Entscheidung
4 StR 124/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR124.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 124/17 vom 6. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. November 2016 wird ver- worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung“ zu einer Freiheit- strafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel zehn Monate der Freiheitstrafe zu vollziehen sind. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte, ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General- bundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich allein gegen den Maßregelaus- spruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Der auf einer Verständigung beruhenden Verurteilung liegt ein Raub- überfall auf ein Juweliergeschäft in O. zu Grunde, bei dem der Ange- klagte und seine beiden nicht revidierenden Mittäter absprachegemäß unter Drohung mit einer Scheinwaffe sowie unter Misshandlung und Fesselung der in dem Geschäft Beschäftigten, zum Teil nach Einschlagen einer Glasvitrine mit einem mitgebrachten Hammer, Uhren, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von über 400.000 Euro erbeuteten und einen Sachschaden von etwa 13.000 Euro verursachten. Der langjährig kokainabhängige Angeklagte hoffte, mit seinem Beuteanteil Schulden aus Betäubungsmittelkäufen tilgen zu können. In der Nacht und am Morgen vor der Tat hatte er bis zu drei Gramm Kokain konsumiert, war jedoch zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfä- hig. 2. Soweit für die Maßregelfrage relevant, hat das Landgericht im Wesent- lichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana und dem gelegentlichen Konsum von LSD. Von seinem 25. Lebensjahr bis zur Inhaftierung in dieser Sache konsumierte er in erhebli- chem Umfang Kokain, zeitweise bis zu viermal täglich Einzelmengen von zwei Gramm. Während er als Jugendlicher zur Finanzierung seines Konsums Straf- taten beging, verwendete er als Erwachsener dafür zunächst den überwiegen- den Teil seines Arbeitslohns; nach konsumbedingtem Verlust seiner Arbeitsfä- higkeit im Jahr 2014 musste er sich bei seinen Betäubungsmittellieferanten ver- schulden. Der Empfehlung einer Suchtberatungsstelle, die er in seinem Heimat- land Polen in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach aufgesucht hatte, sich einer 3 4 5 - 5 - stationären Drogentherapie zu unterziehen, folgte er nicht, da er nicht für länge- re Zeit von seiner Familie getrennt sein wollte. Nunmehr ist er zu einer derarti- gen Therapie auch unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs bereit. Der Angeklagte, der die englische Sprache fließend beherrscht, bemüht sich, in der Untersuchungshaft die deutsche Sprache zu erlernen. b) Das Landgericht hat, insoweit dem medizinischen Sachverständigen folgend, bei dem Angeklagten eine Kokainabhängigkeit festgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie den Symptomcharakter der verfahrensge- genständlichen Tat bejaht. Auch die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinrei- chend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung des Angeklagten im Maßre- gelvollzug hat es als gegeben angesehen. Entgegen den insoweit erhobenen Bedenken des Sachverständigen sei, so die Strafkammer, von einem ernsthaf- ten Therapiewillen des Angeklagten auszugehen. Er selbst habe mehrfach er- klärt, dass er eine derartige Behandlung als einzigen Ausweg aus seiner Sucht ansehe. Seine intellektuellen Fähigkeiten zur Durchführung einer Therapie sei- en ausreichend, von seiner Familie sei er wegen der andauernden Inhaftierung ohnehin getrennt. Die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache stehe der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht entgegen. Der An- geklagte habe zwar seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland. Auch seien Einrichtungen des Maßregelvollzugs mit Behandlungsmöglichkeiten in polni- scher Sprache im Gerichtsbezirk nicht vorhanden. Der Angeklagte sei aber be- reit und auch in der Lage, sich während der Dauer des Vorwegvollzugs ausrei- chende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Seine Fremdspra- chenkompetenz habe er in der Vergangenheit durch problemloses Erlernen der englischen Sprache im Ausland unter Beweis gestellt. Die Kommunikation mit dem Behandlungspersonal könne, wenn nötig, zunächst in dieser Sprache er- 6 - 6 - folgen. Dem ärztlichen Personal der für den Angeklagten zuständigen Einrich- tungen im Bezirk gehöre im Übrigen ein englischer Muttersprachler an. II. Die ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten eingelegte und auch nur zu seinen Gunsten wirkende (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 331 f.; vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111; vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138 und vom 5. August 2010 – 3 StR 195/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11; Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113 und vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255) Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt. Beden- ken gegen die Trennbarkeit zwischen Strafhöhe und Maßregelanordnung be- stehen hier nicht. Zwar hat die Strafkammer die angeordnete Unterbringung bei Bemessung der Strafe berücksichtigt, jedoch nur strafmildernd. Ein darin lie- gendes Trennbarkeitshindernis kann sich hier aber nicht auswirken, da eine Strafschärfung schon wegen der zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Re- vision nicht in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO). III. Die Anordnung der Maßregel hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten sei ein Hang gegeben, berauschende Mittel im Übermaß zu sich 7 8 9 - 7 - zu nehmen, und die abgeurteilte Tat habe Symptomwert für den Hang (§ 64 Satz 1 StGB). Insoweit wird die Unterbringungsanordnung von der Beschwerde- führerin, soweit ersichtlich, auch nicht angegriffen. 