OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 353/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250718B2STR353
9mal zitiert
27Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250718B2STR353.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/16 vom 25. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. alias: wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstraf- kammer zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. -L. wegen Betru- ges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Marktma- nipulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, den Angeklagten R. wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Marktmanipulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. wegen Betruges in zwei Fäl- len, davon in einem Fall mit vorsätzlicher Marktmanipulation, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten jeweils Geldbeträge in unter- schiedlicher sechsstelliger Höhe aus den zur Verurteilung führenden Straftaten erlangten und einer Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben 1 - 3 - jeweils mit der Sachrüge umfassenden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die Ver- fahrensbeanstandungen kommt es nicht mehr an. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. a) Die Angeklagten R. -L. , R. und M. kamen ab Juni 2012 mit dem Unternehmen A. (im Folgenden: A. ), einer an der F. Wertpapierbörse gelisteten Aktiengesellschaft britischen Rechts, in Kontakt. Die A. wurde am Markt von unbekannten Hintermännern mit der wahrheitswidrigen Behauptung beworben, die Gesell- schaft beabsichtige die Förderung von Goldvorkommen in verschiedenen Regi- onen der Republik Mali, wofür ihr bzw. ihrer Tochtergesellschaft, der 2009 ge- gründeten C. , einer Gesellschaft malischen Rechts, entspre- chende bergbaurechtliche Genehmigungen zur Verfügung stünden. Von einem Mitarbeiter einer Wertpapierhandelsbank wurden die Angeklagten gebeten, den Verkauf von Anteilsscheinen der A. im börslichen sowie im außerbörs- lichen Segment gegen entsprechende Provisionszahlungen zu übernehmen. Die Angeklagten kamen hierauf noch im Sommer 2012 überein, den Verkauf von Aktien der A. an private Anleger über ein von dem Angeklagten M. geleitetes Callcenter zu bewerkstelligen. Hierbei war den Ange- klagten bewusst, dass die A. kein werthaltiges Unternehmen und der beworbene Goldabbau in der Republik Mali tatsächlich nicht beabsichtigt war. Vielmehr gingen die Angeklagten davon aus, dass es sich bei der A. um eine „Nullnummer“ handelte, die von deren Hintermännern darauf ausge- richtet war, in betrügerischer Absicht Gelder von Anlegern zu vereinnahmen. 2 3 - 4 - b) In Umsetzung dieses gemeinsamen Vorhabens gelang es den Ange- klagten, unter Inanspruchnahme von Telefonverkaufsagenten über das Callcen- ter im börslichen Verkauf in der Zeit vom 8. Oktober 2012 bis 6. November 2012 insgesamt 289.411 Aktien der A. an 40 Anleger abzusetzen, wodurch bei einem durchschnittlichen Stückpreis von 1,10 € ein Anlagebetrag von 319.782,13 € vereinnahmt wurde. Auf Weisung der Angeklagten teilten die Verkaufsagenten den Anlegern in den Verkaufsgesprächen stets mit, dass es sich bei der A. um ein werthaltiges Unternehmen mit einem seriösen Geschäftsmodell im Bereich Goldgewinnung mit konkreten Absichten in ver- schiedenen Regionen der Republik Mali handle. Durch diese unwahren Be- hauptungen gegenüber den Anlegern verursachten die Angeklagten auch eine Kurssteigerung der börsennotierten Aktie der A. (II. Fall 1 der Urteils- gründe). c) Nachdem es zwischenzeitlich am 7. November 2012 zu einer Warn- meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsicht- lich der Aktien der A. gekommen war, in der Anlegern zur Vorsicht ge- raten und der Verdacht einer möglichen Marktmanipulation geäußert wurde, gingen die Angeklagten dazu über, Anteilsscheine der A. über das Callcenter im außerbörslichen Verkauf anzubieten. Im Zuge dieses Vertriebs- weges gelang den Angeklagten im Zeitraum vom 23. November 2012 bis zum 27. Dezember 2012 der Verkauf weiterer 1.383.963 Aktien an 36 Anleger. Der Stückpreis lag hierbei im außerbörslichen Verkauf konstant bei 0,60 €, der zu einer Anlagesumme von 830.378 € führte. Neben den unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit der A. wurden die Aktien auf Veranlassung der Angeklagten gegenüber den Kunden auch mit der wahrheitswidrigen Behaup- tung beworben, dass zukünftig die Übernahme der Anteilsscheine der A. durch einen Aktienfonds zu erwarten sei (II. Fall 2 der Urteilsgründe). 