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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 33/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/17 vom 18. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 18. September 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 10. März 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 20. September 1949 geborene Kläger ist seit dem 26. Januar 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensver- falls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermu- tet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, hier also der 14. Sep- tember 2016 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Kläger mit mehreren Forderungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetra- gen. Der Forderungsliste zufolge, welche dem Widerrufsbescheid beigefügt 2 3 4 - 4 - war, handelte es sich um die Forderungen der Gläubiger D. Inkasso GmbH, C. Krankenversicherung, G. S. W. GmbH, I. med., Dres. med. M. & V. . Eine vollständige Erledi- gung der genannten Forderungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbeschei- des hat der insoweit beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. No- vember 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) nicht dargelegt, obwohl die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren mehrfach hierzu aufgefordert hatte. Auch die Begründung des Zulassungsantrags ist insoweit unergiebig. Soweit im Zulassungsantrag behauptet wird, der Anwaltsgerichtshof habe allein auf die unstreitige Forderung der Stadtsparkasse Dü. abgestellt, trifft dies nicht zu. 3. Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO einge- tragen, wird sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt jedoch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 6. Feb- ruar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6 mwN; st. Rspr.). Der Rechtsanwalt muss darle- gen, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, Rn. 7). Das hat der Kläger nicht getan, obwohl ihn bereits die Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögens- aufstellung aufgefordert hatte. Auch die Begründung des Zulassungsantrags reicht insoweit nicht aus. Der Kläger verweist auf sein Immobilienvermögen. Ein 5 - 5 - ausreichender Überblick über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs lässt sich daraus jedoch nicht gewinnen. Nach der letzten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Forderungsüber- sicht, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 2017 überreicht hat, ist es überdies auch nach dem Widerruf noch zu einer Eintragung im Schuldner- verzeichnis und zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen. 4. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Gefährdung der Inte- ressen der Rechtsuchenden nicht ausschließen. a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Der Anwalt darf seine anwaltliche Tätigkeit nur noch im Rahmen einer an- waltlichen Sozietät ausüben und muss mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabreden, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach ständiger Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanz- lei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsu- chenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13, NJW-RR 2013, 1012 Rn. 5; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, 6 7 - 6 - NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 6). b) Der Kläger verweist darauf, dass eine konkrete Gefährdung von Man- danteninteressen nicht dargetan sei. Dies reicht nicht aus. Der Kläger meint weiter, dass den Interessen der Rechtsuchenden durch einen Insolvenzantrag hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch dies trifft nicht zu, wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO selbst ergibt; überdies hat der Kläger bisher nicht behauptet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver- mögen beantragt zu haben. Zu Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit (sämtlichen) Gläubigern fehlt ebenfalls hinreichender Vortrag. c) Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß. Soweit danach eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in den Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fäl- len generell gegebenen Gefährdungen zu gestatten ist, verstößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Se- natsrechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Der Vermö- gensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern. d) Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 RDG fehlt die persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung einer Registrierung in der Regel dann, wenn die betreffende 8 9 10 - 7 - Person im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO ein- getragen worden ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RDG liegen unge- ordnete Vermögensverhältnisse nicht vor, wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht konkret gefährdet sind. Der amtlichen Begründung (BT- Drucks. 16/3655, S. 68 zu § 12 Abs. 2) zufolge ist das dann der Fall, wenn die Verschuldung ausschließlich auf private, nicht im Zusammenhang mit der beruf- lichen Tätigkeit stehende Ursachen zurückzuführen ist und keine Schulden ge- genüber den Kunden oder Mandanten bestehen; dies entspreche der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Anders als § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 RDG enthält § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch keine Ein- schränkung dahingehend, dass die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdet sein müssen. Der in den Materialien zu § 12 Abs. 2 RDG (aaO) zitier- te Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) schränkt den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch nicht ent- sprechend ein. Er verneint vielmehr eine Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden aufgrund der Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles, in welchem sich der insolvente Rechtsanwalt einer Sozietät angeschlossen und sich erheblichen Beschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Fremdgeld so- wie ständigen Kontrollen unterworfen hatte. Die Ursachen des Vermögensver- falls sind nach ständiger Senatsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf unerheblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 10 mwN). - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.03.2017 - 1 AGH 71/16 - 11