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Urteil

7 U 149/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0317.7U149.15.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 25/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.912,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 25/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.912,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Handel mit Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt auf Zahlung von Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Deliktshaftung wegen Betrugs sowie wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetzes in Anspruch. Mit Vertrag vom 30.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 20 ff), welcher auf einen zuvor geschlossenen Verkaufsauftrag vom 29.07.2009 (Anlage K 1, Bl. 19) Bezug nahm, verkaufte die Klägerin an die "Unternehmensgruppe H GbR" (nachfolgend nur: GbR), für deren "Direktion C" die zwischenzeitlich verstorbene Q auftrat, neun Kapitallebensversicherungen zu einem Kaufpreis i.H. von insgesamt 259.000,00 EUR. Dieser Kaufpreis lag um 15 % über dem Rückkaufswert der Versicherer. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich “Das gekaufte Recht vom Verkäufer an den Käufer lautet wie folgt: Abtretung der Ansprüche und das Recht auf Kündigung und Einzug des Guthabens aus der verkauften Vertragsangelegenheit mit sofortiger Wirkung. Das verfügte Bezugsrecht gilt als sofort aufgegeben.“ Die vertragsgegenständlichen neun Kapitallebensversicherungen wurden sofort noch am 30.07.2009 zum Rückkaufswert gekündigt, teils von Q für die GbR handelnd, teils auf Weisung von Q durch die Klägerin selbst. Auf Veranlassung von Q unterzeichnete die Klägerin gleichfalls noch am 30.07.2009 bezüglich aller Rechte und Ansprüche aus den neun Versicherungen Abtretungserklärungen an die unter der Geschäftsbezeichnung Pfandkredithaus C handelnde Beklagte, teils nebst Auszahlungsanweisungen an die Versicherer zugunsten der Beklagten; exemplarisch wird insoweit verwiesen auf die "Abtretungserklärung mit unwiderruflicher Auszahlungsverfügung" betreffend "alle Rechte und Ansprüche" aus zwei Lebensversicherungen bei der Q2 mit den Versicherungsnummern XXX XXX XXX XX-3-01 und XXX XXX XXX XX-6-01 (Anlagen K 3, Bl. 23), die weitere Abtretungserklärung betreffend "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche" aus einer Lebensversicherung bei der A mit der Versicherungsnummer XXX-XXXXX26 (Anlage K 5, Bl. 25 f) sowie die Auszahlungsanweisungen gegenüber den Versicherern zugunsten der Beklagten gemäß den Anlagen K 4 und K 6 (Bl. 24, 27). Wiederum noch am gleichen Tage, dem 30.07.2009, erwarb die Beklagte, handelnd unter Pfandkredithaus C, von Q und einem C2 als "Verkäufern" sämtliche neun Lebensversicherungen, darunter die oben bezeichneten drei Versicherungen (Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 37 f) sowie weitere drei Versicherungen der Klägerin bei der B AG (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 39 f) zu einem sofort in bar gezahlten Kaufpreis. Hierbei entfiel auf die sechs Versicherungen bei der Q2, der A sowie der B AG ein Kaufpreis von insgesamt 104.500,00 € bei einem Rückkaufswert der Versicherer von insgesamt 132.824,02 €, welchen die Beklagte im Anschluss realisierte. Durch die unmittelbare Auszahlung der Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt 95.589,06 € in den drei hier nicht erwähnten weiteren Lebensversicherungen der Klägerin, deren Versicherer nämlich die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Beklagte verweigerten, sowie zwei Zahlungen von Q in Höhe von zusammen 37.000,00 € erhielt die Klägerin insgesamt 132.589,06 €. Mit der vorliegenden Klage hat sie zunächst Zahlung der Differenz von 126.410,94 € zu dem mit der GbR vereinbarten Kaufpreis von 259.000,00 € als Schadensersatz von der Beklagten begehrt. Zugleich hat sie