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Urteil

1 OLG 162 Ss 56/19

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2020:0825.1OLG162SS56.19.00
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Leitsätze
1. Eine Strafzumessung, die sich - sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe - erkennbar vorrangig und maßgeblich von dem Gedanken leiten lässt, dem Angeklagten bzw. der von ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten, im Baugewerbe tätigen GmbH die bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gem. § 21 SchwarzArbG drohenden wirtschaftlichen Nachteile zu ersparen, ist rechtsfehlerhaft.(Rn.14) 2. Ebenso wenig, wie das Gericht die Ermittlung der schuldangemessenen Strafe von der Frage abhängig machen darf, ob dem Angeklagten noch eine Strafaussetzung bewilligt werden kann/soll, darf es die Bemessung der Strafe - im Sinne einer „bestimmenden“ Leitlinie - danach ausrichten, ob dem Angeklagten nach Maßgabe der in § 21 SchwarzArbG bestimmten Ausschlusskriterien weiterhin die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen möglich bleibt.(Rn.15)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 05.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Strafzumessung, die sich - sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe - erkennbar vorrangig und maßgeblich von dem Gedanken leiten lässt, dem Angeklagten bzw. der von ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten, im Baugewerbe tätigen GmbH die bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gem. § 21 SchwarzArbG drohenden wirtschaftlichen Nachteile zu ersparen, ist rechtsfehlerhaft.(Rn.14) 2. Ebenso wenig, wie das Gericht die Ermittlung der schuldangemessenen Strafe von der Frage abhängig machen darf, ob dem Angeklagten noch eine Strafaussetzung bewilligt werden kann/soll, darf es die Bemessung der Strafe - im Sinne einer „bestimmenden“ Leitlinie - danach ausrichten, ob dem Angeklagten nach Maßgabe der in § 21 SchwarzArbG bestimmten Ausschlusskriterien weiterhin die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen möglich bleibt.(Rn.15) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 05.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen. I. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 09.11.2017 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 tatmehrheitlichen Fällen, davon 1 in 14 tateinheitlichen Fällen, je 12 in jeweils 9 bzw. 8 tateinheitlichen Fällen, 4 in jeweils 4 tateinheitlichen Fällen, 3 in jeweils 3 tateinheitlichen Fällen und 14 in jeweils 2 tateinheitlichen Fällen, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, bei an den jeweiligen Schadenshöhen orientierten Einzelgeldstrafen von 5 bis 95 Tagessätzen zu je 93,- € und Freiheitsstrafen von einmal 5 Monaten und zehn mal 4 Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Meiningen das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 05.02.2019 abgeändert und dahin neu gefasst, dass es den Angeklagten - unter Freispruch hinsichtlich des (einen Einbehalt von 29,50 € betreffenden, erstinstanzlich mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen geahndeten) Anklagepunktes 25. - wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in noch 61 tatmehrheitlichen, wie dargestellt zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 93,- € verurteilt hat, bei Einzelgeldstrafen zwischen 5 und 60 Tagessätzen. Der Verurteilung hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass der Angeklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. R P GmbH zwischen September 2014 und November 2015 die anhand von Beitragsnachweisen gem. § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV ermittelten Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung entgegen der ihm bekannten Verpflichtung in unterschiedlicher, in den festgestellten Fällen von 43,87 € bis zu 7.059,33 € reichender Höhe nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, sondern (zuzüglich angefallener Säumniszuschläge) um 2 bis 6 Monate verspätet an die jeweils zuständigen Krankenkassen gezahlt hat, ehe von der Firma zum 22.01.2016 beim Amtsgericht Meiningen Antrag auf Eröffnung des (mittlerweile durch