Leitsatz
V ZB 110/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB110.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 110/16 vom 19. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 2 Die Sicherungshaft darf über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlän- gert werden, wenn der Ausländer wechselnde und widersprüchliche Anga- ben über seine Herkunft und Identität macht und dieses Verhalten ursäch- lich dafür ist, dass seine Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 110/16 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene reiste im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellte unter falschem Namen und der Angabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag im September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. Nach eige- nen Angaben reiste der Betroffene daraufhin nach Schweden und stellte dort unter einem weiteren falschen Namen einen Asylantrag, wobei er sich als liby- scher Staatsangehöriger ausgab. Am 27. Dezember 2015 reiste der Betroffene erneut unerlaubt nach Deutschland ein und gab unter Angabe wiederum ande- rer Personalien an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Rosen- heim Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 24. Juni 2016 an. Das Landgericht wies die Beschwerde des Be- troffenen nach Anhörung mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zurück. Seine ge- gen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris). Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn nach erneuter Anhörung des Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschie- bung bis längstens 15. Juli 2016 verlängert. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe- schwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentschei- dung und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die beteiligte Behörde hält die Rechtsbeschwerde für un- begründet. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Flucht- gefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3 und 5 AufenthG, da der Betroffene zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung versuche, über seine Identität zu täuschen, und er zudem nicht bereit sei, sich einer Über- stellung nach Marokko freiwillig zu stellen. Der Betroffene habe es selbst zu vertreten, dass die Haft vorliegend über drei Monate hinausgehe, weil er seine Abschiebung verhindere. 2 3 4 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzun- gen für eine Verlängerung der Sicherungshaft über sechs Monate hinaus nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorlagen. 1. Die Sicherungshaft darf über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert werden, wenn der Ausländer wechselnde und widersprüchliche An- gaben über seine Herkunft und Identität macht und dieses Verhalten ursächlich dafür ist, dass seine Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten durchge- führt werden kann. a) Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt erken- nen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 27). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung bis zu sechs Monaten ist zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernis- ses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zure- chenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschie- bung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238). 5 6 7 8 - 5 - Über sechs Monate hinaus - bis maximal 18 Monate - kann die Haft nur ausnahmsweise verlängert werden (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 76), nämlich nur in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). b) Ein Verhindern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausländers abhängiges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte. Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Aus- länders zurückgeht, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Un- terlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13). Ein vor seiner Einreise in die Bun- desrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Ausländers genügt aber nicht (vgl. KG, FGPrax 2000, 83, 84; BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.). Es be- darf vielmehr eines Verhaltens, mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht. Nur wenn das Verhalten des Auslän- ders einen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeich- nenden Abschiebung aufweist, ist es geeignet, die ausnahmsweise Verlänge- rung der Haft über sechs Monate hinaus zu begründen. Damit ist zwar schlichte Einreise ohne die erforderlichen Einreisedoku- mente nicht als Verhinderung anzusehen (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 8). Eine solche kann aber darin lie- gen, dass der Ausländer falsche Angaben über seine Identität macht (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20). 9 10 11 - 6 - Schließlich muss das Verhinderungsverhalten ursächlich dafür sein, dass der Ausländer bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 9). Ergibt sich, dass die Ab- schiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch oh- ne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verzö- gerung (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris). Dies bedeutet aber nicht, dass - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Verlängerung der Sicherungshaft über sechs Monate hinaus nur auf nachträgliche Umstände gestützt werden kann, nicht aber auf Umstände, die bereits bei der ursprünglichen Haftanordnung berücksichtigt worden sind. Aus dem in § 62 AufenthG angelegten Stufenverhältnis der möglichen Haftdauer folgt nicht, dass sich die für eine Anordnung herangezogenen Haftgründe „ver- brauchen“ und in der Folge eine Verlängerung der Haft nicht mehr rechtfertigen könnten. 2. Gemessen daran bejaht das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht das Vorliegen einer Verhinde- rung der Abschiebung durch den Betroffenen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts verfügt der Betroffene über keine Identitätspapiere bzw. macht fortlaufend wechselnde und wider- sprüchliche Angaben darüber, wo sich diese befinden. Er hat bereits mehrfach wechselnde Personalien verwendet, wobei er jeweils unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Alter machte, und ist nicht bereit, an einer Passbeschaffung mitzuwirken. Das Beschwerdegericht ist aufgrund des ständig wechselnden Aussageverhaltens des Betroffenen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser versucht hat, über seine Identität zu täu- 12 13 14 - 7 - schen, und dass daher auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente eine Überprüfung durch die Behörden in Marokko erforderlich war, was zu einer er- heblichen Verfahrensverzögerung führte. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts waren die wechselnden und widersprüchlichen Anga- ben des Betroffenen auch ursächlich dafür, dass die Abschiebung weder inner- halb von drei, noch innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden konnte. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 23.06.2016 - 3 XIV 69/16 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2016 - 4 T 2269/16 - 15 16