Nummer Leistungszeitraum Rechnungs- betrag 30.10.2015 293-2015 Jul 15 10.000,00 € 11.11.2015 300-2015 Aug 15 10.000,00 € 30.11.2015 328-2015 Sep 15, Okt 15 30.000,00 € 01.12.2015 339-15 Okt 15, Nov 15 30.000,00 € 04.01.2016 001-2016 Nov 15, Dez 15 40.000,00 € 06.01.2016 006-2016 Feb 15 18.378,90 € 16.01.2016 016-2016 Apr 15 8.008,99 € 16.01.2016 017-2016 Jun 15 28.161,42 € Firma MB GmbH Rechnung- Datum Rechnungs- Nummer Leistungszeitraum Rechnungs- betrag 02.05.2019 234-2019 Apr 19 15.000,00 € 13.05.2019 253-2019 Apr, 19, Mai 19 16.500,00 € Demgegenüber konnte die Kammer - entgegen der Anklage - die Abdeckeigenschaft der folgenden Eingangsrechnungen nicht feststellen und hat die Rechnungen der folgenden Firmen anerkannt: Rechnungsaussteller Monate u. Geschäftsjahr Rechnungssumme B GmbH Dez. 2010 26.729,46 € S GmbH Okt. u. Nov. 2011 34.821,53 € I GmbH März – Dez. 2011, März – Mai 2012 134.931,09 € K UG Juli 2019 29.750,00 € Im Einzelnen kam es im Rahmen der Schwarzarbeitspraxis, für die der Angeklagte verantwortlich zeichnete, zu folgenden Taten: II2.1. Sozialversicherungsbeiträge der BB GmbH und der BB 2 GmbH bis September 2015 Der Angeklagte verstieß gegen die ihm bekannte Verpflichtung, die Arbeitnehmer der Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH vollständig zur Gesamtsozialversicherung zu melden und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zum drittletzten Bankwerktag des jeweiligen Beitragsmonats an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen, die in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse die Einforderung der geschuldeten Beiträge unterließen bzw. in zu geringer Höhe vornahmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: AOK Nordwest Region Schleswig-Holstein BB GmbH Tat Zeitraum Gesamt 1. Für den Monat März 2012 spätestens fällig am 28.03.2012 510,29 € 2. Für den Monat April 2012 spätestens fällig am 26.04.2012 3.280,40 € 3. Für den Monat Mai 2012 spätestens fällig am 29.05.2012 33,39 € 4. Für den Monat Juni 2012 spätestens fällig am 27.06.2012 6.409,60 € 5. Für den Monat Juli 2012 spätestens fällig am 27.07.2012 10.220,78 € 6. Für den Monat August 2012 spätestens fällig am 29.08.2012 9.611,36 € 7. Für den Monat September 2012 spätestens fällig am 26.09.2012 8.307,83 € 8. Für den Monat Oktober 2012 spätestens fällig am 29.10.2012 814,55 € 9. Für den Monat November 2012 spätestens fällig am 28.11.2012 2.323,54 € 10. Für den Monat Februar 2013 spätestens fällig am 26.02.2013 4.873,58 € 11. Für den Monat März 2013 spätestens fällig am 27.03.2013 4.736,19 € 12. Für den Monat April 2013 spätestens fällig am 26.04.2013 8.585,90 € 13. Für den Monat Mai 2013 spätestens fällig am 29.05.2013 4.924,79 € 14. Für den Monat Juni 2013 spätestens fällig am 26.06.2013 15.639,69 € 15. Für den Monat Juli 2013 spätestens fällig am 29.07.2013 27.463,23 € Bahn BKK RK West BB 2 GmbH Tat Zeitraum Gesamt 16. Für den Monat Oktober 2013 spätestens fällig am 29.10.2013 1.729,98 € 17. Für den Monat November 2013 spätestens fällig am 27.11.2013 823,82 € 18. Für den Monat Dezember 2013 spätestens fällig am 27.12.2013 1.972,94 € 19. Für den Monat Januar 2014 spätestens fällig am 29.01.2014 11.990,98 € 20. Für den Monat Februar 2014 spätestens fällig am 26.02.2014 12.789,75 € 21. Für den Monat März 2014 spätestens fällig am 27.03.2014 3.433,22 € 22. Für den Monat April 2014 spätestens fällig am 28.04.2014 13.660,03 € 23. Für den Monat Mai 2014 spätestens fällig am 27.05.2014 7.030,42 € 24. Für den Monat Juni 2014 spätestens fällig am 26.06.2014 7.006,46 € 25. Für den Monat Juli 2014 spätestens fällig am 29.07.2014 2.127,12 € 26. Für den Monat August 2014 spätestens fällig am 27.08.2014 9.920,89 € 27. Für den Monat September 2014 spätestens fällig am 26.09.2014 4.948,96 € 28. Für den Monat Oktober 2014 spätestens fällig am 29.10.2014 2.091,81 € 29. Für den Monat Dezember 2014 spätestens fällig am 23.12.2014 2.128,50 € 30. Für den Monat Februar 2015 spätestens fällig am 25.02.2015 11.722,45 € 31. Für den Monat März 2015 spätestens fällig am 27.03.2015 9.036,11 € 32. Für den Monat April 2015 spätestens fällig am 28.04.2015 1.781,40 € 33. Für den Monat Juni 2015 spätestens fällig am 26.06.2015 41.652,29 € 34. Für den Monat Juli 2015 spätestens fällig am 29.07.2015 11.233,99 € 35. Für den Monat August 2015 spätestens fällig am 27.08.2015 10.635,13 € 36. Für den Monat September 2015 spätestens fällig am 28.09.2015 13.706,96 € II2.2. Sozialversicherungsbeiträge der BB 2 GmbH, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Beiträge zur SOKA Bau sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag der BB 2 GmbH von Oktober 2015 bis Juli 2019 Der Angeklagte ließ sämtliche Meldungen bezüglich der Arbeitnehmer der BB2 GmbH durch das Steuerbüro T GmbH, (…), dem monatlich die Unterlagen für die Lohnabrechnungen übermittelt wurden. Dabei legte er nicht offen, dass er zusätzlich zu den dort ausgewiesenen Summen Schwarzlohnzahlungen leistete. Die Mitarbeiter des Steuerbüros nahmen -gutgläubig- monatlich, quartalsmäßig oder jährlich falsche Meldungen an die Einzugsstellen, die SOKA-Bau, die Berufsgenossenschaft und an die Steuerbehörden vor. Dementsprechend wurden für die Arbeitnehmer keine oder zu geringe Beiträge abgeführt. Dabei verstieß der Angeklagte gegen die ihm bekannte Verpflichtung, die Arbeitnehmer der Firma BB 2 GmbH vollständig zur Gesamtsozialversicherung zu melden und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zum drittletzten Bankwerktag des jeweiligen Beitragsmonats an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen, die in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse die Einforderung der geschuldeten Beiträge unterließ bzw. in zu geringer Höhe vornahmen. Obgleich der Angeklagte nach § 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet war, der SOKA-BAU in Wiesbaden für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats den beitragspflichtigen Bruttolohn zu melden, meldete er zu geringe Bruttolohnsummen und führte die zum 20. des Folgemonats fällig werdenden Beiträge nicht in voller Höhe ab. Die zuständigen Mitarbeiter der SOKA-Bau blieben daher in Unkenntnis der tatsächlichen monatlichen Bruttolohnsummen und unterließen die Einforderung der entsprechenden Beiträge. Weiterhin meldete der Angeklagte - erneut über das gutgläubige Steuerbüro gemäß den obigen Darstellungen - pflichtwidrig im Rahmen der Jahresmeldungen der Arbeitnehmer zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-Bau), die bis zum 15.03. des jeweiligen Folgejahres vorzunehmen gewesen wären, keine Arbeitsentgelte bzw. unzutreffende Arbeitsentgelte und geleistete Stunden. Dementsprechend entrichtete der Angeklagte für die unbekannten Arbeitnehmer zu geringe Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft, die die Einforderung der korrekten Beiträge in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unterließ. Der Angeklagte war nach § 41a EStG verpflichtet, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Anmeldezeitraumes dem Finanzamt Neumünster eine Lohnsteueranmeldung einzureichen und die Summen der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuerbeträge für alle Arbeitnehmer vollständig und richtig anzugeben. Der Angeklagte meldete indes auch gegenüber dem Finanzamt zu geringe Beträge und verkürzte dadurch die tatsächlich fälligen Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag in folgenden Höhen: Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Tat Zeitraum Geschädigte(r) Einzel- schaden Gesamt- schaden 37. Oktober 2015 BAHN-BKK 6.539,48 € 8.762,56 € Oktober 2015 SOKA-BAU 2.223,08 € 38. November 2015 BAHN-BKK 6.496,88 € 8.705,48 € November 2015 SOKA-BAU 2.208,60 € 39. Dezember 2015 BAHN-BKK 6.403,14 € 14.839,04 € Dezember 2015 SOKA-BAU 2.176,73 € IV/2015 Fiskus 4.784,62 € 2015 (anteilig) BG Bau 1.474,55 € 40. Januar 2016 BAHN-BKK 7.570,44 € 10.131,05 € Januar 2016 SOKA-BAU 2.560,61 € 41. Februar 2016 BAHN-BKK 7.553,01 € 10.107,72 € Februar 2016 SOKA-BAU 2.554,71 € 42. März 2016 BAHN-BKK 7.117,25 € 14.971,11 € März 2016 SOKA-BAU 2.407,32 € I/2016 Fiskus 5.446,54 € 43. April 2016 BAHN-BKK 7.256,69 € 9.711,18 € April 2016 SOKA-BAU 2.454,49 € 44. Mai 2016 BAHN-BKK 7.204,40 € 9.641,20 € Mai 2016 SOKA-BAU 2.436,80 € 45. Juni 2016 BAHN-BKK 6.454,90 € 13.760,32 € Juni 2016 SOKA-BAU 2.183,29 € II/2016 Fiskus 5.122,13 € 46. Juli 2016 BAHN-BKK 5.950,68 € 7.963,42 € Juli 2016 SOKA-BAU 2.012,74 € 47. August 2016 BAHN-BKK 4.521,42 € 6.050,73 € August 2016 SOKA-BAU 1.529,31 € 48. September 2016 BAHN-BKK 4.901,15 € 10.323,67 € September 2016 SOKA-BAU 1.657,75 € III/2016 Fiskus 3.764,77 € 49. Oktober 2016 BAHN-BKK 5.040,72 € 6.745,68 € Oktober 2016 SOKA-BAU 1.704,96 € 50. November 2016 BAHN-BKK 3.587,60 € 4.801,06 € November 2016 SOKA-BAU 1.213,46 € 51. Dezember 2016 BAHN-BKK 1.565,68 € 15.963,01 € Dezember 2016 SOKA-BAU 529,57 € IV/2016 Fiskus 2.496,41 € 2016 BG Bau 11.371,35 € 52. Januar 2017 BAHN-BKK 14.271,44 € 19.067,14 € Januar 2017 SOKA-BAU 4.795,70 € 53. Februar 2017 BAHN-BKK 12.834,67 € 17.147,56 € Februar 2017 SOKA-BAU 4.312,89 € 54. März 2017 BAHN-BKK 13.794,00 € 28.380,08 € März 2017 SOKA-BAU 4.635,26 € I/2017 Fiskus 9.950,82 € 55. April 2017 Fiskus 4.273,35 € 27.740,03 € April 2017 BAHN-BKK 17.564,43 € April 2017 SOKA-BAU 5.902,26 € 56. Mai 2017 Fiskus 3.585,51 € 23.274,99 € Mai 2017 BAHN-BKK 14.737,25 € Mai 2017 SOKA-BAU 4.952,23 € 57. Juni 2017 Fiskus 2.894,58 € 18.789,92 € Juni 2017 BAHN-BKK 11.897,39 € Juni 2017 SOKA-BAU 3.997,94 € 58. Juli 2017 Fiskus 2.595,59 € 16.849,03 € Juli 2017 BAHN-BKK 10.668,47 € Juli 2017 SOKA-BAU 3.584,97 € 59. August 2017 Fiskus 2.809,81 € 18.239,58 € August 2017 BAHN-BKK 11.548,93 € August 2017 SOKA-BAU 3.880,84 € 60. September 2017 Fiskus 2.624,07 € 17.033,91 € September 2017 BAHN-BKK 10.785,53 € September 2017 SOKA-BAU 3.624,31 € 61. Oktober 2017 Fiskus 2.568,41 € 16.672,59 € Oktober 2017 BAHN-BKK 10.556,75 € Oktober 2017 SOKA-BAU 3.547,43 € 62. November 2017 Fiskus 2.286,98 € 14.845,69 € November 2017 BAHN-BKK 9.399,99 € November 2017 SOKA-BAU 3.158,72 € 63. Dezember 2017 Fiskus 2.950,56 € 43.538,36 € Dezember 2017 BAHN-BKK 12.127,48 € Dezember 2017 SOKA-BAU 4.075,25 € 2017 BG Bau 24.385,07 € 64. Januar 2018 Fiskus 1.893,83 € 12.249,07 € Januar 2018 BAHN-BKK 7.739,51 € Januar 2018 SOKA-BAU 2.615,72 € 65. Februar 2018 Fiskus 2.685,83 € 17.371,57 € Februar 2018 BAHN-BKK 10.976,14 € Februar 2018 SOKA-BAU 3.709,61 € 66. März 2018 Fiskus 1.944,35 € 12.575,82 € März 2018 BAHN-BKK 7.945,97 € März 2018 SOKA-BAU 2.685,50 € 67. April 2018 Fiskus 1.712,31 € 11.075,01 € April 2018 BAHN-BKK 6.997,69 € April 2018 SOKA-BAU 2.365,01 € 68. Mai 2018 Fiskus 1.285,86 € 8.316,79 € Mai 2018 BAHN-BKK 5.254,92 € Mai 2018 SOKA-BAU 1.776,01 € 69. Juni 2018 Fiskus 1.086,22 € 7.025,55 € Juni 2018 BAHN-BKK 4.439,06 € Juni 2018 SOKA-BAU 1.500,27 € 70. Juli 2018 Fiskus 1.091,76 € 7.061,33 € Juli 2018 BAHN-BKK 4.461,66 € Juli 2018 SOKA-BAU 1.507,91 € 71. August 2018 Fiskus 1.374,39 € 8.889,40 € August 2018 BAHN-BKK 5.616,72 € August 2018 SOKA-BAU 1.898,28 € 72. September 2018 Fiskus 1.118,25 € 7.232,71 € September 2018 BAHN-BKK 4.569,95 € September 2018 SOKA-BAU 1.544,51 € 73. Oktober 2018 Fiskus 1.171,25 € 7.575,47 € Oktober 2018 BAHN-BKK 4.786,52 € Oktober 2018 SOKA-BAU 1.617,70 € 74. November 2018 Fiskus 1.259,57 € 8.146,74 € November 2018 BAHN-BKK 5.147,48 € November 2018 SOKA-BAU 1.739,69 € 75. Dezember 2018 Fiskus 1.489,22 € 19.986,50 € Dezember 2018 BAHN-BKK 6.085,96 € Dezember 2018 SOKA-BAU 2.056,87 € 2018 BG Bau 10.354,45 € 76. Januar 2019 Fiskus 3.456,60 € 22.414,89 € Januar 2019 BAHN-BKK 14.090,50 € Januar 2019 SOKA-BAU 4.867,79 € 77. Februar 2019 Fiskus 1.988,53 € 12.894,92 € Februar 2019 BAHN-BKK 8.106,04 € Februar 2019 SOKA-BAU 2.800,36 € 78. März 2019 Fiskus 1.334,21 € 8.651,94 € März 2019 BAHN-BKK 5.438,80 € März 2019 SOKA-BAU 1.878,92 € 79. April 2019 Fiskus 1.187,84 € 7.702,77 € April 2019 BAHN-BKK 4.842,13 € April 2019 SOKA-BAU 1.672,79 € 80. Mai 2019 Fiskus 1.261,84 € 8.182,62 € Mai 2019 BAHN-BKK 5.143,78 € Mai 2019 SOKA-BAU 1.777,00 € 81. Juni 2019 Fiskus 1.441,44 € 9.347,29 € Juni 2019 BAHN-BKK 5.875,91 € Juni 2019 SOKA-BAU 2.029,93 € 82. Juli 2019 Fiskus 1.866,11 € 12.101,11 € Juli 2019 BAHN-BKK 7.607,03 € Juli 2019 SOKA-BAU 2.627,97 € Die erneute Hauptverhandlung hat ergänzend Folgendes ergeben: I. Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 19.04.2023 nach wie vor nicht vorbestraft. Er hat seit Erlass des Urteils der 6. Großen Strafkammer vom 1. November 2021 rund 57.000,00 € an das Finanzamt und 9.000,00 € an die geschädigten Krankenkassen zur Schadenswiedergutmachung gezahlt. Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus hat er weder ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch zur Sache gemacht. Ausweislich seiner verlesenen Einlassung aus dem Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 1. November 2021 hat er in der dortigen Hauptverhandlung seine faktische Geschäftsführung der BB 2 GmbH eingeräumt. II. Nach dem bindenden Schuldspruch des Bundesgerichtshofs ist der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen (Taten zu 39., 51, 63. und 75.) in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen (Taten zu 42., 45., 48., 54. bis 62., 64. bis 74. und 76. bis 82.) in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen (Taten zu 37., 38., 40., 41., 43., 44., 46., 47., 49., 50., 52. und 53.) in Tateinheit mit Betrug, schuldig. Für die Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen 19., 20., 37. bis 40. und 80. besonders schwere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 266a Abs. 4 StGB) angenommen. In diesen Fällen nutzte der Angeklagte Abdeckrechnungen und manipulierte damit bewusst und nachhaltig die Lohnunterlagen, um die Schwarzarbeit zu verschleiern. Bei unternehmerischer Tätigkeit mit namhaften Hinterziehungsbeträgen legt ein solches Verhalten die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe (BGH; Beschluss vom 10.11.2009, 1 StR 283/09, Rn. 50). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die Anwendung des erhöhten Strafrahmens ist angemessen. In den Fällen 16. und 18. hat der Angeklagte zwar ebenfalls Abdeckrechnungen genutzt. Die Hinterziehungsbeträge liegen hier aber jeweils unter 2.000,00 €. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist die Kammer daher der Ansicht, dass die Anwendung des Grundstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Abs. 1 StGB) für das Unrecht der Taten und die Schuld des Angeklagten in diesen Fällen ausreichend ist. In den Fällen 37. bis 82. hat die Kammer zudem besonders schwere Fälle des Betruges mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angenommen, weil der Angeklagte das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfüllt hat. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, Rn. 3). Das ist hier der Fall. Zwar hat der Angeklagte die Taten nicht unmittelbar zu seinen, sondern zu Gunsten der BB 2 GmbH begangen. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn die Vorteile aus den Taten dem Täter mittelbar zu Gute kommen sollen, indem sie an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen und er uneingeschränkten Zugriff darauf hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, 1 StR 126/08). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der BB 2 GmbH. Gründe, von der Annahme besonders schwerer Fälle trotz Erfüllung des Regelbeispiels abzusehen, liegen nicht vor. Für die übrigen Fälle hat die Kammer den Grundstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB angewendet. Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens hat die Kammer maßgeblich auf den jeweils hinterzogenen Betrag bzw. den Schaden abgestellt. Dabei hat sie strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte (weiterhin) nicht vorbestraft ist und dass er einen Teil des verursachten Schadens ausgeglichen hat, indem er rund 57.000,00 € an das Finanzamt und 9.000,00 € an die geschädigten Krankenkassen gezahlt hat. Ferner wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er im ersten Rechtsgang vor der 6. Großen Strafkammer die faktische Geschäftsführung der BB 2 GmbH eingeräumt hat. Auch die Tatsache, dass die Taten zum Teil sehr lange – inzwischen mehr als elf Jahre – her sind, wirkt sich strafmildernd aus. Andererseits hat die Kammer straferhöhend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten über einen sehr langen Zeitraum von mehr als sieben Jahren und nicht nur zugunsten eines, sondern nacheinander zugunsten zweier Unternehmen begangen hat. Die Insolvenz der BB GmbH hat ihn nicht davon abgehalten, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern bei der neu gegründeten BB 2 GmbH fast nahtlos fortzuführen. Die Kammer hat für die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Betruges – ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – folgende Einzelstrafen verhängt: · Für die Tat zu 63.: ein Jahr und ein Monat. Es handelt sich um die schwerste Tat mit einem Schaden von mehr als 43.000,00 €. · Für die Taten zu 54. bis 56. und 76. (Schäden zwischen 20.000,00 und 40.000,00 €): ein Jahr. · Für die Taten zu19., 20., 39. bis 42., 45., 48., 51. bis 53., 57. bis 62., 64. bis 67., 75., 77. und 82. (Schäden zwischen 10.000,00 und 20.000,00 €): zehn Monate. · Für die Taten zu 37., 38., 43., 44., 46., 47., 49., 68. bis 74. und 78. bis 81. (Schäden zwischen 5.000,00 und 10.000,00 €): acht Monate. · Für die Tat zu 50. (Schaden unter 5.000,00 €): sechs Monate. Für die übrigen Taten hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt: · Für die Tat zu 33. (Schaden über 41.000,00 €): ein Jahr. · Für die Tat zu 15. (Schaden über 27.000 €): zehn Monate. · Für die Taten zu 5., 14., 22., 30. und 34. bis 36. (Schäden zwischen 10.000,00 und 20.000,00 €): acht Monate. · Für die Taten zu 4., 6., 7., 12., 23., 24., 26. und 31. (Schäden zwischen 5.000,00 und 10.000,00 €): sechs Monate. · Für die Taten zu 2., 10., 11., 13., 21. und 27. (Schäden zwischen 3.000,00 und 5.000,00 €): vier Monate. · Für die Taten zu 9., 16., 18., 25., 28., 29. und 32. (Schäden zwischen 1.000 und 3.000,00 €): zwei Monate. · Für die Taten zu 1., 3., 8. und 17. (Schäden unter 1.000,00 €): ein Monat. Soweit Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt wurden, war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Unerlässlichkeit ergibt sich hier aus dem Gesamtschaden der Tatserie (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2017,1 StR 150/17, Rn. 6). Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Dabei sprach der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe; letztlich waren für die Kammer aber die Vielzahl der Taten und der hohe Gesamtschaden ausschlaggebend für die im Ergebnis deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt. An diese von der 6. Großen Strafkammer ausgesprochene Kompensationsentscheidung für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen ist die Kammer gebunden. Das Urteil ist allein im Strafausspruch aufgehoben worden. Diese Aufhebung erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2009, 3 StR 250/09). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2022 ist das Verfahren hinreichend gefördert worden und es sind keine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbare Verfahrensverzögerungen eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.