Beschluss
(5) 161 Ss 92/21 (33/21)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0820.5.161SS92.21.33.2.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei bei ausreisepflichtigen Ausländern.(Rn.4)
2. Von der Verpflichtung zur Anhörung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Gericht befreit, wenn es die Maßregelanordnung allein in Ausübung des ihm nach § 64 StGB eingeräumten (eingeschränkten) Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist. In einem solchen Fall sind Ausführungen im Urteil zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB, für deren Feststellung es der Anhörung eines Sachverständigen bedarf, ausnahmsweise entbehrlich.(Rn.5)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2021 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei bei ausreisepflichtigen Ausländern.(Rn.4) 2. Von der Verpflichtung zur Anhörung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Gericht befreit, wenn es die Maßregelanordnung allein in Ausübung des ihm nach § 64 StGB eingeräumten (eingeschränkten) Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist. In einem solchen Fall sind Ausführungen im Urteil zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB, für deren Feststellung es der Anhörung eines Sachverständigen bedarf, ausnahmsweise entbehrlich.(Rn.5) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2021 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat merkt an: Die Entscheidung der nicht sachverständig beratenen Strafkammer, von der (Prüfung einer möglichen) Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) im Hinblick auf dessen Ausreisepflicht abzusehen, hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. 1. Ob von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu Recht abgesehen worden ist, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu überprüfen, auch wenn – wie vorliegend – nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat (ständ. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 538/07 –, juris Rn. 2 f.; Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – (5) 121 Ss 175/18 (79/18) –, juris Rn. 5 m. w. N.). 2. Die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung des § 64 StGB räumt dem Tatrichter grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung abzusehen. Diese Vorschrift ist dadurch jedoch nicht zu einer Ermessensvorschrift im engeren Sinne geworden (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Das Absehen von einer Maßregelanordnung kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008, – 5 StR 472/08 –, juris Rn. 6, und vom 6. Juli 2017 – 4 StR 124/17 –, juris Rn. 12; Senat, a. a. O.). Einen solchen hat die Kammer hier rechtsfehlerfrei angenommen. Die Abschiebung des Angeklagten ist ausweislich der Urteilsgründe vorübergehend ausgesetzt, seine Duldung ist bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Mithin ist er ausreisepflichtig. Der Gesetzesbegründung zufolge sollte gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen (vgl. BT-Drs. 16/5137 S. 10 i. V. m. BT-Drs. 16/1344 S. 12; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008, a. a. O.). 3. Der Umstand, dass die Strafkammer das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB im Urteil nicht erörtert, sondern unabhängig von deren Vorliegen von einer Anordnung der Maßregel abgesehen hat, führt vorliegend nicht zur Aufhebung des Urteils. Dies ergibt sich aus der Verschränkung der Vorschrift des § 64 StGB mit der des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 246a Rn. 9). Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Strafkammer zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen anzuhören, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung der Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH NStZ 2018, 334). Von dieser Verpflichtung ist die Kammer jedoch dann befreit, wenn sie – wie hier (UA S. 10) – die Maßregelanordnung allein in Ausübung des ihr nach § 64 StGB eingeräumten (eingeschränkten) Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Im letztgenannten (Ausnahme-)Fall können jedoch Ausführungen im Urteil zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB, für deren Feststellung es der Anhörung eines Sachverständigen bedarf, nicht verlangt werden, da anderenfalls für das durch § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ermöglichte Absehen von der Anhörung des Sachverständigen kein Anwendungsbereich verbliebe.