Entscheidung
XI ZB 18/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/17 vom 24. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die Bank AG, wird zur Muster- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 (23 Kap 1/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 18/17) durch den Musterklä- ger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 12. Juli 2017 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 20. Juli 2017 im Bundesan- zeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden von fünf Beigeladenen sind am 14. August 2017 und die Rechtsbeschwerden des Mus- terklägers und vier weiterer Beigeladener sind am 21. August 2017, einem Montag, eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die Bank AG, nach billi- gem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Ein- gang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterver- fahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch be- schwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbe- schwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Bei- geladenen vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntma- chung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 2-18 O 53/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 - 4