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Entscheidung

4 StR 211/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR211.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/18 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. wegen zu 1.+ 3.: bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln zu 2.: bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2018 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Januar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, weist keinen durchgreifenden Rechtsfeh- ler auf. Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration der Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaus- sicht 4). Zwar sind die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu einer möglichen Ausweisung der Angeklagten nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes insoweit rechtsfehlerhaft, als das Aufenthaltsgesetz auf die An- geklagten als Unionsbürger unmittelbar keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU). Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern ist vielmehr § 6 Freizügigkeits- gesetz/EU. Soweit es hierzu im Urteil jeweils heißt: „Zwar darf er nur unter den weite- ren Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AufenthG ausgewiesen werden, der die Aus- weisung eines Unionsbürgers nur erlaubt, wenn das persönliche Verhalten des Be- troffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Auswei- sung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist …“ (UA 61 f., 64, 67), handelt es sich bei der Angabe des Paragraphen aber wohl lediglich um einen Missgriff. Denn die von der Strafkammer genannten Voraussetzungen sind in § 6 Abs. 2 Frei- zügigkeitsgesetz/EU enthalten, während § 53 Abs. 2 AufenthG einzelne Kriterien für die Abwägung bei einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG aufzählt, der für Unionsbürger gerade nicht gilt. Inhaltlich ist die Strafkammer jedenfalls von zutref- fenden Voraussetzungen der Ausweisung eines Unionsbürgers ausgegangen. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke