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Entscheidung

2 StR 303/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR303.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/16 vom 14. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 28. Dezember 2015 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob der neueren Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 499/16) zu folgen ist (differen- zierend dazu: Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615), bedarf keiner Entschei- dung. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass „es sich bei dem Betäu- bungsmittel Methamphetamin um eine äußerst gefährliche Droge mit hohem - 3 - Suchtpotential und hohen gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten handelt“, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf der Gefähr- lichkeitseinstufung beruht. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube