Entscheidung
5 StR 216/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur- teilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des An- spruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan. Mutzbauer Schneider Dölp König Berger 1 2