Beschluss
4 StR 645/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem noch nicht volljährigen Angeklagten ist den Erziehungsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; wird dies unterlassen, liegt ein Verfahrensfehler nach § 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG vor.
• Ein solcher Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsverletzung die Urteilsfindung nicht beeinflusst hat (§ 337 Abs. 1 StPO).
• Die bloße Möglichkeit, dass die Erteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter die Entscheidungsgrundlage verändert hätte, genügt für die Aufhebung; insb. wenn Umstände (familiäre Konflikte, Anwesenheit des Vormunds) dafür sprechen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Versagung des letzten Wortes des gesetzlichen Vertreters bei jugendlicher Angeklagter • Bei einem noch nicht volljährigen Angeklagten ist den Erziehungsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; wird dies unterlassen, liegt ein Verfahrensfehler nach § 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG vor. • Ein solcher Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsverletzung die Urteilsfindung nicht beeinflusst hat (§ 337 Abs. 1 StPO). • Die bloße Möglichkeit, dass die Erteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter die Entscheidungsgrundlage verändert hätte, genügt für die Aufhebung; insb. wenn Umstände (familiäre Konflikte, Anwesenheit des Vormunds) dafür sprechen. Die jugendliche Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Sie soll nach einem weitgehend unauffälligen Tag ihren Stiefvater getötet und ihre Mutter schwer verletzt haben. Die Jugendkammer stützte die Täterschaft insbesondere auf Angaben der verletzten Nebenklägerin, die im Zwischenverfahren vernommen worden war. Die Angeklagte bestritt teilweise und gab an, die Mutter habe zuvor in den Stiefvater eingestochen; es sei zu einem Kampf gekommen. Zum Vormund der Angeklagten war ihr Onkel H. bestellt worden; dieser war bis auf eine Ausnahme während der Hauptverhandlung anwesend. Dem Vormund wurde jedoch nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt, obwohl er gesetzlicher Vertreter war. Die Angeklagte legte Revision ein, die Verfahrensrüge erhoben wurde. • Rechtslage: § 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG gebietet, Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern von noch nicht volljährigen Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; ein bestellter Vormund ist gesetzlicher Vertreter (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB). • Feststellung des Verfahrensfehlers: Das Protokoll belegte, dass dem Vormund H. das letzte Wort nicht von Amts wegen erteilt wurde, obwohl er anwesend war und gesetzlicher Vertreter ist; darin liegt ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften. • Rechtsfolgen des Fehlers: Der Verstoß ist kein absoluter Revisionsgrund; nach § 337 Abs. 1 StPO ist nur aufzuheben, wenn das Urteil auf dem Fehler beruht oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Urteilsfindung beeinflusst hat. Es genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Kammer stützte ihre Überzeugung maßgeblich auf Angaben der Nebenklägerin; familiäre Spannungen und die Bestellung des Onkels als Vormund sprechen dafür, dass dieser mögliche Falschbelastungsmotive hätte vortragen können. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Erteilen des letzten Wortes an den Vormund die Entscheidungsgrundlage verändert hätte, musste das Urteil aufgehoben werden. • Verfahrensfolge: Zur Gewährleistung rechtmäßiger Verhandlung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Bielefeld auf und verwirft es mit den Feststellungen. Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg, weil dem gesetzlichen Vertreter (Vormund) nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt wurde, was einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG darstellt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erteilung des letzten Wortes die Urteilsfindung zuungunsten der Nebenklägerin bzw. zugunsten der Angeklagten beeinflusst hätte, ist die Aufhebung geboten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.