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V ZB 56/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/12 vom 21. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2012 wird auf Kos- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 183.040,70 €. Gründe: I. Die Beklagten und eine KG, deren einziger Kommanditist der Kläger ist, bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft (WEG). Unter Beru- fung zunächst auf eine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen der KG und später auf eine Prozessführungsermächtigung durch die KG hat der Kläger ge- gen den Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 29. Januar 2009 über die Jahresrechnung 2007 Anfechtungsklage erhoben. Vor dem Amtsgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem die KG Hausgeldrückstände von 677.285,70 € anerkennt, die WEG auf weitergehende Ansprüche verzichtet und sich verpflichtet, einen Li- quidationsbeitrag von 25.000 € und nach Verschaffung des Eigentums an der 1 - 3 - Tiefgarage der Anlage weitere 45.000 € zu zahlen. Der Kläger hat den Ver- gleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die Fortset- zung des Verfahrens beantragt. Mit dem angefochten Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Die innerhalb der Berufungsfrist bei dem allgemeinen Berufungsgericht eingegangene Beru- fung des Klägers hat das für Wohnungseigentumssachen zuständige Beru- fungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortset- zung des Anfechtungsklageverfahrens erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet. Es handele sich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG. Die Berufung habe deshalb nach § 72 Abs. 2 GVG bei dem für Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG zuständigen Landgericht eingelegt werden müssen, woran es fehle. Die Frist werde nicht durch die fristgerechte Einreichung der Berufung bei dem allgemeinen Berufungsgericht gewahrt. Das genüge nur, wenn dessen Zuständigkeit für den Streitfall noch nicht geklärt sei und man darüber mit guten Gründen unterschiedlicher Ansicht sein könne. So liege es hier nicht. Daran ändere es nichts, dass die Beschlussanfechtungsklage mit einem auch andere Fragen regelnden Vergleich geendet habe. Denn auch die- se beträfen die Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Die Streitigkeit der Beklagten mit dem Kläger sei kein Streit mit einem Dritten (§ 43 Nr. 5 WEG). 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen stellen sich nicht. a) Der Kläger meint, der vorliegende Fall werfe die Frage auf, ob die An- fechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch ei- nen Dritten und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch einen Vergleich als eine von ihm so genannte Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG oder als eine von ihm so genannte Außenstreitigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG zu qualifizieren sei. Auf diese Abgrenzung kommt es nicht an. aa) Der Kläger hat eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Be- schluss der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 2007 erhoben. Für diese Klage ergibt sich eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts weder aus § 43 Nr. 1 noch aus § 43 Nr. 5 WEG. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, für die das Wohnungseigentumsgericht nach § 43 Nr. 4 WEG zuständig ist. Da- für kommt es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage er- hoben hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beschlussanfech- tungsklage nach § 46 WEG nur von Wohnungseigentümern erhoben werden 3 4 5 6 - 5 - kann. Denn der Kläger hat die Beschlussanfechtungsklage nicht als Dritter er- hoben, sondern zunächst als Gesamtrechtsnachfolger einer Teileigentümerin, nämlich der KG, und nach Zweifeln an dem Vorliegen der Gesamtrechtsnach- folge als Prozessstandschafter der KG. Die gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten Wohnungseigentümer ist auch bei der Beschluss- anfechtungsklage grundsätzlich möglich (KG, NJW-RR 1995, 147 und NJW-RR 2004, 878, 879; OLG Celle, ZWE 2001, 34; Timme/Elzer, WEG, § 46 Rn. 110) und ändert an der Zuständigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG nichts. bb) An dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Be- schlusses der Wohnungseigentümer nach § 43 Nr. 4 WEG fehlt es auch nicht deshalb, weil sich das angefochtene Urteil nicht mit dem angegriffenen Be- schluss, sondern mit der Frage befasst, ob der von den Parteien in dem Rechtsstreit geschlossene gerichtliche Vergleich wirksam ist. Denn die Parteien streiten nicht über die Rechte und Pflichten aus diesem Vergleich, sondern dar- über, ob er das Anfechtungsklageverfahren beendet hat oder ob es fortzuset- zen ist. cc) In dem Vergleich werden im Übrigen nur Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander und aus der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer geregelt, nämlich die Hausgeldansprüche des Verbands gegen die KG, deren Ansprüche aus der Nutzung der Tiefgarage der Anlage durch die Wohnungseigentümer und die Eigentumsverhältnisse an der Tiefgarage. Auch das wäre eine Wohnungseigentumssache, über die im Beru- fungsverfahren allein das Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen nach § 72 Abs. 2 GVG zu entscheiden hätte. 7 8 - 6 - b) Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein Dritter einen Beschluss der Wohnungseigentümer anfechten kann, stellt sich ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Klage, wie ausgeführt, nicht als Dritter, sondern als Teileigentümer erhoben und sie auch nicht als Dritter, sondern als Prozessstandschafter einer Teileigentümerin fortgesetzt. Dass das grundsätz- lich möglich ist, ist unbestritten. Zur Klärung von etwa noch offenen Einzelheiten käme es nur, wenn die Berufung rechtzeitig und das Verfahren wegen Unwirk- samkeit des Vergleichs fortzusetzen wäre. Das ist nicht der Fall. Die Berufung ist verspätet. 2. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts er- forderlich. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat. Es hat deshalb weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt noch dem Kläger den Zugang zum Rechtsmittelgericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er- schwert. a) Der Kläger meint, die Berufungsfrist habe nicht mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, weil es sich bei diesem Urteil infolge eines Verkün- dungsmangels um ein Scheinurteil handele. Das trifft nicht zu. aa) Das Urteil ist formgerecht verkündet worden, wenn das Protokoll der mündlichen Verhandlung deren Verlauf zutreffend wiedergibt. Dann nämlich ist es in dem Termin verkündet worden, in dem die mündliche Verhandlung ge- 9 10 11 12 - 7 - schlossen wurde (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – V ZR 249/03, BGHZ 158, 37, 39; aM OLG München, NJW 2011, 689 unter unzutreffender Berufung auf das genannte Urteil des Senats). Es musste dann nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 2 ZPO nicht vollständig abgefasst und unterzeichnet vorliegen. Es ge- nügte, wenn die Urteilsformel verlesen und in das Protokoll aufgenommen wur- de. Das gilt entgegen der Annahme des Klägers nicht nur dann, wenn die mündliche Verhandlung unterbrochen und die verhandelte Sache nach Ver- handlung anderer Sachen wiederaufgerufen wird, sondern auch, wenn der Richter während der Unterbrechung keine andere Sache verhandelt, sondern die Zeit dazu nutzt, das Ergebnis der Verhandlung zu würdigen. Entscheidend ist, dass die Verhandlung der verhandelten Sache nicht geschlossen, sondern nur unterbrochen wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – V ZR 239/03, BGHZ 158, 37, 39). bb) Sollte die Richterin allerdings vor der Verkündung des Urteils die Verhandlung geschlossen haben, wie der Kläger mit einem – nicht beschiede- nen - Antrag auf Berichtigung des Protokolls geltend gemacht hat, dann wäre die Verkündung des Urteils fehlerhaft. Sie wäre nicht mehr in der Sitzung er- folgt, in welcher die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Es hätte ein be- sonderer Verkündungstermin bestimmt werden müssen, in dem das Urteil voll- ständig abgefasst und unterzeichnet hätte vorliegen müssen, § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO. cc) Ob es sich so verhalten hat, kann offen bleiben. Der behauptete Ver- kündungsfehler führt weder dazu, dass kein rechtswirksames Urteil vorliegt, noch dazu, dass die Berufungsfrist nicht läuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines 13 14 - 8 - Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautba- rung des Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Ein der- artiger Fehler ist aber nicht gegeben, wenn dem Richter zwar die vorschrifts- mäßige Verkündung misslingt, das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird (Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020). So lag es hier. Die Richterin hat nicht nur das eigentliche Urteil, sondern auch die nachfolgenden Verfügungen, wonach das Urteil den Parteien zugestellt werden sollte, unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es – unabhängig von der Verkündung - jedenfalls förmlich zugestellt werden sollte. Diese Zustellung war ordnungsgemäß und setzte die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 Fall 1 ZPO in Gang. Es ist deshalb unerheblich, dass der Antrag auf Berichtigung des Protokolls nicht beschieden worden ist. b) Die Berufungsfrist lief am 12. Oktober 2011 ab. Sie konnte nur durch fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem Landgericht gewahrt werden, das nach § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssa- chen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG zuständig ist. Die fristgerechte Ein- reichung der Berufungsschrift bei dem sonst für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts zuständigen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für be- stimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Se- nat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 11 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 f. Rn. 9). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die An- fechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 15 - 9 - 2007 ist eine Streitigkeit über die Gültigkeit dieses Beschlusses nach § 43 Nr. 4 WEG. Darüber kann ernstlich nicht gestritten werden. Zweifel an dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentü- mer ergeben sich nicht daraus, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Anfechtung des Beschlusses, sondern nur zu der Wirksamkeit dieses Ver- gleichs verhält. Denn der Kläger hatte beantragt, das begonnene Anfechtungs- klageverfahren wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs fortzusetzen. Auch nach dem Inhalt des Vergleichs lag, wie ausgeführt, eine Wohnungseigen- tumssache vor. c) Die Einhaltung der Berufungsfrist lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus ableiten, dass das zunächst angerufene unzuständi- ge Berufungsgericht den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Beru- fungsgericht verwiesen hat. Die Wahrung der Berufungsfrist hängt nicht davon ab, ob das angerufene unzuständige Berufungsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Berufungsgericht verweist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zu- ständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts ernstlich in Betracht kommt und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Dann wahrt schon die Einreichung der Berufung bei diesem Gericht die Frist, obwohl es nicht zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob es zur Verweisung kommt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 10 f.). 16 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 19.08.2011 - 34 C 10/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 17.02.2012 - 11 S 13/12 - 17