Beschluss vom 01.07.2016 wieder aufgehobenen) Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht - was sich allerdings lediglich aus der tenorierten Kostenentscheidung und den Urteilsgründen ergibt - verworfen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Meiningen am 08.02.2019 Revision eingelegt, die zum 02.04.2019 auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt wurde, und der der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.04.2019 entgegengetreten ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel, ausgehend von dessen wirksamer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, mit Zuschrift vom 14.08. 2019 beigetreten, hat auf die daraufhin abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers mit Stellungnahme vom 16.06.2020 erwidert und in der Hauptverhandlung vom 25.08.2020 beantragt, das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 05.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen. Der Verurteilte hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässig angebrachte Revision hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des damit allein angegriffenen Rechtsfolgenausspruchs. 1. Das zunächst ohne ausdrückliche Beschränkung eingelegte und auf vollumfängliche, die Feststellungen einschließende Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtete Rechtsmittel ist mit der Revisionsbegründung vom 02.04.2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Mit ihr wird lediglich die Strafzumessung des Landgerichts beanstandet und anschließend nur noch eine Urteilsaufhebung „im Straffolgenausspruch“ beantragt, mithin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Schuldspruch und Teilfreispruch hingenommen werden sollen. Die nach Erhebung der allgemeinen Sachrüge einleitend gewählte Formulierung, es werde „insbesondere“ ein Verstoß gegen die Grundsätze der Strafzumessung gerügt, belegt angesichts der nachfolgend allein die Strafzumessung betreffenden Einwände und der hierauf bezogenen Antragstellung kein weitergehendes Angriffsziel (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2014, Az. 2 StR 90/14, bei juris). Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam. Das Urteil wird zwar den (ohnehin reduzierten) Darstellungsanforderungen, die bei Verwirklichung des § 266a StGB durch schlichte Nichtzahlung angemeldeter Beiträge gelten, nicht vollständig gerecht, indem es nur die vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge, nicht aber auch die sie umfassenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge mitteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2010, Az. 1 StR 424/10; Beschl. v. 11.07.2019, Az. 1 StR 456/18; Senat, Urt. v. 26.08.2011, Az. 1 Ss 40/11, bei juris). Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung, weil die Feststellungen zur (vom Angeklagten jeweils eingeräumten) Höhe der vorenthaltenen Beiträge den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gleichwohl erkennen lassen und so eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Strafzumessung bieten. 2. Die damit auf die Sachrüge hin allein veranlasste Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; die vom Landgericht vorgenommene Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht Stand. a. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt, oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH, Urt. v. 02.02.2017, Az. 4 StR 481/16, m.w.N., bei juris). b. Diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, können die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen, ob die verhängten Sanktionen im Ergebnis noch innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraumes liegen, oder ob sie allein mit Blick auf den gem. § 266a Abs. 1 StGB eröffneten, bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reichenden Strafrahmen und die festgestellten Tatumstände unvertretbar niedrig sind und sich bereits - nach unten - von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein. Jedenfalls können die erkannten Strafen nicht aufrechterhalten bleiben, weil ihre Begründung durchgreifenden Bedenken begegnet. Denn die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Kammer die Bemessung der Gesamtstrafe wie auch bereits die der Einzelstrafen vorrangig daran ausgerichtet hat, dass dem Angeklagten bzw. der von ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten, im Baugewerbe tätigen GmbH die bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gem. § 21 SchwarzArbG drohenden wirtschaftlichen Nachteile erspart bleiben. Gem. § 21 SchwarzArbG sollen u. a. solche Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb um Liefer- und Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, deren Vertreter gem. § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden sind. Dass dieser Umstand bzw. die sich daraus ergebenden (wirtschaftlichen) Konsequenzen in die Strafzumessungserwägungen einfließen, ist zwar durchaus sachgerecht und begründet für sich noch keinen Rechtsfehler. Das Gericht hat gem. § 46 Abs. 1 StGB auch die von einer Strafe ausgehenden Wirkungen mit in den Blick zu nehmen, so dass berufliche Nebenwirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf das Leben des Angeklagten jedenfalls dann strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Beschl. v. 11.04.2013, Az. 2 StR 506/12 m.w.N.; Beschl. v. 29.09.2015, Az. 1 StR 412/15, bei beck-online). Das darf aber nicht dazu führen, dass ein solcher Einzelaspekt zur maßgeblichen bzw. gar „bestimmenden“ Leitlinie für die Strafzumessung wird und das Tatgericht sich gewissermaßen eine Obergrenze für die Strafzumessung setzt, um die vom Angeklagten bei einer schuldangemessenen Bestrafung zu erwartenden Konsequenzen, hier den möglichen Ausschluss von Vergabeverfahren nach § 21 SchwarzArbG, zu vermeiden. Ebenso wenig, wie das Gericht die Ermittlung der schuldangemessenen Strafe von der Frage abhängig machen darf, ob dem Angeklagten noch eine Strafaussetzung bewilligt werden kann/soll, (vgl. BGH, Urt. v. 19. 12.2000, Az. 5 StR 490/00, bei juris), darf es die Bemessung der Strafe danach ausrichten, ob dem Angeklagten nach Maßgabe der in § 21 SchwarzArbG bestimmten Ausschlusskriterien weiterhin die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen möglich bleibt. Dass gerade diese unzulässige Erwägung für die vom Landgericht vorgenommene, äußerst milde Sanktionierung der letztlich bestimmende Faktor war, drängt sich in der Gesamtschau der Urteilsgründe auf. Darin heißt es in diesem Zusammenhang: „Gegen das (erstinstanzliche) Urteil legte ... der Angeklagte ... Berufung ein ... . Der Angeklagte verfolgte das Ziel einer Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen ... . Auftraggeber (der vom Angeklagten geleiteten Firma) waren überwiegend der Bund, Länder, Städte, Kommunen sowie Forschungsinstitute... . Derzeit verfügt das Unternehmen über 85 Mitarbeiter und erhält überwiegend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern... . Erschwerend für den Angeklagten kam hinzu, dass mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 09.11.2017 und der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten im Raum stand, dass seine Firma nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG für die Dauer von 3 Jahren von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wird. Diese Folge sieht das Gesetz bei einer Verurteilung wegen § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen vor. Der Angeklagte musste daher befürchten dass seine Firma, die 85 Mitarbeiter hat ..., aufgrund ihrer Abhängigkeit von öffentlichen Aufträgen nicht mehr bestehen könnte ...“. Die dann erfolgte konkrete Zumessung der - ausgesprochen niedrigen - Einzelstrafen und die punktgenaue „Landung“ bei einer - durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um nur 30 Tagessätze gebildeten - Gesamtgeldstrafe von 90 Tagesätzen begründet in der Gesamtschau der Urteilsgründe die nicht nur naheliegende, sondern eindeutige Besorgnis, dass handlungsleitender Maßstab für die von der Kammer vorgenommene Strafzumessung war, eine den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG eröffnende Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen zu vermeiden. aa. Schon für sich genommen ist die Bestimmung der Einzelstrafen nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht ist dabei zunächst zutreffend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft, geständig