Beschluss
2 StR 303/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen werden als unbegründet verworfen.
• Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
• Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Strafurteil verworfen; keine feststellbaren Rechtsfehler • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen werden als unbegründet verworfen. • Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. • Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28.12.2015 ein. Gegenstand war eine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Methamphetamin). Der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsbegründungen der Angeklagten. Es ging unter anderem um die Bewertung der Gefährlichkeit von Methamphetamin, wobei neuere Entscheidungen des 1. Strafsenats dazu erwähnt wurden. Der Senat stellte fest, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer bestimmten Einstufung der Gefährlichkeit beruhte. Die Revisionsgründe führten nicht zu einem zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Kostenentscheidung: jeder Beschwerdeführer trägt seine Kosten. • Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Nachprüfung der Revisionsrügen ergab keine auf den Urteilsinhalt wirkenden Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. • Die Erwägungen der Strafkammer zur Gefährlichkeit von Methamphetamin bedurften keiner abschließenden Klärung durch den Senat; jedenfalls stützt sich das angefochtene Urteil nicht auf eine fehlerhafte Gefährlichkeitseinstufung. • Mangels eines feststellbaren Rechtsfehlers sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen. • Kostenrechtlich folgt die Entscheidung daraus, dass jede Partei die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen hat. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28.12.2015 werden verworfen, weil die Überprüfung keine für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Insbesondere ist offen, ob der neueren Rechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin zu folgen ist; jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer fehlerhaften Gefährlichkeitseinstufung. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts bestehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.