Entscheidung
1 StR 499/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 8. De- zember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Weiden i.d. OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen unerlaubter bewaffne- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „mit“ Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R. wurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten U. rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie im Sinne § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U. als Beifah- rer und der Mitangeklagte R. als Fahrer in einem Pkw auf der B 299 über den ehemaligen Grenzübergang W. 250,95 Gramm Methamphe- tamin mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet. Der Angeklagte U. hatte das Rauschgift zuvor auf dem Vietnamesenmarkt in E. von einer unbekann- ten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R. noch in E. vor der Rückfahrt nach Deutschland mit Panzerklebeband in fünf Rausch- giftplomben verpackt und in der Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut. Beide Angeklagten beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N. einem gewissen „S. “ zu übergeben, der dieses Rauschgift gewinnbringend wei- terverkaufen wollte. Auf der rechten Seite der Rücksitzbank im Tatfahrzeug, verdeckt von der Jacke des Angeklagten U. , befand sich griffbereit – was beide Angeklagten wussten bzw. billigend in Kauf nahmen – ein zu Beginn der Fahrt in Deutsch- land vom Angeklagten U. erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es bei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der Übergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einzu- setzen. Bei diesem Rettungsmesser handelte es sich, was beide Angeklagten wussten, um ein Klappmesser mit einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zulau- fenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen Vor- richtung zum Durchtrennen etwa von Autosicherheitsgurten. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines 2 3 4 5 - 4 - minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten U. u.a. berücksichtigt, „dass es sich bei Methamphetamin gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ (UA S. 14) und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt. II. Während der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, hält die Strafzumessung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaß- stabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei Methamphetamin „gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Sucht- potential handelt“ nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg). 6 7 - 5 - Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem aufge- zeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen. Raum Graf Jäger Cirener Bär 8