I. Die am 02.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamts in L. (Eheregister Nr. 82/2002) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.II. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,1444 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02), bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N03) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.747,25 €, bezogen auf den 31.01.2021, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) begründet. Der Versorgungsträger der Antragstellerin wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 7.747,25 € an den benannten Versorgungsträger zu zahlen.Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,7765 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01), bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger J. AG (Vers.-Nr.: N04) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 56.142,71 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Y. (Vers.-Nr.: N05) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 3.055,41 €, bezogen auf den 31.01.2021, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01) begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 3.055,41 € an den benannten Versorgungsträger zu zahlen.III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Scheidung: 12.993 € Versorgungsausgleich: 6.495 €Zugewinnausgleich 100.000 € 10.000 insgesamt: 119.488 € Gründe I. Scheidung Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht. II. Versorgungsausgleich Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 02.10.2002 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 05.02.2021 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.01.2021. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt. 1. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte der Antragstellerin: AS1: Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 10,2887 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 351,77 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,1444 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 175,89 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 39.748,85 €. AS2: Die Antragstellerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Y. AG (Vers.-Nr.: N03) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 15.494,50 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 7.747,25 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen. Anrechte des Antragsgegners: AG1: Der Antragsgegner hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 25,5529 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 873,65 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 12,7765 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 436,83 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 98.719,24 €. AG2: Der Antragsgegner hat nach Auskunft des Versorgungsträgers J. AG (Vers.-Nr.: N04) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 112.535,41 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 56.142,71 € vor. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung. AG3: Der Antragsgegner hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Y. AG (Vers.-Nr.: N05) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6.110,82 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.055,41 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen. 2. Ausgleich der Anrechte AS1, AG1: Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 5,1444 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12,7765 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen. AG3, AS2: Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N05) sowie der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N03) ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Da die beiden Anwartschaften gleichartig sind, kommt es auf die Differenz der Ausgleichswerte an. Die Differenz ist nicht geringwertig. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N05) hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragsgegners dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 3.055,41 € den Wert in Höhe von 7.896,00 € (= 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N05) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 3.055,41 €, bezogen auf den 31.01.2021, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer N01) zu begründen. Der Versorgungsträger des Antragsgegners war zu verpflichten, einen Kapitalbetrag in Höhe von 3.055,41 € an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Y. AG (Vers.-Nr.: N03) hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger der Antragstellerin dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 7.747,25 € den Wert in Höhe von 7.896,00 € (= 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Y. AG(Vers.-Nr.: N03) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.747,25 €, bezogen auf den 31.01.2021, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) zu begründen. Der Versorgungsträger der Antragstellerin war zu verpflichten, einen Kapitalbetrag in Höhe von 7.747,25 € an den Versorgungsträger des Antragsgegners zu zahlen. AG2: Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger J. AG (Vers.-Nr.: N04) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 250,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 125,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen, weil das Anrecht nicht geringwertig ist. Der Ausgleich ist nicht gemäß §28 VersAusglG ausgeschlossen. Zwar handelt es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht aus einer Invaliditätsversorgung. Jedoch erfasst § 28 Versorgungsausgleichsgesetz als Sonderregelung für den Ausgleich privater Invaliditätsversorgungen lediglich private Berufs-oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Das vorliegende Anrecht bei dem Versorgungsträger J. AG ist jedoch eine betriebliche Anwartschaft. § 28 Versorgungsausgleichsgesetz findet weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung auf Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung (jurisPK-VersAusglG §28 Rdnr.10; BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – XII ZB 636/13). Es findet auch keine Beschränkung oder Ausschluss dieses Anrechtes statt auf der Grundlage des §§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Es ist vorliegend nicht grob unbillig, die Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen. Im Rahmen der Anwendung der Härteklausel gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz ist eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 28 Versorgungsausgleichsgesetz ein erhebliches Gewicht beizumessen. Dieser Rechtsgedanke besagt, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (BGH, Beschluss vom 16.08.2017-XII ZB 21/17). Die Ehefrau ist derzeit 54 Jahre alt und verdient aus ihrer Erwerbstätigkeit, die sich zusammensetzt aus einer Angestelltentätigkeit als Physiotherapeutin sowie einer selbstständigen Tätigkeit als Hundephysiotherapeutin netto monatlich ca. 1.650 €. Die Ehefrau hat noch die Möglichkeit ca. 13 Jahre lang Rentenanwartschaftspunkte anzusammeln, wobei hier gesagt werden muss, dass ihr Nettoeinkommen sich durchaus übersichtlich gestaltet. Demgegenüber ist der Ehemann bereits 58 Jahre alt und erhält derzeit eine private Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.124 €. Bevor er sich kurz vor Weihnachten 2022 erneut an Wirbel und Sprunggelenk verletzt hat, hat er als Kleingewerbe, Art Baubetreuung, 400-500 € im Monat dazu erwirtschaftet. Wie der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 23.07.2021 zu entnehmen ist, hat der Ehemann trotz seines Unfalls im Jahr 2011 durchaus danach in Zeiträumen noch beitragspflichtige Einkünfte erlangt, z.B. 2016, 2017, 2018 sowie 2019. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann in den nächsten neun Jahren noch Rentenanwartschaftspunkte hinzuverdienen wird. Während die Ehefrau gesundheitsmäßig voll erwerbsfähig ist, erhält der Ehemann seit 2011 die private Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung. Ein ehemaliger Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Erwerbsminderung wurde zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag, vor kurzem, auf Erwerbsunfähigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht beschieden worden. Die Ehefrau ist ausgebildete Masseurin und Physiotherapeutin. Der Ehemann ist ausgebildeter Maschinenbautechniker, hat jedoch bei der Firma E. als Abteilungsleiter Bodenbeläge gearbeitet und hat als angelernter Bauleiter gearbeitet. Vermögenstechnisch hat die Ehefrau 120.000 € aus der notariellen Vereinbarung. Im Übrigen hat sie kein weiteres Vermögen. Von diesen 120.000 € beabsichtigt sie die Kosten dieses wundervollen Rechtsstreits zu bezahlen als auch den Eltern, die sie finanziell unterstützt haben, bei der Einrichtung ihrer neuen Wohnung, dieses zurückzuzahlen. Der Ehemann hat ein Haus in P. mit einem Wert von 480.000 €. Im Übrigen hat er kein Vermögen. Er hat sich von seinem Bruder 130.000 € geliehen für die Rechtsanwaltskosten dieses wundervollen Rechtsstreits und für die Auszahlung an die Ehefrau im Rahmen der notariellen Urkunde. Zudem hat er Schulden i.H.v. 80.000 € bei seinen Eltern, die für die Ablösung von Darlehen bei anderen Institutionen ihm gegeben worden sind. Die Ehefrau hat einen VW Touran, acht Jahre alt, 90.000 km gelaufen, während der Ehemann keinen Pkw besitzt. Die Abwägung dieser Gesichtspunkte ergibt keine unbillige Härte zu Lasten des Ehemannes. Das Vermögen des Ehemannes ist mehr als doppelt so hoch als das der Ehefrau. Auch liegt das Einkommen der Eheleute ungefähr gleich auf; beide haben ca. über 1.600 EUR zur Verfügung. Es ist nicht klar, dass der Ehemann aufgrund der neuerlichen Verletzung nunmehr nicht mehr in der Lage ist, seine geringfügige Bauaufsichtstätigkeit auszuüben. Der Gesichtspunkt der Ausbildung und ausgeübten Tätigkeit der Eheleute spricht ebenfalls nicht für eine Unbilligkeit des Ausgleichs. Auch die seitens der Antragsgegnerseite in dem Schriftsatz vom 03.11.2022 ausgeführte Berechnung der seitens des Ehemannes zu erreichenden Rentenanwartschaft spricht nicht für eine Unbilligkeit, da sich aus der Berechnung gerade nicht ergibt, dass er mit der gesetzlichen Rentenversicherung samt der ihm teilweise verbleibenden J.-Zahlung sozialhilfeabhängig wird. Auch der Gesichtspunkt, dass der Ehemann anstelle des Erwerbs des Hausteils der Ehefrau stattdessen das J.-Anrecht hätte abkaufen können, spricht gegen die Unbilligkeit. Auch die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des §28 VersAusglG führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger J. AG (Vers.-Nr.: N04) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 56.142,71 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.01.2021, zu übertragen. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Es bedarf daher diesbezüglich nur einer Kostenentscheidung. III. Kosten und Verfahrenswert Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, betreffend die Scheidung und die Folgesachen, beruht auf § 150 FamFG. Nach §150 Abs.1 FamFG tragen grundsätzlich die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das betrifft auch die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Zugewinnausgleichsfolgesache. Zudem haben sich die Eheleute in der notariellen Urkunde vom 07.10.2022 darauf verständigt, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Grundlagen (im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 34 FamGKG): Ehescheidung (§§ 5, 43 FamGKG): monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin 1.493 € + monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners 2.838 € - Pauschalabzug für Kinder 0 € = Ergebnis 4.331 € multipliziert mit 3 12.993 € Versorgungsausgleich (§§ 5, 50 FamGKG): Dreifaches monatliches Nettoeinkommen: 12.993 € Anzahl der zu berücksichtigenden Anrechte: 5 Verfahrenswert (10% des Einkommens pro Anrecht): 6.495 € Zugewinnausgleich: 100.000 EUR __________ Wert für das Verfahren insgesamt: 119.488 €