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Leitsatz

KRB 54/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:211222BKRB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:211222BKRB54.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 54/22 vom 21. Dezember 2022 in der Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko StPO § 261 OWiG § 71 Abs. 1 GWB 2010 § 81 Abs. 1 Nr. 1 AEUV Art. 101 Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungs- folgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörte- rungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbe- werbsverstoß ergibt, sondern auch das - jedenfalls laienhafte - Bewusstsein des Zeu- gen über damit verbundene Haftungsfolgen. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - KRB 54/22 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach, Dr. Allgayer und Dr. Holzinger gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenbetroffenen und Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat in der Kartellbußgeldsache die Betroffenen und die Nebenbetroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der es eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 31. März 2014 hat den Betroffenen eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der ab dem 12. November 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: GWB 2010) vorgeworfen und sie den Nebenbetroffenen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zugerechnet. Im September 2007 hätten die Betroffenen als jeweils 1 2 - 3 - vertretungsberechtigte Gesellschafter der Nebenbetroffenen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) vorsätzlich eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Preisabsprache getroffen und umgesetzt. Die Beteiligten hätten sich während einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Verbands (im Folgenden: Brauereiverband ) am 5. September 2007 über eine Preiserhöhung für Fass- und Flaschenbier unter Offenlegung konkret geplanter Erhöhungssätze ausgetauscht. Sie hätten sich dabei an der unter einigen kon- kurrierenden Premium-Brauereien getroffenen Absprache orientiert, wonach die Bierabgabepreise (Rampenpreise) im Ergebnis um einen Euro pro Kasten erhöht werden sollten. Die Preiserhöhung hätten sie jeweils im Jahr 2008 umgesetzt und bis zur Verfahrenseinleitung im Mai 2012 unverändert praktiziert. Im Hinblick auf den Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit im Zusam- menhang mit der Bierpreiserhöhung im Jahr 2006 hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Von dem verbleibenden Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 2010 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV im Zusammenhang mit der Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbands am 5. Sep- tember 2007 hat das Oberlandesgericht die Betroffenen und Nebenbetroffenen freigesprochen. Als für erwiesen hat das Oberlandesgericht es zwar erachtet, dass die Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbands am 5. September 2007 unter Beteiligung der Betroffenen stattgefunden hat und Ge- genstand der Erörterungen unter anderem die "allgemeine Marktlage" gewesen sei. Den näheren Ablauf der Sitzung hat es allerdings für nicht aufklärbar gehal- ten. Es hat sich deshalb die Überzeugung davon, dass es zu einem Austausch über wettbewerbsrelevante Informationen gekommen ist, insbesondere eine ge- plante Bierpreiserhöhung, nicht zu verschaffen vermocht. 3 4 - 4 - 2. Das Oberlandesgericht hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betroffenen und Nebenbetroffenen hätten bestritten, dass Bierpreise überhaupt erörtert worden seien. Belastende Angaben dazu hätten lediglich die Zeugen Dr. K. und R. gemacht. An deren Zuverlässigkeit und am Wahr- heitsgehalt ihrer Angaben bestünden aber sowohl isoliert betrachtet als auch un- ter Berücksichtigung des weiteren Beweisertrags nicht überwindbare Zweifel. Der Zeuge Dr. K. habe angegeben, er habe in seiner Funktion als Re- präsentant der Premium-Brauerei V. in der betreffenden Sitzung auf Frage des Ausschuss-Vorsitzenden spontan berichtet, dass es seitens der Brauerei V. und womöglich auch anderer Premium-Brauereien eine Bierpreiserhö- hung um einen Euro pro Kasten zum Jahresbeginn 2008 geben und dies noch im September 2007 am Markt angekündigt werde. Für die Durchführung der zu- vor mit drei anderen Premium-Brauereien abgesprochenen Preiserhöhung sei das Marktverhalten der regionalen Kölsch-Brauer allerdings ohne Bedeutung. Mit den Vertretern der Premium-Brauereien sei seine Äußerung deshalb nicht abge- sprochen gewesen; er habe die beabsichtigte Preiserhöhung allein "kollegialiter" kommuniziert. Mit Blick auf Aussagekonstanz, Aussagestimmigkeit und Aussagemotiva- tion bestünden an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen und dem Wahrheitsge- halt seiner Angaben jedoch nicht unerhebliche Zweifel. Denn die vom Zeugen zunächst ausdrücklich als sicher erinnert dargestellte und detaillierte Aussage habe im Verlauf der Vernehmung in der Hauptverhandlung immer weiter an De- tailreichtum eingebüßt. Sie habe sich letztlich nur noch auf einen abstrakt ge- schilderten Handlungskern zurückgezogen, sei inhaltlich unklar und ohne tat- sächliche Substanz. Nachfragen des Gerichts zu den Begleitumständen der ge- schilderten Ankündigung einer Preiserhöhung, etwa, wie es zu seiner Auskunft 5 6 7 8 - 5 - genau gekommen sei, auf wie viele und welche Premium-Brauer sie sich bezo- gen habe und welche Reaktionen seitens der Sitzungsteilnehmer darauf erfolgt seien, habe der Zeuge unter Berufung auf fehlende Erinnerung nicht beantworten können. Auch Fragen dazu, an welcher Stelle seine Auskunft in den Verlauf der Sitzung einzuordnen sei und