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3 StR 264/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 6 4 / 1 4 vom 24. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklag- te wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Freispruch im Übrigen entfällt. Mit dem Wegfall des Freispruchs im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staats- kasse. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel: Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten wegen Untreue in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen angeklagt, weil er durch die verfah- rensgegenständliche Überweisung nicht nur die Vermögensinteressen der Ne. sondern auch die der N. GmbH verletzt habe. Das Landge- - 3 - richt hat dies mit der Begründung abgelehnt, das geschädigte Vermögen könne nur einem Inhaber, der Ne. , zugeordnet werden. Nimmt - wie hier - die Anklageschrift und ihr folgend der Eröffnungsbe- schluss in vertretbarer Weise Tateinheit an, wird aber nicht wegen aller tatein- heitlich angeklagter Delikte verurteilt, so kommt ein Teilfreispruch nicht in Be- tracht. Denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN). Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Ände- rung der Urteilsformel nebst Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklag- ten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol