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Entscheidung

4 StR 629/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR629.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/17 vom 28. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 29. Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. Gründe: Das Landgericht – Jugendkammer – hat den zum Zeitpunkt der Haupt- verhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hier- gegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz- te Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklag- ten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zu- stehende letzte Wort gewährt. Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen, obwohl sie bereits an einem früheren Hauptverhand- lungstag als Zeugin gehört worden war (BGH, Urteil vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 289; Urteil vom 20. Juni 1996 – 5 StR 602/95, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm. Eisenberg/Düffer, JR 1997, 80; Beschluss vom 26. April 2017 – 4 StR 645/16, NStZ-RR 2017, 231 mwN). Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt be- antragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 – 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7. Juni 2000 – 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 – 4 StR 588/98, NStZ 1999, 426). Der Angeklagte hat eingeräumt, auf den Nebenkläger eingestochen zu haben, sich aber auf Notwehr berufen. Er ist durch die Zeu- genaussagen des Tatopfers, eines unbeteiligten Dritten und seines eigenen Freundes überführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Ge- schehnisse. Es ist auch auszuschließen, dass die Anhörung der Mutter des An- geklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage sei- ner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte. Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, dass mögliche Aus- führungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der – ange- sichts der festgestellten erheblichen Erziehungsmängel allerdings moderaten – Jugendstrafe ausgewirkt hätten. 2 3 4 - 4 - 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 5