Entscheidung
4 StR 645/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645
4mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 645/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Jugendkammer hat ihre in Anwendung des Zweifelssatzes getroffene Feststellung, die Angeklagte sei nach der letzten Ausführungshandlung davon aus- gegangen, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben, auf die Gesamt- umstände gestützt und dabei insbesondere auf die intensive Gegenwehr der Neben- klägerin abgestellt. Dass sie dabei nicht ausdrücklich auch die Sprachnachricht der Angeklagten von 00:46 Uhr in ihre Erwägungen einbezogen hat, stellt keinen Erörte- rungsmangel (Lücke) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 13 mwN, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2014, 87 [Ls]). Die in den Fest- stellungen mitgeteilte Nachricht, in der die Angeklagte über Äußerungen ihrer schwer verletzten Mutter (der Nebenklägerin) berichtet, drängt nicht zu dem Schluss, sie sei davon ausgegangen, ihr tödliche Verletzungen beigebracht zu haben. Sost-Scheible Franke Bender Quentin Feilcke