die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 93.115,11 € auch auf eine mit der Beklagten im Zuge des u.a. gegen diese geführten Strafverfahrens geschlossene Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung vom 01./14.10.2014 (Bl. 92 f) gestützt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.410,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zustünden, nämlich vertragliche Ansprüche nicht mangels einer – über die erfolgte Abtretung hinausgehenden – vertraglichen Bindung zur Beklagten und auch deliktische Ansprüche gemäß § 823 BGB Abs. 2 BGB i.V. mit Schutzgesetzen nicht, da es hinsichtlich des § 263 StGB an schlüssigem Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs fehle, hinsichtlich einer Haftung i.V. mit § 32 KWG bzw. § 3 UWG wie im übrigen auch nach prospektrechtlichen Gesichtspunkten an deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie Schadensersatzansprüche nur noch in Höhe des negativen Interesses von 95.824,02 € weiterverfolgt. Sie rügt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags im Wesentlichen als rechtsfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, das am 19.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 3 O 25/11 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.824,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil, wobei auch sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2016 Bezug genommen. Die Akten Landgericht Bonn 3 O 32/11 und Landgericht Bonn 9 O 312/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Die im Berufungsverfahren noch in Höhe von 95.824,02 € weiterverfolgte Klage ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in hälftiger Höhe, das heißt in Höhe von 47.912,00 €, begründet. 1. Der Klägerin stehen in der tenorierten Höhe Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V. mit § 263 StGB zu, weil die Beklagte Beihilfe i.S. des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu einer unerlaubten Handlung der Q, nämlich einem Betrug zulasten der Klägerin, begangen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 166/11 –, juris) richten sich die Voraussetzungen des § 830 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH a.a.O.). Steht – wie hier – eine Verwirklichung des § 263 StGB in Frage, ist eine Haftung aus § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nur bei vorsätzlicher Beteiligung an dem fremden Vorsatzdelikt gegeben (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen einer Beihilfe zum Betrug liegen im Streitfall vor. a) Am Vorliegen einer vorsätzlichen Haupttat der Q bestehen keine Zweifel. Nach den Feststellungen des zum beigezogenen Verfahren 3 O 32/11 LG Bonn vorliegenden Strafurteils vom 30.03.2015 im Verfahren u.a. gegen den Gesellschafter H der GbR – 27 KLs 2/12 LG Bonn – (dort Seiten 6/7, 13/14 und 20 ff) unterhielt als insoweit verantwortlich Handelnde Q ein einem „Schneeballsystem“ entsprechendes Geschäftsmodell: Die mehrfach u.a. wegen Betrugs vorbestrafte Q erwarb regelmäßig über die GbR Lebensversicherungen zu Kaufpreisen über dem Rückkaufswert, welche sofort gekündigt wurden. Zugleich mit Vertragsabschluss veranlasste Q die Versicherungsnehmer zu Abtretungserklärungen an die Beklagte, welcher Q die Versicherungen zu Preisen deutlich unter dem Rückkaufswert gegen sofortige Barzahlung weiterverkaufte. Die erhaltenen Zahlungen führte Q überwiegend ihren privaten Zwecken zu. Nur in geringen Teilbeträgen erfolgten auch Zahlungen an die verkaufenden Versicherungsnehmer. Das beschriebene Geschäftsmodell der Q entspricht in allen Details ihrem Vorgehen im vorliegenden Fall. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin geht deshalb auch die Beklagte schriftsätzlich wie auch auch in den Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem Betrug der Q zum Nachteil der Klägerin aus. Dies ist zutreffend. Denn bereits auf der Grundlage des urkundlich belegten Sachverhalts steht fest, dass Q Täterin eines Eingehungsbetrugs zum Nachteil der Klägerin war. Sie hat – formal als Vertreterin ("Direktionsbeauftragte") der GbR handelnd – neun Lebensversicherungen von der Klägerin gekauft zu einem Preis deutlich über dem Rückkaufswert der Versicherer, wobei sie über die Mittel zur Kaufpreiszahlung nicht verfügte und die Klägerin über ihre Zahlungsbereitschaft (bzw. die der GbR) täuschte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammentreffen zweier unstreitiger Umstände. Zum einen veranlasste Q sofort die Kündigung der Lebensversicherungen, woraus sich nur die Rückkaufswerte realisieren ließen, nicht aber die jeweils deutlich höheren Kaufpreise, die der Klägerin geschuldet wurden. Zum anderen verkaufte Q - zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten C2 und insgesamt ungeachtet des zuvor formal über die GbR durchgeführten Ankaufs der Versicherungen - die Versicherungen noch an demselben Tag unterhalb des Rückkaufswerts gegen Bargeldzahlung an die Beklagte. Auf den vereinbarten Gesamtkaufpreis von 259.000,00 € wurde an die Klägerin dem zuvor gefassten Tatplan folgend in zwei Tranchen nur ein geringer Teilbetrag von 37.000,00 € gezahlt. b) An der Schutzgesetzverletzung der Q zum Nachteil der Klägerin hat die Beklagte teilgenommen. Das Handeln der Beklagten in Form des Erwerbs von Lebensversicherungen deutlich unter den Rückkaufswerten und nachfolgender Einziehung der vollen Rückkaufswerte aufgrund von Abtretungen und Einziehungsermächtigungen der Versicherungsnehmer stellt zwar für sich gesehen keine Straftat dar, sondern nur ein so lukratives wie risikoloses Geschäft. Bei zusammenfassender Würdigung aller den Streitfall auszeichnenden Umstände ist der Senat indes davon überzeugt, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der Q im eingangs dargestellten Sinne gefördert, nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dieser gehandelt hat. Denn nur mit der Unterstützung der Beklagten konnte das auf den betrügerischen Ankauf von Lebensversicherungen angelegte „Geschäftsmodell“ der Q funktionieren. Aus den (formal von der GbR geschlossenen) Kaufverträgen mit der Klägerin konnte die Q keinen finanziellen Vorteil erreichen, da sich infolge der sofortigen Kündigungen nur noch die Rückkaufswerte realisieren ließen, welchen die diese übersteigenden Kaufpreisansprüche der Klägerin gegenüber standen. Es handelte sich, wie in dem zitierten Strafurteil zutreffend ausgeführt, nicht um ein wirtschaftlich schlüssiges Konzept. Erst durch die - ausweislich der Quittungsvermerke auf den Kaufverträgen der Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung (Bl. 37 ff) geleisteten - Barzahlungen der Beklagten wurde Q in die Lage versetzt, Geld zu vereinnahmen, der privaten Verwendung zuzuführen und allenfalls, wie auch hier, offenkundig der Beruhigung der Kunden dienende geringfügige Teilzahlungen auf die Kaufpreisforderungen zu leisten. Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg mit der Behauptung zu entlasten, dass sie über die Vertragsbeziehung der Q zur Klägerin und die dort getroffenen Absprachen, so insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, keine Kenntnis gehabt habe, einen Betrug deshalb auch nicht habe fördern können. Denn in allen in Frage kommenden Alternativen musste die Beklagte unzweifelhaft wissen, dass die Q betrügerisch zu Lasten der Versicherungsnehmer vorging und zur Erlangung von finanziellen Vorteilen aus ihrem Geschäft auf die Unterstützung der Beklagten, welche offensichtlich - als Betreiberin eines Pfandkredithauses – über liquide Mittel in nicht unerheblichem Umfang verfügte, angewiesen war: Es ist unstreitig und wird im Übrigen durch die schriftsätzlichen Äußerungen und gerichtlichen Feststellungen in den beigezogenen Verfahren bzw. den zur Akte gereichten Beschlüssen des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 12.11.2105 - 19 U 87/15 - und vom 10.12.2015 - 19 U 119/15 - bestätigt, dass die Beklagte und Q in einer auf den Ankauf fremder Lebensversicherungen gegen sofortige Bargeldzahlung gerichteten ständigen Geschäftsbeziehung standen. Der Beklagten war in allen Fällen, wie von ihr in ihrer Anhörung vor der Kammer bekräftigt, bekannt, dass Q ihr jeweils bereits gekündigte Lebensversicherungen verkaufte; vor Ankauf ließ sie sich die Kündigungs- und Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer von Q vorlegen. Außerdem kannte die Beklagte die konkreten Rückkaufswerte; nach ihren eigenen Bekundungen hatte sie vor Ankauf jeweils Rücksprache mit den betroffenen Versicherern gehalten, was zur Kalkulation ihres eigenen Kaufangebots an Q auch notwendig war. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung (Bl. 210) beliefen sich die von ihr bar gezahlten Beträge auf ca. 59 - 86 % der Rückkaufswerte. Vor diesem Hintergrund waren für die Beklagte nur folgende Szenarien denkbar: Entweder die Beklagte ging davon aus, dass Q den Versicherungsnehmern einen Vorteil dergestalt geboten hatte, dass der Erwerb der Versicherungen zu einem Betrag über dem Rückkaufswert erfolgte. Dann lag es aber klar und unzweifelhaft auf der Hand, dass Q auf legalem Wege nicht für sich und erst recht nicht für die Versicherungsnehmer Profit erzielen konnte, weil sie von der Beklagten stets nur Barbeträge deutlich unter dem Rückkaufswert erhielt, sei es zur vermeintlichen Weiterleitung an die Versicherungsnehmer oder zur eigenen Verwendung. Oder aber die Beklagte setzte beim Ankauf von Q voraus, dass diese selbst zu Preisen unter den Rückkaufswerten erworben hatte. In diesem Fall drängte sich aber nachdrücklich die Frage auf, welches Motiv zum Verkauf die betroffenen Versicherungsnehmer, die Vertragspartner der Q, gehabt haben sollten. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der aus einer Lebensversicherung Begünstigte so dringend auf sofortigen Bargelderhalt angewiesen ist, dass er bereit ist, unter dem Rückkaufswert gegen Bargeld zu verkaufen. Da der Beklagten aber stets bereits gekündigte Verträge zum Kauf angeboten wurden, bei welchen der volle Rückkaufswert nur noch vom Versicherer eingezogen werden musste, hätten ganz besonders triftige Gründe auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen müssen, um ein wirtschaftlich so außerordentlich nachteiliges Geschäft einzugehen. Solche mögen höchst ausnahmsweise aufgrund einer akuten Notlage des Versicherungsnehmers denkabr sein. Dass sie aber so häufig und regelmäßig vorkämen, dass Q fortlaufend Verkäufe an die Beklagte "… gegen einen Abschlag von ca. 20 % auf den voraussichtlichen Auszahlungsbetrag“ (so die Beklagte selbst im beigezogenen Verfahren 9 O 312/12 LG Bonn, Seite 2 der Klageerwiderung, BA Bl. 36) vornehmen könnte, ist lebensfremd und kann als ausgeschlossen angesehen werden. Die Beklagte vermag erwartungsgemäß auch keine Erklärung anzubieten. Nicht tragfähig ist ihre in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, es habe sich jeweils um normale Pfandkreditgeschäfte gehandelt. Nachdem die Beklagte zunächst noch hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 21.07.2011, Bl. 56), sie habe den Ankauf der Lebensversicherungen durch Q „finanziert“, ist sie nachfolgend hiervon abgerückt und hat, dies in Übereinstimmung mit den vorgelegten Urkunden, eingeräumt, dass die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen jeweils von ihr erworben worden waren. Im Fall eines Kaufs wie hier kommt aber die ein Pfand(-kredit-)geschäft ausmachende Auslösung des Pfands gegen Zahlung des nur geliehenen Betrags zuzüglich etwa angefallener Zinsen und Gebühren nicht in Betracht. Sollte die Beklagte schließlich von Kaufpreisen im Verhältnis der Q zu den Versicherungsnehmern in Höhe genau der Rückkaufswerte ausgegangen sein oder aber auch einem Handeln von Q ihr gegenüber nur als Vertreter der Versicherungsnehmer - die Kaufverträge, wie als Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung vorgelegt (Bl. 37 ff), sind insoweit mehrdeutig, weil einesteils Q und C2 als "Verkäufer" bezeichnet werden, zugleich aber der Zusatz "für den Kunden ..", [es folgen die Personalien der Klägerin] auf ein Vertretungs- oder Vermittlungsgeschäft hindeutet -, hätte sich die Problematik aufgedrängt, warum die Versicherungsnehmer überhaupt Q einschalteten. Denn dies musste notwendig zu unnötigen Verlusten des Versicherungsnehmers führen, weil die Dienste der Q zu entlohnen waren - die Beklagte selbst zahlte nach eigenen Angaben keine Provision - , obwohl die Versicherungssumme in Höhe des Rückkaufswerts infolge der bereits erklärten Kündigung nur noch einzuziehen war. Die Erwägung des Landgerichts, dass der Beklagten „im Rahmen einer Mischkalkulation“ damals, d.h. im Jahr 2009, noch nicht die Nachteiligkeit der Geschäfte für die betroffenen Versicherungsnehmer habe klar sein müssen, findet in dem Tatsachenvortrag der Parteien keine Grundlage und ist auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden. 2. Der Klägerin ist allerdings ein erhebliches, ihren Anspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Zwar tritt in der Regel ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten hinter einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers, insbesondere auch in Betrugsfällen wie hier, zurück. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Geschädigte sich besonders leichtfertig verhalten und die in eigenen Angelegenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 05. März 2002 – VI ZR 398/00 –, Rn. 25, juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 254 Rn. 65 m.w.N.). So liegt die Sache hier. Auch dem geschäftlich unerfahrenen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung muss sich geradezu aufdrängen, dass der Verkauf der Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung zu einem Betrag deutlich über dem Rückkaufswert unter gleichzeitigem Ausspruch der Kündigung der Versicherung zu einem wirtschaftlich sinnlosen Geschäft wird. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation infolge der Kündigung nur noch der Rückkaufswert realisiert werden kann, weshalb der verkaufende Versicherungsnehmer sich notwendig Gedanken darüber machen muss, woraus sich das „Gewinnversprechen“ seines Käufers finanzieren soll. Neben der Gleichzeitigkeit von Verkauf und Kündigung tritt im Streitfall noch die Besonderheit hinzu, dass der Klägerin, wiederum noch an demselben Tage, Erklärungen zur Abtretung des aus der Lebensversicherung bestehenden Anspruchs nebst Auszahlungsanweisungen vorgelegt wurden zu Gunsten eines ihr unbekannten Pfandkredithauses. Spätestens dies hätte der Klägerin in höchstem Maße zu einem Abstandnehmen von dem „Geschäft“ geboten bzw., so sie zu einer eigenen abschließenden Beurteilung der Vorgänge nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu einem so nachhaltigen Misstrauen, dass sie vor Leistung der geforderten Unterschriften den Rat Dritter hätte einziehen müssen. Die eigenen Erklärungen der Klägerin in ihrer Anhörung im Rahmen des beigezogenen Zivilverfahrens gegen Q – 3 O 32/11 LG Bonn, dort Seite 56 r – bestätigen diese Erwägungen. Sie gibt dort an, sich „in der Folgezeit“ gefragt zu haben, wie es sein könne, dass die Versicherungen überhaupt gekündigt werden mussten. Die Klägerin war also durchaus in der Lage, angesichts der unerwartet nachgeforderten Kündigungs- und Abtretungserklärungen Misstrauen zu entwickeln – ohne allerdings hieraus die angezeigten Konsequenzen zu ziehen. Indem die Klägerin sich zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.07.2009, möglicherweise unter dem Eindruck des vermeintlich lukrativen, von Q offerierten Geschäfts, über sämtliche offenkundigen Bedenken an diesem hinweggesetzt hat, trifft sie der Vorwurf eines besonders leichtfertigen Verhaltens. Wägt man die Verursachungs- bzw. Mitverschuldensanteilevon Klägerin und Beklagter gegeneinander ab, so hält der Senat es für angemessen, diese jeweils auf die Hälfte festzusetzen. 3. Zur Höhe ersatzfähig ist das negative Interesse, wie dies mit der Berufung nur noch geltend gemacht wird. Der Schaden der Klägerin besteht aus den Rückkaufswerten der betroffenen sechs Lebensversicherungen in Höhe von 132.824,02 € abzüglich der von Q erhaltenen Zahlung von 37.000,00 €. Dies entspricht der nunmehr noch verfolgten Klageforderung von 95.824,02 €. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens verbleibt ein zuzuerkennender Anspruch von 47.912,00 €. Vorsorglich merkt der Senat an: Auf diesen Schadensersatzanspruch sind sämtliche Zahlungen anzurechnen, welche die Klägerin aus der im Zuge des Strafverfahrens 27 KLs-410 Js 292/10-6/14 geschlossenen „Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung“ vom 01./14.10.2014 mit der Beklagten und deren Ehemann künftig erhalten wird. Denn durch eine Vereinbarung der fraglichen Art als Auflage zur Einstellung nach § 153 a StPO soll der nach der Adäquanztheorie kausal verursachte materielle Schaden ausgeglichen werden (Gercke in Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 153a Rn. 19; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 153a Rn. 15, 16), wobei der Geschädigte die Wiedergutmachungsvereinbarung übersteigende Ansprüche im Zivilrechtsweg weiter verfolgen kann (Gercke a.a.O.; Schmitt a.a.O.). Es hat mithin grundsätzlich eine Anrechnung auf den hier verfolgten deliktischen Schadensersatzanspruch stattzufinden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 – 22 U 31/96 -, juris). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin infolge ausgebrachter Pfändungen allerdings noch keine Befriedigung aus dem abgetretenen Guthaben bei der L erlangt. Der zuerkannte Betrag von 47.912,00 € ist deshalb – noch – nicht um dasjenige zu reduzieren, was die Klägerin aus der Schadenswiedergutmachung künftig zu erlangen vermag. II. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche in Höhe von 47.912,00 € daneben aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu. 1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erlaubnispflicht erfasst sogenannte Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, d.h. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Der von der Beklagten geschäftsmäßig betriebene Ankauf fremder Lebensversicherungen stellt sich als mangels erteilter Erlaubnis verbotenes Einlagengeschäft in diesem Sinne dar. Der Senat schließt sich der zutreffenden und – soweit ersichtlich – ganz herrschenden Auffassung an, dass der gewerbsmäßige Ankauf von Lebensversicherungen ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellt, wenn dem Kauf zugrunde liegt, dass die Lebensversicherung gekündigt ist bzw. wird und daher der Käufer den Rückkaufswert vereinnahmt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Dezember 2014 – 14 W 2263/14 – juris, m.w.N; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 U 178/12 – juris – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 19.8.2010 in ZIP 2011, 170 sowie Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 6 B 1349/14 –, juris). Durch den Ankauf der neun Lebensversicherungen von Q/C2 nebst Entgegennahme der Abtretungserklärungen der Klägerin hat die Beklagte unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen. Dass sie hierbei sogar noch unter den Rückkaufswerten angekauft hat, ist ohne Belang. Ihr Interesse war jedenfalls auf die unmittelbare Einziehung der vollen Rückkaufswerte bei den Versicherern gerichtet, was im Streitfall infolge der bereits erklärten Kündigungen noch erleichtert wurde. 2. An einem gewerbsmäßigen Vorgehen der Beklagten im Rahmen des Betriebs ihres Pfandkredithauses bestehen keine Bedenken. Sie verfolgte unzweifelhaft Gewinnerzielungsabsichten und praktizierte den Ankauf von Lebensversicherungen gegen Einziehung der Rückkaufswerte im Zuge ihrer Zusammenarbeit mit Q unstreitig über eine geraume Zeit. 3. Nach einhelliger Meinung (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2005 – III ZR 238/03 –, juris; BGH, Urteil vom 07. Juli 2015 – VI ZR 372/14 –, juris, jeweils m.w.N.) ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin hier verlangt, liegt innerhalb des Schutzzwecks dieser Norm ebenso wie die Klägerin in diesen einbezogen ist. Die Schadensersatzplicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (BGH a.a.O. - VI ZR 372/14). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen, was eine wertende Betrachtung der Umstände erfordert (BGH a.a.O.). In seiner zivilrechtlichen Bedeutung bezweckt § 32 Abs. 1 KWG allgemein, Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleister vor Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Dieser allgemeine Schutzzweck wird durch die spezifischen Gründe, aufgrund derer die einzelnen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurden, konkretisiert (BGH a.a.O.). Die Klägerin ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung einer Gläubigerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem erlaubnispflichtigen Ankauf von Lebensversicherungen gleichzustellen. Dies rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin Begünstigte aus den Versicherungen war und deshalb gegenüber der Beklagten als Zedentin der Ansprüche und Rechte aus den erworbenen Lebensversicherungen auftrat. Hinzu tritt der Umstand, dass die Klägerin in den zwischen Q/C2 und der Beklagten geschlossenen Kaufverträgen als „Kundin“ namentlich erwähnt und solcherart einbezogen wurde. Zu Lasten der Klägerin verwirklichte sich sodann in Form des ihr entstandenen Schadens auch das typische Risiko der Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften. 4. Hinsichtlich der auf dem Mitverschulden der Klägerin beruhenden Anspruchskürzung wird auf die auch hier geltenden vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. III. Aus der Schadenwiedergutmachungsvereinbarung vom 01./14.10.2014 ergeben sich hingegen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Ansprüche der Klägerin und deshalb auch keine den zuerkannten Betrag von 47.912,00 € übersteigenden Zahlungsansprüche. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von 93.115,11 € gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung sind auch weiterhin nicht schlüssig vorgetragen. Nach Ziffer 4 steht der Klägerin ein Betrag in dreifacher Höhe des in Ziffer 1 der Vereinbarung abgetretenen von 31.038,37 € dann zu, wenn die Beklagte – im Widerspruch zu ihren anderslautenden Erklärungen in Ziffer 3 der Vereinbarung – das fragliche Guthaben bei der KSK Köln an einen Dritten vorausabgetreten haben sollte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung war es schon erstinstanzlich nicht und ist es auch weiterhin nicht unstreitig, dass der Fall der Vorausabtretung vorläge. Es obliegt deshalb der Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast dazu vorzutragen, dass die Beklagte vereinbarungswidrig Vorausabtretungen des fraglichen Guthabens vorgenommen hätte. Entsprechendes Vorbringen fehlt indes auch weiterhin zur Gänze. Aus den von der Beklagten vorgelegten Urkunden, so insbesondere dem Schreiben der L vom 03.11.2014 (Bl. 131) an sie, ergibt sich nur, dass derzeit der Auszahlung vorrangige Pfändungen entgegen stehen, darunter die von der Klägerin selbst ausgebrachte Pfändung mit Beschluss vom 05.06.2012 im Parallelverfahren 3 O 43/12 LG Bonn – 7 U 3/16 OLG Köln (vgl. Bl. 115 f). IV. Die Zinsforderung ist ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB, begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die in Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen des 19. Zivilsenats des OLG Köln mit Beschlüssen vom 12.11.2015 - 19 U 87/15 – und vom 10.12.2015 – 19 U 119/15 – zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 95.824,02 €.