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Entscheidung

2 StR 394/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 394/05 vom 18. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in dem an- deren Fall mit Nötigung, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet. 1 Die Feststellungen zu den beiden Anlasstaten vom 14. Oktober 2002, zum bisherigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen, auch lang dauernden Auf- enthalten in psychiatrischen Krankenhäusern, zu den übrigen persönlichen Ver- hältnissen und den weiteren Vorfällen vom 5. November 2002, Mitte Fe- bruar 2003, 24. Februar 2003, 26. und 28. März 2003, derentwegen die Staats- anwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2 Der näheren Erörterung bedarf jedoch die Frage, ob der die Schuldunfä- higkeit des Angeklagten zur Tatzeit am 14. Oktober 2002 begründende Zustand 3 - 4 - hinreichend festgestellt ist und eine tragfähige Grundlage für die erforderliche Gefährlichkeitsprognose gegeben ist. Auch insoweit genügt das angefochtene Urteil den sachlich-rechtlichen Anforderungen. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Ta- ten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine zuver- lässige Beurteilung, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustands des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er ledig- lich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass fehlende Einsicht die Steuerungsfähigkeit für die konkrete Tat zwangsläufig ent- fallen lässt (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 36; Lenckner/Perron in Schön- ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 25 jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass dann, wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, auch die Steuerungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit also gar nicht mehr stellt (vgl. Jähnke aaO; Nedopil, Forensi- sche Psychiatrie 2. Aufl. S. 128 für den Bereich der Schizophrenie). Zudem gibt es Krankheitsbilder, die von vornherein ambivalent angelegt sind und beide Fä- higkeiten vollständig aufheben können (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11). 4 Die Erwägungen des Landgerichts und das festgestellte Krankheitsbild belegen hinreichend, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch die Steuerungsfähigkeit infolge einer zumindest mittelschweren schizoaffektiven Psychose (ICD F 25.0) aufge- 5 - 5 - hoben waren. Insoweit teilt der Senat die vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken nicht. Das sachverständig beratene Landgericht stellt zunächst fest, der Ange- klagte habe die Taten vom 14. Oktober 2002 zum Nachteil der Zeugin M. , die Gegenstand des Verfahrens sind, im Zustand aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begangen (UA S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdi- gung wird das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H., dem sich das Landgericht angeschlossen hat, näher mitgeteilt. Danach sei die Erkrankung des Angeklagten als Residualzustand nach zahlreichen schizoaffektiven, insbe- sondere schizomanischen Episoden einzuordnen, die zu einer weitgehend the- rapieresistenten Persönlichkeitsverformung mit desorganisiertem kognitiven Stil, sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten geführt habe. Für die Tatzeit sei davon auszugehen, dass eine akute schizomanische Episode (ICD F 25.0) bestanden habe. Bereits am Tag nach dem Vorfall wurde der Angeklagte wegen eines nicht angeklagten weiteren Vorfalls gegenüber einer anderen Hausmitbewohnerin nach § 1 HFEG bis zum 30. Oktober 2002 in einem psy- chiatrischen Krankenhaus untergebracht und in den ersten sieben Tagen trotz sofort begonnener Medikation fixiert. Die Aufnahmediagnose lautete - wie auch bei den früheren stationären Aufnahmen des Angeklagten in psychiatrischen Krankenhäusern - auf maniforme Symptomatik bei bekannter schizoaffektiver Psychose (ICD F 25.0). Es sei davon auszugehen, dass die schizoaffektive Psychose bereits vor dem Aufnahmetag, also auch bereits zur Tatzeit bestand. Da der Angeklagte anfangs fixiert werden musste, sei von einem schweren, insbesondere fremd- aber auch selbstgefährdenden Ausmaß der Erkrankung auszugehen. Der Angeklagte habe somit zur Tatzeit an einer schizoaffektiven Psychose mittelschwerer oder gar schwerer Ausprägung und somit an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten. 6 - 6 - Der psychiatrische Sachverständige hat darüber hinaus eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht ausschließen können, da bei dem Angeklag- ten eine residuale Persönlichkeitsdeformierung vorliege. Er leide an einer nar- zisstischen Persönlichkeitsstörung, die dazu führe, dass der Angeklagte immer wieder versuche, Kontrolle über andere auszuüben, andere seine Überlegenheit spüren zu lassen und insbesondere Frauen Angst einzujagen. Dies entspreche auch dem Bild, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Die Persönlichkeitsstörung komme nach der Bewertung des Sachverständigen in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten einer Psychose nahe oder gleich. Im Hinblick auf den Aufnahmebefund und den Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Klinik sei die schizoaffektive Psychose gegenüber der Persönlichkeitsstörung aber ein- deutig führend gewesen. Auf Grund dieser zumindest mittelschwer ausgepräg- ten Psychose sei der Angeklagte am 14. Oktober 2002 nicht in der Lage gewe- sen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die psychotische Erkrankung des Angeklagten habe sich unmittelbar auf sein Tatverhalten ausgewirkt, wie sich aus seinen wirren und sinnlosen Äußerungen ergebe, bei denen er mit den Augen gerollt und tierisches Gebrüll von sich ge- geben habe (vgl. UA S. 13/15). 7 Nach diesen Erwägungen verbleiben für den Senat unter den Umstän- den des vorliegenden Falles, insbesondere auch im Hinblick auf das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten seit den ersten psychotischen Schüben im Jahr 1991 keine Zweifel, dass nach der Beurteilung des Sachver- ständigen und des Landgerichts bei dem Angeklagten zur Tatzeit sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben waren. 8 Auch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hält der sachlich- rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, dass die 9 - 7 - Anlasstaten vom 14. Oktober 2002 - ebenso wie die zahlreichen weiteren Vor- fälle davor und danach - auf der krankhaften seelischen Störung des Angeklag- ten beruhen und dass infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere in der engeren und häuslichen Umgebung des Angeklagten zu erwarten sind. Da der Angeklagte keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt, ist die notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung derzeit nur in der stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus gewährleistet. Dies belegt zweifelsfrei die Erfolglosigkeit der intensiven sozialpsychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Zeit von Mai 2000 bis März 2003 als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Die Betreuung musste aufgehoben werden, weil sich der Angeklagte als "nicht betreubar" erwiesen hatte (vgl. UA S. 4). Die Maßregelanordnung ist im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten und ihre Folgen sowie der zu erwartenden neuen Taten auch ver- hältnismäßig (§ 62 StGB). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck