Entscheidung
V ZR 243/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR243.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 243/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt her- auszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Hö- he von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzu- lassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung. 1 - 3 - II. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag wei- tere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend ge- macht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Be- rufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwer- degegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei. 2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Be- klagten geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €. a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Ver- urteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenan- spruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714). 2 3 4 5 - 4 - b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des Be- schwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vor- handen. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellun- gen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grund- stücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erho- ben. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands- wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Be- schwer der Beklagten. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 O 58/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.09.2016 - 7 U 149/15 - 8