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Entscheidung

3 StR 86/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR86.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/18 vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 16. November 2017 im Strafausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten, die er wirksam auf die Höhe der Freiheitsstrafe beschränkt hat, hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. 1. Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC- Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen straf- rechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines ge- rechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Straf- 1 2 - 3 - zumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Straf- rahmenwahl als auch - im Wege der Bezugnahme - bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoff- gehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht gerin- gen Menge mit dem 1,91-fachen "deutlich" überschritten. Hierin liegt ein Wer- tungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47). 2. Der Aufhebung der bisher getroffenen Feststellungen bedarf es bei einem solchen Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Becker Spaniol Tiemann Berg Leplow 3