ob einer der Sitzungsteilnehmer währenddessen den Raum verlassen habe, seien mangels Erinnerung unbeantwortet geblieben. Teilweise habe der Zeuge hierzu bereits während des kartellbehördlichen Ver- fahrens Anfang des Jahres 2013 widersprüchliche, jedenfalls inkonstante Anga- ben gemacht und Erinnerungslücken offenbart. Schließlich habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Aussagemotivation des Zeugen Dr. K. nicht un- wesentlich davon bestimmt gewesen sei, sich und seinem Unternehmen durch einen weitreichenden Aufklärungsbeitrag im eigenen kartellbehördlichen Verfah- ren Vorteile in Gestalt eines Bußgeldnachlasses zu sichern. Dies werde etwa in- diziell daran deutlich, dass der Zeuge der in der vom Bundeskartellamt vorge- schlagenen Settlement-Erklärung enthaltenen Formulierung "Diskussion" der Preiserhöhungsabsichten in der Ausschusssitzung zunächst entgegengetreten sei, weil es eine solche nach seinem Dafürhalten nicht gegeben habe. Dennoch habe er sich in der Folge mit dem Bundeskartellamt darauf geeinigt, eine andere unzutreffende Angabe zu streichen, die Ausführungen zur "Diskussion" aber wie vorgeschlagen beizubehalten. Der Umstand, dass sich der Zeuge eine erklärter- maßen nicht seiner Erinnerung entsprechende Tatbeschreibung durch seine Un- terschrift zu Eigen gemacht und damit andere Sitzungsteilnehmer erheblich be- lastet habe, erschüttere seine Glaubwürdigkeit selbst dann, wenn dem nicht mehr als ein Streben um Abmilderung drohender eigener Sanktionsfolgen zugrunde gelegen habe. In vergleichbarer Weise hätten sich auch die gegenüber dem Bundeskar- tellamt erfolgten Angaben zum Preisabstimmungsverhalten der national tätigen Brauereien unter einvernehmlicher Ausdehnung auf regionale Brauereien als 9 - 6 - übertrieben erwiesen. Im Ergebnis seien die Angaben des Zeugen sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtwürdigung mit dem weiteren Beweisertrag weder hinreichend zuverlässig noch hinreichend glaubhaft, um eine Verurteilung zu tragen. Auch in den Angaben des Zeugen R. sei keine Stütze zu sehen. Diese seien von fehlender Konstanz, eklatanten Widersprüchen und gewichtigen Strukturbrüchen gekennzeichnet. Der Zeuge R. habe im Verlauf des Ver- fahrens mindestens drei verschiedene Versionen des angeblichen Geschehens bekundet, die in unauflösbarem Widerspruch zueinander stünden. Auf entspre- chenden Vorhalt durch das Gericht habe der Zeuge dazu nichts zu sagen ver- mocht und nur noch geschwiegen. Die Aussagen der übrigen Zeugen seien sämtlich unergiebig gewesen und hätten nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Eine Preiserhöhungs- ankündigung durch den Zeugen Dr. K. hätten die Zeugen entweder nicht erin- nert oder sogar abgestritten. Auch der Inhalt einer im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktlage stehenden Diskussion habe sich nicht erhellen lassen. Insbesondere habe keiner der weiteren Zeugen Angaben gemacht, die für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. K. hätten sprechen können. Ob infolge einer mit einer Aussage einhergehenden denkbaren Selbstbe- lastung der Zeugen deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt sein könne, sei für die Beweiswürdigung wegen deren Substanzlosigkeit ohne Relevanz. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der Würdigung der Angaben des Zeugen Dr. K. , denn das Gericht würdige die weiteren Zeugenangaben nicht unter dem Ge- sichtspunkt einer Entkräftung an sich valider Angaben dieses Zeugen. Es habe lediglich im Gegenteil erwogen, ob die per se als unzuverlässig bewertete Aus- sage ganz oder teilweise in anderen Beweismitteln Bestätigung finden könne. Dies sei jedoch schon mangels Ergiebigkeit der weiteren Aussagen nicht der Fall. 10 11 12 - 7 - Die Urkundenbeweislage erweise sich gleichfalls als unergiebig. Weder dem über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses vom 5. September 2007 ge- fertigten Protokoll noch den in der Hauptverhandlung verlesenen unternehmens- internen Dokumenten könne eine Erörterung von Preiserhöhungsabsichten ent- nommen werden oder ergäben sich sonstige Informationen, die mit dem Tatvor- wurf im Zusammenhang stehen. In Ermangelung weiterer ergiebiger belastender Beweismittel oder Indi- zien könne das Oberlandesgericht seine Zweifel daran, ob und mit welchem In- halt im Wettbewerbsausschuss am 5. September 2007 über Preissetzungsab- sichten gesprochen wurde, schließlich auch durch eine Gesamtwürdigung des Beweisertrags nicht überwinden. Den weiteren Vorwurf des Bußgeldbescheids, der Wettbewerbsausschuss sei gemäß einem gemeinsamen "Grundverständnis" seiner Mitglieder ein eta- bliertes Forum für Preisabstimmungen gewesen und als solches genutzt worden, sei schon im Ansatz nicht feststellbar. Unter zusätzlicher Würdigung der zunächst vom Tatvorwurf umfassten Sit- zung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 ergebe sich nichts Ande- res. Die insoweit erfolgte Einstellung des Verfahrens stehe einer Würdigung der Beweisergebnisse gemäß § 261 StPO zwar nicht entgegen. Die Beweisauf- nahme habe aber nicht ergeben, dass während dieser Sitzung mit konkreten und individualisierten Inhalten über Preiserhöhungsabsichten gesprochen worden sei. Die Einlassung des Betroffenen Dr. H. , er habe den Sitzungsraum des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 aus gesundheitlichen Grün- den vorübergehend verlassen und sei - jedenfalls deshalb - persönlich nicht an einem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen beteiligt gewesen, sei 13 14 15 16 17 - 8 - "nicht zu widerlegen", so dass dieser und die Nebenbetroffene E. unbe- schadet der Nichterweislichkeit einer solchen Absprache in Anwendung des Zweifelssatzes auch deshalb freizusprechen sein würden. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO die Ein- lassung des Betroffenen Dr. H. unzureichend gewürdigt. Die zulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge ist unbe- gründet. a) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt zwar vor. Nach dem Rügevortrag und ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Betroffene Dr. H. während der öffentlichen Hauptverhandlung nicht persönlich zugegen. Seine in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung erfolgte durch die Verlesung einer schriftlich vorbereiteten Erklärung durch seine Verteidigerin, die als Anlage zum Protokoll über die Hauptverhandlung genommen wurde. Nachfragen blieben unbeantwortet. Seine Erklärung hatte schwerpunktmäßig zum Inhalt, dass er die tatgegenständliche Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 aus gesundheitlichen Gründen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne habe verlassen müssen; während seiner Anwesenheit sei die Erhöhung von Bierprei- sen nicht thematisiert worden. Die Vernehmung eines gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichteten Betroffenen zur Sache erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten. Dennoch ist die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen durch 18 19 20 21 - 9 - einen Vertreter, die dem gesetzlichen Leitbild widerstreitet, per se zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 4]; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 29/14, NStZ 2015, 418 Rn. 12). Darf das Gericht - wie hier - gemäß § 73 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhan- deln, ist eine Einlassung des Verteidigers mit Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) für den Betroffenen in jeder Form statthaft, mithin auch durch die Verlesung einer Erklärung. Anders als bei Verlesung des Schriftstücks durch das Gericht (§ 249 Abs. 1 StPO) wird in diesem Fall allerdings nicht der Wortlaut der Urkunde zum Inbegriff der Hauptverhandlung und stellt deren Wortlaut nicht den revisionsrecht- lichen Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]; Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 190 Rn. 14). Gegenstand der Hauptverhandlung ist vielmehr al- lein der mündliche Vortrag des Betroffenenvertreters geworden. Der Aufgabe des Tatrichters entspricht es in diesem Fall, wie auch bei anderen Beweisergebnis- sen, den Inhalt dieser mündlich vorgetragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14 [juris Rn. 6]; NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]). Im Bußgeldverfahren gilt nichts Abweichendes. Eine revisionsgerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser Einlassung im Urteil scheidet wegen des Verbots der Rekonstruktion der Haupt- verhandlung im Revisionsverfahren zwar aus. Hierauf zielt die Verfahrensrüge indes nicht. Sie macht vielmehr zu Recht geltend, das Oberlandesgericht habe der Einlassung des Betroffenen Dr. H. möglicherweise einen zu hohen Be- weiswert eingeräumt, weil es Art und Umstände der Einlassung im Urteil zu wür- digen versäumt habe. Die Beweiswürdigung ist in diesem Punkt lückenhaft und begegnet daher auch eingedenk des hierbei beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2015 - 5 StR 78/15, NStZ-RR 2015, 349 22 - 10 - Rn. 9 mwN) rechtlichen Bedenken. In Anbetracht der vorliegenden Verfahrens- umstände war das Oberlandesgericht gehalten, den erheblich eingeschränkten Beweiswert der Angaben des Betroffenen erkennbar in den Blick zu nehmen (vgl. etwa BGH, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, NJW 2015, 360 Rn. 9; Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 570/15, juris Rn. 9; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 82 u. 85). Aus dem ange- fochtenen Urteil wird jedoch nicht einmal deutlich, dass die dort wiedergegebe- nen Angaben des Betroffenen nicht im Rahmen einer - dem Regelfall entspre- chenden - persönlichen und mündlichen Einlassung, sondern durch Verlesung einer Verteidigererklärung erfolgt sind. Schon deshalb ist die ohne jedwede Er- örterung dieser Umstände erfolgte Bewertung der Einlassung als "nicht zu wider- legen" (UA 144) rechtsfehlerhaft. b) Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 79 Abs. 3 O- WiG i.V.m. § 337 StPO). Das Oberlandesgericht ist auf nach revisionsrechtli- chem Maßstab hinzunehmender Weise zu der Überzeugung gelangt, eine Füh- lungnahme, Absprache oder ein sonstiger Austausch über Preissetzungsabsich- ten habe während der gesamten Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nicht stattgefunden. Die Würdigung der Einlassung des Be- troffenen Dr. H. betreffend seine zeitweilige Abwesenheit ist deshalb für den Verfahrensausgang ohne Relevanz. 2. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts dringen im Ergebnis nicht durch. Der Senat hat die tatrich- terliche Überzeugungsbildung vorliegend hinzunehmen, auch wenn eine andere 23 24 25 - 11 - Beurteilung stellenweise näher hätte liegen können. Denn ein nach revisions- rechtlicher Maßgabe durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Ur- teils führen würde, liegt noch nicht vor. a) Das Urteil genügt den auch im Bußgeldverfahren zu wahrenden Darstellungsanforderungen des § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil so ab- gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Frei- spruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsa- chen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dar- legt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzli- chen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 38]; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 21; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6 mwN; vom 