Entscheidung
5 StR 216/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17 vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der An- geklagte G. auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht be- trifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat. Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher