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Urteil

4 StR 434/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung eines Tatvortrags muss alle für die Entscheidung wesentlichen Zeugenaussagen erschöpfend wiedergeben und bewerten; Unterlassenes macht das Urteil rechtsfehlerhaft. • Zur Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen des Tatrichters sind die Angaben eines als Zeugen vernommenen möglichen Mittäters zur Tatbeteiligung, zum Verhältnis zum Angeklagten und zu tatzeitlichen Begegnungen in den Urteilsgründen darzustellen. • Bei erneuter Verurteilung sind erforderliche Feststellungen für eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu zu treffen.
Entscheidungsgründe
Revisionsaufhebung wegen unvollständiger Beweiswürdigung und unklarer Bewertung eines Zeugen • Die Beweiswürdigung eines Tatvortrags muss alle für die Entscheidung wesentlichen Zeugenaussagen erschöpfend wiedergeben und bewerten; Unterlassenes macht das Urteil rechtsfehlerhaft. • Zur Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen des Tatrichters sind die Angaben eines als Zeugen vernommenen möglichen Mittäters zur Tatbeteiligung, zum Verhältnis zum Angeklagten und zu tatzeitlichen Begegnungen in den Urteilsgründen darzustellen. • Bei erneuter Verurteilung sind erforderliche Feststellungen für eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu zu treffen. Der Angeklagte suchte das Haus der E. und W. Me. nachts auf, um Bargeld und die PIN einer gestohlenen EC-Karte zu beschaffen. Er nahm eine schwere Eisenstange aus einer Werkstatt, durchsuchte das Wohnzimmer und schlug die beiden schlafenden Bewohner mehrfach gegen den Kopf; beide starben an schweren Schädelverletzungen. Anschließend durchsuchte er weiter Räume, verließ das Haus und kehrte zurück, um mit Benzin einen Brand zu legen, bevor er mit Diebesgut flüchtete. Der Angeklagte bestritt zunächst jede Beteiligung, gab später an, gemeinsam mit dem Zeugen A. B. die Me. aufgesucht zu haben, machte in der Hauptverhandlung keine Angaben. Die Strafkammer verwarf die Behauptung einer Beteiligung von A. B. als Schutzbehauptung, hielt den Angeklagten für Alleintäter und verurteilte ihn wegen Mordes, Raub mit Todesfolge und Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. • Die Generalbundesanwaltschafts-Anträge auf Verfahrensrüge waren unbegründet. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil sie die in der Hauptverhandlung vernommene Aussage des Zeugen A. B. zu entscheidungserheblichen Umständen nicht wiedergibt und nicht bewertet. • Grundsatz: Die richterliche Überzeugungsbildung muss auf einer nachvollziehbaren, tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und alle Umstände einbeziehen, die die Entscheidung beeinflussen können. • Das Landgericht hat den Schluss gezogen, der Angeklagte habe als Alleintäter gehandelt, weil vermeintliche Verfeindung zwischen Angeklagtem und A. B. eine gemeinsame Tatbegehung ausschließe; diese Schlussfolgerung fehlt jedoch an ausreichender Tatsachengrundlage, da die Aussage des Zeugen A. B. nicht dargestellt wurde. • Weil die Feststellungen zur Verhältnis- und Begegnungsqualität zwischen Angeklagtem und A. B. nicht mitgeteilt sind, kann der Senat die Annahme, ein gemeinsames Auftreten sei nur in Anwesenheit Dritter ohne Eskalation möglich gewesen, nicht überprüfen; die Annahme ist daher als bloße Vermutung anzusehen. • Der Senat hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein als Schwurgericht zuständiges Landgericht. • Für den Fall einer erneuten Verurteilung muss der neue Tatrichter, falls er eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwägt, die hierfür erforderlichen Feststellungen zur Gefahrenprognose treffen. Die Revision des Angeklagten führt zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Maßgeblich war die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, weil die Angaben des als Zeugen vernommenen A. B. nicht in den Urteilsgründen wiedergegeben und nicht bewertet wurden, sodass die Annahme der Alleintäterschaft nicht überprüfbar ist. Die Verfahrensrüge der Generalbundesanwaltschaft war unbegründet und blieb ohne Erfolg. Bei einer möglichen neuerlichen Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine etwaige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesondert und tragfähig festzustellen.