Urteil
15 O 50/23
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0502.15O50.23.00
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Leitsätze
Der durchschnittlich verständige Verbraucher geht davon aus, dass das in einer Werbung für eine Armbanduhr abgebildete Uhrwerk auch in der dort angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich bei der Bebilderung um eine falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - falls dies überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Dies ist in der streitgegenständlichen Werbung nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Somit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Junghans Max Bill „Quarz Damen“ Armbanduhren mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerks zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die im Hinblick auf die Verurteilung zu Ziffer 1 auf 30.000 € und im Hinblick auf die Verurteilung zu Ziffer 2 in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags festgesetzt wird.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der durchschnittlich verständige Verbraucher geht davon aus, dass das in einer Werbung für eine Armbanduhr abgebildete Uhrwerk auch in der dort angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich bei der Bebilderung um eine falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - falls dies überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Dies ist in der streitgegenständlichen Werbung nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Somit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Junghans Max Bill „Quarz Damen“ Armbanduhren mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerks zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die im Hinblick auf die Verurteilung zu Ziffer 1 auf 30.000 € und im Hinblick auf die Verurteilung zu Ziffer 2 in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags festgesetzt wird. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 2 und 4 S. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet, da sich die streitgegenständliche Werbung als irreführend darstellt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Angaben i.S.d. § 5 UWG sind (tatsächliche) Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform, insbesondere bildliche Darstellungen, vgl. § 5 Abs. 4 UWG. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware verstanden haben will, sondern welchen Gesamteindruck sie bei dem maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, an die sich die Werbung richtet, § 3 Abs. 4 S. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.57 m.w.N.). a) Entscheidend für die Einstufung einer Werbeaussage als irreführend ist die Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises. In Betracht kommt vorliegend die gesamte Leserschaft des ..., die Kunden des ... Shops oder - wie die Beklagte vortragen lässt - sog. „kundige Uhrenliebhaber“, mithin ein Fachpublikum. Im vorliegenden Fall greift die Eingrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf ein Fachpublikum zu kurz. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Leserschaft des ...x, da sich an diese die konkrete Anzeige richtet, von dieser wahrgenommen wird und diese sich angesprochen fühlt. b) Bei der Ermittlung des Verständnisses des Verkehrskreises ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619). Bei der Ermittlung des Grads der Aufmerksamkeit ist u.a. zu berücksichtigen, ob es sich lediglich um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handelt, aber auch um welche Art der Werbung es sich handelt, also ob sie grundsätzlich eher beiläufig wahrgenommen wird, wie beim Durchblättern der Tageszeitung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.79 f.). Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht, also grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Erläuterungen, insbesondere bei sog. Blickfangwerbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.81, 1.85 f.). Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn einzelne Angaben in der Werbung im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.85). Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend nichts, soweit der Blickfang objektiv unrichtig ist und kein vernünftiger Anlass für die objektive Unrichtigkeit besteht und sich dieser Blickfang vielmehr als „dreiste Lüge“ erweist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.89). Anders liegt es bei indirekten Aussagen des Blickfangs, welche für sich genommen nicht objektiv unrichtig sind und der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam macht. In solchen Fällen geht der verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die in Bezug genommenen weiteren Angaben Teil des Blickfangs sind und ohne sie ein zutreffendes Verständnis der Werbung nicht gewonnen werden kann (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.90). Die Aufklärung muss nicht zwingend durch einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben erfolgen, vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett, GRUR 2015, 698, Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil. v. 21.9.