Entscheidung
2 StR 165/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR165.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 165/20 vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 19. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 9. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen ist die Einzelstrafe für die bereits rechtskräftig festgestellte Vergewaltigung zum Nachteil der Ne- benklägerin G. . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten am 16. Februar 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und we- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil insgesamt mit Beschluss vom 10. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 1 - 3 - Zwischenzeitlich hatte das Landgericht den Angeklagten in einem weite- ren Verfahren am 13. September 2018 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 hatte der Senat dieses Urteil ebenfalls auf Revision des Angeklag- ten im Ausspruch über eine der Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten hatte der Senat ver- worfen, so dass der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in zwei Fällen ebenso in Rechtskraft erwachsen war wie die für eine der Taten festgesetzte Einzelstrafe. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 hat das Landgericht nach Verbindung beider Verfahren im zweiten Rechtsgang den Angeklagten nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzel- strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen – in Bezug auf die Einzelstrafe für die rechtskräftige Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin G. – ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte mit seiner damaligen Verlobten, der Nebenklägerin G. , und deren zwei Kindern, für die 2 3 4 5 - 4 - er eine Erziehungsfunktion übernommen hatte, in der Zeit von 2011 bis 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. In der Zeit zwischen Mitte 2013 und dem 9. Ja- nuar 2014 kam es insgesamt zu fünf sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf eines der Kinder, die im damaligen Zeitraum zehnjährige Nebenklägerin Ge. . Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Über- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf Grund der An- gaben der Nebenklägerin Ge. gewonnen. Wie bereits im ersten Rechtsgang ist das Landgericht dabei dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachver- ständigen T. nicht gefolgt. Diese vermochte in ihrem mündlichen Gutach- ten in der Hauptverhandlung – entgegen ihrem ursprünglichen vorbereitenden schriftlichen Gutachten – nicht von der Erlebnisbasiertheit der Angaben der Ne- benklägerin auszugehen. Die Sachverständige hat das Abweichen von ihrem schriftlichen Gutachten mit den aus ihrer Sicht bestehenden Differenzen zwi- schen den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und insbeson- dere jenen in ihrer polizeilichen Vernehmung begründet. Das Landgericht hat da- gegen die aus seiner Sicht bestehende Glaubhaftigkeit der Angaben der Neben- klägerin auch auf deren Konstanz gestützt. Die Schilderungen der sexuellen Übergriffe in der Hauptverhandlung entsprächen zum Kerngeschehen bereits je- nen bei der Polizei getätigten Angaben. II. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin Ge. (Fälle III. 1 - 5 der Urteilsgründe) hält auch unter Be- rücksichtigung des auf Rechtsfehler beschränkten Beurteilungsumfangs durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 2 StR 6 7 - 5 - 431/17, NStZ-RR 2018, 151, 152 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung erneut nicht stand. Sie weist Lücken auf. a) Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass sich das Land- gericht der aufdrängenden näheren Erläuterung der Angaben der Nebenklägerin Ge. verschlossen und insbesondere von einer Darstellung des wesentlichen, für die Beweiswürdigung relevanten Inhalts ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin H. gänzlich abgesehen hat. Das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen hängt von der jeweiligen Beweislage ab, die so beschaffen sein kann, dass sich die Erörterung bestimmter Beweisumstände aufdrängt (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl., StPO, § 261 Rn. 60; BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16, BeckRS 2017, 111615 Rn. 8 mwN). Bestreitet – wie hier – der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vor- würfe, kann es daher nicht genügen, im Rahmen der Beweiswürdigung allgemein darauf hinzuweisen, dass die Nebenklägerin als einzige unmittelbare Tatzeugin in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die bei der polizeilichen Aussage gemachten Angaben im Kern widerspruchsfrei wiederholt habe (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 2 StR 236/15, NStZ-RR 2016, 148, 149); dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass der Entstehungsgeschichte einer Aussage gerade bei Sexualdelikten besondere Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Be- schluss vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19, BeckRS 2020, 12561 Rn. 16 mwN). Eine nähere Darstellung der entscheidungserheblichen Angaben der Ne- benklägerin Ge. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung war hier erforderlich, da die aus Sicht der Sachverständigen bestehenden Abweichungen im Aussageverhalten nach deren Eindruck derart gewichtig gewesen sind, dass diese in der Hauptverhandlung vom Inhalt ihres schriftlichen Gutachtens abge- rückt ist. Dies ist nicht vereinbar mit der von der Strafkammer angenommenen 8 9 10 - 6 - Aussagekonstanz. Dem Senat ist es ohne Mitteilung der entsprechenden Anga- ben der Nebenklägerin nicht möglich nachzuvollziehen, ob die Überzeugungsbil- dung des Landgerichts auf Grund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände im Aussageverhalten der Nebenklägerin erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. De- zember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180, 181 mwN). Dies gilt auch deswegen, weil nach den Ausführungen in den Urteilsgrün- den, die einzelnen Aussagen der Nebenklägerin deckten sich im Kerngeschehen, jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass sich Abweichungen in Bezug auf die Schilderungen des Randgeschehens ergeben haben könnten. Insoweit ist man- gels näherer Angaben hierzu eine Überprüfung nicht möglich, ob etwaige dies- bezüglich bestehende Differenzen im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend gewichtet worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 314/13, NStZ-RR 2014, 152, 153 mwN). b) Das Urteil des Landgerichts ist weiter insofern lückenhaft, als die Straf- kammer nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darge- legt hat, warum es sich nicht dem Gutachten der Sachverständigen angeschlos- sen hat (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2017 – 2 StR 323/16, NStZ-RR 2017, 222 mwN). Folgt das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen nicht, muss es seine Gegenansicht insbesondere unter Auseinandersetzung mit des- sen Ausführungen begründen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob es über das bessere Fachwissen als der Sachverständige ver- fügt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2017 – 2 StR 323/16, NStZ-RR 2017, 222; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 381/14, NStZ-RR 2015, 82, 83 jeweils mwN). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert ins- besondere, dass das Landgericht die Stellungnahme des Sachverständigen zu 11 12 13 - 7 - den Gesichtspunkten, auf die dieser seine abweichende Auffassung stützt, wie- dergibt und sich damit näher befasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17, StV 2018, 199, 200). Dies ist hier jedoch nicht im erforderlichen Maße erfolgt. Die Strafkammer setzt sich zwar mit verschiedenen Hypothesen der Sachverständigen auseinander, beschränkt sich im Hinblick auf die ange- nommene Konstanz der Angaben der Nebenklägerin aber auf die Mitteilung, dass diese aus ihrer Sicht zum Kerngeschehen konstant seien, während die Sachverständige diesbezüglich Abweichungen festgestellt habe. Den Urteils- gründen ist bereits nicht zu entnehmen, in Bezug auf welche Angaben der Ne- benklägerin die Sachverständige ein abweichendes Aussageverhalten erblickt haben will. Eine nähere Auseinandersetzung des Landgerichts mit der diesbe- züglichen Beurteilung durch die Sachverständige und der sich daraus ergeben- den Diskrepanz zu seiner eigenen Würdigung erfolgt ebenfalls nicht. So ist es für den Senat nicht nachzuvollziehen, ob die Strafkammer aus dem Aussageverhal- ten der Nebenklägerin in rechtsfehlerfreier Weise zu der Einschätzung gelangt ist, ihre Angaben beruhten auf tatsächlichen Erlebnissen. c) Schließlich fehlt für die Annahme des Landgerichts, es habe durch das Gutachten der Sachverständigen eigene Sachkunde gewonnen, an einer tragfä- higen, nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer hat in den Urteilsgrün- den nicht nur in maßgeblichem Umfang die aus ihrer Sicht bestehenden Unzu- länglichkeiten des Gutachtens, dem falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde lä- gen, dargelegt, sondern ebenso ausgeführt, dass die Sachverständige, deren Schlussfolgerungen sie zum Teil für „abwegig“ oder „vollkommen fernliegend“ er- achtete, die Differenzen zwischen ihrem schriftlichen bzw. mündlichen Gutachten nicht zu erklären vermochte. Während bereits der letztgenannte Umstand Zweifel an deren Sachkunde nahelegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98, 99), kommt ein von der Strafkammer nicht nur 14 - 8 - partiell, sondern im Ganzen nicht für brauchbar erachtetes Gutachten als Grund- lage zur Erlangung eigener Sachkunde in der Regel nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; KK/StPO- Krehl, 8. Aufl., StPO, § 244 Rn. 57). Jedenfalls hätte es näherer Begründung durch das Landgericht bedurft. Es beschränkt sich jedoch in erster Linie auf die Darlegung, dass die Sachverständige anschaulich ihre Methodik beschrieben habe. Bei dieser handelt es sich jedoch lediglich um ein abstraktes Theorem, dessen Beschreibung nicht genügt, um die Annahme der aus Sicht der Strafkam- mer für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts notwendigen Sachkunde zu begründen. d) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Fälle III.1 - 5 der Urteilsgründe und entziehen dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen. 2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). 3. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Bildung einer nachträglichen Ge- samtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. April 2014 unterlassen und stattdessen lediglich einen Härteausgleich vorge- nommen. Die Annahme des Landgerichts, eine Gesamtstrafenbildung sei auf- grund der Erledigung der Vollstreckung nicht mehr möglich, erweist sich als un- zutreffend. Zwar ist die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. April 2014 mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 29. Mai 2018 und damit noch vor der jetzigen Hauptverhandlung im Herbst 2019 erlassen worden. Indes lagen auch im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts am 9. Dezember 15 16 17 18 - 9 - 2019 die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB kommt es nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Entscheidung, hier den 16. Februar 2018, an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 497/16, NStZ- RR 2017, 169 mwN). Zu diesem Zeitpunkt aber war die Reststrafe aus der amts- gerichtlichen Entscheidung noch nicht erledigt. Unter Beachtung dessen liegt ausgehend von den Feststellungen der Strafkammer eine Gesamtstrafenfähig- keit hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Einzelstrafen mit jenen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. April 2014 vor. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unter- lassene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe beschwert ist. Nach den Feststellungen wurden von der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amts- gerichts Rostock rund zehn Monate vollstreckt. Insoweit liegt die Möglichkeit nahe, dass die Anrechnung dieses vollstreckten Teils auf die Gesamtfreiheits- strafe nach § 51 Abs. 2 StGB deren Erhöhung in Folge der Berücksichtigung der 19 - 10 - Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. April 2014 über- stiegen hätte. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Rostock, LG, 09.12.2019 - 427 Js 6831/17 13 KLs 132/19 (1) 427 Js 14216/17 13 KLs 146/