Urteil
2 StR 74/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine gebrauchsbereite Waffe bewusst so bereithält, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann.
• Zur Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens genügt, dass die nicht geringe Menge Betäubungsmittel vorrätig gehalten wird, während an anderer Stelle des Tatorts wiederholt Teilverkäufe erfolgen und die Waffe verfügbar ist.
• Bei der Strafzumessung darf das Maß der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge berücksichtigt werden, sofern es nicht nur eine bagatellartige Überschreitung ist.
• Bei Anordnungen von Verfall und Wertersatz ist zu prüfen, ob gemäß § 73c StGB a.F. eine abweichende Entscheidung geboten ist; unterlassene Erörterung führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung.
Entscheidungsgründe
Mitführen einer gebrauchsfertigen Schusswaffe begründet bewaffnetes Handeltreiben; Verfall wegen unterlassener Prüfung des § 73c StGB a.F. aufzuheben • Das Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine gebrauchsbereite Waffe bewusst so bereithält, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. • Zur Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens genügt, dass die nicht geringe Menge Betäubungsmittel vorrätig gehalten wird, während an anderer Stelle des Tatorts wiederholt Teilverkäufe erfolgen und die Waffe verfügbar ist. • Bei der Strafzumessung darf das Maß der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge berücksichtigt werden, sofern es nicht nur eine bagatellartige Überschreitung ist. • Bei Anordnungen von Verfall und Wertersatz ist zu prüfen, ob gemäß § 73c StGB a.F. eine abweichende Entscheidung geboten ist; unterlassene Erörterung führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Der Angeklagte M. Ö. betrieb ab November 2011 ein Café und verkaufte ab September 2014 mehrfach Marihuana in Portionen von 1–5 g an Konsumenten, wobei er größere Mengen (u. a. wiederholt 50 g- und 200 g-Lieferungen) von einem Lieferanten bezog. In der Küche des Cafés lagerte er eine nicht geringe Menge Marihuana; an der Theke hielt er unter der Theke einen geladenen Schreckschussrevolver griffbereit. Bei einer Durchsuchung am 26. August 2015 wurden 103 g Marihuana und 12.035 Euro Bargeld sichergestellt. M.s Vater E. Ö. führte das Lokal mit und rief seinen Sohn herbei, wenn Kunden erschienen; er wusste vom Handel und von der Pistole. Zudem hatte M. im November 2014 eine Versicherungsauszahlung von 11.000 Euro auf sein Konto erhalten und abgehoben. Das Landgericht verurteilte M. wegen (bewaffneten) Handeltreibens in nicht geringer Menge und ordnete Verfall von Geldbeträgen an; E. wurde wegen Beihilfe verurteilt. • Schuld- und Strafausspruch: Der Senat hält die Verurteilungen im Wesentlichen für zutreffend und weist die Revisionen in diesen Punkten zurück. • Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Das Mitführen einer Schusswaffe ist bereits dann verwirklicht, wenn der Täter eine gebrauchsbereite Waffe bewusst so bereithält, dass er sie jederzeit verwenden kann; bei mehreren Einzeltaten reicht es, wenn die Waffe in mindestens einem Einzelakt verfügbar ist. • Anwendung auf den Fall: Hier lagen vorrätige nicht geringe Mengen in der Küche und wiederholte Verkäufe von kleinen Mengen an der Theke, während ein geladener Schreckschussrevolver unter der Theke griffbereit war; daher war die Qualifikation als bewaffnetes Handeltreiben zu Recht gegeben. • Strafzumessung: Die Berücksichtigung, dass die nicht geringe Menge erheblich (annähernd dreifach) überschritten wurde, ist zulässig, weil die Überschreitung nicht bloß bagatellartig ist; daraus folgt kein Fehler bei der Rahmenwahl. • Verfalls- und Wertersatzanordnung: Das Landgericht hat unzureichend geprüft, ob § 73c StGB a.F. anzuwenden ist, insbesondere angesichts der Versicherungszahlung und der in dieser Höhe sichergestellten 500-Euro-Scheine; diese Erörterung war erforderlich. • Aufhebung und Rückverweisung: Wegen der Rechtsfehler bei der Verfallsprüfung hebt der Senat die Verfallsanordnung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision des Angeklagten M. Ö. hatte im Umfang der Verfallsanordnung Erfolg; diese wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Die weitergehende Revision des M. sowie die Revision des Angeklagten E. Ö. wurden verworfen. Die Verurteilungen wegen (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleiben im Wesentlichen bestehen, da die Voraussetzungen der Qualifikation (vorrätige nicht geringe Menge und verfügbares, gebrauchsbereites Gewehr) sowie die Strafzumessung nicht zu beanstanden sind. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte E. Ö. zu tragen. Die Rückverweisung dient der erneuten Prüfung insbesondere der Verfalls- und Wertersatzfrage unter Berücksichtigung von § 73c StGB a.F., um eine insgesamt schlüssige Entscheidung zu gewährleisten.