14. September 2017 - 4 StR 303/17, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen zuerst den Vorwurf aufgezeigt, der den angefochtenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegt, und sodann diejenigen Tatsachen festgestellt, die es zu den Nebenbetroffenen, deren Marktstruktur- merkmalen, deren Verbandstätigkeit im Brauereiverband und zu den in den Jahren 2002 bis 2008 erfolgten Bierpreiserhöhungen für erwiesen hält. Welche Feststellungen zu Ablauf und Inhalt der tatgegenständlichen Sitzung des Wett- bewerbsausschusses vom 5. September 2007 getroffen werden konnten, lässt sich dem Urteil zwar nicht im Zusammenhang entnehmen. Dies wird erst in der Gesamtschau mit der - sehr ausführlichen - Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung deutlich. Eine klare Abgrenzung lassen die Urteilsgründe 26 27 28 - 12 - insoweit vermissen. Ein durchgreifender Darstellungsmangel liegt dennoch nicht vor, denn die Überprüfung, ob dem Oberlandesgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, ist möglich. Aus dem Gesamtkontext des Urteils ergibt sich noch hinrei- chend, von welchem Geschehensablauf sich das Oberlandesgericht aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Ihrer Aufgabe, dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beweiswür- digung auf Rechtsfehler zu ermöglichen, werden die Urteilsgründe damit noch gerecht. b) Auch die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung eingedenk des nur beschränkten Prüfungsumfangs im Ergebnis noch stand. aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 19] - Berliner Transportbeton; Urteile vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 Rn. 9 mwN; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, NZKart 2019, 146 Rn. 34 - Flüssiggas I; vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 37 - Bierkartell). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an- ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1970 - KRB 1/70, BGHSt 24, 54 [juris Rn. 40] - Teerfarben; Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem 29 30 - 13 - Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 54 [juris Rn. 39] - Teerfarben; BGH, NZKart 2019, 146 Rn. 34 - Flüssiggas I; Beschluss vom 21. Juni 2019 - KRB 10/18, WuW 2019, 473 Rn. 15 - Süßwarenkartell; BGHSt 65, 75 Rn. 37 - Bierkartell; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 39 ff., 129 ff., 220 ff. [zum im Unionsrecht gleichermaßen geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung]). Das Urteil muss zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Um- stände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei muss das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zuguns- ten oder zuungunsten der Betroffenen und Nebenbetroffenen zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbeziehen und in einer Gesamtschau würdigen. Bei problematischen Beweislagen sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenangaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entste- hungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16, juris Rn. 3; vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20, NStZ 2021, 184 Rn. 8; jeweils mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Be- weisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamt- würdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 45]; Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 [juris Rn. 14]; NStZ 2012, 110 Rn. 21). 31 - 14 - Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforde- rungen gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichen- des Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Mög- lichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, juris Rn. 10; vom 11. Mai 2017 - 4 StR 554/16, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, ZWH 2017, 328 Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83 Rn. 37; vom 27. September 2017 - 2 StR 146/17, NStZ-RR 2017, 383 Rn. 6; vom 1. Juli 2020 - 2 StR 326/19, juris Rn. 8; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21, juris Rn. 13). Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts Anderes. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung recht- licher Nachprüfung noch stand. Soweit das Oberlandesgericht seine Zweifel da- ran, dass während der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zwischen den konkurrierenden Bierbrauern wettbewerbsrelevante Informa- tionen zum Zweck der Koordinierung ausgetauscht wurden, nicht hat überwinden können, ist dies - noch - hinzunehmen, wenngleich auch eine andere Würdigung möglich und naheliegend gewesen wäre. Darauf, ob der Senat angefallene Be- weisergebnisse abweichend gewürdigt und Zweifel überwunden hätte, kommt es nicht an. Einen nach den vorstehenden Grundsätzen durchgreifenden Rechts- fehler zeigt weder die Rechtsbeschwerde auf, noch ist ein solcher sonst ersicht- lich. 32 33 - 15 - Zu den Einzelbeanstandungen der Rechtsbeschwerde ist anzumerken: (1) Der Senat besorgt nicht, das Oberlandesgericht könne überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erinnerungsvermö- gens des Zeugen Dr. K. gestellt haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Zeuge, der für länger zurücklie- gende Vorgänge benannt worden ist, diese zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat, ist insbesondere, ob der Vorgang, zu dem der Zeuge aussagen soll, für ihn bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und ob sich der Zeuge auf Erinnerungshilfen stützen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - 4 StR 309/04, NStZ-RR 2005, 78 [juris Rn. 8] mwN). (a) In Anbetracht dessen, dass nicht nur die Betroffenen und Neben- betroffenen bestritten haben, zukünftige