4 5 - 5 - d) Im Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis 17. Dezember 2012 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten R. -L. und dem Anleger W. , der am 3. Dezember 2012 bereits 50.000 Aktien der A. erworben hatte. In dem Telefonat berichtete der Angeklagte R. -L. wahrheitswidrig, dass er sich von den Aktivitäten der A. bei der Goldförderung in der Republik Mali vor Ort selbst habe überzeugen können und riet W. zum weiteren Aktienkauf. Im Ver- trauen hierauf erwarb W. am 17. Dezember 2012 außerbörslich weitere 108.350 Anteilsscheine zum Preis von 65.010 € (II. Fall 3 der Urteils- gründe). e) Durch die Aktienverkäufe erlangten die Angeklagten einen Gesamtbe- trag von über 920.000 €, den sie sukzessive auf ein Auslandskonto eines Finanzdienstleisters in der Slowakischen Republik transferierten. 2. a) Das Landgericht hat für die Verkaufskomplexe unter II. Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgründe zwei rechtlich selbständige Betrugstaten der Angeklag- ten angenommen. Für den Angeklagten R. -L. ist die Strafkam- mer von einem weiteren Betrug im Hinblick auf den nachträglichen Ankauf von Aktien durch W. ausgegangen (II. Fall 3 der Urteilsgründe). Auf- grund der völligen Wertlosigkeit sämtlicher Anteilsscheine der A. hat das Landgericht für alle Betrugstaten Vermögensschäden in Höhe der gezahl- ten Anlagebeträge angenommen. b) Überdies ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklag- ten hinsichtlich des börslichen Verkaufs (II. Fall 1 der Urteilsgründe) eine vor- sätzliche Marktmanipulation (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 WpHG aF) verwirklichten, indem sie veranlassten, dass gegenüber den Anlegern in den Verkaufsgesprächen unrichtige Angaben über 6 7 8 9 - 6 - den angeblichen Geschäftsbetrieb der A. getätigt wurden. Diese fal- schen Behauptungen hätten einen Kursanstieg der Aktie der A. verur- sacht, der eine Einwirkung der Angeklagten auf den Börsenpreis des Papiers darstelle. II. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Verurteilungen wegen Betruges und vorsätzlicher Marktmanipulation sowie die Aussprüche nach § 111i Abs. 2 StPO aF halten rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Die Feststellungen belegen weder einen Vermögensschaden hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten (II.1.) noch das Einwirken auf einen Börsenpreis (II.2.) bezüglich eines Vergehens der Marktmanipulation hinrei- chend. Den Opferanspruchsbescheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF liegt zudem keine rechtsfehlerfreie Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF zugrunde (II.3.). 1. a) Ein Schaden im Sinne von § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermö- gensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Min- derung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (Prinzip der Ge- samtsaldierung, st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 102; Beschluss vom 18. Februar 2008 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 f.; BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 472/16, 10 11 12 - 7 - wistra 2017, 317). Bei der – hier vorliegenden – Konstellation eines Betruges durch Abschluss eines Kaufvertrages über Wertpapiere ist der Vermögensver- gleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Zu vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten (BGH, Be- schluss vom 26. April 1988 – 1 StR 43/88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermö- gensschaden 10; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 f.). Bei an der Börse gehandelten Aktien ist grundsätzlich auf den Börsenkurs abzustellen (MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 507; Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 634, 638 ff.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Börsenpreis manipuliert ist (vgl. hierzu nachstehend II.2.), aufgrund einer Marktenge der einzelne außenstehende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefun- den hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). In diesen Fällen ist ein eventueller Minderwert des von dem getäuschten Anleger im Synallagma Erlangten, der darin liegt, dass die von dem Anleger eingegangene Zahlungsverpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür ge- währte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1982 – 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 390; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675, 2676), konkret zu ermitteln und festzustellen sowie – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachver- ständigen – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beziffern (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203; Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 472/16, wistra 2017, 317; Wagenpfeil in Müller- Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 28 Rn. 88; Schröder, aaO, Rn. 634a; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Feststel- lung eines Vermögensschadens im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aus - 8 - Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 229; Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47). Sofern exakte Feststellungen zum Wert der erhaltenen Gegenleistung nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Vermögensschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1982 – 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 390; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675, 2676). Der durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche festzustellende Schaden materialisiert sich für den An- leger mit der Zahlung der Anlagesumme und bemisst sich nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung – hier in Form von Aktien – aus- bleibt oder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig wertlos ist bzw. nach der Differenz zwischen Wert der Anlagesumme und demjenigen der Gegenleis- tung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, BeckRS 2011, 3180; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675, 2676). b) Gemessen hieran ist nach den Feststellungen des Landgerichts ein Vermögensschaden für die abgeurteilten Betrugstaten nicht hinreichend belegt. Dabei ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus- gegangen, dass für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe bei Abschluss der Anlageverträge ein Schaden eingetreten ist, der Wert der erworbenen Aktien der A. zum Zeichnungszeitpunkt maßgebend und dem jeweils zu zah- lenden Kaufpreis gegenüberzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675, 2676). Jedoch ist den Feststellungen nicht widerspruchsfrei zu entnehmen, dass Aktien „nicht gehandelt und [..] somit illiquide“ waren (zu II. Fall 1 der Urteilsgründe) und – wovon das Landgericht 13 - 9 - ausgeht – die georderten Aktien der A. zu den jeweiligen Zeichnungs- zeitpunkten tatsächlich keinen wirtschaftlichen Wert hatten bzw. im wirtschaftli- chen Wert hinter den gezahlten Anlagesummen zurückblieben (zu II. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe). Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht zutreffend von Vermögensschäden im Sinne von § 263 StGB aus- gegangen ist. Ein Schaden in Höhe der jeweiligen Anlagesumme bestünde vorliegend nur dann, wenn die Aktien zu den jeweiligen Zeichnungszeitpunkten ohne jeden wirtschaftlichen Wert waren, insbesondere wenn die A. als bloßes An- lagebetrugsmodell über keinerlei Vermögenswerte verfügte. Dies erscheint für den Gesamttatzeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2012 zweifelhaft, da das Landgericht in seinen Feststellungen der A. Vermögenswerte zu- geschrieben hat, die der Annahme der vollständigen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft entgegenstehen. So verfügte die A. als beherrschende Gesellschaft der C. bereits ab dem Jahre 2011 über mehrere bergbaurechtliche Explorationsgenehmigungen in verschiedenen Regionen der Republik Mali, die offenkundig werthaltig waren, da eine dieser Genehmigungen im Vorfeld an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Eine weitere Ge- nehmigung wurde im Dezember 2011 auf Antrag durch das zuständige Ministe- rium verlängert. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass es sich bei diesen amtlichen Genehmigungen um Vermögenswerte der A. handelt, ohne diese jedoch nachvollziehbar in wirtschaftlicher Hinsicht zu bezif- fern. Eine wirtschaftliche Bewertung von Gesellschaftsvermögen fehlt auch, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der A. „technisches Equipment“ und „Büroeinrichtungsgegenstände“ zur Verfügung standen, die „im Falle einer Liquidation“ zur Begleichung von Steuerschulden hätten eingesetzt werden können. Anknüpfend hieran ist die Feststellung einer steuerlichen Ver- anlagung der Tochtergesellschaft ( C. ) in der Republik Mali in 14 - 10 - Höhe von 