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Leitsatz

V ZB 99/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB99.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/16 vom 19. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 2 Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 2. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste, nach- dem er Ende November 2015 wegen unerlaubter Einreise nach Österreich zu- rückgewiesen worden war, erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Mit Be- schluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft bis längstens 1 - 3 - 3. Juni 2016 zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko an. Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen waren erfolglos. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das Amtsgericht die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 15. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der zwi- schenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Feststellung, dass der Haftverlängerungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die beteilig- te Behörde hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der Betroffene habe seine Abschiebung verhindert, indem er seinen Pass ins Meer geworfen habe, um einer eventuellen Rückführung in sein Heimatland zu ent- gehen. Dadurch sei ein langwieriges Verfahren zur Beschaffung eines Passer- satzpapieres erforderlich geworden. Zudem habe er gegen die ihm gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG, § 48 AufenthG obliegende Verpflichtung verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, da er keine näheren Angaben zu seiner Herkunft im Heimatland und seinen Verwandtschaftsverhältnissen gemacht und sich nicht bemüht habe, Kopien seiner Geburtsurkunde oder sei- nes Passes beizubringen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verlänge- rung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. 2 3 4 - 4 - 1. Die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine Ab- schiebung verhindert. a) Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick auf die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt erken- nen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 27). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung bis zu sechs Monaten ist zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschie- bung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur sol- che Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Be- deutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veran- lasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238). Über sechs Monate hinaus - bis maximal 18 Monate - kann die Haft nur ausnahmsweise verlängert werden (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 76), nämlich nur in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). b) Ein Verhindern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausländers abhängiges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte. Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Aus- länders zurückgeht, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Un- terlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun (Senat, Beschluss vom 5 6 7 8 - 5 - 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13). Ein vor seiner Einreise in die Bun- desrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Ausländers genügt aber nicht (vgl. KG, FGPrax 2000, 83, 84; BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.). Es be- darf vielmehr eines Verhaltens, mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht. Nur wenn das Verhalten des Auslän- ders einen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeich- nenden Abschiebung aufweist, ist es geeignet, die ausnahmsweise Verlänge- rung der Haft über sechs Monate hinaus zu begründen. Schließlich muss das Verhinderungsverhalten ursächlich dafür sein, dass der Ausländer bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 9). Ergibt sich, dass die Ab- schiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch oh- ne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verzö- gerung (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13). 2. Gemessen daran haben die Vorinstanzen zu Unrecht ein Verhinde- rungsverhalten des Betroffenen bejaht. a) Mangels einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden oder sich ab- zeichnenden konkreten Abschiebungssituation kann eine Verhinderung der Ab- schiebung nicht darin gesehen werden, dass der Betroffene vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Pass vernichtet hat. 9 10 11 - 6 - b) Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass der Be- troffene durch die Beibringung von Kopien seiner Geburtsurkunde oder seines Passes und durch nähere Angaben zu seiner Herkunft, seinen Verwandt- schaftsverhältnissen oder zu Behörden, die Unterlagen über ihn führen, zur Be- schleunigung des Verfahrens hätte beitragen können, trägt dies die Annahme einer Abschiebungsverhinderung durch ein Unterlassen nicht. aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand lie- genden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) belehrt hat, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mit- wirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. BayObLG, InfAuslR 2001, 176, 177; Saarländisches OLG, FGPrax 1999, 243, 244; HK-AuslR/Keßler, AufenthG, 2. Aufl., § 62 Rn. 36). bb) Hierzu lassen sich der Beschwerdeentscheidung keine ausreichen- den Feststellungen entnehmen. Das Beschwerdegericht verweist lediglich da- rauf, dass der Betroffene bei der Anhörung zu dem von ihm gestellten Asylan- trag auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG hingewiesen worden sei. Es verhält sich nicht dazu, ob der Betroffene von der beteiligten Behörde aufge- fordert worden war, durch - ihm näher präzisierte - Handlungen an der Beschaf- fung einer Kopie seiner Geburtsurkunde oder seines Passes mitzuwirken sowie bestimmte Auskünfte zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen zu geben, und dass der Betroffene sich geweigert hat, dem nachzukommen. cc) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 34 FamFG persönlich angehört 12 13 14 15 - 7 - werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 02.06.2016 - 3 XIV 57/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 15.06.2016 - 4 T 1933/16 - 16