Bierpreiserhöhungen in der Sitzung vom 5. September 2007 thematisiert oder damit im Zusammenhang stehende Infor- mationen ausgetauscht zu haben, sondern dafür auch sonst keine Beweismittel oder Beweisanzeichen zur Verfügung standen, hat eine problematische Beweis- lage vorgelegen. Das Oberlandesgericht war deshalb gehalten, die für die Rich- tigkeit der Aussage des Belastungszeugen Dr. K. sprechenden Gesichts- punkte umfassend zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen einer eingehenden Aussageanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststell- baren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plau- sibilität unterzogen. Es hat dabei zunächst die Angaben des Zeugen in der Haupt- verhandlung gewürdigt. Soweit es daraus, dass der Zeuge seine anfänglich sehr detailreiche Schilderung der Ausschusssitzung auf Nachfragen immer weiter ein- geschränkt und sich letztlich auf abstrakte Angaben zurückgezogen hat, den Schluss auf mangelnde Erlebnisbasiertheit gezogen hat, ist dies im Urteil nach- 34 35 36 37 - 16 - vollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe belegen, dass der Zeuge in der Haupt- verhandlung an seinen zunächst stimmigen Angaben nicht festgehalten, diese in Details geändert und selbst Erinnerungslücken eingeräumt hat. Die Aussage in der Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht mit den Angaben des Zeugen aus dessen schriftlicher Zeugenaussage vom 7. November 2012 und seinen An- gaben vor dem Bundeskartellamt vom 31. Januar 2013 abgeglichen und erneut Abweichungen in verschiedenen Details festgestellt. Soweit es mit Blick auf die benannten Abweichungen und der Reaktion des Zeugen auf Nachfragen zu dem Schluss gelangt ist, seine Angaben seien insgesamt unzuverlässig und die zu- letzt offengelegten Erinnerungslücken auch nicht durch entsprechende Vorhalte zu füllen, erweist sich dieser jedenfalls als möglich. Wenngleich eine andere Be- wertung ebenfalls möglich gewesen sein dürfte, liegt hierin kein Rechtsfehler. (b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Bewertung, die Angaben des Zeugen Dr. K. seien nicht hinreichend erlebnisbasiert, keine überspannten An- forderungen gestellt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Oberlandesgericht inso- weit nicht allein darauf abgestellt, dass der Zeuge nicht mehr den exakten Wort- laut seiner im Jahr 2007 erfolgten Mitteilung über die geplanten Bierpreiserhö- hungen sowie Personalien, Fragen und Reaktionen der Anwesenden erinnern konnte. Vielmehr hat es den maßgeblichen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen schmälernden Umstand darin gesehen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst ohne Offenlegung von Zweifeln eine sichere Erinnerung an das Ge- schehen unter Wiedergabe seiner vermeintlichen wettbewerbsrelevanten Aus- künfte im Wortlaut geschildert hat und von seiner zunächst behaupteten Erinne- rung erst auf Nachfragen immer weiter abgerückt ist. Diese Bewertung des Aus- sageverhaltens ist revisionsrechtlich nicht angreifbar, zumal das Oberlandesge- richt neben dem kartellrechtsrelevanten Vorwurf auch verschiedene Umstände des Randgeschehens in den Blick genommen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde 38 39 - 17 - und der Generalbundesanwalt meinen, es sei "nach allgemeiner Lebenserfah- rung überaus naheliegend", dass ein Zeuge das zu bekundende Geschehen nach mehr als 13 Jahren nicht mehr genau erinnere, beschränkt sich dies auf eine eigene Wertung, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist. Nicht unbedenklich ist in diesem Zusammenhang zwar die Formulierung im Urteil, es sei aufgrund der durch die kartellrechtliche Relevanz begründeten Vertraulichkeit von Auskünften über Preissetzungsabsichten "nach der Le- benserfahrung" zumindest eine genauere Erinnerung des Zeugen daran zu er- warten gewesen, welcher der Sitzungsteilnehmer dieses Thema aufgebracht habe. Denn einen derartigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Aus dem Kontext die- ser Urteilspassage und den vorangegangenen Ausführungen erschließt sich in- des, dass das Oberlandesgericht damit lediglich ein weiteres Beispiel dafür ge- ben wollte, dass der Zeuge eine zunächst als sicher erinnert dargestellte Situa- tion auf Nachfrage nicht in weiteren Details beschreiben konnte. Das Oberlan- desgericht hat mithin keinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, sondern eine Wür- digung der Aussage in einem konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wird auch daran deutlich, dass es abschließend betont, der Zeuge habe seine tatsächlich stark verblasste Erinnerung am Ende selbst eingeräumt. (c) Das Oberlandesgericht hat an die Bewertung der Erinnerungsfähig- keit des Zeugen Dr. K. auch keinen von der Würdigung der weiteren Zeugen- angaben abweichenden Maßstab angelegt. Es hat den eingetretenen Zeitablauf bei der Würdigung der weiteren Zeugenangaben vielmehr als einen Begrün- dungsansatz für fehlendes Erinnerungsvermögen referiert. Im Ergebnis hat sich das Oberlandesgericht - auch - vom Wahrheitsgehalt sämtlicher weiterer Zeu- genangaben nicht zu überzeugen vermocht und diese entweder als unglaubhaft oder unergiebig bewertet. 40 41 - 18 - (d) Eine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbil- dung liegt schließlich nicht darin, dass das Oberlandesgericht nicht auszuschlie- ßen vermocht hat, der Schilderung des Zeugen Dr. K. könne eine "durch wie- derholte Befassung mit dem Thema gewonnene Aktenerinnerung und damit le- diglich vermeintliche Überzeugung" zugrunde liegen. Diese Annahme erschließt sich - jedenfalls - aus der vorangegangenen Feststellung, der Zeuge habe ange- geben, zu Beginn des kartellbehördlichen Verfahrens keine Erinnerung mehr ge- habt und sich diese anhand verschiedener Sitzungsprotokolle des Wettbewerbs- ausschusses und seines Kalenders "wieder erarbeitet" zu haben. Die hierauf gründende Bewertung defizitärer Erinnerungsfähigkeit des Zeugen ist jedenfalls möglich, da sich dieser schon nach seinen eigenen Angaben nicht auf zuverläs- sige Erinnerungshilfen, etwa ein Inhaltsprotokoll der Ausschusssitzung vom 5. September 2007, stützen konnte. Dazu fügt sich, dass das Oberlandesgericht ergänzend auf das Fehlen jedweder schriftlichen Unterlagen verwiesen hat, aus denen sich Informationen über den Inhalt dieser Sitzung oder sonstige, das Auf- treten des Zeugen Dr. K. betreffende Informationen hätten entnehmen lassen. Denn damit hat es zu verstehen gegeben, dass auch keine weiteren, von der Aussage unabhängigen Beweismittel oder Indizien vorhanden seien, welche die Angaben des Zeugen bekräftigen könnten. (2) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil das Oberlandesgericht aus den von den Zeugen Dr. K. und B. im kartellbe- hördlichen Bußgeldverfahren abgegebenen Settlement-Erklärungen verschie- dene Schlüsse gezogen hat. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe aus den Angaben des Zeugen Dr. K. im Settlement-Verfahren auf eine die Glaub- haftigkeit seiner Angaben mindernde Belastungstendenz geschlossen. Demge- genüber habe es bei der Würdigung der Angaben des Zeugen B. herausge- 42 43 44 - 19 - stellt, dass diesem die Settlement-Vereinbarung nicht als eigene Aussage zuzu- rechnen sei, weil es sich dabei um ein über das eigene Erleben hinausgehendes Anerkenntnis des kartellbehördlichen Ermittlungsergebnisses auf der Grundlage der Vorgaben des Bundeskartellamts handele. Wenn es sich aber um ein solches Anerkenntnis handele, erschließe sich nicht, weshalb daraus eine überschie- ßende Belastungstendenz des Zeugen Dr. K. zu entnehmen sein könne. Über- dies bedenke das Oberlandesgericht den zeitlichen Abstand nicht, der zwischen der Settlement-Erklärung im Jahr 2013 und der öffentlichen Hauptverhandlung liege. Das Oberlandesgericht war von Rechts wegen gehalten, die Aussagemo- tivation des Zeugen Dr. K. zu hinterfragen. Der Bundesgerichtshof hat wieder- holt entschieden, dass ein für den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als nicht wider- legbar zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, die bei objek- tiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Ange- klagten belastenden Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es naheliegt, dass der Mitange- klagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 1 StR 573/88, BGHR StPO Zeuge 5 [juris Rn. 3]; vom 27. Juli 1990 - 2 StR 324/90, BGHR StPO § 261 Mit- angeklagte 1 [juris Rn. 6]; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161 [juris Rn. 19]; vom 25. November 2008 - 5 StR 491/08, StV 2009, 174 [juris Rn. 10]). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Ordnungswidrigkeiten- recht dasselbe, wenn ein tatbeteiligter Zeuge im Rahmen eines Settlement-Ver- fahrens belastende Angaben mit dem Ziel gemacht hat, dadurch für sich selbst oder für das von ihm vertretene Unternehmen Sanktionsvorteile zu erreichen. Verhält sich das Tatgericht zu der Aussagemotivation des tatbeteiligten Zeugen 45 - 20 - in diesem Fall nicht und versäumt es, die Möglichkeit einer Falschbelastung der Betroffenen würdigend in Bedacht zu nehmen, kann darin eine Lücke in der Be- weiswürdigung liegen (BGH, WuW 2019, 473 Rn. 18 f. - Süßwarenkartell). Diesen Anforderungen hat das Oberlandesgericht genügt, indem es das Zustandekommen der Settlement-Erklärung des Zeugen Dr. K. und deren In- halt in den Blick genommen hat. Die von dem Zeugen eingeräumte Bereitschaft gegenüber dem Bundeskartellamt, eine aus seiner Sicht unzutreffende und zum Nachteil der anderen Sitzungsteilnehmer wirkende Formulierung in der Erklärung beizubehalten und kompromisshalber lediglich eine andere unzutreffende An- gabe zu streichen, als Indiz für einen überschießenden Belastungseifer zu wer- ten, liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Weil es um die Bewertung der charakterlichen Anlagen des Zeugen ging, brauchte das Oberlan- desgericht auch den Zeitabstand zwischen Settlement-Erklärung und Hauptver- handlung nicht ausdrücklich zu erörtern. Dazu steht nicht im Widerspruch, son- dern fügt sich viel eher, dass das Oberlandesgericht auch in der Settlement-Er- klärung des Zeugen B. kein tragfähiges Beweismittel gesehen hat. Es hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Zeuge B. seine Settlement-Erklä- rung unter Berufung auf ein aus seiner Sicht unzutreffendes Schuldeingeständ- nis, das nach anwaltlicher Beratung aus wirtschaftlichem Druck heraus zur Ret- tung des eigenen Unternehmens zustande gekommen sei, bereits im Februar 2014 im Rahmen eines an den Präsidenten des Bundeskartellamts gerichteten Schreibens widerrufen habe. Ausweislich dessen habe er die Settlement-Erklä- rung allein deshalb unterzeichnet, weil ihm dafür eine Bußgeldreduzierung von annähernd 90 % in Aussicht gestellt worden sei. Im Ergebnis hat das Oberlan- desgericht mithin hinsichtlich beider Settlement-Erklärungen eine Würdigung im Einzelfall vorgenommen. Dies unterliegt revisionsrechtlich keiner Beanstandung. (3) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, das Oberlandesgericht habe versäumt, die durch das Settlement 46 47 - 21 - erfolgte "gravierende zusätzliche Selbstbelastung" des Zeugen Dr. K. und das damit verbundene Risiko (zusätzlicher) zivilrechtlicher Schadensersatzklagen zu würdigen, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar kann die Vorstellung eines Zeugen, sich oder seinen Arbeitgeber durch bestimmte Angaben dem Ri- siko - kartellrechtlicher - Schadensersatzklagen oder sonstigen Haftungsfolgen auszusetzen, ein gewichtiger Umstand sein, der für die Beurteilung seiner Aus- sagemotivation von Bedeutung ist. Denn die von einem Vertreter einer Gesell- schaft abgegebene Erklärung, mit der ein Wettbewerbsverstoß eingeräumt wird, kann mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 140), weil die sich aus dem Gesetz ergebenden kartellrechtlichen Haftungs- folgen typischerweise gravierend sind. Deshalb ist nicht ohne weiteres zu erwar- ten, dass sich ein Zeuge, wenn er sich dieses Umstands bewusst ist, durch die Schilderung eines Wettbewerbsverstoßes dem Risiko einer Inanspruchnahme aussetzt, obwohl ein solcher Wettbewerbsverstoß in Wahrheit nicht stattgefun- den hat und ein zivilrechtlicher Anspruch nicht besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 140 f. [juris]). Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haf- tungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich- rechtlicher Erörterungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ergibt, sondern auch das - jedenfalls lai- enhafte - Bewusstsein des Zeugen über damit verbundene Haftungsfolgen. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das ab- strakte Risiko einer kartellzivilrechtlichen Inanspruchnahme des Zeugen Dr. K. ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Rechtsbeschwerde geht jedoch selbst davon aus, dass die für die Bewertung der (konkreten) Vorstellung des Zeugen 48 - 22 - Dr. K. erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Oberlandesgericht nicht ge- troffen worden sind. Denn sie ist der Auffassung, das Oberlandesgericht hätte den Zeugen zu diesem Thema "befragen und Feststellungen treffen müssen". Damit rügt die Rechtsbeschwerde eine defizitäre Sachaufklärung durch das Ge- richt. Dazu hätte es im Rechtsbeschwerdeverfahren der Erhebung einer Aufklä- rungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 Rn. 30 mwN), was jedoch nicht geschehen ist. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden - etwa durch Beweisanträge oder Beweisanregungen - auf die Un- tersuchung der Vorstellung des Zeugen zu denkbaren Haftungsrisiken hinzuwir- ken. Dagegen scheidet ein auf die Sachrüge beachtlicher Rechtsfehler hier aus, denn eine lückenhafte Beweiswürdigung infolge eines Erörterungsmangels liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es an Feststellungen zum konkreten Vor- stellungsbild des Zeugen Dr. K. fehlt, war das Haftungsrisiko des Zeugen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ersichtlich nur von untergeordneter Be- deutung. Vornehmlich hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung, den An- gaben des Zeugen nicht zu folgen, darauf gestützt, diese seien nicht hinreichend erlebnisbasiert. Dies hat es im Urteil unter Darlegung der Aussagegenese, wo- nach in der Hauptverhandlung von den ursprünglichen Angaben des Zeugen im Settlement-Verfahren letztlich kein belastbarer und ergiebiger Aussageinhalt mehr verblieben war, ausführlich begründet. Die unterbliebene Erörterung einer etwaigen Vorstellung des Zeugen über ein kartellzivilrechtliches Haftungsrisiko, welches ihn von einer unwahren Selbstbelastung abzuhalten geeignet gewesen wäre, begründet deshalb keine Lücke in der Beweiswürdigung. (4) Schließlich leidet auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene und gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Betroffenen und Neben- betroffenen sprechenden Umstände nicht unter durchgreifenden Rechtsfehlern. 49 50 - 23 - Die Urteilsgründe belegen, dass sich das Oberlandesgericht des Umstan- des bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können. Da- von ausgehend hat es im Urteil (mehrfach) deutlich gemacht, dass es die Anga- ben des Zeugen Dr. K. isoliert betrachtet für unglaubhaft hält, diese jedoch un- ter Betrachtung des weiteren Beweisertrags erneut würdigt, um zu prüfen, ob sich aus einer Gesamtschau etwas Anderes ergibt. Dieses Vorgehen ist zutreffend und auch geboten. Im Ergebnis hat sich das Oberlandesgericht eine Überzeugung von einem kartellrechtswidrigen Verhalten auch unter zusätzlicher Würdigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere der weiteren Zeugenangaben nicht zu ver- schaffen vermocht. Dies hat es damit begründet, dass sämtliche weiteren Aus- sagen in der Sache unergiebig gewesen seien. Aus den Angaben der weiteren Zeugen hätten sich keine Umstände ergeben, welche die Schilderung des Zeu- gen Dr. K. zu stützen oder den Tatvorwurf sonst zu bekräftigen geeignet seien. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei. Weil die Angaben der weiteren Zeugen kaum inhaltliche Substanz aufwiesen, wirkt es sich auch nicht aus, dass das Oberlandesgericht die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen nicht abschließend beurteilt hat. Zutreffend in den Blick genommen hat es dabei, dass die betreffen- den Sitzungsteilnehmer sich und das jeweils von ihnen vertretene Unternehmen durch eine Aussage möglicherweise selbst belastet hätten. Obschon darin ein kritischer Umstand zu sehen ist, wirkte sich dies hier aber nicht aus. Denn die Gesamtwürdigung des Beweisertrags hätte infolge der Unergiebigkeit der Anga- ben auch im Falle fehlender Glaubwürdigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Die zu Recht beanstandete Formulierung im Urteil, es sei "bar jeder Lebenserfahrung", dass der Zeuge Dr. K. eine Preiserhöhung angekün- digt haben wolle, welche keiner der weiteren Sitzungsteilnehmer mehr erinnere, 51 52 - 24 - kann in diesem Sinne verstanden werden. Jedenfalls aber kann der Senat aus- schließen, dass das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen Dr. K. abwei- chend bewertet hätte, wenn oder weil es gleichermaßen sämtliche weiteren Zeu- gen für unglaubwürdig befunden hätte. Denn das Oberlandesgericht hat zuvor ausdrücklich ausgeführt, dass es die weiteren Zeugenangaben nicht mit Blick auf eine Entkräftung der Angaben des Belastungszeugen würdigt, sondern allein mit der Maßgabe, ob dessen Angaben darin Bestätigung finden und deshalb an Glaubhaftigkeit gewinnen könnten. (5) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zwar, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bean- standet, im Hinblick auf die Würdigung der Einlassung des Betroffenen Dr. H. . Darauf beruht das Urteil aber nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 337 Abs. 1 StPO). (a) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, es müsse die Einlassung des Betroffenen "widerlegen", lässt besorgen, dass es überzogene Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, war das Oberlandesgericht weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, der Einlassung des Betroffenen allein deshalb zu folgen, weil es diese mangels anderer gesicherter Erkenntnisse nicht zu widerlegen vermochte. Dies gilt umso mehr, weil für die Richtigkeit der Einlas- sung keine objektiv feststehenden Anhaltspunkte ersichtlich waren. Im Gegenteil ging aus dem Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses vom 5. September 2007 nicht hervor, dass der Betroffene zeitweilig abwesend war. Auch keiner der einvernommenen Zeugen hat dies bekundet. Damit hätte sich das Oberlandesgericht jedenfalls kritisch auseinandersetzen müssen. (b) Auf Bedenken stößt auch, dass das Oberlandesgericht die Einlas- sung des Betroffenen nicht - wie geboten - einer echten Plausibilitätsprüfung un- terzogen und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 53 54 55 - 25 - - 2 StR 258/16, juris Rn. 20). Denn an die Bewertung der Einlassung des Ange- klagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88 [juris Rn. 8]; Miebach in Münchener Kommentar StPO, 1. Aufl., § 261 Rn. 167 mwN). Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Glaubhaftig- keitsprüfung ist dabei die Plausibilität und Stimmigkeit der Einlassung an sich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 5 StR 451/19, juris Rn. 7 mwN; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11 mwN; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20, juris Rn. 21 ff.). Nach Maßgabe dessen war das Oberlandesgericht gehalten, zu hinterfra- gen, welcher medizinische Befund vorgelegen habe, der durch einen Gang nach draußen gelindert worden sei. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Betroffene Dr. H. eine Krankheit oder ein bestimmtes körperliches Leiden nicht konkret benannt und auch sonst keine Umstände vorgetragen, die seine Behauptung stützen könnten. Zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätte ungeachtet der Un- ergiebigkeit der Einlassung schon deshalb Anlass bestanden, weil der Betroffene im Tatzeitpunkt bestehende gesundheitliche Beschwerden erstmals in der öffent- lichen Hauptverhandlung behauptet und damit seine vorangegangene Einlas- sung in einem wesentlichen Punkt geändert hat. Unter diesen Umständen hätte das Oberlandesgericht erkennbar in den Blick nehmen müssen, dass es sich bei der Einlassung des Betroffenen insoweit um eine bloße Schutzbehauptung han- deln könnte. (c) Es kann offenbleiben ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbe- schwerde meint, auch den Zweifelssatz fehlerhaft angewendet hat. Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Ent- scheidungsregel. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätz- lich nicht anwendbar. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu 56 57 58 - 26 - würdigen hat, sondern kommt erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 27]; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 [juris Rn. 22] - Papierkartell; Urteil vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171 Rn. 10). Es wäre danach rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht den Zwei- felssatz allein auf die Würdigung der Einlassung des Betroffenen Dr. H. ange- wendet hätte. Soweit das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Zweifels- satzes neben der Einlassung des Betroffenen allerdings zugleich auf das "Be- weisergebnis" rekurriert, könnte dies als gesamtwürdigende Betrachtung ver- standen werden. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. (d) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 337 StPO). Die Anwesenheit des Betroffenen Dr. H. war für die Überzeugungsbil- dung des Oberlandesgerichts ohne tatsächliche Bedeutung, weil es sich bereits von einem Informationsaustausch über Bierpreise in der Sitzung des Wettbe- werbsausschusses am 5. September 2007 nicht hat überzeugen können. Erst recht hat es keine näheren Feststellungen dazu zu treffen vermocht, ob und zwi- schen welchen Anwesenden wettbewerbsrelevante Parameter zum Zweck der Koordinierung angesprochen worden sind. Es ist infolge der unergiebigen Be- weislage auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre, wenn es die Frage der Anwesenheit des Betroffenen Dr. H. abweichend gewürdigt hätte. Die Beweiswürdigung ist insoweit mithin für die Entscheidung ohne Relevanz. (6) Schließlich zeigen auch die übrigen Beanstandungen der Rechts- beschwerde keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit die Rechtsbe- 59 60 61 62 - 27 - schwerde die Rüge der Beweiswürdigung stellenweise mit Umständen begrün- det, die sich nicht aus den Urteilsgründen ergeben, hätte es der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Kirchhoff Tolkmitt Rombach Allgayer Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2021 - V-4 Kart 4/16 (OWi) - 63