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Leitsatz

VIII ZB 94/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/08 vom 7. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben be- grenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048). BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen AG Düren - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 400 € Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe- schwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug- um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessens- fehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegen- leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den 2 - 3 - Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 € geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück- sichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzuläs- sig verworfen hat. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Düren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -