OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 111/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB111
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/16 vom 16. Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge des Be- troffenen auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte zurück- gewiesen worden sind. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft in den Beschlüssen des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 2., 13. und 27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. Juli 2016 den Betroffenen in- soweit in seinen Rechten verletzt hat, als dessen Beschwerde ge- gen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 27. Juni 2016 zurückgewiesen worden ist. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene reiste, nachdem er Ende November 2015 nach Österreich zurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente ange- troffen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 3. Juni 2016 an. Das Landgericht wies dessen Beschwerde zurück. Seine ge- gen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (Senat, Be- schluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris). Mit Beschlüssen vom 2., 13. und 27. Juni 2016 hat das Amtsgericht je- weils die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffe- nen nach Marokko angeordnet, zuletzt bis längstens 14. Juli 2016. Das Landge- richt hat die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Betroffenen zurückgewiesen, zuletzt mit der Maßgabe, dass die verlängerte Sicherungshaft spätestens am 10. Juli 2016 endet. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der zwischenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass dieser Beschluss und die Verlängerungsbeschlüsse des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt ha- ben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtge- fahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Der mittellose Betroffene habe zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbe- träge aufgewandt; allein für die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland 1 2 3 - 4 - habe er nach eigenen Angaben an einen Schleuser 720 € gezahlt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er zudem angegeben, dass er für den Fall einer Abschiebung nach Marokko nach Frankreich weiterreisen würde. Bei der rich- terlichen Anhörung habe er betont, dass er nicht in ein Flugzeug nach Marokko steigen werde. Die Haft dürfe über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der Be- troffene habe zu vertreten, dass die Abschiebung aufgrund der Dauer der Be- schaffung von Passersatzpapieren nicht innerhalb dieses Zeitraums habe durchgeführt werden können. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung an- gegeben, seinen Pass dem Schleuser gegeben zu haben, nachdem dieser ihm gesagt habe, er solle den Pass wegwerfen, um bessere Chancen zu haben. Die dazu in Widerspruch stehende Angabe bei seiner richterlichen Anhörung, er habe den Pass dem Schleuser nur gegeben, weil dieser ihm gedroht habe, sei nicht glaubhaft. Trotz Belehrung durch die beteiligte Behörde habe der Be- troffene keine Versuche unternommen, die Passbeschaffung durch eigene An- strengungen zu beschleunigen. Er habe vielmehr von Anfang an deutlich ge- macht, dass er an seiner Abschiebung nach Marokko nicht mitwirke. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine Ab- schiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderli- chen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden 4 5 6 - 5 - Abschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 11). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht ange- nommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Ein- zelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Be- troffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13 mwN). 2. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung entsprechender Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste dazu nach § 34 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidungen vom 02.06.2016, 13.06.2016 und 27.06.2016 - 1 XIV 56/16; 1 XIV 66/16; 1 XIV 74/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2016 - 4 T 1931/16; 4 T 2111/16; 4 T 2294/16 - 7 8