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AnwZ (Brfg) 9/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ.BRFG.9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/21 vom 22. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 22. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der am 20. September 1949 geborene Kläger wurde 1981 zur Rechts- anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris). 1 - 3 - Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 beantragte der Kläger die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Be- scheid vom 31. Juli 2019 unter Verweis auf zahlreiche Verbindlichkeiten und elf Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Vermögensverfalls ab (§ 7 Nr. 9 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, abgewiesen. Zur Begründung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Laufe des Verfahrens zwar für eine teilweise Bereinigung des Schuldnerverzeichnisses gesorgt. Nicht erledigt seien jedoch die Forderun- gen der WEG ; insoweit seien ausweislich des Schuldner- verzeichnisses noch Verbindlichkeiten aus drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von insgesamt 9.451,51 € offen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Sein Ein- wand, dass die WEG die Herausgabe von Löschungsbewilligungen für die Sicherungsgrundschulden nicht nur von der Begleichung der gegen ihn titulier- ten Forderungen, sondern auch von erst nach dem Besitzübergang des von ihm veräußerten Objekts an seine Käufer im Januar 2019 aufgelaufenen Hausgel- dern abhängig mache, wozu er aber - trotz ausreichender Liquidität - in Anbe- tracht der unsicheren Regressmöglichkeit gegen seine Käufer nicht bereit sei, sei nicht überzeugend. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen er dieses schon vor Klageerhebung bestehende Problem, etwa durch gerichtliche Klärung oder durch Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der WEG, nicht zwischenzeitlich behoben habe. Eine Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden brauche die Beklagte bei ihrer Ablehnung nach § 7 Nr. 9 BRAO nicht darzulegen. 2 3 - 4 - Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Er macht insbesondere geltend, er habe nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eine einvernehmliche Regelung mit der WEG und seinen Käufern erzielt, die Forderungen der WEG seien sämtlich beglichen, seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht und die zugrundeliegen- den Titel an ihn herausgegeben. Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass der Kläger am 27. Januar 2021 erneut wegen Nichtabgabe der Vermö- gensauskunft im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die der Eintragung zugrundeliegende Forderung sei durch Zahlungen an den Gerichtsvollzieher bzw. eine Kontenpfändung der Gläubige- rin ebenfalls beglichen, und hat eine Mitteilung des Vollstreckungsgerichts über die vorzeitige Löschung der Eintragung am 3. Mai 2021 vorgelegt. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird; hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel hat der Kläger nicht dargelegt. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs erweist sich auch nach dem neuen Vorbringen des Klägers im Ergebnis als richtig. 4 5 6 7 - 5 - a) Gemäß § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn die antragstellende Person in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Bei einer Eintragung der antragstellenden Person in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) wird der Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind - unabhängig von der gesetzlichen Vermutung - das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die an- tragstellende Person (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 5). Steht der Vermögensverfall, sei es aufgrund der gesetzlichen Vermu- tung, sei es aufgrund von Indizien, welche auf den Eintritt des Vermögensver- falls schließen lassen, einmal fest, reicht es für eine Widerlegung bzw. Entkräf- tung nicht aus, nur zur Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzelner For- derungen vorzutragen. Vielmehr muss die antragstellende Person ein vollstän- diges und detailliertes Verzeichnis ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten vorle- gen und konkret darlegen, dass ihre Vermögensverhältnisse nachhaltig geord- net sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9). Darüber hinaus obliegt einem ehemaligen Rechtsanwalt, der nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls die erneute Zulassung beantragt, unabhängig von den Vermutungstatbestän- 8 9 10 - 6 - den des § 7 Nr. 9 BRAO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vor- mals eingetretene Vermögensverfall nicht mehr besteht. Infolgedessen hat er nun im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage ver- ändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall nachhaltig zu besei- tigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 62/12, juris Rn. 7 mwN). Wurde der Vermögensverfall - wie hier beim Widerruf der Zulassung des Klägers im Jahr 2016 - nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gesetzlich vermutet, kann eine Konsolidierung der Vermö- gensverhältnisse nicht bereits dadurch nachgewiesen werden, dass die Erfül- lung der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forde- rungen nachgewiesen wird oder dass diese wegen Tilgung nicht mehr berück- sichtigt werden dürfen. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darlegt und sich daraus eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner Situation ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (B) 5/11, juris Rn. 6; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 91c). b) Danach steht einer Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwalt- schaft weiterhin der Versagungsgrund des Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO entgegen. aa) Der Kläger hat zwar dargetan und - bestätigt durch die von der Be- klagten vorgelegte aktualisierte Forderungsaufstellung vom 16. März 2021 - belegt, dass seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Forderungen der WEG nach Tilgung sämtlicher Forderungen der WEG inzwischen gelöscht worden sind, so dass die gesetzliche Vermutung des Ver- 11 12 - 7 - mögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO insoweit nicht mehr greift (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, BeckRS 2017, 130560 Rn. 6; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19, juris Rn. 6; vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 20). Dieses neue Tatsachenvorbringen ist bei der Entscheidung des Senats über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11, NJW 2011, 3371 Rn. 4; BVerwG, NVwZ 2003, 490, 491 und NVwZ 2004, 744, 745), da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - anders als bei der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- handlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112c Rn. 90 mwN; siehe auch Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 21 f.; Rudisile in Schoch/ Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 26k ff.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 124 Rn. 7c). Dass der Kläger die neuen Tat- sachen selbst geschaffen hat, ist dabei ohne Belang (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490, 491). bb) Gegen eine nachhaltige Beseitigung seines Vermögensverfalls spricht aber, dass der Kläger am 27. Januar 2021 erneut im Schuldnerver- zeichnis eingetragen wurde. Auch wenn diese Eintragung wegen ihrer Löschung am 3. Mai 2021 die Vermutung des § 7 Nr. 9 BRAO nicht mehr zu begründen vermag, spricht - unabhängig davon - gleichwohl die Tatsache, dass es wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung des Klä- 13 14 - 8 - gers im Schuldnerverzeichnis gekommen ist, gegen eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten aktualisierten Forde- rungsaufstellung beruhte die Eintragung auf einer Forderung der WEG , D. über 1.344,53 € aus zwei Kostenfestsetzungs- beschlüssen des Landgerichts W. vom 4. Juni 2020 und vom 14. Oktober 2020, die der Kläger - wie sich seinem eigenen Vorbringen ent- nehmen lässt - offenbar erst nach der Einschaltung des Gerichtsvollziehers und/oder der Kontopfändung durch die Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher gezahlt hat. So hat er mit Schriftsatz vom 26. März 2021 zunächst - ohne Vor- lage von Kontoauszügen oder anderen Belegen - vorgetragen, er habe auf die ursprüngliche Gesamtforderung von 3.222,87 € vorsorglich 3.300 € an den Ge- richtsvollzieher gezahlt, allerdings, da er von dem Bankautomaten jeweils nur einen Höchstbetrag von 1.000 € zahlen könne, in vier Teilzahlungen (3 x 1.000 € + 300 €), von denen eine Zahlung in Höhe von 1.300 € nicht be- rücksichtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. April 2021 hat er unter Vorlage einer E-Mail der Gläubigerin vom 19. April 2021, in der eine Überzahlung von 64,25 € (nach Abzug weiterer Gerichtsvollzieherkosten) bestätigt wird, erklärt, die Forderung sei teils durch seine Zahlungen an den Gerichtsvollzieher, teils durch eine von der Gläubigerin parallel veranlasste Pfändung seines Bankkon- tos bewirkt worden. Einen plausiblen Grund dafür, warum er die Forderung - trotz der von ihm behaupteten nachhaltigen Verbesserung und Ordnung seiner Vermögens- verhältnisse - nicht beglichen und es stattdessen zu erneuten Vollstreckungs- maßnahmen gegen sich hat kommen lassen, hat der Kläger nicht dargetan. Dass die Gläubigerin die Vollstreckungsmaßnahmen seiner Behauptung nach 15 16 - 9 - ohne Vorankündigung eingeleitet hat, ändert nichts daran, dass er ihre Forde- rung trotz Titulierung mehrere Monate lang nicht beglichen hat. Selbst bei klei- nen Beträgen lässt es ein Schuldner zur Vollstreckung jedoch gewöhnlich nur kommen, wenn seine finanzielle Lage so schwierig ist, dass er selbst geringere Forderungen nicht bezahlen kann; jedenfalls zeigt dies aber, dass seine finan- ziellen Verhältnisse nicht mehr geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 118/09, juris Rn. 5; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 31; Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 29). Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem dem Kläger die erhebliche Bedeutung einer geordneten Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und die Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen für seinen Wiederzulassungsantrag bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund reicht allein die Behauptung des Klägers, er ver- füge über ausreichende Liquidität zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, zum Nachweis (gleichwohl) geordneter und nachhaltig verbesserter Vermögensver- hältnisse nicht aus. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass er im Januar 2019 aus dem Verkauf seiner Immobilie 130.000 € sowie weitere 50.000 € aus dem Verkauf des Inventars erzielt und sein Kontoguthaben ausweislich des von ihm vorgelegten Kontoauszugs am 10. Dezember 2020 über 20.000 € betragen habe. Dagegen spricht jedoch, dass der Kläger noch im Juni 2019 mit der Gläubigerin C. wegen einer damals noch offenen Forderung von 5.762,96 € eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 1.000 € getroffen hat, obwohl ihm eine Tilgung der Schuld in einem Betrag bei der von ihm behaupteten erheblichen Liquidität unschwer möglich gewesen sein müss- te. Gleiches gilt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - für den Umstand, dass der Kläger das bereits vor Klageerhebung bestehende Problem seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Forderungen 17 - 10 - der WEG bis zur Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht behoben hat. Bei der von ihm behaupteten Liquidität hätte es ihm prob- lemlos möglich sein müssen, nicht nur - wie geschehen - eine, sondern alle drei gegen ihn titulierten Forderungen der WEG zu tilgen. Auch wenn er damit keine Herausgabe der Titel und keine Löschungsbewilligungen/-quittungen für die dafür eingetragenen Sicherungsgrundschulden hätte bewirken können, hätte er bei Vorlage der Zahlungsbelege immerhin gegenüber dem Anwaltsgerichtshof den Nachweis der Tilgungsreife seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis führen können. Auch die nunmehr erneut gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaß- nahmen sprechen daher dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen dauerhaft geregelt nachzukommen, und legen na- he, dass er stets nur die Forderungen zu begleichen vermag, bezüglich derer bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder ernsthaft drohen. Ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Ver- bindlichkeiten in Gegenüberstellung mit seinem Einkommen und Vermögen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 12; vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, juris Rn. 7; vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 17), aus dem sich dennoch eine nachhaltige Ord- nung und Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgelegt. cc) Entgegen der Ansicht des Klägers beruht die Entscheidung des An- waltsgerichtshofs auch nicht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Gegen- beweis gegen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO sei ausgeschlossen. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der einleiten- 18 19 - 11 - den Formulierung in der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der Kläger ha- be den bei ihm gegebenen Vermutungstatbestand - Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis - nicht widerlegt. Die vom Kläger in Bezug genommenen weiteren Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs betreffen nicht die Widerle- gung des Vermutungstatbestands, sondern die davon zu unterscheidende Fra- ge, ob von einer Versagung der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn keine konkrete Gefährdung der Interessen Rechtsuchender durch den Vermögensverfall be- steht. Das ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, anders als im Fall des Zulassungswiderrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2005 (AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; siehe auch Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rn. 111; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 91e). 2. Dem Anwaltsgerichtshof sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Anwaltsge- richtshofs gegen die gerichtliche Amtsermittlungs- und Hinweispflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 87 VwGO) liegt nicht vor. a) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe ihm erstmals überraschend in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2020 vorge- halten, dass er die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund sei- ner damals noch bestehenden Eintragungen wegen der Forderungen der WEG auch durch Hinterlegung oder Zahlung unter Vorbehalt ha- be beseitigen können, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung noch tragend auf diese Erwägung abgestellt hat. In 20 21 - 12 - den Entscheidungsgründen wird die Möglichkeit einer Vorbehaltszahlung oder Hinterlegung nicht mehr erwähnt. Dort hat der Anwaltsgerichtshof sich - zutreffend - darauf gestützt, dass der Kläger das Problem zwischenzeitlich gerichtlich oder durch Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der WEG hätte lösen können und zudem seiner Verpflichtung aus dem gerichtli- chen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 19. Juni 2020, die von ihm behaup- tete Vereinbarung mit den Erwerbern seiner Immobilie über deren Übernahme von Hausgeldern und Grundbesitzabgaben vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Soweit der Kläger zu Letzterem nunmehr vorträgt, er habe lediglich eine mündliche Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt der Erwerber über deren antei- lige Zahlungsverpflichtung getroffen, entlastet ihn das nicht, sondern bestätigt vielmehr, dass diese Regulierung, auch wenn sie letztlich zum Ziel geführt hat, nicht gesichert war. Zudem wäre auch eine (unterstellte) diesbezügliche Verletzung der ge- richtlichen Hinweispflicht nicht zulassungsrelevant, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung - wie oben ausgeführt - auch ohne die vom Anwaltsgerichtshof angenommene gesetzliche Vermutung im Ergebnis als zutreffend erweist. Ob der Verweis des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Vorbehaltszahlung oder Hinterlegung - wie der Kläger meint - unzutreffend war und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gege- ben werden müssen, bedarf damit keiner Entscheidung. b) Entgegen der Ansicht des Klägers hätte der Anwaltsgerichtshof ihn auch nicht von Amts wegen zur Darlegung der notwendigen Liquidität für die Begleichung der allein noch offenen Forderungen der WEG auffordern müssen. 22 23 24 - 13 - Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger im Übrigen für einen erheblichen Schuldenabbau gesorgt hatte. Vielmehr musste dem anwaltlich erfahrenen und zudem anwaltlich vertretenen Kläger in Anbe- tracht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05, juris Rn. 6 und vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (B) 5/11, juris Rn. 6; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 Rn. 91c) auch ohne gerichtliche/n Aufforderung/Hinweis bewusst sein, dass sein Abbau der übrigen Schulden allein nicht zum Nachweis der Beseitigung seines vormals eingetretenen Ver- mögensverfalls ausreichte, sondern es hierfür einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedurfte, aus der sich eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner finanziellen Situation ergab. Ei- nen entsprechenden Nachweis hat der Kläger indes - wie oben ausgeführt - auch im vorliegenden Verfahren nicht geführt. 3. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage "Ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls der antragstellenden Person im Sinne des § 7 Nr. 9 BRAO be- reits dann widerlegt, wenn in dem bei dem Vollstreckungs- 25 26 27 - 14 - gericht zu führenden Verzeichnis lediglich Eintragungen für einen Gläubiger verzeichnet sind und der Schuldner die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen nur deshalb noch nicht getilgt hat, weil er sich über die Art und Weise der Tilgung mit dem Gläubiger und mit einem an der Til- gungsvereinbarung beteiligten Dritten in Verhandlungen be- findet und der Gläubiger nicht vollstreckt?" ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zudem lässt sie sich nicht abstrakt-generell, sondern stets nur anhand der konkreten Umstände des jewei- ligen Einzelfalls beantworten. 4. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzu- fechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangi- gen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und die- selbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18). Auch das ist hier nicht der Fall. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen von der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs abweichenden Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass der An- tragsteller im gerichtlichen Verfahren über seine Zulassung zur Rechtsanwalt- 28 29 30 - 15 - schaft die gemäß § 7 Nr. 9 BRAO gesetzlich begründete Vermutung seines Vermögensverfalls aufgrund seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht mehr widerlegen könne. Die vom Kläger hierzu genannten Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs betreffen, wie oben dargelegt, nicht die Widerle- gung der Vermutung des Vermögensverfalls, sondern die (vom Anwaltsge- richtshof zutreffend verneinte) Frage, ob im Fall des § 7 Nr. 9 BRAO - wie bei einem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - trotz Vermögensverfalls aus- nahmsweise eine Zulassung in Betracht kommt, wenn eine Gefährdung der In- teressen Rechtsuchender durch den Vermögensverfall auszuschließen ist. - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 AGH 30/19 - 31