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus, GRUR 2018, 320, Rn. 24). aa) Der Kläger ist der Meinung, der Verkehrskreis erkenne, dass es sich bei der Abbildung um ein mechanisches Uhrwerk einer Automatikuhr handle und erwarte aufgrund des hervorgehobenen mechanischen Uhrwerks daher, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten. bb) Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis schon nicht erkenne, dass es sich bei der Abbildung um eine Automatikuhr handele. Im Übrigen läge keine sog. Blickfangwerbung vor und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese durch die aufklärenden Hinweise in der Beschreibung und Bezeichnung der Uhren korrigiert. cc) Die Kammer kann die Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde ermitteln, da ihre Mitglieder grundsätzlich zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören. (1) Aufgrund des Preises der angebotenen Armbanduhren dürfte es sich jedenfalls nicht mehr um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handeln, so dass der Verbraucher grundsätzlich mit einer erhöhten Aufmerksamkeit an die Verständnisbildung der Werbung herangeht. Andererseits handelt es sich um eine Werbung in einer Tageszeitung, welche eher beiläufig wahrgenommen wird, so dass wohl insgesamt von keiner hohen Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausgegangen werden kann. (2) Entscheidend ist daher, ob der angesprochene Verkehrskreis in der Abbildung überhaupt ein mechanisches Uhrwerk erkennt. Während man dies von einem „kundigen Uhrenliebhaber“ wohl jedenfalls erwarten kann, wird man davon bei der Leserschaft des ... nicht zwangsläufig ausgehen können. Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass jedenfalls ein nicht unbedeutender Teil des maßgeblichen Verkehrskreises in der streitgegenständlichen Abbildung ein mechanisches Uhrwerk erkennen wird oder jedenfalls ein Uhrwerk, welches eine besondere Qualität und Werthaltigkeit im Vergleich zu einer üblichen Armbanduhr aufweist, ohne dabei konkret zwischen den Begriffen „Quarzwerk“ und mechanischem Uhrwerk“ unterscheiden zu können. (3) Weiter ist daher zu ermitteln, wie der maßgebliche Verkehrskreis die Anzeige in ihrem Gesamtzusammenhang versteht, insbesondere inwieweit die Abbildung des Uhrwerks, die Beschreibung sowie die Benennung der Armbanduhr den Gesamteindruck prägen. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis die Abbildung des Uhrwerks als eine Erklärung über die Technik, namentlich der Mechanik, welche in der angebotenen Armbanduhr verbaut wurde, versteht, also als eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Da die streitgegenständlichen Uhren kein solches Uhrwerk enthalten, handelt es sich insoweit um eine objektiv unwahre Angabe. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Abbildung des Uhrwerks um einen Blickfang handelt - wovon die Kammer ausgeht - löst auch die begleitende Beschreibung, die Uhr enthalte ein Quarzwerk, sowie die Bezeichnung der Armbanduhr die Irreführung des Verkehrskreises nicht wieder auf. Bei der Bebilderung handelt es sich um eine schlicht falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - soweit eine Richtigstellung überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Aus Sicht der Kammer wird die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Vielmehr geht der durchschnittlich verständige Verbraucher weiterhin davon aus, dass das abgebildete Uhrwerk auch in der angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Damit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung für Armbanduhren in Anspruch. Der Kläger ist ein in die Liste nach § 8b UWG eingetragener als Verein organisierter Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Verlagswesens, der Werbeagenturen und des Handels mit Uhren und Schmuck angehören. Die Beklagte betreibt einen in Berlin ansässigen Verlag und bringt die Tageszeitung „...“ heraus. Zugleich betreibt sie einen Versandhandel unter „www.shop.....de“ und vertreibt dort Waren aller Art. Die Beklagte bewarb in der Ausgabe der Tageszeitung „...“ vom ....2022 auf Seite 3 in einer Anzeige die Armbanduhr „Max Bill 'Quarz Damen'“ für 515,00 € bzw. 565,00 € wie folgt: Anm.: Bild entfernt Bei den beworbenen Uhren handelt es sich um solche mit einem Quarzwerk. Bei Quarzwerken wird die Schwingung durch eine elektrische Spannung in Form einer Batterie erzeugt. Bei dem in der streitgegenständlichen Werbung oben rechts abgebildeten Uhrwerk handelt es sich um ein mechanisches Uhrwerk einer Automatikuhr des Herstellers „Junghans“. Mechanische Uhrwerke sind mehrstufige Getriebe, deren Räder mit konstanter Winkelgeschwindigkeit umlaufen. Sie erhalten ihre Antriebsenergie aus einem mechanischen Energiespeicher. Mechanische Automatikuhren sind deutlich teurer als Quarzuhren. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 5) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ausgleich von Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € bis zum 16.01.2023 auf. Die Beklagte zahlte am 26.1.2023 die Abmahnkosten in Höhe von 238,00 €. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständliche Werbung für die Armbanduhr sei irreführend und täuschend, da im oberen Teil der Anzeige als Blickfang das mechanische Uhrwerk einer Automatikuhr abgebildet sei, obwohl das beworbene Modell tatsächlich ein Quarzwerk enthalte. Das hervorgehobene mechanische Uhrwerk einer Automatikuhr leite die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Anzeige. Dieser erwarte, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten, welche in der Modellserie „Max Bill“ des Herstellers „Junghans“ zwischen 945,00 € und 2.245,00 € gehandelt werden. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe der Abmahnkosten von 238,00 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der angesprochene durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erkenne anhand der oberen Abbildung in der Anzeige nicht, dass es sich dort um ein Automatik- und nicht um ein Quarzlaufwerk handele. Der „kundige Uhrenliebhaber“, der diesen Unterschied aufgrund der Abbildung des Automatiklaufwerks möglicherweise erkenne, würde nicht irregeführt, da dieser wisse, dass Uhren mit Automatikgetriebe deutlich teurer seien. Dass die angebotenen Armbanduhren ein Quarzlaufwerk enthielten, ergebe sich aus dem Text der Anzeige sowie der Bezeichnung des Modells. Ferner sei die Werbung mit dem Automatikwerk schon nicht blickfangartig. Blickfangmäßig sei lediglich das obere Zitat, die Angabe des Produkts sowie die Schrift „... Shop“. Selbst wenn das mechanische Uhrwerk blickfangartig beworben sei, so sei die Ungenauigkeit durch die Beschreibung und Bezeichnung der Armbanduhr hinreichend korrigiert. Die Klageschrift vom 20.01.2023 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.