40.000 € mit der Annahme, beim Geschäftsbetrieb der A. bzw. ihrer Tochtergesellschaft handle es sich um eine „Nullnummer“, ohne wei- tere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hätte zur Bestimmung des Werts der Aktie (als Anteil an einem zu bestimmenden Unternehmenswert) zunächst sämtliche Vermögens- werte der A. präzise feststellen und anschließend unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise beziffern müssen. Der zu ermittelnde Aktienwert wäre dann zu den jeweiligen Zeichnungszeitpunkten den jeweiligen Erwerbspreisen ge- genüberzustellen gewesen, um nach anschließender Saldierung die Schadens- höhe im Vermögen der „geprellten“ Anleger zu bestimmen. Zwar erfordert die Bewertung von Unternehmen und ihrer Vermögenswerte bisweilen komplexe wirtschaftliche Analysen (vgl. Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmens- bewertung, 3. Aufl., S. 201 ff.; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 93 ff.; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 8. Aufl., S. 41 ff.; vgl. zur Erforderlichkeit solcher Bewertungsverfahren aufgrund verfassungsrechtlicher Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 211 f., 229). Gleichwohl handelt es sich bei solchen Bewertungen von Unternehmen im Wirtschaftsleben um kaufmänni- schen Alltag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203). Das Landgericht hätte sich bei der Bestimmung und Be- zifferung der Vermögenswerte der A. sachverständiger Hilfe bedienen können, um unter Beachtung der branchenüblichen betriebswirtschaftlichen Kriterien den Unternehmenswert und mithin den Aktienwert feststellen zu kön- nen. Hierdurch wäre der bei den Anlegern, die zuvor im Rahmen der Verkaufs- gespräche des Callcenters über die Aktivitäten und das Geschäftsmodell der A. getäuscht worden waren, eingetretene Vermögensschaden exakt zu beziffern gewesen. 15 - 11 - 2. Das Landgericht hat die für den Straftatbestand des § 38 Abs. 2 WpHG aF erforderliche Einwirkung auf den Börsenpreis der Aktie der A. (II. Fall 1 der Urteilsgründe) nicht auf tragfähiger Grundlage festgestellt. a) Ein Einwirken im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG aF auf den in § 24 Abs. 1 BörsG gesetzlich definierten Börsenpreis eines Finanzinstruments (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 87 f.; MüKo-StGB/Pananis, 2. Aufl., WpHG § 38 Rn. 239; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, 219. EL April 2018, WpHG § 38 Rn. 30) liegt vor, wenn dieser künstlich, d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse am Markt, erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Erforderlich ist also, dass eine manipulative Handlung des Täters kausal für den fraglichen Preis eines Finanzinstruments geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 87 f.; Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 StR 142/15, NJW 2016, 3459, 3460 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 2 Ss 65/11, NJW 2011, 3667, 3669; MüKo-StGB/Pananis, aaO, WpHG § 38 Rn. 240). Für die Beurteilung der Frage, ob durch die manipulative Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Börsenpreis eingetreten ist, dürfen zwar angesichts der Vielzahl der – neben der Tathandlung – regelmäßig an der Preisbildung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt werden; insbesondere ist eine Befragung von Marktteilnehmern nicht veran- lasst. In der Regel sind jedoch Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Um- satz, die Kurs- und Umsatzentwicklung der betreffenden Aktie vor und nach der manipulativen Handlung sowie die vorgenommenen Ordergrößen als Indizien darzustellen und zu würdigen, um eine tatsächliche Kurseinwirkung hinreichend zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373, 384; Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105, 117; Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 StR 142/15, NJW 2016, 3459, 3461). 16 17 - 12 - b) Nach diesem Maßstab ist die Überzeugungsbildung des Landgerichts zu einer Kurseinwirkung – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs – nicht tragfähig belegt. Zunächst hat die Strafkammer die Kursentwicklung und die Ordergrößen der Aktie der A. vor Beginn der Verkaufshandlungen der Angeklagten nicht präzise festgestellt. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Umsatzgrößen die Aktie der A. börslich im Vorfeld – vor dem 8. Oktober 2012 – erzielte. Die Einschätzung der Strafkammer, der Handel der Wertpapiere habe sich „nahezu illiquide“ gestaltet, ist nicht belastbar und vor dem Hintergrund der landgerichtlichen Feststellung, dass die Aktie – seit ihrer Aufnahme in den Freiverkehr der F. Börse im September 2011 – am 1. Oktober 2012 einen Kurswert von 0,88 € erreicht hatte, ohne weitere Erläute- rungen überdies nicht widerspruchsfrei. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Urteilsgründen auch nicht, ob und ggf. welchen Einfluss ein veröffent- lichter Bericht über das Geschäftsmodell der A. im Fachmagazin „ I. “ aus dem April 2012, in dem der Kurswert auf 2,30 € einge- schätzt wurde, auf den weiteren Kursverlauf und die generierten Umsätze hatte. Damit hat die Strafkammer eine Ursache, die unabhängig vom späteren Tat- verhalten der Angeklagten für eine Kursentwicklung verantwortlich zeichnen könnte, aus dem Blick verloren. Die Feststellungen zum Kurs- und Umsatzverlauf ab dem Zeitpunkt des börslichen Verkaufs durch die Angeklagten erweisen sich ebenfalls als defizitär. Das Landgericht hat seine Überzeugung zu einer Kurseinwirkung letztlich dadurch erlangt, dass der Aktienkurs der A. nach dem 1. Oktober 2012 einen Wert von 1,60 € erreicht hat. Hierbei hat es versäumt darzulegen, an wel- chem Handelstag dieser Wert bei welchen Ordergrößen vorlag und wie sich der Kurswert während des laufenden Verkaufs über das Callcenter bis zum 6. November 2012, dem letzten Verkaufstag, entwickelte. Ein Ursachenzusam- 18 19 - 13 - menhang zwischen der Aufnahme der Aktienverkäufe über das Callcenter ab dem 8. Oktober 2012 und einem Kursanstieg ist damit in zeitlicher Hinsicht nicht nachzuvollziehen, zumal nach den Feststellungen keiner der 40 Anleger auch nur annähernd die Wertpapiere der A. zu einem Kurswert von 1,60 € zeichnete. Die Annahme der – insoweit nicht sachverständig beratenen – Straf- kammer, die Angeklagten hätten durch den Aktienvertrieb ursächlich auf den Börsenpreis eingewirkt, ist auf dieser unzureichenden Grundlage nicht gerecht- fertigt. 3. Die Aufhebung der Verurteilungen und der ihnen zugrunde liegenden Feststellungen entzieht den Aussprüchen nach § 111i Abs. 2 StPO aF die Grundlage. Davon unabhängig halten sie rechtlicher Nachprüfung auch aus anderem Grund nicht stand. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF abgesehen hat, obwohl die Regelung auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Entscheidungen zu beachten ist (Se- nat, Beschluss vom 5. August 2010 – 2 StR 254/10, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44; Beschluss vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11, juris Rn. 8; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111i Rn. 14). Das Landgericht hat lediglich – ohne weitere Erläuterungen – ausge- führt, dass „Gründe, gemäß § 73c StGB zugunsten der Angeklagten von der Anordnung abzusehen“, nicht ersichtlich seien. Eine nachvollziehbare Ent- scheidung, ob wegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF – aufgrund tatrichterlichen Ermessens von einer Maßnahme der Ver- mögensabschöpfung auf der Grundlage individueller Erwägungen zu den wirt- schaftlichen und persönlichen Verhältnissen der einzelnen Angeklagten abzu- sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 290/14, NStZ- 20 - 14 - RR 2015, 44; Senat, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15, BeckRS 2016, 09445), hat es nicht vorgenommen. Sollte der neue Tatrichter erneut eine Maßnahme der Vermögensab- schöpfung in Erwägung ziehen, die aufgrund der nach Art. 2 Ziff. 2 des Geset- zes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für das vorliegende Verfahren wiederum nach alter Rechtslage zu beurteilen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17, StV 2018, 22; Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376; zur Anwendbarkeit von § 111i StPO aF vgl. § 14 EGStPO, hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 5 StR 216/17, juris; BeckOK StPO/Huber, 30. Ed., EGStPO § 14 Rn. 3), wird er im Hinblick auf § 73c Abs. 1 StGB aF nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten zu treffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit der Wert des jeweils Erlang- ten im Vermögen der Angeklagten noch vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11, juris Rn. 8). 21 - 15 - Die Sache bedarf unter Berücksichtigung der aufgezeigten Erwägungen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer RiBGH Prof Dr. Krehl Eschelbach ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Zeng Grube 22