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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/17 vom 14. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 14. Februar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. September 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 27. März 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichts- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings nicht feststellen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits im Ver- zeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen war. Denn es konnte nicht ausge- schlossen werden, dass die Eintragung zwar veranlasst, aber noch nicht vorge- nommen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers jedoch tragend aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn hergeleitet. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des er- kennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 7), nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstreckungs- maßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden neben den Steuerrückständen offene Forde- rungen des Versorgungswerkes, des Bundesverwaltungsamtes und der Kran- kenkasse. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof insoweit nicht auf die Höhe der Verbindlichkeiten im Einzelnen abgestellt. Die Zahlungs- und Räumungsklage aus dem Jahr 2012 hat er lediglich als historische Tatsache berücksichtigt, nicht jedoch angenommen, dass insoweit noch Forderungen offen gestanden hätten. b) Soweit der Anwaltsgerichtshof auf die weitere Entwicklung unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung abgestellt hat, liegt darin kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, 2 3 4 5 - 4 - nach welcher der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist (BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Der Anwaltsgerichtshof hat aus dieser Entwicklung vielmehr lediglich Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gezogen. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Der Kläger bittet um Prüfung der Frage, ob und inwieweit die zustän- dige Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Widerrufsentscheidung ihre Prog- nosekriterien dafür darlegen müsse, dass der Rechtsanwalt seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Das Gericht müsse die tat- sächlichen Annahmen, welche die Widerrufsstelle ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, überprüfen können, was nur der Fall sei, wenn die Prognosekrite- rien offengelegt würden. Eine insoweit unzulängliche Begründung lasse sich nicht durch nachträgliche Erwägungen heilen. b) Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung schon nicht hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungs- grundes gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet wer- den muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25). Daran fehlt es. 6 7 8 - 5 - c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist überdies in der Rechtspre- chung des erkennenden Senats geklärt. Steht der Vermögensverfall des Rechtsanwalts aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO fest, muss er zur Widerlegung der Vermutung ein vollständi- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorle- gen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig ge- ordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5 mwN). Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten dar- zulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsverein- barungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkei- ten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6). 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 9 10 - 6 - a) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs erwähnte Zahlungs- und Räumungsklage aus dem Jahre 2012 weder in der Widerrufsverfügung erwähnt worden noch Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gewesen sei. Er trägt vor, gegebenenfalls "widerlegend Stellung ge- nommen" zu haben. Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert worden sein will, kann aufgrund seines Vortrags nicht beurteilt werden. b) Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsat- zes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Er meint, der Anwaltsgerichtshof hätte von Amts wegen die Höhe der Steuerrückstände im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aufklären müssen. Auch diese Rüge ist indes nicht ausreichend ausgeführt. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amts- ermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge- kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter- bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). 11 12 - 7 - Der Kläger legt nicht dar, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt oder einen Beweisantrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 22 mwN) gestellt zu haben. Er trägt auch nicht vor, zu welchem Ergebnis die nicht näher bezeichneten Ermittlungsmaß- nahmen geführt hätten. Dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine Rückstände mehr bestanden hätten, behauptet er nicht. Seiner Darstellung nach kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Das reicht nicht. Überdies wäre der Kläger selbst schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwir- ken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwir- kungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen. 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 AGH 31/16 - 14