und einsichtig gewesen sei, die vorenthaltenen Beträge nebst Säumniszuschlägen in überschaubarer Zeit und vollständig zurückgezahlt, mithin keinen bleibenden Schaden verursacht habe, dass er durch den gem. § 21 SchwarzArbG drohenden Ausschluss seiner Firma von öffentlichen Ausschreibungen besonders belastet gewesen sei und die Taten vor langer Zeit sowie „nicht zur eigenen Bereicherung“ begangen habe. Diese letztgenannte Annahme wird indes durch die übrigen Feststellungen nicht gedeckt. Danach ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der R P GmbH, bezieht von ihr ein monatliches Nettogehalt von 5.500,- € und handelte bei Tatbegehung u. a. in der Absicht, die Eigenständigkeit des Unternehmens zu erhalten und „seine Firma“ durch eine wirtschaftliche Krise zu bringen. Diese Gesamtumstände belegen, dass mit dem für die GmbH erstrebten wirtschaftlichen Nutzen zumindest auch mittelbare materielle Vorteile für den Angeklagten persönlich verbunden waren, der sein Unternehmen und damit auch seinen eigenen Broterwerb erhalten wollte. Dass der damit von ihm verfolgte Eigennutz nicht „grob“ im Sinne von § 266a Abs. 4 StGB war, schließt zwar die Annahme eines besonders schweren Falles aus; ein ausschließlich fremdnütziges Verhalten, dass ihm innerhalb des Normalstrafrahmens des § 266a Abs. 1 StGB strafmildernd zugute gehalten werden könnte, ergibt sich daraus nicht. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bewertet, dass er die Taten über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen und zudem „vielfach mehrere Fälle tateinheitlich verwirklicht“ habe. Auch wenn das Gericht nicht zu einer erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen verpflichtet ist, sondern in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darlegen muss (vgl. BGH, Urt. v. 02.08.2012, Az. 3 StR 132/12, bei juris), lässt diese knappe Formulierung besorgen, dass die damit angesprochenen Umstände nicht mit dem ihnen tatsächlich zukommenden Gewicht zu Ungunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt worden sind. Die Kammer hat nicht nur festgestellt, dass die Tatbegehung sich über eine lange Zeitspanne erstreckt hat, sondern auch, dass der Angeklagte dabei wöchentlich eine Liquiditätsvorschau gemacht und die Zahlungseingänge und -verbindlichkeiten bewertet habe, ehe er anderen, für den Fortbetrieb der Baustellen notwendigen Zahlungen den Vorrang vor der fristgerechten Abführung der Sozialbeiträge eingeräumt habe. Ein solch planmäßiges und kalkuliertes Vorgehen über viele Monate hinweg belegt eine beachtliche kriminelle Energie; dass dieser Umstand vom Gericht als erschwerend erkannt und entsprechend gewertet wurde, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Die weitere Feststellung, der Angeklagte habe „vielfach mehrere Fälle tateinheitlich verwirklicht“, berücksichtigt zwar, dass in den betreffenden Fällen die einer konkreten Krankenkasse geschuldeten Versicherungsbeiträge mehrerer, bei ihr versicherter Arbeitnehmer vorenthalten worden sind, wie das auch aus dem Tenor hervorgeht. Sie bildet jedoch nicht den - lediglich aus den ins Urteil einbezogenen Beitragslisten abzuleitenden - Umstand ab, dass die monatlich geschuldeten Beitragszahlungen vielfach für einen erheblichen Teil der 85 Personen umfassenden Belegschaft vorenthalten wurden, namentlich für 27 Personen im Juli und August 2015, für 32 Personen im September 2015, für 36 Personen im November 2014, für 43 Personen im Dezember 2014 und für 46 Personen im Oktober 2015. Auch dieser, für den Schuldumfang erhebliche Gesichtspunkt ist nicht erkennbar in die Abwägung eingeflossen. Soweit es schließlich die konkrete Bemessung der Einzelstrafen angeht, ist die vom Landgericht vorgenommene Kategorisierung nach den jeweils verursachten Schadenshöhen angesichts der gleichgelagerten Begehungsweisen im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2017, Az. 1 StR 150/17, m.w.N., bei juris). Die insoweit von der Kammer festgelegten „Schadensklassen“, die von einem Anfangs-Höchstbetrag von 750,- € bis zu einer Grenze von 5.400,- € reichen, sind jedoch weder im Hinblick auf die bei ihrer Bestimmung zugrunde gelegten, zwischen 400,- € und 2.250,- variierenden Differenzbeträge noch in Bezug auf die Abstufung der daran anknüpfenden, zwischen 5 und 60 Tagessätzen liegenden Strafhöhen erläutert worden noch sonst sachlich nachvollziehbar. In der Gesamtheit lässt die im Ergebnis erreichte „Deckelung“ der Einzelstrafen auf eine Höhe von 60 Tagessätzen daher besorgen, dass ihre Bemessung insgesamt von dem (übergeordneten) Bestreben geleitet war, bei der gem. § 54 StGB anstehenden Gesamtstrafenbildung die kritische Strafhöhe des § 21 SchwarzArbG noch wahren zu können. Hierfür spricht auch, dass sogar vier Taten mit einer Schadenshöhe von deutlich mehr als dem festgelegten Grenzbetrag von 5.400,- € mit Einzelstrafen von jeweils (nur) 60 Tagessätzen geahndet worden sind und dies auf die - in keinem anderen der zeitlich vergleichbaren Fälle angestellte - Erwägung gestützt wird, dass sich hier der reine Zeitablauf weiter schuldmindernd auswirken müsse. bb. Die Darlegungen zur Gesamtstrafenbildung erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Gem. § 54 Abs. 1 StGB ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu bilden, die damit den Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbemessung bildet. Dass das Landgericht diese Grundsätze hinreichend bedacht hat, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt, die lediglich ausführen, dass die Kammer „aus den Einzelstrafen ... eine Gesamtstrafe zu bilden hatte“, und die die Einsatzstrafe weder abstrakt als Grundlage der daran anknüpfenden Gesamtstrafe noch in konkreter Höhe von hier 60 Tagessätzen erwähnen. Übersteigt die Gesamtstrafe - was hier nicht unmittelbar augenfällig wird - die Einsatzstrafe nur in geringem Umfang und nähert sich damit der unteren Grenze des Zulässigen an, so sind an die Begründung der Strafhöhe größere Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2005, Az. 1 StR 149/05, bei juris; Urt. v. 30.11.1971, Az. 1 StR 485/71, bei beck-online). Auch wenn der bloßen Summe der Einzelstrafen als der durch § 54 Abs. 2 StGB festgelegten Strafobergrenze - hier immerhin 1.535 Tagessätze - meist nur geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2003, Az. 2 StR 451/02, m. w. N., bei juris), besteht eine solche erhöhte Begründungspflicht bei nur geringfügig angehobener Einsatzstrafe namentlich dann, wenn die übrigen gleichartigen Einzelstrafen ihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr zahlreich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1953, Az. 5 StR 230/53, bei juris), wie das hier bei insgesamt 61 Einzelstrafen zutrifft, von denen 12 jeweils 60 Tagessätze, 4 jeweils 55 Tagessätze, 3 jeweils 45 Tagessätze und 11 immerhin noch jeweils 40 Tagessätze umfassen. Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Über die Bezugnahme auf die bei Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigten Umstände hinaus werden zugunsten des Angeklagten drei der dort bereits benannten Gesichtspunkte - Zeitablauf, Zahlung der Rückstände innerhalb von maximal 5 Monaten und zuverlässige Beitragszahlungen seit Juli 2016 - lediglich wiederholt und zu seinen Lasten erstmals „die Gesamthöhe der zur Fälligkeit vorenthaltenen Beiträge“ angeführt. Eine konkrete Bezifferung dieser Beträge, die sich tatsächlich - wie anhand der Beitragsaufstellung zu ermitteln - auf monatlich bis zu 30.916,- € summieren und einen Gesamtbetrag von etwa 158.000,- € erreichen, unterbleibt an dieser Stelle wie im Urteil insgesamt. Dies spricht - zumal angesichts der bereits unter aa. dargelegten Zumessungsfehler - ebenfalls dafür, dass die Kammer (auch) diesem für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe maßgeblichen Umstand nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat, sondern in unzulässiger Weise darauf bedacht war, die gesetzlichen Konsequenzen des § 21 SchwarzArbG zu vermeiden, und es deshalb bei einer Gesamtgeldstrafe von nur 90 Tagessätzen belassen hat. 3. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Ihm bleibt auch die Ergänzung des Berufungsurteils vorbehalten, soweit in dessen Tenor versehentlich eine ausdrückliche Verwerfung der (weitergehenden) Berufungen des Angeklagten - gegen den Schuldspruch - und der Staatsanwaltschaft unterblieben ist.