2. Es begegnet aber ferner weder unter dem Gesichtspunkt der Annah- me einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) noch hin- sichtlich der Ermessensausübung revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der fehlenden Beherrschung der deutschen Sprache keinen die Unterbringung des Angeklagten hindernden Umstand gesehen hat. a) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussich- ten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282 und vom 12. März 2014 – 2 StR 436/13, StV 2014, 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschluss- empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; vom 17. August 2011 – 5 StR 255/11, StV 2012, 281 und vom 12. März 2014 – 2 StR 436/13, StV 2014, 545). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkundigkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1). Denn mit der 10 11 - 8 - Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift beabsichtigte der Gesetz- geber auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch ei- ne nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. De- zember 2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach der Begrün- dung des Gesetzentwurfs ein Absehen von der Maßregelanordnung insbeson- dere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO). Hingegen genügt es regelmä- ßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Be- schluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7). b) Die in eine Soll-Vorschrift umgestaltete Regelung räumt dem Tatrich- ter zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung abzusehen; § 64 StGB ist damit aber keine Ermessensvorschrift im engeren Sinne gewor- den (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; ebenso Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 4 StR 576/07; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 22). Das Absehen von einer Maßregelanordnung kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht. Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB etwa unter dem Gesichtspunkt der Sprachunkundigkeit des Betreffenden in Erwägung zu zie- hen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 12. März 2014 aaO). 12 - 9 - 3. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bieten die Feststellun- gen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Ausgangsbe- dingungen für eine Therapie des Angeklagten im Maßregelvollzug seien wegen der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sehr ungünstig und erforder- ten daher einen nicht zu leistenden Aufwand. Zum einen spricht der Angeklagte fließend Englisch, also eine gängige Fremdsprache. Zum anderen erweist sich die Erwartung der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht nur willens, sondern aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten auch in der Lage, zumindest grund- legende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorweg- vollzugs zu erwerben, vor dem Hintergrund seiner festgestellten Fremdspra- chenkompetenz als hinreichend tatsachenfundiert. Soweit die Beschwerdefüh- rerin die Erörterung weiterer Gesichtspunkte vermisst, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, verkennt sie, dass derartige Umstände bei der Anordnung der Maßregel außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 26. November 1996 – 4 StR 538/96, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Es kommt hinzu, dass eine vollziehbare Aus- reisepflicht des Angeklagten nicht festgestellt ist; eine Aufklärungsrüge ist inso- weit nicht erhoben. b) Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Landgericht das ihm einge- räumte Ermessen verkannt hat. Zwar hat es den Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, als polnischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei soziale Bindungen in Deutsch- land verfügt und lediglich kurzfristig mit dem ausschließlichen Ziel nach Deutschland gereist ist, hier Eigentumsdelikte zu begehen, lediglich in die Prü- fung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB 13 14 15 - 10 - einfließen lassen. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Strafkammer dabei des ihr eröffneten einge- schränkten Ermessensspielraums gleichwohl bewusst war und diesen Spiel- raum auch ausgeschöpft hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die insoweit entscheidungserheblichen Gesichtspunkte – neben der Sprachunkundigkeit des Angeklagten auch dessen Lebensmittelpunkt im EU-Ausland – im angefochte- nen Urteil getrennt von den übrigen, für die Erfolgsaussicht maßgeblichen Ge- sichtspunkten erörtert werden. Das Landgericht nimmt ferner ausdrücklich auf den Zweck der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2007 Bezug und sieht, dass in Fällen ungünstiger Ausgangsbedingungen, etwa bei sprachunkundigen Auslän- dern, zur Entlastung des Maßregelvollzugs ausnahmsweise von der Anordnung der Unterbringung Abstand genommen werden kann. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke