Urteil
37 O 181/21
LG Berlin 37. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0328.37O181.21.00
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Leitsätze
1. Individuelle Fehler (hier: einer Bank) bei einer Kapitalanlageberatung (hier: treuhandvermittelte Fondsbeteiligung an einer GmbH & Co. KG) können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15).(Rn.25)
2. Von daher kann auch die Verjährung von Ansprüchen, die nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können, nicht durch ein Musterfeststellungsverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB gehemmt werden.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Individuelle Fehler (hier: einer Bank) bei einer Kapitalanlageberatung (hier: treuhandvermittelte Fondsbeteiligung an einer GmbH & Co. KG) können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15).(Rn.25) 2. Von daher kann auch die Verjährung von Ansprüchen, die nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können, nicht durch ein Musterfeststellungsverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB gehemmt werden.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. I. Zulässigkeit Die Klage ist vor dem Landgericht Berlin zulässig erhoben. Das Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu 2) und 4) dürfte vorliegen, weil die begehrten Feststellungen der Klägerin Vorteile bei einer etwaigen Vollstreckung bieten würden. II. Begründetheit Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Unabhängig von Zweifeln an der schlüssigen Darlegung einer Pflichtverletzung scheitert die Durchsetzung etwaiger Ansprüche jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung (§ 214 BGB). 1. Fehlen eines hinreichenden Sachvortrags Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin eine von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin begangene Pflichtverletzung in Bezug auf die Beratung nicht hinreichend konkret bezogen auf die individuelle Beratungssituation des Erblassers durch den Berater ... geschildert hat. Denn die Klägerin räumt ein, dass sie eigene Erkenntnisse aus dem Beratungsgespräch weder aus eigener Beteiligung hieran, noch mittelbar durch ihren Ehemann hat. Sie trägt selbst vor, dass sie hier nur vermutet, dass die Beratung ihres Ehemanns so abgelaufen sei, wie dies bei der Beklagten üblich sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer unzureichend, zumal die Klägerin damit wohl nur die Beratungspraxis der Beklagten selbst und nicht diejenige ihrer Rechtsvorgängerin anspricht. 2. Selbst wenn man diesen Vortrag ins Blaue hinein gleichwohl für hinreichend ansehen wollte, sei es, weil der Ehemann der Klägerin verstorben ist, sei es, weil beim Bundesgerichtshof unterschiedlich strenge Maßstäbe an die Substantiierungslast an beweisbedürftigen Vortrag angelegt wird, würde sich vorliegend an der Abweisung der Klage nichts ändern. Denn ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung nach den Grundsätzen der Bond-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre jedenfalls aufgrund der eingetretenen absoluten Verjährung nicht mehr durchsetzbar (§ 214 BGB). Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die Klägerin überhaupt eine oder mehrere Pflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Beratung ihres Ehemannes im Rahmen der geäußerten Vermutung aufzuzeigen vermag, was zweifelhaft erscheint. Der der Klägerin gegebenenfalls zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung unterliegt der regelmäßigen dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung. Ob und wann diese gegebenenfalls zu laufen begonnen hat und ob diese bereits verstrichen ist, kann hier offenbleiben. Denn unabhängig hiervon ist die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche, wie sie auch hier geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Maßgeblich ist bei einem Vergleich der beiden vorstehend genannten Verjährungsfristen die früher ablaufende Frist. Dies wäre vorliegend die absolute Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 2 BGB, wenn nicht bereits die 3-jährige Frist abgelaufen sein sollte. Die Kammer geht insoweit mit dem Bundesgerichtshof und dessen ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrages entsteht (BGH, Beschluss vom 26. März 2019, XI ZR 372/18 mwN). Die Treuhänderin hat den mittelbaren Beitrittsantrag des Erblassers zur Fondsgesellschaft am 23. November 2007 angenommen (Anlage K 1). Damit begann mit Ablauf des 23. November 2007 der Lauf der kenntnisunabhängige Verjährung von etwaigen Ansprüchen des Erblasser, nunmehr der Klägerin. Die Verjährung nach dieser Vorschrift trat mit Ablauf des 23. November 2017 ein. Den Lauf dieser Verjährung konnte die erst am 10. Juni 2021 eingereichte und demnächst im Sinne von § 167 ZPO am 12. August 2021 zugestellte Klage nicht mehr hemmen, weil zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits geraume Zeit eingetreten war. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin im Musterfeststellungsverfahren ändert an der Abweisung der Klage nichts. In Bezug auf die damals und auch heute gerügten Prospektfehler scheitert der Erfolg der Klage daran, dass die Kapitalmarktinformation nach den bindenden Feststellungen des OLG Frankfurt und des Bundesgerichtshofs keine Fehler aufweist. Was die nunmehr und möglicherweise auch bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsverfahren gerügten individuellen Beratungsfehler betrifft, hat die Anmeldung nicht zu einer zwischenzeitlichen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 6a BGB in Bezug auf die hier verfolgten Pflichtverletzungen und Ansprüche geführt. Nach dieser Vorschrift wird der Lauf der Verjährung durch die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren (nur) für darin bezeichnete Ansprüche gehemmt, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Dies ist in Bezug auf die individuellen Beratungsfehler nicht gegeben. Denn individuelle Beratungsfehler können nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (BGH, Beschl. v. 30. April 2019, XI ZB 13/18). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorstehenden genannten Entscheidung, insbesondere in der dortigen Rz. 33 sind eindeutig. Darin heißt es: „Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN). Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen.“ Daran ändert sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nichts durch die Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und der Änderung anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012, wie er in dieser Entscheidung ausgeführt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Verjährung von Ansprüchen, die nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können, kann nicht durch eine Musterfeststellungsverfahren gehemmt werden. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs für die Kammer eindeutig. § 204 Abs. 1 Ziffer 6a BGB ordnet die Hemmung nur im Hinblick auf die in einem Musterfeststellungsverfahren anmeldbaren Ansprüche an. Die Reichweite der Hemmungswirkung kann dagegen denklogisch nicht weiter reichen, als der Gegenstand des Musterfeststellungsverfahren selbst. Dies sind aber nur Ansprüche im Hinblick auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation. Insoweit verwundert es nicht, dass die einschlägigen Kommentare genau dies vertreten (Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, Rn. 21, sowie nunmehr Grüneberg/Ellenberger, 81. Aufl. 2022, Rn. 21 a; BeckOK BGB, Hau/Poseck, 59. Edition, § 204 Rn. 38). Die Ausführungen des Klägervertreters vermögen hieran nichts ändern. Sie zeigen die Rechtsentwicklung und teilweise auch gegebenenfalls vorhandene Ansichten auf. Dass insoweit zeitweise möglicherweise die Annahme vertreten worden ist, die Anmeldung zum Musterverfahren hemme alle Ansprüche, hat sich jedenfalls als fehlerhaft herausgestellt. Maßgeblich ist allein, welche Rechtsauffassung die Obergerichte und der Bundesgerichtshof insoweit vertreten. Im Übrigen ist dieses etwaige Missverständnis eigentlich schon durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2014 nicht mehr überzeugend begründbar gewesen. Ob gegebenenfalls bei einem übereinstimmenden Antrag auf Ruhen eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein Musterfeststellungsverfahren eine Sachlage gegeben sein könnte, bei der der Bank die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt sein könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da hier eine solche Sachlage nicht vorliegt. Die Klägerin hat ihre Klage erst nach dem Ende des Musterfeststellungsverfahrens eingereicht. Da der Anspruch dem Grunde nach bereits nicht gegeben bzw. durchsetzbar ist, unterliegen auch die weiteren Anträge der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer durch ihren verstorbenen Ehemann im Jahr 2007 gezeichneten Fondsbeteiligung in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin (nachfolgend auch Erblasser genannt) war Kunde der ... Bank AG & Co. KG. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte in ihrer jetzigen Rechtsform. Der Erblasser ließ sich von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur Beklagte genannt) im Jahr 2007 über eine Fondsbeteiligung beraten. Bei einem Beratungstermin am 2. November 2007 in den Räumlichkeiten der Bank in Schmargendorf zeichnete er sodann eine mittelbare Fondsbeteiligung unter Zwischenschaltung eines Treuhänders an der ... mbH und Co. KG (nachfolgend auch wie von den Parteien als ... I bezeichnet). Im Rahmen der Zeichnung am 2. November 2007 bestätigte der Erblasser mit gesonderter Unterschrift, dass er „heute“ den Verkaufsprospekt nebst weiterer Unterlagen erhalten habe. Für die Beteiligung zahlte der Erblasser 25.000 € Nominaleinlage). An Ausschüttungen erhielt er bzw. die Klägerin insgesamt 6.488,25 €. Die Differenz zum Zeichnungsbetrag (18.511,75 €) sieht die Klägerin als Schaden einer fehlgeschlagenen Beteiligung an, für den die Beklagte die Verantwortung trage. Zunächst meldete sie diesbezügliche Ansprüche und Forderungen gegen die Beklagte zu einem beim OLG Frankfurt zum Geschäftszeichen ... geführten Musterverfahren zu der streitgegenständlichen Beteiligung im Musterverfahren ... gegen die ... AG mit Schriftsatz vom 27. April 2017 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Für diese Anmeldung musste die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 172,50 € und Anwaltskosten in Höhe von 730,18 € zahlen. Den hieraus aus ihrer Sicht resultierenden Schaden in Höhe von 902,68 € macht sie zusätzlich mit dem Klageantrag zu Ziffer 5. geltend. Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte zu sämtlichen Feststellungszielen das Vorliegen von Prospektfehlern. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden mit Beschluss vom 12. Januar 2021 (XI ZB 18/17), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 25. März 2021, zurückgewiesen. Er stellte rechtskräftig fest, dass das OLG Frankfurt zu Recht angenommen hat, dass der Prospekt zum ... I keine Fehler aufweist. Die Klägerin behauptet, sie sei Erbin nach ihrem verstorbenen Mann. Sie behauptet, dass die seinerzeitige Anlageberatung fehlerhaft und pflichtwidrig gewesen sei, sodass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Der Erblasser sei an einer Altersvorsorge und einer konservativen Anlage interessiert gewesen. Insoweit hätte der ... I ihm schon gar nicht angeboten werden dürfen. Die Beratung sei auch inhaltlich unzureichend gewesen, weil der Langprospekt erst am Tag der Zeichnung übergeben worden sei. Die parallel verwendeten Kundenpräsentationen bzw. Prospekte seien zwar Gegenstand der Beratung gewesen. Diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, die zahllosen Risiken der Beteiligung anschaulich zu vermitteln. Vielmehr seien darin und in der tatsächlich erfolgten Beratung die Chancen des Fonds herausgestellt und die Risiken klein geredet worden. Tatsächlich habe seinerzeit gar keine hinreichenden Erfahrungswerte für diesen Fonds gegeben. Insbesondere die Auswahl der Patente erfordere eine ausgesprochen professionelle und hochkompetente Leitung. Die hierzu eingesetzte Gesellschaft habe entgegen der Anpreisung über keine langjährige Erfahrung und hohe Expertise verfügt. Die Empfehlung zur Zeichnung der Anlage sei auch deshalb pflichtwidrig erfolgt, weil über Interessenkonflikte der Beklagten im Hinblick auf eingeschaltete Tochterunternehmen, wie etwa der Treuhänderin, ebenso wenig aufgeklärt worden sei, wie auf das Eigeninteresse der Beklagten in Bezug auf die vereinnahmten Rückvergütungen in Höhe von mindestens 11 % bezogen auf das Kommanditkapital. Die Klägerin beantragt mit ihrer am 10. Juni 2021 eingegangenen und der Beklagten am 12. August 2021 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.511,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 2.11.2007 von Herrn ... gezeichneten Beteiligung an der Dritte ... Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG über nominal 25.000 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.; 3. die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der am 2.11.2007 von Herrn ... gezeichneten Beteiligung an der dritte ... Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG über nominal 25.000 Euro an die Beklagte; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte der Klägerin aus der am 02.11.2007 von Herrn ... gezeichneten Beteiligung an der Dritte ... Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG in Verzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin für die Anmeldung am Kapitalanleger Musterverfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 902,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine fehlerhafte Beratung sei nicht erfolgt. Soweit die Klägerin anderes behaupte, äußere sie Vermutungen und stelle bloße Behauptungen ins Blaue hinein auf. Schließlich sei sie an den Beratungen nicht beteiligt gewesen. Dass Prospektfehler nicht vorlägen, stehe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig fest. Soweit die Klägerin etwaige weitere Beratungsunterlagen anspreche, seien diese ebenfalls ordnungsgemäß und enthielten hinreichende Risikohinweise. Hinsichtlich etwa vorgetragener individueller Beratungsfehler scheitere einen Erfolg der Klage jedenfalls an der eingetretenen absoluten Verjährung. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.